Bundespatentgericht:
Urteil vom 30. August 2010
Aktenzeichen: 4 Ni 23/09

(BPatG: Urteil v. 30.08.2010, Az.: 4 Ni 23/09)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 939 476 (Streitpatent), das am 24. Februar 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 198 07 844 vom 25. Februar 1998 angemeldet worden ist.

Das in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Patentund Markenamt unter der Nummer DE 599 00 289 geführt wird, ist in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt beschränkt aufrechterhalten worden (Entscheidung v. 8. März 2006, Az. T 0977/03 3.5.02) . Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung und umfasst gemäß der geänderten Patentschrift EP 0 939 476 B2 (Streitpatentschrift) zehn Patentansprüche.

Patentanspruch 1 hat danach folgenden Wortlaut:

"1. Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist, umfassend -mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei die Leuchten (11, 13, 15) der ersten Gruppe als Dauerlichtleuchten und die Leuchten (11, 13, 15) der zweiten Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt sind;

-eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung;

- eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung;

-Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung; sowie -mit den Endstromkreisen (18) verbundene Stromkreisumschalteinrichtungen (5), die in einem ersten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung gewährleisten und in einem zweiten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) und der Dauerlichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewährleisten, dadurch gekennzeichnet,

-dass die Einrichtung Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform umfasst, die in dem ersten Zustand des Notbetriebs die Spannungsform der Endstromkreise (18) gezielt verändern, um dadurch die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einzuschalten, und einzelnen Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet sind, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einoder ausschalten und -dass an die zwei Endstromkreise (18) jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind."

Bzgl. der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Nach Meinung des Klägers ist der Schutzbereich des Hauptanspruchs unzulässig erweitert, weil dort von einer Stromkreisumschalteinrichtung -und nicht, wie nach der ursprünglichen Fassung des Patents -von Stromkreisumschalteinrichtungen die Rede sei.

Der Kläger macht zudem fehlende Ausführbarkeit bezüglich des Patentanspruchs 1 geltend, weil für den Fachmann nicht erkennbar sei, mit welchen Mitteln die Spannungsform verändert und erkannt werden könne. Hierbei sei zu beachten, dass der Begriff "Spannungsform" etwas anderes meine als "Spannungsart". Nicht ausführbar seien auch die Patentansprüche 3 (weil das dort genannte EEPROM ein elektronisch löschbarer Festwertspeicher und kein Schaltelement sei) und 6 (weil dort von Stromkreisumschalteinrichtungen im Plural die Rede sei, was im Widerspruch zu Anspruch 1 stehe).

Schließlich beruft sich der Kläger auf mangelnde Patentfähigkeit der vom Streitpatent geschützten Gegenstände. Er nennt hierzu folgende Druckschriften:

N1 Aufsatz "Die Fernsteuerung ohne Steuerleitungen in Starkstromnetzen, insbesondere die Überlagerung durch mittelfrequente Ströme" von W. zur Meggede, Die Naturwissenschaften, Seite 662 ff., Heft 42 vom 16. Oktober 1936 N2 AEG-Hilfsbuch, 10. Auflage, Vertrieb C. Bertelsmann Verlag, Gütersloh 1967 -Handbuch der Elektrotechnik, insbesondere Seiten 394 ff.

N3 DE 738 528 N4 DIN VDE 0108, Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen (Oktober 1989)

N5 DE-OS 28 35 549 N6 DE-OS 3112 314 N7 US 3,809,917 N8 DE-OS 196 11 161 N9 DE4136673A1 N10 DE3030411A1 N11 DE3424991A1 N12 DE 4134 298 A1 N13 EP0786850A2 N14 DE3618790A1 N15 FI 105730 B mit deutscher Übersetzung N15" N82 EP0205014A2 N83 US 4 727 291 N84 US 5 149 185 N85 US 5 365 145 N86 EP 415 662 A2 N89 DE 195 29 751 A1 Im Hinblick auf die finnische Schrift 105 703 (N15), die am 27. November 1998, d. h. im Prioritätsintervall, offengelegt worden ist, bestreitet der Kläger die Wirksamkeit der Prioritätsbeanspruchung. Nach seiner Auffassung ist in der Prioriätsanmeldung DE 198 07 844 A 1 das Merkmal des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach an die zwei Endstromkreise (18) jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind, nicht enthalten. Der Kläger versteht dieses Merkmal so, dass pro Endstromkreis jeweils mindestens zwei Leuchten in Dauerlichtschaltung und zwei Leuchten in Bereitschaftsschaltung geschaltet sein müssten. Somit müsse eine patentgemäße Konfiguration mit zwei Endstromkreisen mindestens acht Leuchten aufweisen. Die Figur 1 der Prioriätsanmeldung zeige aber lediglich sechs Leuchten.

Der Inhalt der finnischen Patentanmeldung sei überdies schon vor dem Prioritätstag durch Vermarktungsaktivitäten in einschlägigen finnischen Fachkreisen bekannt geworden, woraus sich eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung ergebe.

