Landgericht Hamburg:
Urteil vom 4. Oktober 2006
Aktenzeichen: 416 O 227/06

(LG Hamburg: Urteil v. 04.10.2006, Az.: 416 O 227/06)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21. Juli 2006 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass unter I. die Worte "Artikel des Sortiments" gestrichen und durch "Möbel" ersetzt werden.

II. Im übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

III.Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen.

IV. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Möbelmarkt. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Internetdomain www.....de. Bei Aufruf dieser Domain wird der Nutzer zum Ebay - Shop der Antragsgegnerin weitergeleitet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. Ast. 2 verwiesen. Bei den angegebenen Preisen ist weder genannt, ob sie sich incl. MwSt. verstehen, noch werden anfallende Versandkosten angegeben.

Die Antragstellerin hält dies für einen Verstoß gegen Vorschriften der PAngV und verlangt Unterlassung.

Sie trägt vor,

die Antragsgegnerin verstoße gegen § 1 Abs.2 PAngV, da sich die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befänden.

Die Kammer hat auf der Grundlage der Antragsschrift der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 21. Juli 2006 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise ausschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, wie unter www.....de am 26.06.2006 geschehen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21. Juli 2006 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

unter der Internetadresse www.....de seien keine Inhalte hinterlegt worden. Die Darstellung der Internetseite Anl. Ast. 2 zeige nicht einen Online-Shop, sondern das Ergebnis einer Suchanfrage für Produkte der Antragsgegnerin. Dies funktioniere ähnlich wie bei der Shopping - Suche auf den Webseiten der Deutschen Telekom, Yahoo oder Google. In vergleichbarer Weise würden dort die Ergebnisse von Neckermann, Tchibo, Quelle oder Otto dargestellt (Anl. AG 2 und 3). Bei solchen Kurzinformationen gehe der Verkehr nicht davon aus, die Angaben seien vollständig. Erst bei Anklicken weiterführender Links erwarte er nähere Aufklärung. Auch bei der hier streitgegenständlichen Aufstellung handele es sich weder um konkrete Angebote oder konkrete Warenwerbung, sondern um eine bloße Auflistung von Produkten.

Wenn der weiterführende Link angeklickt werde, gelange der Nutzer auf die für das konkrete Produkt maßgebliche Website, auf der dann auch die erforderlichen Angaben enthalten seien (Anl. AG 5).

§ 1 Abs.2 PAngV sei bezüglich der An!. Ast. 2 nicht anwendbar, da es dort keine unmittelbare Bestellmöglichkeit gebe. Es handele sich daher nur um eine Werbung unter Angabe von Preisen. Im Übrigen gelte die PAngV nicht für Warenangebote bei Versteigerungen (§ 9 Abs.1 Nr. 5 PAngV).

Es sei der Antragsgegnerin auch gar nicht möglich, etwa im Rahmen der Trefferliste An!. Ast. 2 die geforderten Informationen anzugeben, Ebay sehe eine solche Möglichkeit nicht vor.

Schließlich sei der Antrag zu weit, da er sich auf sämtliche Waren beziehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung erweist sich auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung jedenfalls überwiegend als zu Recht ergangen und ist in diesem Umfang daher zu bestätigen.

I.

Die am 26. Juni 2005 unter der Internetadresse ....de abrufbare Werbung der Beklagten verstößt gegen § 1 Abs. 2 PAngV.

1. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 PAngV verlangt, dass in der Werbung für Fernabsatzverträge auch anzugeben ist, dass in den für die Waren oder Leistungen geforderten Preisen die Umsatzsteuer enthalten ist und ob zusätzliche Service- und Versandkosten anfallen. Gemäß § 1 Abs. 6 PAngV müssen die "Angaben nach dieser Verordnung" dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile, wozu auch die Umsatzsteuer gehört, entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zur entsprechenden Produktwerbung befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (BGH, NJW 2003, 3055, 3056 f. Internet- Reservierungssystem; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 27, 28 Internetversandhandel).

Das Oberlandesgericht Hamburg hält insoweit § 4 Abs 4 der PAngV auch in Bezug auf die Versandkosten zumindest analog für anwendbar.

Die Werbung der Beklagten führte nicht in eindeutiger und leicht erkennbarer Weise zu den hier interessierenden Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten hin. Wie aus der Anl. Ast. 2 ersichtlich ist, sind überhaupt keine Angaben zu Versandkosten und Mehrwertsteuer vorhanden. Andererseits besteht aufgrund der "Sofort Kaufen" - Funktion die Möglichkeit des sofortigen Erwerbs.

Die spätere Information über die Versandkosten beim Bestellvorgang (Warenkorb) ist zu spät, da die Anforderungen nach der PAngV bereits bei der "Werbung unter Angabe von Preisen" zu erfüllen sind (OLG Hamburg, GRUR-RR 200S, 27, 28 - Internetversandhandel).

