Finanzgericht Baden-Württemberg:
Urteil vom 29. Oktober 2014
Aktenzeichen: 2 K 3426/11

(FG Baden-Württemberg: Urteil v. 29.10.2014, Az.: 2 K 3426/11)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 28. September 2010 hat der anwaltlich vertretene Kläger Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben, dass er berechtigt sei, neben der Bezeichnung €Steuerberater€ mit der Angabe der Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ zu werben. Dem liegt folgendes zugrunde:

Rating-Analysten bewerten die Bonität von potentiellen Kreditnehmern und Schuldnern. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, ist üblicherweise ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis sowie eine Weiterbildung in den Bereichen Bank, Finanzdienstleistungen oder Rechnungswesen oder eine kaufmännische Weiterbildung im Bankgewerbe erforderlich. Allerdings liegen bisher keine gesetzlichen Regelungen vor, die den Berufszugang regeln (vgl. Homepage der Bundesagentur für Arbeit - BERUFENET).

Der Bundesverband der Rating Analysten und Rating Advisor e. V. (BdRA), Berlin, hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, durch den Erlass von verbandsbezogenen Regelungen das Vertrauen in die Aussagefähigkeit von Bonitätseinschätzungen zu stärken. Diese sehen vor, dass seine Mitglieder nach einer Aus- und Weiterbildung als €Certified Rating Analyst (BdRA)€ akkreditiert werden können (vgl. http://bdra.de/grundsaetze-fuer-die-akkreditierung/). Prüfungsleistungen sind (ab 2014) die Einreichung eines Credit Rating Gutachtens (Hausarbeit) und die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachgespräch. Mitglieder, die ihre Qualifikation bei anderen Ausbildungsgängen erworben haben, können bei Vorlage entsprechender Nachweise ebenfalls eine Akkreditierung erhalten. Steuerberater können beim Deutschen Steuerberaterverband e.V., Berlin, die Bezeichnung €Fachberater für Rating (DStV e.V.)€ erwerben. Daneben werden entsprechende Fortbildungen u. a. von den Industrie- und Handelskammern und von diversen Hochschulen im In- und Ausland angeboten.

Der xxxx geborene Kläger hat 19 xx die Steuerberaterprüfung abgelegt und ist seither als Steuerberater tätig. Er nahm im Jahr 2005 an einem 80-stündigen IHK-Zertifikatslehrgang €Bonitäts-/Rating-Analyst€ der IHK B in X teil und erwarb nach Abschluss des Lehrgangs ein sogenanntes €Zertifikat€ über die erfolgreiche Teilnahme. In der Folgezeit fügte der Kläger seiner Berufsbezeichnung €Steuerberater€ die Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ hinzu.

Im September 2009 wies die beklagte Steuerberaterkammer den Kläger darauf hin, dass das Führen der Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ neben der Berufsbezeichnung €Steuerberater€ nicht zulässig sei. Sie zeigte ihn bei der Generalstaatsanwaltschaft an, die ein berufsgerichtliches Verfahren einleitete. Mit Urteil vom xx.xx. 2011 xxxxx (DStR 2011, 1482) erteilte das Landgericht Y - Kammer für Steuerberatersachen - ihm deshalb wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro einen Verweis. Die dagegen erhobene Berufung verwarf das Oberlandesgericht Z - Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - mit Urteil vom xx.xx. 2012 xxxxx (DStR 2012, 1827). Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof - Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 StbSt (B) 2/12 (nicht veröffentlicht) zurück.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 8. April 2011 stellte der Kläger bei der beklagten Steuerberaterkammer gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) den Antrag, seine nachfolgend dargestellten Werbemittel zu überprüfen:

Briefbogen Nr. 1:

Zwischen der Berufsbezeichnung €Steuerberater€ und der Bezeichnung €zertifizierter Rating-Analyst€ befindet sich ein Abstand von 0,5 cm.

Briefbogen Nr. 2:

Zwischen der Berufsbezeichnung €Steuerberater€ und der Bezeichnung €zertifizierter Rating-Analyst€ befindet sich ein Abstand von 1,0 cm.

Briefbogen Nr. 3:

Die Bezeichnung €zertifizierter Rating-Analyst€ steht vor Namen und Berufsbezeichnung.