Der Kläger macht darüber hinaus eine Reihe weiterer offenkundiger Vorbenutzungen der streitpatentgemäßen Erfindung geltend. Diese sollen auf Auslieferungen eines als BSQ-Sequenzer bezeichneten Leuchtenvorschaltgeräts, dessen Aufbau und technische Funktion u. a. in den Präsentationstexten einer Verkaufsförderungsdiskette des Klägers aus dem Jahr 1997 (Anlage N20) und in einer Kurzdokumentation (Anlage N31) beschrieben sei, beruhen. Derartige BSQ-Sequenzer seien vor dem Prioritätstag etwa in einer Notlichtversorgungsanlage im Union-Kino in Malchin eingebaut worden. Wie in einem auf Grund eines amtsgerichtlichen Beweisbeschlusses erstellten Gutachten (Anlagen N22, N22') festgestellt worden sei, weise diese Anlage sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents (und darüber hinaus weiterer Ansprüche) auf.

Des Weiteren seien Zentralbatterieanlagen mit den erfindungsgemäßen Merkmalen z. B. in den Projekten "Kurtheater Göggingen" und "Grenzlandpark Kufstein" installiert worden. Die technische Wirkungsweise einer solchen Zentralbatterieanlage ist in der vom Kläger als Anlage 44 eingereichten Dokumentation beschrieben und wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Mitarbeiter im Unternehmen des Klägers, Herrn J..., zusätzlich erläutert.

Der Kläger habe Dateien von Prospekten zu Zentralbatterieanlagen, Notlichtgeräten und -sequenzern mit den Merkmalen des Streitpatents vor dem Prioritätsdatum auch selber an potentielle Kunden überreicht.

Zu den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen verweist der Kläger auf eine Reihe von eidesstattlichen Versicherungen und weitere Dokumente (u. a. Lieferpapiere, Rechnungen, Bedienungsanleitungen, Aktennotizen, Messungen, Schaltpläne und Dokumente aus den zwischen den Parteien anhängigen Patentverletzungsverfahren, Anlagen N23 bis N27, N29 bis N81, N86). Außerdem benennt er verschiedene Zeugen zum Beweis.

Dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents fehlt nach Meinung des Klägers unter Zugrundelegung der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen, aber auch im Hinblick auf die Druckschriften N4 (DIN VDE 0108, Oktober 1989), N15 (FI 105730 B) und N82 (EP 0 205 014 A2) die erforderliche Neuheit. Jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit; hierzu beruft sich der Kläger auf eine Zusammenschau der Dokumente N4 und N1 (Aufsatz von zur Meggede) oder N3 (DE 738 528) bzw. der Werbemaßnahmen zum Patent N15 und der Druckschrift N8 (US 3,809,917) bzw. der Schrift N4 mit den Entgegenhaltungen N8 und N15 bzw. der Kurzdokumentation N31 und N4.

Der Kläger beantragt, das europäische Patent 0 939 476 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt vor, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe seien nicht gegeben.

Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der von der Beklagten am 17. Juni 2010, d. h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nachgereichte Schriftsatz bleibt dabei -ebenso wie die Erwiderung des Klägers vom 18. Juni 2010 -unberücksichtigt (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 91 Rn. 4).

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit, mangelnden Ausführbarkeit und unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 54, 56, 138 Abs. 1 Buchstaben a, b und d EPÜ), nicht vorliegen.

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist. Nach der Beschreibung des Streitpatents wird solch eine Einrichtung z. B. durch die Norm DIN VDE 0108 (N4) vorgeschrieben (Abs. [0003] der Streitpatentschrift). Durch diese Vorschrift werdeu. a. gefordert, dass bei mehreren Leuchten der Notlichtversorgung in einem Bereich diese Leuchten auf mindestens zwei Endstromkreise der Sicherheitsstromversorgung aufgeteilt werden müssen. Dies habe zur Folge, dass für einen Bereich, der mit Notlichtleuchten in Gestalt sowohl von Dauerlichtleuchten als auch von Bereitschaftslichtleuchten versorgt werden müsse, mindestens vier Endstromkreise der Sicherheitsstromversorgung bereitgestellt werden müssten, nämlich zwei Stromkreise für die Dauerlichtleuchten und zwei Stromkreise für die Bereitschaftslichtleuchten. Weiterhin müsse bereits bei der Planung festgelegt werden, welche Notleuchten als Dauerlichtleuchten und welche als Bereitschaftslichtleuchten betrieben werden sollen. Eine nachträgliche Änderung sei bei dem Stand der Technik nur durch Uminstallationen möglich (Abs. [0003] der Streitpatentschrift).

2.

Vor diesem Hintergrund sei das der vorliegenden Erfindung zu Grunde liegende Problem die Schaffung einer Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung der eingangs genannten Art, die flexibel und mit wenig Installationsaufwand realisierbar sei (Abs. [0004] der Streitpatentschrift).

3.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 (mit einer von der Patentinhaberin eingeführten Merkmalsgliederung) eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

"1. Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist, umfassenda) -mindestens zwei Endstromkreise (18)

i) einer Notbeleuchtung mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), b) wobei die Leuchten (11, 13, 15) der ersten Gruppe als Dauerlichtleuchten undc) die Leuchten (11, 13, 15) der zweiten Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt sind;

2.

-eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung;

3.

-eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung;

4.

-Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung; sowie 5.a)-mit den Endstromkreisen (18) verbundene Stromkreisumschalteinrichtungen (5), b) die in einem ersten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung gewährleisten undc) in einem zweiten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) und der Dauerlichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewährleisten, dadurch gekennzeichnet, 6. -dass die Einrichtung Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform umfasst, a) die in dem ersten Zustand des Notbetriebs die Spannungsform der Endstromkreise (18) gezielt verändern, i) um dadurch die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einzuschalten, und 7. einzelnen Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet sind, a) die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen undb) in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einoder ausschalten und 8. -dass an die zwei Endstromkreise (18) jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind."

4.

In Merkmal 5a ist von Stromkreisumschalteinrichtungen die Rede, obwohl dieser Begriff an entsprechender Stelle des Streitpatents im Singular verwendet wird. Es handelt sich dabei allerdings um einen offensichtlichen Fehler. Dies ergibt sich bereits rein sprachlich aus dem Anspruchswortlaut (es müsste sonst heißen: "eine mit den Endstromkreisen verbundene Stromkreisumschalteinrichtung, die....gewährleistet"), aber auch aus der Beschwerdekammerentscheidung des Europäischen Patentamts, wo in der Sachverhaltsdarstellung der Anspruchswortlaut 1 mit "Stromkreisumschalteinrichtungen" wiedergegeben ist. Auch in der Beschreibung des Streitpatents laut geänderter Fassung wird dieser Begriff weiterhinim Plural verwendet (siehe Streitpatentschrift Spalte 2 Zeilen 5 und 41, Spalte 3 Zeile 43, Spalte 4 Zeile 42). Weil der Wortlaut der beschränkten Patentfassung offensichtlich von dem abweicht, was die Beschwerdekammer gewollt hat, entfaltet deren Entscheidung insoweit -anders als es bei einem sachlichen Fehler der Fall wäre -keine Bindungswirkung, vielmehr ist das Patent in seiner offensichtlich gewollten Fassung zu Grunde zu legen. Dies gilt ungeachtet der nach Regel 140 AOEPÜ eröffneten Möglichkeit einer förmlichen Korrektur, die lediglich feststellenden Charakter hätte (Singer/Stauder/Blumer, EPÜ, 5. Aufl., Art: 123 Rn. 167).

5.

Der Patentanspruch 1 unterliegt folgendem Verständnis des Fachmanns:

Das Merkmal 2 fordert eine zentrale Stromversorgung für die Notlichtanlage. Normalerweise wird dazu auch die Zentralbatterie gerechnet, die aber hier im Merkmal 3 gesondert ausgewiesen wird. Für den vorliegenden Anspruch 1 umfasst somit die zentrale Stromversorgung für die Notlichtversorgung nur deren Hauptverteiler für die Speisung aus dem Netz. Die Zentralbatterie ist davon getrennt.

Nach Merkmal 4 sind Spannungswächtereinheiten zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung vorgesehen. Die Merkmale 5b und 5c schränken das jedoch auf obligatorische Spannungswächtereinheiten sowohl zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung (Merkmal 5b) als auch im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung (Merkmal 5c) ein, so dass die "oder" Variante des Merkmals 4 nicht zum Tragen kommt.

Eine Stromkreisumschaltvorrichtung gewährleistet nach den Merkmalen 5, 5a, 5b in einem ersten Zustand des Notbetriebs eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung, in einem zweiten Zustand des Notbetriebs mit Strom aus der Zentralbatterie (3). Nach Überzeugung des Senats sieht der Fachmann darin eine Vorrichtung zur Umschaltung zwischen drei unterschiedlichen Stromkreiskonfigurationen:

-eine Konfiguration für den Normalbetrieb, in dem die Bereitschaftslichtleuchten ausgeschaltet sind;

-eine weitere Konfiguration für den ersten Zustand des Notbetriebs nach Merkmal 5b (im Weiteren als erster Zustand bezeichnet), in dem die Bereitschaftslichtleuchten aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung gespeist werden;

-und eine weitere Konfiguration für den zweiten Zustand des Notbetriebs nach Merkmal 5c (im Weiteren als zweiter Zustand bezeichnet), in dem die Bereitschaftslichtleuchten aus der Zentralbatterie gespeist werden.

Diese Umschaltungen werden jeweils dadurch ausgelöst, dass (über die jeweiligen Spannungswächter nach Merkmal 4) ein Spannungsabfall in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung (Merkmal 5b) oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung (Merkmal 5c) registriert wird.

