Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Februar 2010
Aktenzeichen: 23 W (pat) 304/08

(BPatG: Beschluss v. 09.02.2010, Az.: 23 W (pat) 304/08)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Das Patent 102 54 623 (Streitpatent) wurde am 22. November 2002 beim Deutschen Patentund Markenamt angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse G08B des Deutschen Patentund Markenamts hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den Druckschriften D1 DE 196 01 196 A1, D2 DE 296 19 164 U1 und D3 DE9312460U1 das Streitpatent mit Beschluss vom 23. Februar 2005 mit 4 Ansprüchen erteilt, wobei der Vorrichtungsbzw. Verwendungsanspruch 1 bzw. 4 nebengeordnet und die Ansprüche 2 und 3 direkt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung mit der Bezeichnung "Notruf-Kommunikationssystem sowie Verwendung eines Endgerätes in einem Notruf-Kommunikationssystem" ist der 28. Juli 2005.

Die Einsprechende zu 1 hat mit Schriftsatz vom 31. August 2005, beim Deutschen Patentund Markenamt fristgerecht am 1. September 2005 eingegangen, Einspruch erhoben und die Einsprechende zu 2 hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005, beim Deutschen Patentund Markenamt fristgerecht am 17. Oktober 2005 eingegangen, ebenfalls Einspruch erhoben.

Beide Einsprüche werden auf den Widerrufsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 3 PatG (fehlende Neuheit) und § 4 PatG (fehlende erfinderische Tätigkeit) gestützt.

Zum Stand der Technik verweisen die Einsprechende zu 1 u. a. auf die Druckschrift D4 EP0843456B1 und die Einsprechende zu 2 u. a. auf deren Offenlegungsschrift zu D4 (EP 0 843456 A1) sowie auf die D5 DE 100 29 137 A1.

In ihren Einspruchsschriftsätzen führen beide Einsprechende u. a. aus, dass die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 bis 4 aus der Druckschrift D4 bzw. deren Offenlegungsschrift neuheitsschädlich bekannt seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2010 legt die Einsprechende zu 1 einen Handelsregisterauszug vom 9. Dezember 2009 vor. Aus diesem ergibt sich, dass die Patentinhaberin am 28. Februar 2008 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG gelöscht worden ist.

Die Patentinhaberin vertritt in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2010 die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D4 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende zu 1 stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Einsprechende zu 2 stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Notruf-Kommunikationssystem (1) mit einem mobilen Endgerät (7a), welches Mittel zur Kommunikation mit zu den Zellen eines Mobilfunknetzes (B) gehörenden Sende-/Empfangseinrichtungen (6a, 6b, 6c) aufweist und einer zentralen, mit dem Mobilfunknetz (B) in Signalverbindung stehenden Rechner-Einrichtung (2), welche Mittel aufweist, um nach Aussenden eines Ruf-Signals, insbesondere Notruf-Signals, durch das mobile Endgerät (7a) eine von mehreren Kommunikations-Einrichtungen (4a, 4b), insbesondere einen von mehreren Rettungs-Leitstellen-Rechnern (4a, 4b), abhängig von von dem Mobilfunknetz (B) bereitgestellten, den ungefähren Aufenthalts-Ort eines mobilen Endgeräts (7a) kennzeichnenden Daten selbständig auszuwählen und ein entsprechendes Signal, insbesondere Notruf-Benachrichtigungs-Signal an die ausgewählte Daten-Kommunikations-Einrichtung (4a, 4b), zu senden."

Der geltende, nebengeordnete Anspruch 4 lautet:

"Verwendung eines Endgeräts, welches aufweist:

eine oder mehrere Sendeoder Sende-Empfangseinrichtungen (10, 11), welche so eingerichtet ist oder sind, um von dem Endgerät -neben von einem Mobilfunknetz (B) auswertbaren Signalen, insbesondere Rufund/oder Melde-Signalen -außerdem zusätzlich separate Peil-Signale auszusenden, als mobiles Endgerät (7a) in einem Notruf-Kommunikationssystem nach einem der Ansprüche 1 bis 3."

Bezüglich der Unteransprüche wird auf das Streitpatent, bezüglich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs 3, 1. Alternative PatG i. d. F. vom 1. Januar 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 -"Ventilsteuerung" m. w. N.).

Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs 3 PatG fort.

III.

Die Löschung der Patentinhaberin als Aktiengesellschaft im Handelsregister hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, da sie die gemäß § 99 Abs 1 PatG i. V. m. §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 ZPO erforderliche Rechtsund Beteiligtenfähigkeit nicht berührt. Denn die durch Eintragung in das Handelsregister gemäß § 39 Abs 1 AktG erlangte Rechtsund Parteifähigkeit verliert eine Aktiengesellschaft nicht durch die erfolgte Löschung im Register.

Die Rechtsprechung, die sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit der Löschung einer GmbH nach § 2 LöschungsG (jetzt: § 141 a Abs. 1 Satz 1 FGG) wiederholt beschäftigt hat, nimmt nämlich zutreffend an, dass die Vermögenslosigkeit zwar das Ende der Gesellschaft bewirke, das durch die Löschung nur bekundet werde. Falls aber trotz der Löschung noch Vermögen vorhanden sei, bestehe auch die Gesellschaft weiter (BGHZ 48, 303, 307; 53, 264, 266 -ebenso für die GmbH einer Markeninhaberin und Beschwerdeführerin BPatGE 41,160). Diese Frage kann für eine Aktiengesellschaft nicht anders beantwortet werden (vgl. insoweit zum Meinungsstand im Schrifttum, Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 273, Rdn. 7).

Da das hier streitgegenständliche Patent jedenfalls einen Vermögensgegenstand darstellt, ist somit die Rechtsund Beteiligtenfähigkeit der Patentinhaberin gegeben.

IV.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen, da ein unzulässiger -einziger -Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162, BGH GRUR 987, 513, II.1. -"Streichgarn").

Die formund fristgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig, weil in beiden Einspruchsschriftsätzen der Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, insbesondere der fehlenden Neuheit angegeben ist und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in den zugehörigen Begründungen u. a. ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 zum Stand der Technik nach der Druckschrift D4 bzw. deren Offenlegungsschrift gebracht wird, um die fehlende Neuheit zu belegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 -"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 bis 97).

V.

Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das vorliegende Patent ein Notruf-Kommunikationssystem, sowie die Verwendung eines Endgeräts in einem Notruf-Kommunikationssystem, vgl. Abschnitt [0001] des Streitpatents.

Herkömmliche Mobilfunknetze sind in eine Vielzahl von "Zellen" unterteilt, innerhalb derer eine Sende-/Empfangseinrichtung vorgesehen ist, die mit den sich in der jeweiligen Zelle befindlichen Mobiltelefonen kommuniziert. In Notfällen muss ein Mobilfunknutzer erst eine spezielle und länderspezifisch oft unterschiedliche Notruf-Telefonnummer wählen und nach dem Verbindungsaufbau der zuständigen Rettungsleitstelle genaue Angaben z. B. hinsichtlich des genauen Aufenthaltsorts machen. Dies ist umständlich und zeitaufwändig, vgl. Abschnitte [0002] und [0003] des Streitpatents.

Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Notruf-Kommunikationssystem zu schaffen bzw. die Verwendung eines Endgeräts in einem solchen Notruf-Kommunikationssystem anzugeben, mit dem bei einem Notruf die Auswahl der günstigst gelegenen Leitstelle vereinfacht wird, vgl. Abschnitt [0007] des Streitpatents.

Diese Aufgabe wird gemäß dem geltenden Anspruch 1 gelöst durch ein Notruf-Kommunikationssystem mit einem mobilen Endgerät und einer zentralen, mit dem Mobilfunknetz in Signalverbindung stehenden Rechner-Einrichtung, wobei das mobile Endgerät innerhalb des Mobilfunknetzes kommuniziert und die Rechner-Einrichtung nach Aussenden eines Ruf-Signals durch das mobile Endgerät eine von mehreren Kommunikations-Einrichtungen selbständig auswählt und ein entsprechendes Signal an die ausgewählte Kommunikations-Einrichtung sendet, wobei die Auswahl der Kommunikations-Einrichtung in Abhängigkeit von durch das Mobilfunknetz bereitgestellten und den ungefähren Aufenthalts-Ort des mobilen Endgeräts kennzeichnenden Daten erfolgt.

