Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Oktober 2008
Aktenzeichen: II ZR 112/07

(BGH: Beschluss v. 13.10.2008, Az.: II ZR 112/07)

Tenor

"Die Gesellschafter H. S. bzw. Dr. No. bzw. Na. aus wichtigem Grund auszuschließen und eine Ausschlussklage gegen die Gesellschafter zu erheben".

Außerdem wurde beschlossen, den Gesellschafter N. zum besonderen Vertreter der Gesellschaft für die Ausschlussklage zu bestimmen und Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen S. , Dr. No. und Na. geltend zu machen.

Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass diese Beschlüsse nichtig, hilfsweise, dass sie unwirksam sind. Das Landgericht hat die Klage des Klägers zu 1 durch ein Teilurteil für zulässig erklärt, festgestellt, dass er am Stammkapital der Beklagten beteiligt ist, und außerdem festgestellt, dass die Beschlüsse, den Kläger zu 2 und zu 3 als Gesellschafter der Beklagten auszuschließen und gegen sie Ausschlussklage zu erheben, unwirksam sind, ebenso die Beschlüsse, N. zum besonderen Vertreter der Beklagten für die Ausschlussklagen gegen die Kläger zu 2 und 3 zu bestimmen und gegen die Kläger zu 2 und 3 Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung als Endurteil neu gefasst wird, und hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. Mai 2004 für unwirksam erklärt. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Gründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne den beim Landgericht verbliebenen Teil des Verfahrens an sich ziehen. Das Urteil des Landgerichts sei ein unzulässiges Teilurteil, weil die angegriffenen Beschlüsse keinen teilbaren Inhalt hätten. Die Klageanträge seien als Beschlussanfechtung erfolgreich. Die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse seien inhaltlich unbestimmt, weil sie nicht erkennen ließen, gegen welche Person sie sich richteten, sondern drei gleichwertige Varianten offen ließen.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis noch zutreffend davon ausgegangen, dass es in der Sache selbst entscheiden durfte, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Nach einem unzulässigen Teilurteil darf das Berufungsgericht den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich ziehen (BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78). Das ist entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Antrag und ohne Einverständnis der Parteien möglich. § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO erlaubt nach einem unzulässigen Teilurteil die Zurückverweisung ohne Antrag einer Partei, schreibt sie aber nicht vor.

Die vom Landgericht getroffene Teilentscheidung über die Klage einzelner einfacher Streitgenossen war unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen - wie hier einem Gesellschafter und mehreren Nichtgesellschaftern - grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden (Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580). Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (Sen.Urt. v. 4. November 2002 - II ZR 287/01, DStR 2003, 563). Dies gilt auch bei Klagen von mehreren einfachen Streitgenossen (vgl. zu Klagen gegen mehrere Streitgenossen BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594; Urt. v. 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452; Urt. v. 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785). An dieser Unabhängigkeit fehlt es hier. Wenn in einem Prozess Klagen eines Gesellschafters auf Feststellung der Nichtigkeit (entsprechend § 249 Abs. 1 AktG) mit allgemeinen Feststellungsklagen von Nichtgesellschaftern (§ 256 Abs. 1 ZPO) verbunden sind, besteht die Gefahr von Widersprüchen, wenn in einem Teilurteil nur über die allgemeine Feststellungsklage von Nichtgesellschaftern entschieden wird. Die spätere Entscheidung über die Nichtigkeitsklage des Gesellschafters kann auch Auswirkungen auf die allgemeine Feststellungsklage eines Nichtgesellschafters haben. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses entsprechend § 249 Abs. 1 AktG hat über das Prozessverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter hinaus Wirkung für und gegen alle (vgl. Senat BGHZ 134, 364, 366; MünchKommAktG/Hüffer 2. Aufl. § 249 Rdn. 23; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 249 Rdn. 31; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 249 Rdn. 41). Es wäre nicht verständlich, wenn ein Urteil, das einen Beschluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, während die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden Beschlussmangels nur die in §§ 249 Abs. 1, 248 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Personen bindet, obwohl beide Klage dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann.

Das Landgericht hat in der Annahme, dass allein der Kläger zu 1 Gesellschafter der Beklagten sei, vorab nur über die Feststellungsklage der Nichtgesellschafter entschieden. Alle Kläger haben beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 14. Mai 2004 nichtig sind. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse, soweit sie die Kläger zu 2 und 3 betreffen, unwirksam sind. Über die Nichtigkeitsfeststellungsklage des als Gesellschafter angesehenen Klägers zu 1 hat das Landgericht in seinem Teilurteil nicht entschieden.