Wie vorstehend unter den Punkten 1 bis 3 dargelegt, geht es bei der Erfindung darum, die Anzahl der Endstromkreise zu senken. Dazu wird vorgeschlagen, Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten gemeinsam an ein und demselben Endstromkreis zu betreiben (Merkmal 8). Dabei kann es sich nur um Endstromkreise handeln, die auch im Normalbetrieb Spannung führen und damit den bisherigen Dauerlichtstromkreisen entsprechen. Die Dauerlichtleuchten können dort unverändert wie bisher betrieben werden, jedoch nicht die Bereitschaftslichtleuchten. Sie dürfen erst bei einem registrierten Ausfall mindestens eines Bereichs der Allgemeinbeleuchtung eingeschaltet werden. Um das zu gewährleisten ist es nötig, die Leuchten einzeln zu schalten. Dazu sind Schalteinheiten (10,12) vorgesehen, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einund ausschalten. Bei der vom Netz gelieferten sinusförmigen Wechselspannung bleiben diese aus, bei der von der Batterie gelieferten Spannungsform schalten sie ein. Das funktioniert richtig, solange direkt zwischen Normalbetrieb und Batteriebetrieb (zweiter Zustand) umgeschaltet wird.

Darin sieht der Fachmann nach Überzeugung des Senats den ersten Teil der anspruchsgemäßen Erfindung.

Nach der Norm werden jedoch Dauerstromkreise erst dann auf Batteriebetrieb umgeschaltet, wenn die Spannungsüberwachung am Hauptverteiler der Sicherheitsstromversorgung anspricht (DIN VDE 1018, Teil 1, Punkt 6.2.1.2). Davor werden die Leuchten unverändert (ohne Umschaltung) mit der noch zur Verfügung stehenden Netzspannung versorgt.

In diesem ersten Zustand, in dem einzelne Bereiche der Allgemeinbeleuchtung ausgefallen sind, aber die zentrale Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung noch funktioniert, würden die Schalteinheiten 10, 12 sinusförmige Netzspannung erhalten, deshalb fälschlicherweise Normalzustand registrieren und die Bereitschaftslichtleuchten nicht einschalten. Um dem abzuhelfen, sind die Mittel 4 zur Veränderung der an den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform vorgesehen. Sie haben die anliegende Netzspannung gezielt so zu verändern, dass die Schalteinheiten 10, 12 die Bereitschaftslichtleuchten einschalten (Merkmal 6a, 6i). Im Unterschied zu den Mitteln zur Erkennung der Spannungsform nach Merkmal 7a kommen die Mittel 4 zur Veränderung der Spannungsform nach Merkmal 6a nur im ersten Zustand zur Wirkung. In diesem ersten Zustand sieht der Fachmann also die Stromkreise durch die jeweilige Stromkreisumschaltung 5 so konfiguriert, dass die Mittel 4 in den Strompfad von der Netzstromversorgung zu den Leuchten geschaltet werden und dadurch die Netzspannung "gezielt" in eine an die Spannungsform des zweiten Zustands angepasste Form umgewandelt wird. Die Mittel zur Erkennung der Spannungsform nach Merkmal 7a erkennen dann die Änderung der Spannungsform bereits zu Beginn des ersten Zustands, nicht erst zu Beginn des zweiten Zustands, und schalten die Bereitschaftsleuchten schon dann ein.

Das sieht der Fachmann als zweiten Teil der beanspruchten Erfindung.

Für die von dem Kläger vorgenommene Unterscheidung von Spannungsform und Spannungsart sieht der Senat keinen Anlass. Der in der Streitpatentschrift verwendete Begriff "Spannungsform" umfasst vielmehr jeden periodischen und nichtperiodischen Spannungsverlauf und kann damit auch den Unterschied zwischen Gleichund Wechselspannung (von dem Kläger als "Spannungsart" bezeichnet) charakterisieren.

III.

1.

Die vom Kläger im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "Stromkreisumschalteinrichtung" in Merkmal 5a (statt der Pluralform wie in der ursprünglichen Fassung des Patents) angenommene Erweiterung des Schutzbereichs liegt aus den unter II. 4 genannten Gründen nicht vor. Bei korrektem Verständnis des Anspruchs ! unterscheidet sich dessen beschränkte Fassung gemäß Streitpatent insoweit nicht von der ursprünglich erteilten Fassung.

2.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3 und 6 sind in der Streitpatentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass der hier zuständige Fachmann, bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Notlichtanlagen handelt, sie ausführen kann.

a) In der ursprünglichen Beschreibung (Seite 8, Absatz 2; entsprechend Streitpatentschrift Absatz 0016) in Verbindung mit Figur 1 und 2 ist ein Weg zur Realisierung der Mittel zur Veränderung der an den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform, nämlich ein Brückengleichrichter 4, der die Netzwechselspannung in eine Gleichspannung umwandelt, angegeben. Damit ist dem Art. 83 EPÜ Genüge getan. Für die Offenbarung der Erfindung ist der Gesamtinhalt der Anmeldung maßgebend, wobei Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O., § 34, Rn. 339). Weiterhin stehen dem Fachmann aber auch eine ganze Palette von Standardschaltungen wie Kennlinienglieder, Stromrichterschaltungen, Modulatoren zur Verfügung, um Spannungen zu verändern. Letzteres gilt auch für die Erkennung von Spannungsformen nach Merkmal 7. Hier seien beispielhaft nur Diodenschaltungen und Filterschaltungen erwähnt. Ein Analyse der Spannungsform, wie von dem Kläger vorausgesetzt, hält der Senat nicht für nötig. Es genügt, wenn die Schaltung zwischen zwei vorgegebenen Spannungsformen unterscheiden kann und daraus ein Schaltsignal ableitet.

b) Auch Patentanspruch 3 ist ausführbar, weil der Fachmann erkennt, dass dem dort erwähnten EEPROM nicht die Funktion eines Schaltelements zugedacht ist, sondern dass dieser lediglich der Steuerung eines solchen dient.

c) Der Vorhalt des Klägers bezüglich der Ausführbarkeit des Patentanspruchs 6 ist im Hinblick auf die korrigierende Lesart des Merkmals 5a (s. o. II.4) nicht stichhaltig.

3. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber dem Stand der Technik, wie er schriftsätzlich und in der Verhandlung diskutiert wurde, neu.

Der Kläger hat mit den Anlagen N20 bis N32, N39 bis N60 und N62 bis N81 offenkundige Vorbenutzung durch Anlagen geltend gemacht, die von ihm zumindest teilweise hergestellt und unter anderem in Malchin, Kufstein und Göggingen eingebaut sein sollen. In der mündlichen Verhandlung hat er deren Funktion anhand der Anlage N44 und eines mitgebrachten Modells erläutert.

Diese Anlagen bestehen aus: -einem in Blatt 2 der Schaltpläne nach Anlage N44 gezeigten zentralen Steuergerät,

-einer Zentralbatterie nebst zwei (in manchen Anlagen auch vier) Ladegeräten LBS 1, LBS 2 (Blatt 1), die aus unterschiedlichen Phasen der Sammelschienen L1, L2, L3 N (sie entsprechen der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung nach Merkmal 2 im Anspruch 1) gespeist werden,

-und Ausgangsstromkreisen WR 01 bis WR 21, die die Leuchten in den Endstromkreisen an den Klemmen LA, NA versorgen und jeweils einen Wechselrichter DAC enthalten (Blatt 3 bis 5). Die Ausgangsstromkreise enthalten auch jeweils ein Schütz, das die Ausgänge NA, LA wahlweise mit dem Wechselrichter oder den Netzklemmen LE, NE verbindet. Die Wechselrichter sind über die Leitungen "Lad+" und "Batt-" mit der Batterie und den dazu parallelgeschalteten Ladegeräten verbunden. Nach der Erklärung des Klägers werden in den Endstromkreisen Bereitschaftslichtleuchten mit BSQ-Sequenzern nach Anlagen N28 bis N31 eingesetzt. Sie sollen die Spannungsform über Filterschaltungen erkennen und die Bereitschaftslichtleuchten daraufhin einoder ausschalten können.

Aufklärungsbedürftig war vor allem die Funktion der Anlage bei Teilausfall der Allgemeinbeleuchtung (erster Betriebszustand) und die Frage, ob dem der "modifizierte Bereitschaftsbatteriebetrieb" zugrunde liegt, wie er in der Bedienungsanleitung (Anlage N20, ZDCL_220 Punkt 4.5.4.1 oder Anlage N44 BZV22_AC, Punkt 4.5.2.1) beschrieben ist.

Nach den Erläuterungen des Klägers legt der Senat der Schaltung folgende Funktion zugrunde:

Im modifizierten Bereitschaftsbetrieb wird ein Ausfall eines Bereichs der Allgemeinbeleuchtung (über den kritischen Kreis KK1, zentrales Steuergerät in Schaltplan Blatt 2) registriert, und daraufhin verbindet das modifizierte Bereitschaftsschütz K1 (Blatt 1) die Sammelschienen L1, L2, L3, N mit den jeweiligen Eingängen LE, NE der Ausgangsstromkreise 1 bis 21, die bei normaler Bereitschaftsschaltung nach Punkt 4.5.2 der Bedienungsanleitung nicht belegt sind. Demnach muss bei normaler Bereitschaftsschaltung nach Punkt 4.5.2 durch die Schütze in den Ausgangsstromkreisen (Blatt 3 bis 5) sofort bei Ausfall eines Teilbereichs auf die Wechselrichter DAC umgeschaltet werden, während bei modifiziertem Bereitschaftsbetrieb zu diesem Zeitpunkt über das Schütz K1 die Leuchten aus dem Netz versorgt werden (entsprechend dem ersten Zustand nach Anspruch 1, Merkmal 5b) und erst später, bei Ausfall der Spannungen auf den Sammelschienen L1, L2, L3, N (registriert über den Teil ZBGV der Zentraleinheit, Blatt 2) die Schütze in den Ausgangsstromkreisen auf Umrichterbetrieb umschalten (entsprechend dem zweiten Zustand nach Merkmal 5c des Anspruchs 1). Das betrifft insoweit die Bereitschaftslichtleuchten ohne BSQ-Sequenzer in den Bereitschaftslichtstromkreisen.

Sollen in einer solchen Anlage Bereitschaftslichtleuchten und Dauerlichtleuchten gemeinsam an ein und demselben Stromkreis betrieben werden, so kann es sich dabei nur um die Dauerlichtstromkreise handeln, denn die Bereitschaftslichtstromkreise sind bei Normalbetrieb abgeschaltet und könnten die Dauerlichtleuchten nicht mit Strom versorgen. Das hat der Kläger auch so vorgetragen.