Bei dem Notruf-Kommunikationssystem nach Anspruch 1 ist demnach wesentlich, dass das mobile Endgerät nach Aussenden eines Notruf-Signals selbständig und abhängig von den durch das Mobilfunknetz bereitgestellten Angaben zur Position des mobilen Endgeräts einen Rettungs-Leitstellen-Rechner auswählt und an diesen ein entsprechendes Notruf-Signal sendet.

Ferner wird die Aufgabe durch die Angabe einer Verwendung eines Endgeräts in einem Notruf-Kommunikationssystem nach einem der Ansprüche 1 bis 3 gelöst.

VI.

Die Zulässigkeit der Patentansprüche ist im Einspruchsverfahren von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von den Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung -wie vorliegend -nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 333 -"Aluminium-Trihydroxid").

Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob die Patentansprüche zulässig sind, denn die Einsprüche haben jedenfalls deshalb Erfolg, weil das zweifelsohne gewerblich anwendbare Notruf-Kommunikationssystem des geltenden Anspruchs 1 sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht neu erweist (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 -"Elastische Bandage").

Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik zu definieren, der mit der Entwicklung von Notruf-Kommunikationssystemen betraut ist.

VII.

Druckschrift D4 offenbart in Übereinstimmung mit der Lehre des Streitpatents ein Notruf-Kommunikationssystem mit einem mobilen Endgerät (Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Orten einer hilfebedürftigen Person mittels eines mobilen Personen-Notrufsystems mit einem am Körper zu tragenden Sender ... sowie einen zur Durchführung des Verfahrens geeigneten Sender / vgl. Abschnitt [0001]), welches Mittel zur Kommunikation mit zu den Zellen eines Mobilfunknetzes gehörenden Sende-/Empfangseinrichtungen aufweist (Erfindungsgemäß wird die Aufgabe dadurch gelöst, daß von dem Sender nach Auslösung eines Notrufs in geringer Anzahl und geringem zeitlichen Abstand für den Empfang durch ein digitales Mobilfunknetz geeignete Notrufsignale gesendet werden, die mindestens mit einer das Notrufsignal als Notruf identifizierbaren Kennung und individuellen Personenkenndaten der notrufenden Person kodiert sind und daß anschließend mit gegenüber den Notrufsignalen verringerter Leistung ein Funkpeilsignal ausgestrahlt wird / vgl. Abschnitt [0014])

und einer zentralen, mit dem Mobilfunknetz (B) in Signalverbindung stehenden Rechner-Einrichtung (Die Netzzentrale ist mit den einzelnen Funkparzellen eines GSM-Netzes verbunden. An die Netzzentrale ist eine Systemeinheit gekoppelt, die den Signalisierungskanal ständig auf eingehende Notrufsignale überwacht / vgl. Abschnitt [0030]), welche Mittel aufweist, um nach Aussenden eines Ruf-Signals, insbesondere Notruf-Signals, durch das mobile Endgerät eine von mehreren Kommunikations-Einrichtungen, insbesondere einen von mehreren Rettungs-Leitstellen-Rechnern abhängig von von dem Mobilfunknetz bereitgestellten, den ungefähren Aufenthalts-Ort eines mobilen Endgeräts kennzeichnenden Daten selbständig auszuwählen und ein entsprechendes Signal, insbesondere Notruf-Benachrichtigungs-Signal an die ausgewählte Daten-Kommunikations-Einrichtung, zu senden (Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Orten einer hilfebedürftigen Person mittels eines mobilen Personen-Notrufsystems mit einem am Körper dieser Person zu tragenden Sender, der auf einen Empfänger arbeitet, welcher nach Auslösen eines Notrufes automatisch die Weitergabe von spezifischen Ortsund Personendaten an automatisch ausgewählte und/oder vorher festgelegte und aus einem Speicher abrufbare Adressaten auslöst sowie einen zur Durchführung des Verfahrens geeigneten Sender / vgl. Abschnitt [0001] ... Die Übertragung des Notrufsignals erfolgt bevorzugt über die Steuerkanäle eines digitalen Funknetzes, also über das GSM-Funknetz (D-Netz), das E-Netz oder das zukünftige F-Netz. Durch das Funknetz wird die jeweilige Funkparzelle erkannt, aus der der Notruf erfolgt, so dass zunächst eine grobe Ortung gegeben ist. Von dem Funknetzempfänger wird der Notruf zu einer für die jeweilige Netzparzelle zuständige Notrufzentrale, also z. B. die Polizei, Bergwacht etc. weitergeleitet. Diese übernimmt dann die Feinortung des Notrufenden mittels Funkpeilung / vgl. Abschnitt [0017] ... Das erkannte Notrufsignal wird zunächst auf die individuelle Kennung untersucht. Anschließend werden die nötigen Alarmierungen ausgelöst und die aus einem Speicher abgerufenen Adressaten benachrichtigt. Wird ein solcher Anruf entgegengenommen, so hört die betreffende Person eine Sprachansage mit der Aufforderung, den Notruf zu quittieren, also die Notrufzentrale zurückzurufen und zu bestätigen, den Notruf erhalten zu haben. Ferner übermittelt die Sprachansage die Notrufkennung und die Funkparzelle, aus welcher der Notruf empfangen wurde, um eine grobe Lokalisierung des Notrufes zu übermitteln / vgl. Abschnitt [0031]).