Briefbogen Nr. 4:

Die Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst€ befindet sich fettgedruckt in der Kopfzeile.

Briefbogen Nr. 5:

Zwischen der Berufsbezeichnung €Steuerberater€ und der Bezeichnung €zertifizierter Rating-Analyst€ befindet sich kein Abstand, die Bezeichnung €zertifizierter Rating-Analyst€ ist jedoch in Klammern gesetzt und etwas kleiner geschrieben.

Visitenkarte (Nr. 6):

Zwischen der Berufsbezeichnung €Steuerberater€ und der Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ befindet sich kein Abstand, weil dies auf einer Visitenkarte nicht möglich sei. Dafür ist die Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ deutlich kleiner und nicht in Großschreibung geschrieben.

Anzugrevers Nr. 1 (Nr. 7):

Die Berufsbezeichnung €Steuerberater€ und die Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ werden unter Wahrung des von der Beklagten verfochtenen Abstandsgebots getrennt auf dem linken und dem rechten Revers getragen.

Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7):

Die Berufsbezeichnung €Steuerberater€ und die Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ werden auf einer Reversseite getragen.

Stempel (Nr. 8):

Die Berufsbezeichnung €Steuerberater€ und die Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ stehen ohne Abstand untereinander.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (Verwaltungsakte S. 64) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Briefbögen Nr. 1 und Nr. 2 sowie das Anzugrevers Nr. 1 (Nr. 7) in ihrem Gesamteindruck für zulässig erachte. Allerdings könnte bei dem Anzugrevers bei einem unbefangenen Betrachter der Eindruck entstehen, es handele sich um zwei unterschiedliche Berufe, was bezüglich des €Zertifizierten Rating-Analysten€ die Frage nach der Gewerblichkeit aufwerfe. Zu dem Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) machte die Beklagte keine Ausführungen. Als unzulässig sah sie dagegen die Briefbogengestaltungen Nrn. 3, 4 und 5 sowie die Gestaltung der Visitenkarte (Nr. 6) und des Stempels (Nr. 8) an. Die Berufsbezeichnung und die Zusatzbezeichnung stünden in diesen Fällen jeweils in einem zu engen räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Diese Bedenken gegen die Verwendung der Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst€ könnte der Kläger beseitigen, indem er dieser das Wort €Zusatzqualifikation€ voranstelle.

Mit der am 30. September 2011 erhobenen Feststellungsklage begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, dass er berechtigt sei, seiner Berufsbezeichnung die Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ in der Weise hinzuzufügen, wie auf den Briefbögen Nrn. 3, 4 und 5, auf dem Stempel Nr. 5, auf der Visitenkarte Nr. 6 und auf dem Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) festgehalten. Zur Begründung führt er aus, dass es mit keinem rationalen Argument zu rechtfertigen sei, warum nur in Deutschland und hier auch nur bei Steuerberatern Einschränkungen bei Zusatzbezeichnungen gerechtfertigt sein sollen. Bei keinem anderen Beruf gebe es Beschränkungen vergleichbarer Art. Die Regelung in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verletze den Kläger in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Nichtannahmebeschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10 (DStR 2010, 1694) § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG für verfassungsgemäß gehalten habe, sei seine Argumentation schlicht unhaltbar. Sie widerspreche seiner eigenen Rechtsprechung zur Verfassungskonformität von Werbeverboten bei Freiberuflern (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1996 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91, NJW 1996, 3067). Es sei kein Grund dafür erkennbar, warum das Gemeinwohl einen bestimmten Abstand zwischen der Berufsbezeichnung und der Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst€ verlangen sollte. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich nur dann, wenn dieser hier dem Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen dienen sollte. Eine Irreführung im rechtlichen Sinne sei jedoch mit der hier in Rede stehenden Zusatzbezeichnung nicht verbunden. Das BVerfG bleibe jede Antwort auf die Frage schuldig, warum alle Freiberufler und jeder Bürger und Berufsangehörige Zusatzbezeichnungen als Zusätze und ohne räumlichen Abstand im Rahmen des § 5 UWG führen dürften, nicht aber deutsche Steuerberater. Die Regelung in § 43 Abs. 2 und 3 StBerG sei weder geeignet noch erforderlich, um die amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen und Titel gegen eine Verwässerung zu schützen und Irrtümern der steuerrechtschutzsuchenden Bevölkerung über die besondere Sachkompetenz des Berufsträgers entgegenzuwirken. Das folge bereits aus dem Umstand, dass die Gerichte die Werbung mit Bezeichnungen nicht als grundsätzlich verboten angesehen, sondern allein gefordert hätten, dass ein räumlicher Abstand zur Angabe €Steuerberater€ gewahrt werde. Die Werbepraxis bei allen anderen Berufen zeige, dass die Bevölkerung des Schutzes durch § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG nicht bedürfe. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil Rechtsanwälte, die auch steuerberatend tätig werden und als Fachanwälte für Steuerrecht in direkter Konkurrenz mit Steuerberatern stehen können, bei der Werbung mit zusätzlichen Qualifikationen keinem § 43 Abs. 2 StBerG vergleichbaren Abstandsgebot unterlägen. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Kommanditistenbrief-Entscheidung (Urteil vom 13. November 2013 I ZR 15/12 (DStR 2014, 765) unter Verweis auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 einen Kurswechsel in Sachen Werbung um Mandate vorgenommen. Danach sei § 43 b BRAO im Lichte des Wortlauts und des Zwecks von Art. 24 der Richtlinie 2006/123 /EG auszulegen.

