Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. November 2001
Aktenzeichen: 4 O 193/99

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.11.2001, Az.: 4 O 193/99)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM vorläufig voll-streckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Gemeinschuldnerin wurde 1983 gegründet und war Rechtsnachfolgerin der Bremshey Aktiengesellschaft, von der sie aus deren Liquidation den organisatorisch verselbständigten Betrieb der Herstellung und Vermarktung von Schirmen übernahm. Die Bremshey Aktiengesellschaft verwendete seit den 50er Jahren die Bezeichnung "Knirps" in Verbindung mit einem roten Punkt. Der rote Punkt trat zunehmend nicht nur als roter Punkt auf dem "i" von "Knirps" in Erscheinung, sondern entwickelte sich zum "Roten Punkt", der für sämtliche Schirme der Bremshey Aktiengesellschaft verwendet wurde. Als eine von verschiedenen Ausgestaltungen wurde der rote Punkt etwa in Form einer rot gehaltenen, eine runde Oberfläche aufweisenden und offen in Erscheinung tretenden Schirmbedienungstaste verwendet, wie sich aus den von der Klägerin überreichten Werbematerialien ergibt. Die von der Bremshey Aktiengesellschaft eingeführte Kennzeichnung setzte die Gemeinschuldnerin fort. Seit den 50er Jahren sind mehr als 100 Mio. Schirme auf den Markt gekommen, die mit dem roten Punkt versehen waren. In ihrer umfangreichen Werbung wurde die Aufmerksamkeit des Betrachters ganz überwiegend auf die Kennzeichnung mit dem roten Punkt gelenkt.

Bis zum Umschreibung auf die Klägerin zu 2 am 18.12.2000 war die Gemeinschuldnerin u. a. Inhaberin der aus den Anlagen 4 - 7 ersichtlichen Marken.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Gartenschirme. Nachdem die Beklagte im Jahre 1993 Schirme mit einer runden Schiebertaste vertrieben hatte und deswegen von der Gemeinschuldnerin angegangen wurde, unterzeichnete sie am 2.2.1993 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung. Hinsichtlich des Inhaltes wird auf die Anlage 10 verwiesen. Die von der Beklagten nunmehr vertriebenen Gestelle haben einen weißen Schieber mit Schirmbedienungstasten, deren Ausgestaltung sich aus den von der Klägerin überreichten Gartenschirmen ergibt. Angeboten werden die Schiebertasten in rot. Von der Beklagten vertriebene Gartenschirmmodelle sind auch aus den im Klageantrag zu Ziffer I 1. Bl. 3 und 4 in Bezug genommenen Abbildungen ersichtlich. Die Schiebertasten sind rechteckig, die auf Bl. 3 abgebildeten haben abgerundete Kanten.

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte verstoße gegen ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der rote Punkt sei, soweit er in Gestalt einer Schiebertaste aufgetreten sei, zumindest gleichwertig, wenn nicht überwiegend in der Ausgestaltung einer rechteckigen Schiebertaste als roter Punkt dargestellt worden.

Zudem liege hierin eine Verletzung der geschützten Klagezeichen, bei denen es sich um besonders starke Marken handele, deren Schutzbereich entsprechend weit gehe. Aufgrund der großen Ähnlichkeit bestehe Verwechslungsgefahr mit den von der Gemeinschuldnerin vertriebenen und stets mit einem roten Punkt gekennzeichneten Produkten, zu denen neben Taschen- und Stockschirmen auch in erheblichem Umfang Gartenschirme gehörten. Die rote Schiebertaste verkörpere bei den Produkten der Gemeinschuldnerin den zur Kennzeichnung gewählten roten Punkt, wie sich insbesondere aus der Klagemarke nach Anlage 7 ergebe. Die Schiebertaste trete dabei sowohl als runde Taste als auch als rechteckige Taste in Erscheinung. Den roten Punkt als rechteckige Schiebertaste gebe es auch bei den Gartenschirmen, wie sich aus Anlage 9 ergebe. Der rote Punkt sei insbesondere in den Jahren 1957 bis 1965 in Verbindung mit der Abbildung einer rechteckigen Schiebertaste in rot beworben worden. Für die Qualifizierung als roter Punkt sei es unerheblich, ob der rote Punkt als Kreis oder als Rechteck ausgestaltet sei. Insbesondere werde für den Betrachter schon aus nicht allzu großer Entfernung der Unterschied zwischen einer eckigen und einer runden Form kaum noch erkennbar. Zudem bestehe auch Markenschutz gem. § 4 Ziff. 2 MarkenG an dem für Schirme umfassend bekannt gemachten roten Punkt in jeglicher Ausgestaltung. Dies ergebe sich bereits aus einer 1979 durchgeführten Meinungsumfrage zum roten Punkt, wonach 63% der Befragten den vorgelegten roten Punkt als ein bekanntes Symbol für Schirme erkannt hätten. Nach der Nennung des roten Punktes habe sich die gestützte Bekanntheit auf 69% erhöht. Die Stärke des Klagezeichens habe auch in der Folgezeit nicht abgenommen, da die Werbeaufwendungen auch in den Folgejahren nicht geringer geworden seien. Zudem sei die Berühmtheit des roten Punktes im Marktbereich Schirme auch durch eine im Jahre 2000 durchgeführte Umfrage in Hersteller- und Händlerkreisen, sowie eine im Jahre 2001 durchgeführte Verkehrsbefragung des breiten Publikums bestätigt worden (Anlage 22). Letztlich bestehe auch kein technischer Grund dafür, die Schiebertaste in roter Farbe auszuführen. Die rote Farbe sei von der Beklagten bewusst gewählt worden, um vom guten Ruf der Klagezeichen zu profitieren.

