Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juni 2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 87/09

(BPatG: Beschluss v. 30.06.2010, Az.: 26 W (pat) 87/09)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamts vom 20. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen

"Klasse 35: Online-Werbung;

Klasse 41: Durchführung von Spielen im Internet"

zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamts hat die für die Dienstleistungen

"Klasse 35: Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet, Online-Werbung;

Klasse 38: Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-

Dienste, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet;

Klasse 41: Durchführung von Spielen im Internet;

Klasse 42: Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet" angemeldete Wortmarke 307 41 697.6 / 38 snipcallmit Beschluss vom 20. Januar 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke sei erkennbar aus den englischen Wörtern "snip" und "call" zusammengesetzt, wobei "snip" die Bedeutung "Schnäppchen" und "call" die Bedeutung "Anruf" habe. Der Bezeichnung "Snipcall" insgesamt werde der Verkehr, obwohl es sich um eine neue Wortbildung handele, den beschreibenden Hinweis entnehmen, dass man mittels eines Anrufs Zugang zu Schnäppchen im Sinne von günstigen Kaufgelegenheiten habe. Der Verkehr sei nämlich daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in neuer, einprägsamer Form übermittelt werden sollten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der inländische Verkehr werde das Wort "snipcall" als Phantasiebezeichnung auffassen, weil er seine Bedeutung nicht verstehe und er es auch nicht analytisch zergliedern werde. Der inländische Verkehr übersetze nämlich "snip" mit "Schnitt, Einschnitt, schneiden, zerschneiden, abschneiden, Schnipsel", nicht jedoch mit der nur in der englischen Umgangssprache gebräuchlichen und daher dem inländischen Verkehr weniger bekannten Bedeutung "Schnäppchen, günstiger Kauf". Ferner sei der Bestandteil "call" in der Bedeutung "Anruf" für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen, wie z. B. "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet", "Online-Werbung", "Durchführung von Spielen im Internet", "Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet" nicht beschreibend, da es sich bei diesen Dienstleistungen nicht um über das Telefon, sondern um im Internet erbrachte Dienstleistungen handele.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren das Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen "Online-Werbung; Durchführung von Spielen im Internet" beschränkt. Sie beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Online-Werbung; Durchführung von Spielen im Internet" zurückgewiesen worden ist.

II Die zulässige Beschwerde ist in Bezug auf die nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen

"Klasse 35: Online-Werbung; Klasse 41: Durchführung von Spielen im Internet"

begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Markenstelle auch insoweit davon ausgegangen, dass sich das angemeldete Zeichen erkennbar aus den der englischen Sprache entnommenen Bestandteilen "snip" und "call" zusammensetzt und u. a. auch die Bedeutung "Schnäppchenanruf" haben kann. In dieser einzig sinnvollen Bedeutung kann es jedoch nicht zur Beschreibung der vorgenannten, allein noch beanspruchten Dienstleistungen dienen; denn es bezeichnet in dieser Bedeutung weder die Art, die Beschaffenheit, die Bestimmung oder eine sonstige Eigenschaft dieser Dienstleistungen. Der von der Markenstelle in Bezug auf diese Dienstleistungen angenommene beschreibende Inhalt ist zu fernliegend, um als unmittelbare Beschreibung von Eigenschaften dieser Dienstleistungen gewertet werden zu können. Bei dieser Sachlage besteht kein Allgemeininteresse i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung für die Dienstleistungen "Online-Werbung" und "Durchführung von Spielen in Internet".

Da die angemeldete Marke für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend ist und es auch an einem für den Verkehr erkennbaren und verständlichen sonstigen Sachbezug zu diesen Dienstleistungen fehlt -"snip" in der Bedeutung "Schnäppchen" gehört nicht zum englischen Grundwortschatz und wird - soweit ersichtlich - in dieser Bedeutung im Inland bisher auch nicht als beschreibende Angabe verwendet -und es sich bei der angemeldeten Marke letztlich auch nicht um eine im Verkehr sonst gebräuchliche Bezeichnung handelt, kann ihr insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Der Beschwerde der Anmelderin ist daher im beantragten Umfang stattzugeben.

Dr. Fuchs-Wissemann Richter Lehner ist nach Reker Beendigung seiner Abordnung an das OLG München zurückgekehrtund daher an der Unterschrift gehindert.

Dr. Fuchs-Wissemann Bb






BPatG:
Beschluss v. 30.06.2010
Az: 26 W (pat) 87/09


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