Für die Dauerlichtstromkreise gibt der Kläger an, sie würden bereits bei Ausfall eines Teilbereichs auf Wechselrichterbetrieb umgeschaltet und der erste Zustand sei dadurch verwirklicht, dass die Umrichter über die zur Batterie parallelgeschalteten Ladegeräte LBS1, LBS 2 (Blatt 1) mit Energie versorgt werden. Das ist für den Senat aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar:

-Wird für die Bereitschaftslichtstromkreise eine gesonderte Verbindung über das Schütz K1 vorgesehen, um bei modifiziertem Bereitschaftsbetrieb die Bereitschaftsleuchten mit Strom von den Sammelschienen L1, L2, L3, N und nicht aus dem Umrichter zu versorgen, wäre es nicht sinnvoll, für den gleichen Zustand bei den Dauerlichtstromkreisen die bereitsbestehende Netzverbindung bei vorhandener Spannung auf den Sammelschienen aufzutrennen.

-Wie von dem Kläger an einem konkreten Ausgangsstromkreis gezeigt, können diese Stromkreise durch einen Wahlschalter von Bereitschaftsbetrieb auf Dauerbetrieb umgestellt werden. Dabei müsste sich dann auch der Schaltzeitpunkt für das dort vorhandene Schütz ändern (am Ende des modifizierten Bereitschaftsbetriebs bei Bereitschaftsschaltung, an dessen Beginn bei Dauerschaltung). Der Schaltzeitpunkt wird aber nach Angabe des Klägers in der zentralen Steuereinheit durch das Signal NLS festgelegt, das allen Ausgangsschaltkreisen über eine gemeinsame Busleitung zugeführt wird. Daher wäre es zumindest aufwändig, unterschiedliche Schaltzeitpunkte für unterschiedlich eingestellte Ausgangsstromkreise zu realisieren.

-Nach der DIN VDE 0108 (Anlage N44) Punkt 6.2.1.2 wird bei Dauerschaltung die allgemeine Stromversorgung am Hauptverteiler der Sicherheitsstromversorgung (= Sammelschienen L1, L2, L3, N) überwacht. Eine Überwachung der Teilbereiche der Allgemeinbeleuchtung und die entsprechende Umschaltung, (wie bei Bereitschaftsbetrieb, Punkt 6.2.1.3) wäre also nicht normgerecht.

Der Senat hält es zwar nicht für ausgeschlossen, dass speziell für den Einsatz von gemischten Stromkreisen der Schaltzeitpunkt -von der Norm abweichend -vorverlegt werden könnte. Dazu wurde aber nichts vorgetragen.

Der Senat hat beide Varianten berücksichtigt. Er hat dabei unterstellt, dass in den Dauerlichtstromkreisen Leuchten mit dem in Anlagen N28 bis N31 beschriebenen BSQ-Sequenzern zum Einsatz kommen, wie von dem Kläger zwar behauptet, aber bisher nicht substantiiert dargelegt wurde.

a) Aus der normgerechten Variante mit Umschaltung am Ende des 1. Zustands ergibt sich dann mit den Worten des Anspruchs 1 eine:

1. Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist (Bedienungsanleitung nach N44, Punkt 1 "Allgemeines"), umfassenda) -mindestens zwei (WR1-21, Schaltplan Blatt 3 bis 5) Endstromkreisei) einer Notbeleuchtung mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten, b) wobei die Leuchten der ersten Gruppe als Dauerlichtleuchten (Punkt 4.5.1) undc) die Leuchten der zweiten Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt sind (Punkt 4.5.2);

2.

-eine zentrale Stromversorgungseinrichtung L1, L2, L3, N für die Notlichtversorgung ("Drehstromhauptverteiler" Punkt 4.5.2.1);

3.

-eine Zentralbatterie für die Notlichtversorgung (Punkt 4.1, Bl. 1);

4.

-Spannungswächtereinheiten zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung (Punkt 4.5.2, 4.5.2.1, 4.6, Einheit KK1) und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung (Punkt 4.5.2.1, drittletzter Satz, Einheit ZBGV); sowie 5a) -mit den Endstromkreisen verbundene Stromkreisumschalteinrichtung(en), diec) in einem zweiten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11,13,15) und der Dauerlichtleuchten mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewährleisten (Kap. 4.5.1), wobei 7. einzelnen Bereitschaftslichtleuchten Schalteinheiten (BSQ-Sequenzer (Punkt 5.8, wie eingangs vorausgesetzt) zugeordnet sind, a) die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen undb) in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten einoder ausschalten (Kap. 5.6) und 8. -dass an die zwei Endstromkreise jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind (wie eingangs vorausgesetzt).