Zur Zulässigkeit der einzelnen Werbeformen führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus:

a.) Briefbogen:

aa.) Briefbogen Nr. 3:

Der Name des Klägers stehe zwischen den beiden Bezeichnungen und es sei schlicht unverständlich, wie in diesem Fall von einer Zusatzbezeichnung gesprochen werden könne.

bb.) Briefbogen Nr. 4:

Die Ausführungen des Beklagten hätten nichts mit § 43 Abs. 2 StBerG zu tun. Die Bezeichnungen seien durch den Namen des Klägers getrennt und durch unterschiedliche Schriftarten und €Fettungsgrade€ von einander abgesetzt. Völlig unerheblich müsse sein, dass die Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst€ besonders hervorgehoben sei. Schließlich werde damit das Besondere hervorgehoben.

cc.) Briefbogen Nr. 5:

Der Briefbogen könne am Maßstab des abwegigen Kriteriums der räumlichen Nähe nicht beanstandet werden. Schließlich werde die streitgegenständliche Bezeichnung nur in Klammern und in marginal kleinerer Schriftgröße abgedruckt. Soweit die Beklagte die Bezeichnung als €eine ergänzende Erläuterung€ ansehe, könne sie erst recht keine Zusatzbezeichnung sein.

b.) Visitenkarte (Nr. 6)

und Stempel (Nr. 8):

Die Beklagte vertrete eine kleinkarierte Sicht. Schließlich könnte bei kleinformatigen Medien kein nennenswerter Abstand eingehalten werden. Dieses Totalverbot sei noch verfassungswidriger als die anderen lächerlichen Verbote. Art. 12 Abs. 1 GG und das Gebot der Angemessenheit liefen hier völlig leer.

c.) Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7):

Die Lächerlichkeit der von der Beklagten geforderten Abgrenzung zeige sich auch an der Werbung mit der Bezeichnung auf dem Revers eines Anzugs. Die Beklagte habe sich zur Zulässigkeit des Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) nicht geäußert.

Soweit der Senat im Berichterstatterschreiben vom 22. August 2014 Zweifel an der Qualifikation des Klägers als €Zertifizierter Rating Analyst€ habe anklingen lassen, seien diese nicht gerechtfertigt. Der Lehrgang, an dem der Kläger teilgenommen habe, habe mit einer Prüfung geendet. Darüber hinaus habe der Kläger mit einem Coautor ein Buch geschrieben zum Thema €... Rating ...€, welche wesentlich mit Controlling und Bilanzerstellung zu tun hätten. Außerdem verfüge er über umfangreiche Literatur, die er vollumfänglich gelesen habe und deren Inhalt er in seiner Kanzlei einsetze und studiere auch laufend die aktuelle Literatur mit den darin enthaltenen Ausführungen zum Thema Rating. Der Verbraucher werde somit durch die Verwendung der Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst€ nicht irregeführt.

Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2014 verpflichtet, der Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ ab sofort den Zusatz €(IHK)€ hinzuzufügen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er berechtigt ist, neben der Bezeichnung Steuerberater mit der Angabe €Zertifizierter Rating-Analyst€ zu werben wie auf den Briefbögen Nr. 3, 4 und 5, dem Stempel (Nr. 8), der Visitenkarte (Nr. 6) und dem Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) angegeben, jedoch mit dem Klammerzusatz €IHK€.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass die Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ lediglich auf die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang €Bonitäts-/Rating-Analyst€ hinweise. Der Erwerb einer weiteren Berufsbezeichnung sei hiermit nicht verbunden. Die IHK sei zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, indes umfassten die ihr im IHK-Gesetz übertragenen Aufgaben nicht die Verleihung akademischer Titel und Grade. Das Anbieten eines Lehrgangs, der mit der Verleihung eines Zertifikats abschließt, stelle ein privatwirtschaftliches Angebot dar. Die Verwendung der Bezeichnung €Zertifizierter Rating-Analyst€ stelle sich in allen von dem Kläger zur Entscheidung gestellten Gestaltungsvarianten als gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG unzulässiger Zusatz dar. Ein Zusatz liege nach gefestigter und vom Bundesverfassungsgericht bestätigter Rechtsprechung vor, wenn der beigefügte Hinweis auf eine bestimmte Qualifikation bei verständiger Würdigung in einer erkennbaren räumlichen oder inhaltlichen Verbindung mit der Berufsbezeichnung steht. Fehle diese Verbindung, stelle sich der Hinweis auf die besondere Qualifikation also nicht als mit der amtlichen Berufsbezeichnung zusammenhängend dar, sei sie - schon nach dem Wortsinn - kein Zusatz, der das Verbot des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG aktiviere. Die Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugten nicht. Das BVerfG habe hierzu in seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10 (DStR 2010, 1694) überzeugende Ausführungen gemacht. Das Interesse des Klägers, auf seine Zusatzqualifikation hinzuweisen, werde durch das vom Beklagten ausgesprochene Verbot nicht übermäßig beschnitten. Bei den großformatigen Medien sei es vollkommen unproblematisch, in einem angemessenen räumlichen Abstand oder mit einem sprachlich trennenden Element auf die Zusatzqualifikation hinzuweisen. Bei den kleinformatigen Medien genüge der Kläger den gesetzlichen Anforderungen, wenn er z. B. das Wort €Zusatzqualifikation€ aufnehme. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da eine differenzierende Betrachtungsweise zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern zulässig sei. Dies habe die Rechtsprechung im Bereich des Verbots einer gewerblichen Tätigkeit herausgearbeitet. So habe der BFH in seiner €Syndikus-Entscheidung€ (Urteil vom 9. August 2011 VII R 2/11, BStBl II 2012, 51) erst kürzlich darauf hingewiesen, dass die Kriterien des Anwaltsberufs auf das Berufsrecht der Steuerberater nicht ohne weiteres übertragbar seien.

Trotz der vom Kläger gezeigten Bereitschaft, der Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst€ die Klammerbezeichnung €IHK€ hinzuzufügen, hält der Beklagte daran fest, dass die auf den Briefbögen Nr. 3, 4 und 5, auf dem Stempel (Nr. 8), auf der Visitenkarte (Nr. 6) und auf dem Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) praktizierten Werbeformen unzulässig seien. Zum Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) führte sie ergänzend aus, dass der Name des Steuerberaters, seine Berufsbezeichnung und die Zusatzbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang geführt würden. Die unterschiedlichen Schrifttypen und -größen seien nicht geeignet, den Eindruck der Gleichwertigkeit der Bezeichnungen zu durchbrechen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 trug die Beklagte vor, dass der Rechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall nicht gegeben sei. Zur Entscheidung über die Frage der beruflichen Pflichten eines Steuerberaters seien ausschließlich die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigte oder die entsprechenden Senate der oberen Gerichte zuständig (vgl. FG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 1984 VII 1873/84 StB, EFG 1985, 426). Selbst wenn der Finanzgerichtsweg gegeben sei, sei die Klage unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 41 FGO nicht erfüllt seien. Denn es sei bereits fraglich, ob ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Steuerberaterkammer bestünde. Selbst wenn man dies bejahe, fehle es an einem Feststellungsinteresse. Denn die Entscheidung des Finanzgerichts könne keine Bindungswirkung in dem Sinne bewirken, dass die beklagte Steuerberaterkammer zukünftig gehindert wäre, eine Rüge zu erteilen oder eine Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft zu verfügen.