Nachdem die Gemeinschuldnerin zunächst gegen die Beklagte Klage erhoben und die Anträge aus der Klageschrift angekündigt hat, ist das Verfahren unterbrochen worden, da mit Beschluss vom 20.10.1999 der Kläger zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Am 14.12.2000 hat er im Namen der Gemeinschuldnerin u.a. die Klageschutzrechte auf die Klägerin zu 2. übertragen, die daraufhin am 18.12.2000 als Inhaberin der Rechte ins Markenregister eingetragen worden ist. Mit Schriftsatz vom 18.4.2001 (67) hat der Kläger zu 1 den Rechtsstreit aufgenommen. Die Klägerin zu 2 ist dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten.

Die Kläger beantragen,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwider- handlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

in Deutschland Schirmgestelle, insbesondere Gartenschirmgestelle im Bereich des Öffnungsschiebers mit einem roten Punkt zu versehen in Gestalt einer in roter Farbe gehaltenen Schiebertaste, wobei sich die Farbgebung der Schie- bertaste von den übrigen Schieberzeilen abhebt und in Draufsicht rechteckig gehalten ist, nach Maßgabe der folgenden Abbildungen:

- hier folgen vier Fotos -

die so gekennzeichneten Waren in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu den genannten Zwecken zu besit- zen, oder diese Kennzeichnung in der Werbung zu benutzen;

2.a)

dem Kläger zu 1. über den Umfang der unter I. 1. bezeichneten, vom 1. Janu- ar 1995 bis zum 14. November 2000 begangenen Handlungen

b)

und der Klägerin zu 2. über den Umfang der unter I. 1. bezeichneten, ab dem 15. November 2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen,

a)

über den Vertriebsweg der gemäß I. 1. gekennzeichneten Schirmgestellen, aufgeschlüsselt nach Artikelnummern;

b)

über die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

c)

über die jeweiligen Liefermengen, Lieferpreise und Lieferzeiten;

d)

über die angegebenen Angebote nach Mengen, Zeiten, Preisen unter Angabe der gewerblichen Angebotsempfänger mit Namen und Anschriften;

e)

über den Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach den jeweili- gen Werbegestaltungen, nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeit- raum und Verbreitungsgebiet;

f)

über den erzielten Gewinn unter Angaben der einzelnen Kostenfaktoren.

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der der Gemeinschuldnerin aus den vorstehend unter I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1995 bis zum 14.11.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2.

der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter I. 1. bezeichneten, seit dem 15.11.2000 begangenen Handlungen ent- standen ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die beanstandeten Schirme seien nicht von der Unterlassungserklärung erfasst, da sich diese ausschließlich auf Schirme mit einer runden roten Betätigungstaste beziehe, wie er seinerzeit auch der Abmahnung zugrundegelegen habe.

