Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 12. Februar 1993
Aktenzeichen: 2 Ws 14/93

(OLG Köln: Beschluss v. 12.02.1993, Az.: 2 Ws 14/93)

Tenor

1. Die Beschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebürenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Gegen den Verurteilten waren insgesamt

83 Ermittlungsverfahren anhängig. Am 18. April 1990 hat die

Staatsanwaltschaft Aachen 20 Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2

StPO und 8 Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt

sowie 42 Verfahren miteinander verbunden, wobei das Verfahren 12

Js 1281/88 zum führenden bestimmt wurde. Die Anklageschrift vom

18. April 1990 legte dem Verurteilten Betrug in 67 Fällen, davon in

26 Fällen fortgesetzt handelnd, falsche Versicherung an Eides Statt

sowie Hehlerei zur Last, wozu auch Vorwürfe aus Verfahren gehörten,

die nicht eingestellt oder verbunden worden sind. Der

Beschwerdeführer ist dem Verurteilten am 21. August 1990 als

Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die 6. große Strafkammer

des Landgerichts Aachen hat gegen den Verurteilten am 18. Januar

1991 wegen Betruges in 4 Fällen, falscher Versicherung an Eides

Statt und Beihilfe zur Untreue eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4

Jahren und 3 Monaten verhängt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit seinen Anträgen vom 18. Januar 1991

und 24. Februar 1992 hat der Verteidiger u.a. die Festsetzung von

83 Vorverfahrensgebühren und ebenso vielen Auslagenpauschalen

beantragt mit der Begründung, er sei in allen Vorverfahren als

Wahlverteidiger tätig gewesen.

Der Urkundesbeamte der Geschäftsstelle

hat mit den Beschlüssen vom 31. Januar 1991 und 19. Mai 1992 für

das führende Verfahren 12 Js 1281/88 StA Aachen je eine

Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 DM und eine Vorverfahrensgebühr

in Höhe von 200,00 DM festgesetzt. Gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. Mai 1992 hat der Verteidiger

mit Schriftsatz vom 26. Mai 1992 Erinnerung eingelegt, soweit die

angemeldeten Vorverfahrensgebühren für die Verteidigertätigkeit in

82 Ermittlungsverfahren nicht festgesetzt worden sind. Der

Vorsitzende der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen hat

am 23. Dezember 1992 die Erinnerung zurückgewiesen, weil die

Zubilligung von insgesamt 82 Vorverfahrensgebühren mit den damit

zusammenhängenden Auslagenpauschalen zu Recht abgelehnt worden

sei. Gegen diesen Beschluß, "mit welchem die Erstattung weiterer

Vorverfahrensgebühren und damit zusammenhängender

Auslagenpauschalen abgelehnt worden ist", hat der Verteidiger mit

Schriftsatz vom 06. Januar 1993 Beschwerde eingelegt.

II.

Die nach § 98 Abs. 3 BRAGO statthafte

und auch im übrigen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nicht zu

beanstandende Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antrag des

Verteidigers, für weitere 82 Ermittlungsverfahren je eine

Vorverfahrensgebühr (§§ 84, 97 BRAGO) sowie je eine

Auslagenpauschale (§§ 27 Abs. 2, 97 Abs. 2 BRAGO) gegen die

Staatskasse festzusetzen, ist zu Recht nicht entsprochen

worden.

Dem Verteidiger, der erst nach der

Verbindung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft am

18. April 1990, nämlich am 21. August 1990, zum Pflichtverteidiger

bestellt worden ist, steht nur für das -nach der Verbindung

führende- Verfahren 12 Js 1281/88 StA Aachen je eine

Vorverfahrensgebühr und eine Auslagenpauschale zu, die auch

festgesetzt worden sind. Durch die von der Staatsanwaltschaft

zulässigerweise (vgl. Meier/Goßner in DRiZ 1985, 241 ff)

vorgenommene Verbindung der verschiedenen Ermittlungsverfahren

bzw. dadurch, daß Vorwürfe aus mehreren Ermittlungsverfahren in der

Anklageschrift vom 18. April 1990 zusammengefaßt wurden, sind die

Verfahren -anders als bei einer Verbindung nach § 237 StPO, bei der

die verbundenen Verfahren in ihrer Selbständigkeit bestehen bleiben

(vgl. SenE vom 13.09.1991 -2 Ws 289/91-) - in entsprechender

Anwendung von § 4 StPO zu einem Verfahren verschmolzen worden

(vgl.: LG Bremen KostRspr. BRAGO § 97 Nr. 38 und 31; OLG Bremen

KostRspr. BRA-GO § 97 Nr. 45). Mithin ist der Verteidiger nur in e

i n e m Verfahren zum Pfichtverteidiger bestellt worden. Da das

Gebührenrecht dem Prozeßrecht folgt, bedeutet das für die Gebühren

und Auslagen, daß im Falle der Beiordnung nach erfolgter Verbindung

lediglich eine einheitlich Vorverfahrensgebühr und eine

Auslagenpauschale entstehen (OLG Bremen a. a. O.), und zwar auch

dann, wenn - wie hier - der Pflichtverteidiger in den mehreren noch

selbständigen Vorverfahren als Wahlverteidiger tätig geworden ist

(LG Bremen a. a. O. Nr. 38; a. A.: Lappe Anm. zu LG Bremen

KostRspr. BRAGO § 97 Nr. 38). Anders wäre es allerdings dann, wenn

der Pflichtverteidiger schon in den verschiedenen Vorverfahren,

solange sie noch selbständig waren, zum Pflichtverteidiger

bestellt worden wäre (LG Bremen a. a. O. Nr. 31). Ob und inwieweit

dem Verteidiger aus seiner Tätigkeit als Wahlverteidiger vor seiner

Bestellung zum Pflichtverteidiger Gebühren- und Auslagenansprüche

zustehen, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Die Kostenregelung ergibt sich aus § 98

Abs. 4 BRAGO.






OLG Köln:
Beschluss v. 12.02.1993
Az: 2 Ws 14/93


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