Am 23. Juli 2014 und am 29. Oktober 2014 hat vor dem Senat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug (1 Ordner) genommen.

Gründe

Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine berufsrechtliche Frage vor. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Verwendung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung gemäß § 43 StBerG zulässig ist. § 43 StBerG steht im zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG, der von der Rechtswegzuweisung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO erfasst wird.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt keine berufsgerichtliche Streitigkeit vor, denn Streitgegenstand ist nicht die Frage der Zulässigkeit von Maßnahmen der Berufsaufsicht. Der Senat folgt nicht dem Beschluss des FG Münster vom 19. Dezember 1984 VII 1873/84 (EFG 1985, 368), zumal das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Kläger bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und im Streitfall Fragestellungen zu entscheiden sind, die dort nicht Gegenstand waren. Die vom Beklagten kritisierte Zersplitterung der Rechtsweges mag unerfreulich sein. Sie ist jedoch vom Gesetzgeber so gewollt.

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. § 41 Abs. 1 FGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des von ihm beabsichtigten Führens eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung, soweit die Beklagte ein entsprechendes Recht des Klägers durch eine abschlägige Auskunft bestritten hat (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1990 2 K 2402/90, juris).

Die Vermeidung verbotener Zusätze zur Berufsbezeichnung ist Berufspflicht des Steuerberaters. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 StBerG obliegt es der Steuerberaterkammer, die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Ein Mitglied, dass sich entsprechend dem erteilten Rat verhält, kann im berufsgerichtlichen Verfahren und im Strafverfahren darauf verweisen, dass ihm sein Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns hat, das insbesondere auch für einen bestimmten Berufskreis von Bedeutung ist, eine Erkundigungspflicht hat. So muss sich selbst ein Rechtsanwalt bei einer schwierigen Frage der anwaltlichen Berufspflicht vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beraten lassen (BGH, Urteil vom 16. November 1962 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192). Entsprechendes gilt für einen Steuerberater (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 1996 StO 1/95, DStR 1996, 1304). Kommt der Steuerberater dieser Pflicht nach, muss er auch die Möglichkeit haben, seine von der Steuerberaterkammer abweichende Rechtsauffassung auf dem Rechtsweg überprüfen zu lassen. Ansonsten würde er sich dem Risiko aussetzen, die Frage erst in einem berufsgerichtlichen Verfahren mit ggf. inkriminierenden Folgen klären lassen zu können.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Das von dem Kläger begehrte Führen einer Zusatzbezeichnung verstößt in allen von ihm zur Entscheidung gestellten Gestaltungen gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG.

Gemäß § 43 Abs. 1 StBerG lautet die Berufsbezeichnung der Berufsangehörigen €Steuerberater€ oder €Steuerbevollmächtigter€, bzw. die entsprechende weibliche Form; diese Bezeichnung ist im beruflichen Verkehr von den Berufsangehörigen zu führen.

Absatz 2 der Vorschrift erlaubt dem Steuerberater neben der amtlichen Berufsbezeichnung weitere Berufsbezeichnungen zu führen, wenn auch sie amtlich verliehen worden sind. Hierbei sind nur Zusätze erlaubt, die auf einen akademischen Grad oder auf eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StBerG).

Als €Berufsbezeichnungen€ werden auf Dauer angelegte, erlaubte und sinnvolle Tätigkeiten benannt, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen (Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 43 Rz. 11 ff.). Daher scheiden von vornherein Bezeichnungen aus, die nicht auf eine Tätigkeit, sondern auf eine Befähigung oder auf eine bestandene Prüfung zur Fortbildung hinweisen, wie z. B. die von den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien vergebene Bezeichnung €Betriebswirt (VWA)€ (BFH-Urteil vom 11. November 1986 VII R 105/82, BFHE 148, 201).