Die Entscheidung des 8. Zivilsenats des BGH vom S. Oktober 2005 steht dem nicht entgegen. Bei der Frage der Einhaltung der Regelungen der PAngV und möglicher Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3, 4 Nr.11 UWG geht es um den Bereich des Wettbewerbsrechts, für das beim Bundesgerichtshof der l. Senat zuständig ist. Daneben sind die Angaben zu dem Preis und den sonstigen Preisbestandteilen an weiteren Voraussetzungen zu messen, wie z.B. den §§ 305ft BGB oder § 312c LV. mit der BGB - InfoV. Daran gemessen mögen die Angaben den Anforderungen des AGB - Rechts entsprechen. Dies hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob die Angaben, wie und an welchem Ort sie bekannt gemacht werden, den Regelungen des UWG gerecht werden. Dies ist hier, wie bereits erörtert, nicht der Fall. Im Übrigen ging es bei der Entscheidung des 8. Zivilsenats des BGH um die Frage, ob Versand- und Servicekosten bei der Bestellübersicht genannt werden müssen und nicht darum, wann die erforderlichen Angaben den Voraussetzungen des § 1 Abs.6 8.2 PAngV entsprechen.

2. Die weiteren Einwendungen der Antragsgegnerin greifen im Wesentlichen nicht durch. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs.1 Nr. 5 PAngV, nach der die Vorschriften der Preisangabenverordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen nicht anwendbar sind, greift nicht. Dabei kann offen bleiben, ob bei den eigentlichen Versteigerungen § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV anwendbar ist oder ob die gleichen Gründe, aus denen bei derartigen Internetauktionen § 312 d Abs 4 Nr. 5 BGB keine Anwendung findet (vgl. BGH NJW 2005, S. 53ft), auch hier greifen. Jedenfalls gilt § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV nur für die durch Versteigerung zum Verkauf angebotene Ware (Völker in Harte/Henning, UWG, § 9 PAngV, Rnr. 16). Diese Voraussetzung trifft auf all die Artikel nicht zu, bei denen durch die "Sofort Kaufen" - Funktion der Artikel nicht ersteigert, sondern zu einem von vornherein feststehenden Preis erworben wird. Solche Artikel sind auf der Anl. Ast. 2 zahlreich vorhanden.

Unerheblich ist auch der Vortrag, es handele sich bei der An.. Ast. 2 um die Darstellung des Ergebnisses bei einer Shopsuche bei Ebay, bei der bestimmte Parameter nicht verändert werden könnten und es infolgedessen nicht möglich sei, die Versandkosten und die Mehrwertsteuer zu benennen. Dabei lässt die Kammer offen, ob die Anforderungen der PAngV auch bei einer reinen Trefferliste nach Eingabe von Suchworten in eine Suchmaschine einzuhalten sind. Denn so stellt sich der Sachverhalt hier nicht dar. Auf die Webseite der Antragsgegnerin gelangt der Verkehr hier nicht über die Eingabe eines Suchwortes in eine Suchmaschine oder durch Nutzen der Suchfunktion bei ebay, sondern durch Eingabe der Internetadresse "....de", von der er auf die Seite bei ebay weiterverlinkt wird. Der Nutzer geht also, wie dies vielleicht bei Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaschine sein könnte, von vornherein nicht davon aus, dass er nur eine allgemeine Trefferliste erhält. Vielmehr erwartet (und erhält) er die konkreten Angebote der Antragsgegnerin ebenso wie er solche Angebote der Fa. Quelle bei Eingabe der Internetdomain quelle.de erhalten würde. Die Kammer schließt nicht aus, dass die Dinge anders zu bewerten sein könnten, wenn der Nutzer gleich zu ebay geht und dort über die Shopsuche die Antragsgegnerin ermittelt und dann zu derselben Seite geführt wird, auf die er auch durch die Eingabe ....de verlinkt wird. Insoweit kann eine unterschiedliche Wertung geboten sein, da jedenfalls der Nutzer, der über die Shopadresse zum Angebot der Antragsgegnerin gelangt, dort die konkreten Angebote und nicht nur eine Trefferliste erwartet. Im Antrag und im Tenor der Beschlussverfügung kommt dies auch dadurch zum Ausdruck, dass die Internetshopadresse www.....de gerade genannt ist.

II.

Im Übrigen war der Antrag hinsichtlich des Warenbereiches einzuschränken. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass es hier nur um den Warenbereich "Möbel" geht. Dafür, dass die Antragsgegnerin auch andere Waren im Fernabsatz unter Verstoß gegen die PAngV vertreibt, ist nicht ersichtlich. Insoweit bestehen weder eine Wiederholungs- noch eine konkrete Erstbegehungsgefahr.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, wobei bei der konkreten Quotelung die Kammer den ganz überwiegenden Teil der Kosten der Antragsgegnerin auferlegt hat. Aus den Schriftsätzen der Antragstellerin, namentlich ihren Ausführungen zum Wettbewerbsverhältnis" ergab sich bereits, dass es ihr in erster Linie um den Warenbereich "Möbel" ging. Insoweit ist die einstweilige Verfügung auch begründet. Den der Abweisung unterliegenden Teil hat die Kammer dementsprechend mit 1/5 bewertet.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt, soweit die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, aus §§ 708 Ziff.6, 711 ZPO. Soweit sie bestätigt wurde, erübrigt sich eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.






LG Hamburg:
Urteil v. 04.10.2006
Az: 416 O 227/06


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