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten entsprechend § 241 Nr. 5 AktG für unwirksam erklärt.

a) Das Berufungsgericht durfte nicht einheitlich auf die Klage aller drei Streitgenossen auf Klägerseite die Beschlüsse für unwirksam erklären. Es hat verkannt, dass grundsätzlich nur der Gesellschafter zur Erhebung der gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelklage befugt ist, nicht dagegen ein Dritter (Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757). Die Anfechtungsbefugnis steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder dem Treugeber zu (BGHZ 24, 119, 124; Sen.Urt. v. 25. April 1966 - II ZR 80/65, WM 1966, 614). Nichtgesellschaftern, auch dem Treugeber, steht nur die Möglichkeit offen, die Nichtigkeit eines Beschlusses durch eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen, soweit sie ein Feststellungsinteresse haben (vgl. Sen.Urt. v. 25. April 1966 aaO); auf ihre allgemeine Feststellungsklage hin kann ein Gesellschafterbeschluss nicht rechtsgestaltend für nichtig erklärt werden. Da die Beschlüsse nur auf die Klage desjenigen Klägers, der Gesellschafter ist, für nichtig erklärt werden können, hätte die Beschlussmängelklage zweier Kläger abgewiesen werden müssen. Nur einer der drei Kläger kann Gesellschafter sein.

b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die angefochtenen Beschlüsse wegen inhaltlicher Unbestimmtheit für anfechtbar gehalten. Dabei kann dahinstehen, ob ein inhaltlich unbestimmter Beschluss anfechtbar oder nichtig ist. Die Beschlüsse sind nicht unbestimmt und lassen im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, gegen wen sie sich richten. Neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer N. hat die Beklagte nur einen weiteren Gesellschafter. Gegen ihn richten sich die Beschlüsse. In erster Linie soll die Ausschließungsklage gegen S. oder, falls er nicht Gesellschafter ist, gegen Dr. No. oder, falls auch dieser nicht Gesellschafter ist, gegen Rechtsanwalt Na. erhoben werden; Entsprechendes gilt für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen. Wer im Verhältnis zur Gesellschaft Gesellschafter ist, bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 GmbHG. In Anwendung dieser Vorschrift hätte das Berufungsgericht klären müssen, welcher von den drei Klägern gegenüber der Beklagten angemeldet ist und demgemäß ihr gegenüber als Gesellschafter gilt. Dass - wie das Berufungsgericht meint - ein wichtiger Grund zum Ausschluss nicht in gleicher Weise für alle potentiellen Gesellschafter auf dieselben Umstände gestützt werden kann, betrifft die sachliche Berechtigung der Ausschließung, aber nicht die inhaltliche Bestimmtheit des Beschlusses.

III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO).

1. Das Berufungsgericht muss noch klären, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 16 Abs. 1 GmbHG Gesellschafter der Beklagten war. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 Gesellschafter der Beklagten ist, ohne eigene Feststellungen dazu zu treffen. Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger zu 1 sei Gesellschafter, auf die das Berufungsgericht verweist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, dass nach § 16 Abs. 1 GmbHG als Gesellschafter gilt, wessen Anteilserwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Zwischenfeststellungsurteils des Landgerichts auf sein am 21. März 2007 verkündetes Urteil im Verfahren 9 U 118/06 hingewiesen hat, kann dies Feststellungen im vorliegenden Verfahren nicht ersetzen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil es nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erging. Im Übrigen wurde das zitierte Urteil durch Urteil des Senats vom heutigen Tag - II ZR 76/07 - aufgehoben.

2. Mit der Klage sind weitere Beschlussmängel vorgebracht, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Anfechtung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt - nicht auf das Nichtbestehen eines Ausschlussgrundes oder von Schadensersatzansprüchen gestützt werden kann. Der Beschluss kann sich jedoch als treuwidrig darstellen, wenn die Ansprüche von vornherein offensichtlich ausgeschlossen und die Beschuldigungen aus der Luft gegriffen sind (vgl.BGHZ 97, 28, 36). Die von den Nichtgesellschaftern begehrte Nichtigkeitsfeststellung setzt zudem voraus, dass der Beschlussmangel entsprechend § 241 Nr. 1 bis 4 AktG zur Nichtigkeit führt.

Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 21.12.2006 - 23 O 115/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 U 21/07 -






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Beschluss v. 13.10.2008
Az: II ZR 112/07


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