Die Regelung in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG dient wichtigen Gemeinwohlbelangen indem sie die Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen schützt. Sie soll vor einer Verwässerung der amtlichen Bezeichnungen und Titel bewahren und insbesondere zur Vermeidung einer Irreführung der steuerrechtssuchenden Bürger Klarheit darüber schaffen, welche Bezeichnungen und Auszeichnungen auf einer amtlichen Verleihung beruhen, daher eine hoheitliche Gewähr für die ihnen zugrunde liegenden Qualitätsstandards in Anspruch nehmen können und besonderes Vertrauen verdienen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BStBl II 2010, 706).

Der Regelung liegt die Annahme zugrunde, nicht hoheitlich verliehene Berufsbezeichnungen und nicht amtliche Zusätze zur amtlichen Berufsbezeichnung begründeten die Gefahr einer Irreführung des steuerrechtssuchenden Publikums. Sie soll sicher stellen, dass die mit der amtlichen Bezeichnung erbrachte hoheitliche Gewähr für Sachkompetenz des Berufsträgers nicht auf privat verliehene, nicht amtliche Bezeichnungen oder Auszeichnungen ausstrahlt und diesen hierdurch eine trügerische - nicht zwingend vorhandene - Autorität verschafft (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694).

Bei der Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst (IHK)€ handelt es sich um einen besonderen Qualifikationsnachweis. Durch die Hinzufügung des Kürzels €(IHK)€ besteht die Gefahr, dass bei dem rechtssuchenden Publikum der Eindruck entstehen könnte, der Kläger erbringe als Steuerberater in Bezug auf seine Tätigkeit als Rating Analyst durch eine unabhängige bzw. staatliche Einrichtung zertifizierte Dienstleistungen, nicht mehr.

Für die Abgrenzung zwischen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verbotenen und erlaubten Zusätzen wird in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der Zusatz im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters inhaltlich oder räumlich deutlich abgesetzt ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/90, BStBl II 2010, 706; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10,DStR 2010, 1694). Diese Rechtsprechung trägt dem Gedanken, dass dem Verbot des § 43 StBerG aus den vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Gründen enge Grenzen zu setzen sind, bereits Rechnung. Eine weitere Einschränkung des Geltungsbereichs des § 43 Abs. 2 StBerG ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Norm nicht mehr möglich. Soweit der Kläger vor diesem Hintergrund die Erforderlichkeit eines bestimmten räumlichen Abstands für lächerlich hält, übersieht er, dass es hierauf im Streitfall allein deshalb ankommt, weil er sich der Einhaltung jedes inhaltlichen Abstandes verweigert hat. Sein Verhalten gibt dem Senat die Gelegenheit, die Rechtsprechung zum sog. Abstandsgebot zu konkretisieren.

Der Frage, wie groß der Abstand jeweils sein muss, ist keiner allgemeinen und abstrakten Beurteilung zugänglich, sondern kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - insbesondere der konkreten Wortwahl und der Gestaltung des Werbeträgers - beurteilt werden.

Dem möglichen Vorwurf eines richterlichen Dezisionismus bzw. einer richterlichen Willkür muss entgegengehalten werden, dass die Abstandsfrage nicht rein wertfrei und nach rein wissenschaftlichen Kriterien entschieden werden kann und dass die Konkretisierung einer Rechtsfrage durch Richterrecht auch in anderen Rechtsgebieten geboten und verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Im Streitfall stellt die Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst (IHK) in allen zur Entscheidung gestellten Gestaltungen jeweils einen unerlaubten Zusatz zur Berufsbezeichnung dar.

Die Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst (IHK)€ steht auf den Briefbögen Nrn. 3, 4 und 5 jeweils in so engem räumlichen Zusammenhang zum Namen und zur Berufsbezeichnung des Klägers, dass sie nach der Überzeugung des Senats geeignet ist, die Eindeutigkeit der amtlichen Berufsbezeichnung in Frage zu stellen und zu der irrtümlichen Annahme zur verleiten, es handele sich auch bei dem €Zertifizierten Rating Analyst (IHK)€ um einen amtlich verliehenen Qualifikationsnachweis, der besonderes Vertrauen verdient. Hierbei misst der Senat dem Umstand Bedeutung bei, dass die Industrie- und Handelskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für die an den Dienstleistungen des Klägers interessierten Bürger ist deshalb nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst (IHK)€ nicht um einen amtlich verliehenen Qualifikationsnachweis handelt. Schon deshalb ist im Streitfall eine klar erkennbare räumliche Abgrenzung des Zusatzes geboten.