Das aus Druckschrift D4 bekannte Notruf-Kommunikationssystem weist daher sämtliche Merkmale des Notruf-Kommunikationssystem nach Anspruch 1 des Streitpatents auf. Der verteidigte Anspruch 1 ist daher wegen fehlender Neuheit seines Gegenstands nicht rechtsbeständig.

Die Verwendung eines mobilen Endgerätes gemäß dem nebengeordneten Anspruch 4 in einem derartigen Notruf-Kommunikationssystem, wobei das Endgerät eine Sendeeinrichtung aufweist, die neben von einem Mobilfunknetz auswertbaren Signalen zusätzlich separate Peil-Signale aussenden kann, wird in Druckschrift D4 ebenfalls offenbart (Ein für das Verfahren geeigneter Sender muss nach Auslösen eines Notrufes einige wenige wie oben gekennzeichnete Notrufsignale senden und dann auf das Senden eines Funkpeilsignals umschalten. Durch die Teilung des Notrufsignals in wenige energiereiche Notrufe und ein anschließendes energiearmes Peilsignal kann der Sender entsprechend klein gebaut werden, so daß er Platz in einer Armbanduhr oder einem Pager findet / vgl. Abschnitte [0015] und [0016]).

Auch dieser Anspruch ist daher wegen fehlender Neuheit seines Gegenstands nicht rechtsbeständig.

Die vom Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung angeführte vorteilhafte Ausgestaltung des Endgeräts als Handy zum Übertragen von Sprache und mit akustischen Signalisier-Einrichtungen ist dabei nicht Merkmalsbestandteil des Gegenstands des Anspruchs 1 bzw. der Verwendung des Endgeräts nach Anspruch 4. Die entsprechende Argumentation vermag daher nicht die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 bzw. der Verwendung des Anspruchs 4 zu begründen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf verwiesen, dass die entsprechenden Merkmale aus der Druckschrift D5 bekannt sind (Im Alarmfall, der z. B. durch einen Notschalter aber auch durch Sensoren oder durch Überwachung des Standortes über den Idle Modus ausgelöst werden kann, wählt das mobile Endgerät die Nummer einer Notrufzentrale an. Dabei wird ein Sprachkanal geöffnet / vgl. Sp. 6, Zn. 14 bis 18 ... So kann beispielsweise nach der Ortung einer Person in einem Haus per Paging-Funktion ein akustischer Signalgeber im mobilen Endgerät von den Rettungskräften angesprochen werden, so dass auch etwa hilflose Personen in Wohnungen, hinter verschlossenen Türen, im Unterholz von Parkanlagen usw. eindeutig akustisch oder durch Peilung eines Hochfrequenzsignals nahgeortet werden / vgl. Sp. 7, Zn. 13 bis 19).

VIII.

Die Unteransprüche fallen wegen der Antragsbindung mit dem Patentanspruch 1

(vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 -"Informationsübermittlungsverfahren II"

m. w. N.).

IX. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Lokys Dr. Hock Maile Dr. Friedrich Pr






BPatG:
Beschluss v. 09.02.2010
Az: 23 W (pat) 304/08


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