Von dieser Anordnung unterscheidet sich die Einrichtung nach Anspruch 1 durch die Schaltkreiskonfiguration für den ersten Zustand nach Merkmal 5b. Es kann zwar demnach Zustände geben, bei denen ein Teilbereich der Allgemeinbeleuchtung ausgefallen, aber die zentrale Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung noch versorgt ist. In diesem Zustand werden jedoch die Dauerlichtstromkreise nicht umgeschaltet und die Schaltkreiskonfiguration für den Normalbetrieb aufrechterhalten. Die Dauerlichtleuchten werden wie im Normalzustand mit Netzwechselspannung aus den Leitungen L1, L2, L3, N versorgt. Die Bereitschaftslichtleuchten mit den BSQ-Sequenzern bleiben -weil die BSQ-Sequenzer Netzwechselspannung feststellen -ausgeschaltet, und werden somit nicht versorgt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das eine sinnvolle Betriebsart wäre. Jedenfalls ist sie nicht anspruchsgemäß.

Die Mittel zur Veränderung der an den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform könnten zwar in den Wechselrichtern DAC gesehen werden. Sie werden aber erst im zweiten Zustand zugeschaltet und können die Leuchten erst dann einschalten und versorgen.

b) Die vorgetragene Variante unterscheidet sich davon durch einen anderen Umschaltzeitpunkt. Die Schaltkreiskonfiguration für den Normalzustand wird demnach bereits bei Ausfall eines ersten Teilbereichs aufgetrennt und die Schaltkreiskonfiguration für den zweiten Zustand (Batteriebetrieb) eingeschaltet.

Der Senat sieht zwar wie der Kläger, dass in diesem Fall die Ladegleichrichter noch aktiv sein können. Sie sind aber als Ladegeräte für eine optimale Batterieladung ausgelegt und nicht dazu vorgesehen, als Stromversorgungsgeräte für die Endstromkreise zu arbeiten (Bedienungsanleitung Punkt 4.2). Dazu sind sie schon leistungsmäßig nicht in der Lage, denn den zwei Ladegeräten LBS 1, LBS 2 mit ungefähr 1000 W Gesamt-Ausgangsleistung (Blatt 1, Bedienungsanleitung Punkt 4.2 "2,5 A-Schritte", also 2 x 2,5 A x ca. 200 V = ca. 1000 W) stehen 21 DAC-Wandler mit jeweils 1000 VA Leistung gegenüber (Blatt 3 bis 5, Bedienungsanleitung Punkt 4.5). Auch während des Betriebszustands "Teilausfall" werden die Leuchten somit aus der Batterie gespeist. Eine Schaltkreiskonfiguration für den ersten Zustand gibt es somit auch hier nicht.

In beiden Varianten fehlt also zumindest das Merkmal 5b.

c) Das gilt in gleicher Weise für die Notlichtanlagen nach Anlage N20, N21, N39 bis N50 und N66 bis N81. Die Anlage im Kino Malchin (N22, N22', N52) unterscheidet sich davon insofern, als dort nach dem Gutachten N22' eine Gleichspannungsanlage mit Direktspeisung aus der Batterie vorgesehen ist. Auch dort ist aber aus den genannten Gründen das Merkmal 5b des Anspruchs 1 nicht verwirklicht (siehe auch Seite 7 des Gutachtens N22). Außerdem fehlen die Mittel zur Veränderung der an den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform nach Merkmal 6.

Die nachveröffentlichte finnische Patentschrift FI 105730 B (Anlage N15) zeigt eine gleichartige Anlage für gemischte Endstromkreise in der direkt von Normalbetrieb auf Batteriebetrieb umgeschaltet wird, und bei der auch die Schaltkreiskonfiguration nach Merkmal 5b und die Mittel zur Veränderung der an den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform nach Merkmal 6 fehlen.

In all diesen Anlagen ist somit nur der erste Teil der Erfindung verwirklicht. Es wird jeweils nur einmal direkt von Normalbetrieb auf Batteriebetrieb umgeschaltet.

d) Der vorveröffentlichte druckschriftliche Stand der Technik gliedert sich im Wesentlichen in Schriften, die Notlichtanlagen beschreiben (N4 -DIN VDE 0108, N7 -US 3,809,917, N11 -DE 34 24 991 A1, N83 -US 4 727 291, N84 -US 5 49 185, N85 -US 5 365 145) und solche die sich mit Signalübertragungsverfahren beziehungsweise Fernsteuerungen in Leistungsstromkreisen befassen (N1 -Aufsatz "Die Fernsteuerung ohne Steuerleitungen in Starkstromnetzen..." von W. zur Meggede in "Die Naturwissenschaften", N2 -AEG-Hilfsbuch, N3 -DE738528, N5 -DE-OS2835549, N9 -DE4136673A1, N13 -EP 0 786 850 A). Einige Schriften zeigen auch solche Signalübertragungsverfahren in Notlichtanlagen (N6 -DE-OS 3112 314, N8 -DE-OS 196 11 161, N12 -DE4134298A1, N14-DE3618790A1, N82 -EP 0 205 014 A2, N86 EP 415 662 A2, N89 -DE 195 29 751 A1), davon die meisten zur Überwachung der Leuchten.

Keine der im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Druckschriften zeigt Stromkreise, in denen Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten gemeinsam angeschlossen sind (Merkmal 8).