Der Bekanntheitsgrad der Klagemarken habe sich nicht in solch einem Maß weiterentwickelt, dass auch eine rote Betätigungstaste anderer Ausgestaltung im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, insbesondere das der Klägerin aufgefasst werde. In dieser Form seien die Tasten weder kontinuierlich beworben, noch seien nennenswerte Beträge für die Werbung eingesetzt oder Schirme in nennenswerter Stückzahl abgesetzt worden. Seit mehreren Jahrzehnten würden auf dem deutschen Markt Gartenschirme mit roten rechteckigen Betätigungstasten in erheblichen Stückzahlen abgesetzt. Sie, die Beklagte, beliefere den deutschen Markt seit zwei Jahrzehnten mit Schirmen dieser Art und setze alljährlich erhebliche Stückzahlen ab. Der Schirm Seite 4 (GA) sei ein Erzeugnis der Firma Miberlan, Taiwan und werde seit 20 Jahren in jährlichen Stückzahlen von ca. 100.000 nach Deutschland geliefert. Die Verbraucher seien mit einer solchen Vielzahl von rechteckigen Betätigungstasten konfrontiert, dass sie gar nicht auf den Gedanken kommen könnten, es handelte sich um Gartenschirme der Klägerin. Zudem würden Gartenschirme in Kunststoffhüllen verpackt angeboten und meist auch so beworben, so dass Farbe und Form der Betätigungstasten verborgen blieben. Würde der Schirm der Hülle entnommen, erfolge die Betrachtung aus nächster Nähe, so dass eine Verwechslungsgefahr der rechteckigen Taste mit dem roten Punkt ausgeschlossen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nach Abtretung aller Markenrechte auf die Klägerin zu 2 nicht mehr berechtigt, den Rechtsstreit fortzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreites wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche nicht zu.

Die von den Klägern nunmehr angegriffenen Schiebertasten fallen nicht unter die Verpflichtungserklärung, da diese auf die damals auch angegriffene Verwendung eines roten Punktes in Form einer runden roten Taste beschränkt wurde. Dies folgt aber nicht nur daraus, dass damals eine Ausgestaltung in Form einer runden Taste angegriffen wurde, sondern auch aus dem Wortlaut der Erklärung, wonach Schirme mit einem "roten Punkt in Form einer roten Taste" und damit nur runde Tasten in Rede standen. Dies war auch aus der Sicht des objektivierten Empfängerhorizontes nicht anders zu verstehen, zumal nur Markenzeichen Erwähnung fanden, deren Gegenstand eben der rote Punkt der Klägerin war. Darüberhinaus hätte der Kläger aus der Unterlassungserklärung auch lediglich die Vertragsstrafe verlangen können.

Die klageweise geltend gemachten Ansprüche lassen sich aber auch nicht auf die §§ 14 Abs. 2, 5, 4 Abs. 1 MarkenG oder § 1 UWG stützen.

Denn das beanstandete Verhalten der Beklagten greift nicht in die Rechte der Kläger an den für sie geschützten Zeichen ein.

So kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Kläger Markenschutz für den roten Punkt beanspruchen können.

Denn die Verwendung der angegriffenen rechteckigen roten Schiebertaste stellt jedenfalls keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch eines mit geschützten Marken der Klägerin verwechslungsfähigen Zeichens dar. Die Bedienungstaste tritt lediglich funktional als Auslösekraft und die rote Farbe als dekorative Ausgestaltung in Erscheinung. Es steht nicht zu befürchten, dass die angesprochenen Verbraucher eine rote Schiebertaste am Gartenschirm der Beklagten für einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft halten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der kennzeichenmäßigen Verwendung im Interesse eines umfassenden Zeichenschutzes zwar weit zu fassen. Es genügt die objektive Möglichkeit, dass ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware (st. Rspr.; vgl. BGHZ 8, 202; 206 - Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 39/59, GRUR 1960, 280, 281 - Tosca; BGH, Urt. v. 17.11.1983 - I ZR 168/81, GRUR 1984, 352, 354 - Ceramix; BGH, Urt. v. 24.11.1984 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGH, Urt. v. 6.7.1989 - I ZR 234/87, GRUR 1990, 274, 275 - Klettverschluß). Nur wenn die Bezeichnung zweifelsfrei nicht in diesem Umfang als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, liegt keine kennzeichenmäßige Benutzung vor (BGH aaO - Ceramix zum Warenzeichenrecht). Für das Verkehrsverständnis kommt es auf die konkrete Art der Benutzung an.

Der Verkehr ist zwar besonders dann geneigt, eine Bezeichnung als kennzeichenmäßig verwendet anzusehen, wenn sie ihm - etwa als Folge ihrer Verkehrsgeltung - bereits als Kennzeichen eines anderen bekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1964 - Ib ZR 121/62, GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde unter Hinweis auf RGZ 155, 374, 379; BGH, Beschl. v. 21.6.1967 - Ib ZB 8/66, GRUR 1968, 148, 149 r. Sp. - Zwillingsfrischbeutel; BGH, Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 153/86, GRUR 1989, 510, 513 li. Sp. - Teekanne II; BGH aaO - Klettverschluß; BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 43/88, WRP 1990, 696, 698 - Telefonnummer 4711).