Für die Frage einer möglichen Irreführung kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Zusatz unmittelbar vor oder nach dem Namen bzw. der Berufsbezeichnung des Klägers steht. Unter dem Begriff Zusatz versteht man sprachlich etwas, was einem Text als Ergänzung, Erweiterung oder Erläuterung hinzugefügt wird. Im Streitfall geht es um eine Erweiterung der Beschreibung der beruflichen Tätigkeit des Klägers, der mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet des Ratings wirbt. Eine derartige Erweiterung des Berufsbildes eines Steuerberaters ist auch dann gegeben, wenn die Bezeichnung €Zertifizierter Rating Analyst (IHK)€ wie in den Fällen Nrn. 3 und 5 vor dem Namen platziert wird. Der im Fall Nr. 4 vorhandene räumliche Abstand wird nach der Überzeugung des Senats durch die besondere Hervorhebung des Zusatzes aufgehoben.

Nichts anderes kann für die Visitenkarte (Nr. 6), das Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) und den Stempel (Nr. 8) gelten. Auch hier hätte der Kläger die Möglichkeit einer inhaltlichen Abgrenzung durch die Verwendung des Wortes €Zusatzqualifikation€ gehabt.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen des Landgerichts Y vom xx.xx. 2014 xxxx (DStR 2011, 1482) und des Oberlandesgerichts Z vom xx.xx. 2012 xxxxx (DStR 2012, 1827) sowie auf die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. April 1982 1 BvR 522/78, BVerfGE 60, 215; Beschluss vom 29. Oktober 1990 1 BvR 1307/88, juris; Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BStBl II 2010, 706), der es sich anschließt.

Die zitierte Rechtsprechung geht einheitlich davon aus, dass die der Regelung zugrundeliegende Annahme der Gefahr einer Irreführung des steuerrechtschutzsuchenden Publikums nicht offensichtlich unzutreffend und dass das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zwischenzeitlich nicht entfallen ist. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist geeignet, dem mit ihr verfolgten Zweck Rechnung zu tragen. Denn durch das Verbot nicht amtlicher Zusätze zur amtlichen Berufsbezeichnung wird sichergestellt, dass die mit der amtlichen Berufsbezeichnung zum Ausdruck gebrachte hoheitliche Gewähr für die Sachkompetenz des Berufsträgers nicht auf privat verliehene, nicht amtliche Bezeichnungen ausstrahlt und diesen hierdurch eine trügerische - tatsächlich nicht zwingend vorhandene Autorität verleiht. Die Regelung ist auch erforderlich, um die mit ihr verfolgten Belange des Gemeinwohls zu schützen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Der mit ihr verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit des Steuerberaters wiegt nicht übermäßig schwer, sondern bringt das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Schutz vor irreführenden Berufs- oder Qualifikationsbezeichnungen und das grundrechtlich geschützte Interesse des Steuerberaters auf werbende Außendarstellung in einen angemessenen Ausgleich. § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist berechtigt, für unterschiedliche Berufsgruppen deren spezifischen Bedürfnissen entsprechende Berufsausübungsregeln zu erlassen.

Eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz war daher nicht geboten.

Aus den gleichen Gründen wirft der Streitfall auch keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. Soweit sich der Kläger insoweit auf das BGH-Urteil vom 13. November 2013 I ZR 15/12 (BGHZ 199, 43) und die dort genannte Richtlinie 2006/123/EG stützt, hat er übersehen, dass die Richtlinie 2006/123/EG gemäß Art. 2 Abs. 2 b) und Abs. 3 auf den Streitfall keine Anwendung finden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.






FG Baden-Württemberg:
Urteil v. 29.10.2014
Az: 2 K 3426/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2b93381e9d6d/FG-Baden-Wuerttemberg_Urteil_vom_29-Oktober-2014_Az_2-K-3426-11




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