Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Mai 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 2/00

(BPatG: Beschluss v. 28.05.2003, Az.: 26 W (pat) 2/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die verschiedensten Waren und Dienstleistungen der Klassen 34, 9, 16, 35, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke CLUBCHAT teilweise, nämlich für die Dienstleistungen

"Telekommunikation; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten"

wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen. Das Markenwort setze sich sprachüblich aus den englischen Begriffen "club" und "chat" zusammen und weise damit lediglich auf eine Internet-Kommunikation hin, die im Rahmen von "Clubs", d.h. Vereinigungen von Personen mit gemeinsamen Interessen, erfolge. Dieser Chat werde heute nicht mehr in der direkten Kommunikation veranstaltet, sondern indirekt im virtuellen Raum, in sog "chatrooms". Damit sei die angemeldete Bezeichung eine ohne weiteres verständliche, beschreibende Angabe für die betreffenden Dienstleistungen und zudem nicht geeignet, Herkunftshinweis zu sein.

Gegen diese Zurückweisung wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen wiesen in ihrer Allgemeinheit keinerlei konkreten Bezug zu Dienstleistungen auf, bei denen Gespräche oder Plaudereien im Vordergrund stünden. Eben dieser konkret beschreibende Bezug müsse aber zwischen Ware bzw Dienstleistung und Marke gegeben sein, um den Einwand der mangelnden Unterscheidungskraft zu rechtfertigen. Gegebenenfalls biete sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an, da eine Zurückweisung der Anmeldung jedenfalls nicht pauschal für sämtliche der von der Markenstelle versagten Dienstleistungen gerechtfertigt sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft nur zugestanden werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998, 248 - TODAY, 1999, 257, 258 - PREMIERE II) - stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Davon ausgehend steht der Bezeichnung "CLUBCHAT" für die genannten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Sie setzt sich nämlich zusammen aus den englischen Wörtern "CLUB" und "CHAT". Während das englische Wort "CLUB" in dem längst in die deutsche Sprache eingegangenen Wort "Club" seine Entsprechung hat, bedeutet "CHAT" soviel wie "plaudern, schwätzen, chatten" (vgl PONS Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 2002, S 132). Damit ist die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit lediglich ein Hinweis auf eine Gruppe von Menschen, die gerne miteinander plaudern bzw chatten. Dabei ist der Begriff des "Club" längst nicht mehr in seiner ursprünglichen, engen Bedeutung als abgeschlossener Zirkel von Mitgliedern zu verstehen, sondern hat im Zeitalter des Internet eine Bedeutungsänderung dahingehend erfahren, daß es sich um eine Gruppe Gleichgesinnter handelt. Dies belegen zahlreiche Beispiele, in denen das Wort "Clubbing", aber auch "clubchat" verwendet wird. Auf die insoweit der Anmelderin mit der Ladung in Ablichtung zugestellten Internet-Auszüge wird hingewiesen. Ein "CLUBCHAT" aber kann hinsichtlich aller von der Markenstelle zurückgewiesenen Dienstleistungen stattfinden und damit von der Anmelderin auch entsprechend für Dritte angeboten werden. Verkehrskreise mit Englischkenntnissen werden die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres verstehen. Auch Verkehrskreise mit mäßigen oder gar nicht vorhandenen Englischkenntnissen werden der angemeldeten Bezeichnung den dargelegten Bedeutungsgehalt entnehmen, denn die englische Sprache ist die im Internet gängige Sprache. Bei der Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen mit der angemeldeten Marke wird der Verkehr darin also jedenfalls keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen, sondern lediglich einen allgemeinen Sachhinweis auf ein bestimmtes Themenangebot (BGH BlPMZ 1998, 248 - TODAY).

Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.

Ein Anlaß, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zuzulassen, bestand nicht. Da die zurückgewiesenen Dienstleistungen einen konkret beschreibenden Charakter im Hinblick auf die angemeldete Bezeichnung aufweisen, war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch machte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich.

Kraft Reker Eder Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.05.2003
Az: 26 W (pat) 2/00


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