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bezeichnung dem Verkehr unmittelbar auf der Ware begegnet und blickfangmäßig herausgestellt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1955 - I ZR 91/53, GRUR 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus; BGH aaO - Zwillingsfrischbeutel; BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I Doch; BGH GRUR 1995, 57, 59/60 -Markenverunglimpfung).

Bei den angegriffenen Schiebertasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie nicht auf der Ware angebracht, sondern deren funktionell unverzichtbarer Bestandteil sind. Die Farbe rot ist zwar technisch nicht zwingend erforderlich, bietet sich als Signalfarbe zum Hinweis auf den Ort des Bedienelementes jedoch an. Auch findet keine blickfangmäßige Herausstellung der roten Schiebertaste statt. Bei eingeklapptem Schirm und damit in dem Zustand, in dem er in der Regel präsentiert und verkauft wird, ist die Schiebertaste vielmehr - anders als bei einem Taschenschirm - überhaupt nicht erkennbar. Dem Verkehr ist die Ausgestaltung einer roten Schiebertaste in den angegriffenen eckigen Formen nicht bereits als Kennzeichen der Kläger bekannt. Verkehrsgeltung beanspruchen kann die Klägerin ebenfalls für "den roten Punkt" und damit für eine Kennzeichnung, deren prägender Bestandteil eben die runde Oberflächenform ist. Dass die Gemeinschuldnerin Verkehrsgeltung darüber hinaus auch für jede beliebige Ausgestaltung einer roten und damit auch einer rechteckigen roten Schiebertaste in Anspruch nehmen kann, hat sie nicht dargetan. So belegt der von ihr überreichte Werbeordner zwar, dass vereinzelt auch Schirme mit einer rechteckigen roten Schiebertaste beworben wurden. Welchen Umfang diese Werbung und der Verkauf solcher Schirme hatte, ist dagegen schon nicht dargetan. Für den Bekanntheitsgrad einer roten - auch eckigen - Bedienungstaste als Hinweis auf die Herkunft der Klägerin geben auch die Meinungsumfragen nichts her. Auch der Umstand, dass bei genauerem Hinsehen auf einer der angegriffenen Schiebertasten eine Unternehmensbezeichnung als Herkunftshinweis zu erkennen ist, spricht nicht dafür, dass der Verkehr auch in der Ausgestaltung der Schiebertaste als rotes Rechteck mit abgerundeten Kanten einen weiteren Herkunftshinweis sehen wird. Denn dass allein die von der Funktion weitgehend vorbestimmte Ausgestaltung eines Bedienelementes hinsichtlich Farbe und Form zugleich Hinweis auf einen bestimmten Hersteller geben soll, ist für den Verbraucher eher fernliegend. Anders als dann, wenn er bereits durch eine runde Form an blickfangmäßig herausgestellter Stelle an das Zeichen der Klägerin erinnert worden wäre, liegt es für ihn eher fern, bei einer funktionsbedingt rechteckigen Ausgestaltung die eingeprägte Herstellerangabe als Zweitmarke aufzufassen.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Betrachtung aus dem Blickwinkel zu erfolgen hat, wie das Zeichen dem Verbraucher üblicherweise in Erscheinung tritt. Dies ist - wie von den Beklagten zutreffend ausgeführt - grundsätzlich aus näherer Entfernung der Fall, und damit in einem Abstand, der den Unterschied der geometrischen Form auch dann deutlich erkennen lässt, wenn die Ecken, wie hinsichtlich der angegriffenen Schiebertaste nach Bl. 3 der Gerichtsakte, abgerundet sind.

b.) Auch besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung. Denn es ist nicht ersichtlich, das eine mit dem roten Punkt verbundene Gütevorstellung durch die Beklagten für deren Produkte in irgendeiner Form ausgenutzt würde. Weitere Umstände, die eine Ausbeutung des Rufes bedeuten könnten, z.B. Anlehnung an die Verpackung, sind nicht feststellbar. Ein die Unlauterkeit begründender Bezug zu der bekannten Kennzeichnung der Klägerin kann nicht festgestellt werden.

II. Die geltend gemachten Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche sind demgemäß ebenfalls nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 1 Mio. DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.11.2001
Az: 4 O 193/99


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