Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2001
Aktenzeichen: 20 W (pat) 5/00

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2001, Az.: 20 W (pat) 5/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Patent 42 33 945 wurde widerrufen, weil sein Gegenstand im Hinblick auf

(E3) WO 92/14 983 A1 nicht neu sei.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise, es aufrechtzuerhalten mit einem neuen Patentanspruch 1, der zu bilden ist aus den Ansprüchen 1 und 6 der erteilten Fassung.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ansprüche 1 und 6 lauten nach der Patentschrift wie folgt:

"1. Wurfspielsystem umfassend mehrere elektronische Wurfspielgeräte (2, 12, 22...), die an einen einzigen, externen Rechner (4) zum Steuern von Spielvarianten angeschlossen sind und von diesem Rechner (4) zum gleichzeitigen Betrieb der jeweils gleichen Spielvariante und zur gemeinsamen Auswertung der Wurfergebnisse über jeweils zugeordnete Schnittstellen (6, 16, 26...) und eine Datenleitung (5) angesteuert sind."

und

"6. Wurfspielsystem nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Rechner (4) mit einem Eingabegerät (8) zur Auswahl verschiedener, im Rechner (4) gespeicherter Spielvarianten verbunden ist."

Außer der Entgegenhaltung (E3) hat in der mündlichen Verhandlung noch die Druckschrift

(E1) EP 0 405 776 A2 eine Rolle gespielt.

II.

Der Gegenstand des Patents ist nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig.

1. Der hilfsweise beantragte Anspruch 1 ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand dem Fachmann durch (E1) und (E3) nahegelegt. Als Fachmann gilt hier ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß und Berufserfahrung im Entwerfen von Mikroprozessorsteuerungen für den Spielablauf eines Geldspielautomaten.

Ein Wurfspielsystem mit mehreren an fernliegenden Orten aufgestellten elektronischen Wurfspielgeräten 50, die an einen einzigen, externen Rechner 10 über eine Zweiwegdatenleitung 20 angeschlossen sind, ist dem Fachmann aus (E3) bekannt (Fig 1, S 20, 21 Anspruch 12). Die zwischengeschalteten Hauptwurfpfeilspiele 30 sind nur in einer besonderen Ausgestaltung vorhanden (S 22 Anspruch 18). Im externen Rechner 10 sind Spielvarianten gespeichert, die zu den Wurfspielgeräten 50 hinuntergeladen werden können (S 23 Anspruch 20 iVm S 20, 21 Anspruch 12, S 14 Z 8 bis 16). Die Auswahl des gewünschten Spieles trifft der Fachmann üblicherweise mittels eines geeigneten Eingabegerätes, zB einer am externen Rechner liegenden Tastatur.

Es liegt nahe, die ausgesuchte Spielvariante auf allen Wurfspielgeräten 50 gleichzeitig ablaufen zu lassen, weil bei einem Geschicklichkeitsspiel, zu dem auch das elektronische Wurfspiel zählt, der Wunsch besteht, daß alle Teilnehmer das ausgesuchte Spiel zur selben Zeit bestreiten können ((E1) Anspruch 1 iVm Anspruch 3).

Bei dieser simultanen Spielweise werden die an unterschiedlichen Orten aufgestellten Geschicklichkeitsspielgeräte - im vorliegenden Fall Wurfspielgeräte - von dem einzigen externen Rechner gesteuert ((E1) Sp 1 Z 11 bis 22, Fig 1). Er erzeugt das besagte Spiel, das auf die einzelnen Geräte heruntergeladen wird, initialisiert es, wobei er auf der Datenleitung ein Startsignal zu den einzelnen Geräten sendet und modifiziert das Spiel während der Ausführung ((E1) Anspruch 1 Sp 8 Z 31 bis 41, Sp 7 Z 52 bis Sp 8 Z 11). Die gemeinsame Auswertung der im simultanen Spiel erzeugten Wurfergebnisse erfolgt dann nach (E3) dergestalt, daß der externe Rechner 10 zu bestimmten Zeiten die von den Wurfspielgeräten 50 ermittelten Wurfergebnisse abfragt und für statistische Zwecke auswertet (S 22 Anspruch 17).

2. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein Anspruch 1 vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag mitumfaßt ist.

Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Dr. van Radenbr/prö






BPatG:
Beschluss v. 22.01.2001
Az: 20 W (pat) 5/00


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