Die Schaltkreiskonfiguration für den ersten Zustand nach Merkmal 5b neben dem Normalbetrieb und dem zweiten Zustand nach Merkmal 5c ist aus dem druckschriftlichen Stand der Technik nur der Anlage N4 (DIN VDE 0108) zu entnehmen. Sie nennt -als einzige Druckschrift -neben Normalund Batterienotbetrieb eine Schaltung für den ersten Zustand, in dem die Bereitschaftslichtleuchten aus dem Netz versorgt werden (Punkt 6.2.1.3, letzter Absatz). Diese Schaltung ist aber nur für Stromkreise in Bereitschaftsschaltung vorgesehen, die für einen gemischten Anschluss von Dauerund Bereitschaftslichtleuchten nicht geeignet sind.

4. Die Einrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Ausgehend von einer Notlichtanlage nach Anlage N44 in der Funktion, wie sie der Kläger beschrieben hat, hat der Fachmann keinen Anlass zu einer Veränderung, es sei denn den Wunsch, die Schaltung normgerecht auszuführen. Dagegen spricht allerdings schon der Umstand, dass das nicht geschehen ist, und die Anlage offenbar auch so, wie sie war, abgenommen wurde. Der Senat hält deshalb eine solche Überlegung für rückschauend. Sie würde ohnehin nur zu der vom Senat ebenfalls berücksichtigten normgerechten Funktion der Anlage führen. Ausgehend von der Notlichtanlage nach N44 in normgerechter Schaltfunktion könnte der Fachmann zwar die damit verbundene spätere Umschaltung als nachteilig empfinden. Dazu wurde aber nichts vorgetragen. Es ist auch nichts ersichtlich, was darauf hindeutet, dass sich der Fachmann mit diesem Problem befasst oder es gelöst hätte. Der Senat hält deshalb auch solche Betrachtungen für rückschauend.

Das gilt in gleicher Weise für die anderen im Rahmen einer offenkundigen Vorbenutztung vorgestellten und gleichartig funktionierenden Notlichtschaltungen nach Anlage N15 bis N19, N20 bis N32, N39 bis N60 sowie N62 bis N81. Keine dieser Anlagen zeigt eine Stromkreiskonfiguration nach Merkmal 5b und die Lösung des daraus folgenden Schaltproblems nach Merkmal 7.

Das gilt auch für die Kombination des in den Anlagen N28 bis N31 beschriebenen BSQ-Sequenzers mit der DIN VDE 0108 (N4). Selbst nach Darstellung des Klägers führt dies nur zu einer Schaltung, wie sie in Anlage N44 beschrieben ist.

Ausgehend vom vorveröffentlichten Stand der Technik teilt der Senat die in dem Einspruchsbeschluss des Europäischen Patentamts dargelegte Auffassung, wonach keine der genannten Druckschriften einen Anlass bietet, von der durch die Norm DIN VDE 0108 vorgegebenen strikten Trennung von Dauerlichtstromkreisen und Bereitschaftslichtstromkreisen abzugehen, und gemischte Stromkreise einzuführen. Das gilt in gleicher Weise für die erstmals in diesem Verfahren genannten vorveröffentlichten Druckschriften N82 bis N86 und N89.

Eine Kombination der unter dem Fachbegriff "Rundsteuerung" schon lange üblichen Signalübertragung (z. B. N1, N3) mit Notstromanlagen (z. B. N4) führt auch nur zu einer der bereits bekannten Notstromanlagen nach Anlagen N6, N8, N12, N14, N82 oder N84 mit Signalübertragung über die Leistungsstromkreise. Sie unterscheiden sich aber schon durch das Fehlen der gemischten Stromkreise für Dauerund Bereitschaftslichtleuchten von der patentgemäßen Lösung.

Die dazu vorgetragene Argumentation, aus dem allgemeinen Bedürfnis nach Einsparung von Leitungen beziehungsweise der Nachrüstung von Altanlagen folge auch der Wunsch, Stromkreise mit Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten vorzusehen, hält der Senat für rückschauend. Hierzu ist erstens die Abkehr von der nach DIN VDE 0108 (N4) geforderten Trennung der Stromkreise und ihrer getrennten Schaltung (Punkt 6.2.1.4) erforderlich, zweitens die Überlegung, dass dafür nur Dauerlichtstromkreise in Frage kommen und die Bereitschaftslichtstromkreise dafür ungeeignet sind. Soweit die Schriften auf eine Einsparung von Leitungen hinweisen, sind die Signalleitungen, nicht die Leistungsstromkreise gemeint.

Für die Verschiebung des Einschaltzeitpunkts der Bereitschaftslichtleuchten durch Änderung der Spannungsform im ersten Zustand, dem zweiten Teil der Erfindung mit dem Merkmal 5b (nur aus der N4 -DIN VDE 0108 -in anderem Zusammenhang bekannt, siehe Punkt 4 dieses Beschlusses) und Merkmal 6, 6a, gibt es in keiner der Schriften Hinweise.

Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen.

5. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die angegriffenen und auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 Bestand.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Rauch Richter Groß Dr. Scholz Dr. Kortbein J. Müllerist im Urlaubund kann deshalb nicht unterschreiben.

Rauch Pr






BPatG:
Urteil v. 30.08.2010
Az: 4 Ni 23/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2c2c194c629f/BPatG_Urteil_vom_30-August-2010_Az_4-Ni-23-09




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