Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. März 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 88/06

(BGH: Beschluss v. 20.03.2007, Az.: AnwZ (B) 88/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung wurde im Jahre 2000 wegen Vermögensverfalls und wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 9 BRAO bestandskräftig widerrufen.

Mit Urteil des Landgerichts M. vom 18. Januar 2002 wurde der Antragsteller wegen Betrugs in fünf Fällen und Untreue in drei Fällen unter Einbeziehung einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten aus einer Vorverurteilung durch das Landgericht B. vom 24. Juni 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen Betrugs, versuchten Betrugs, Untreue in sieben Fällen und Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in vierzehn Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt; zugleich wurde ihm für die Dauer von drei Jahren unter anderem verboten, als Rechtsanwalt tätig zu sein. In dem Urteil des Landgerichts B. vom 24. Juni 1999 war der Antragsteller ebenfalls bereits wegen Untreue - damals in fünf Fällen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen Untreue in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung (zunächst) zur Bewährung ausgesetzt worden war. In diese Verurteilung war die in einer früheren Verurteilung durch das Landgericht B. vom 10. März 1995 wegen versuchten Betruges verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten einbezogen worden. Schließlich war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 15. März 1996 wegen Steuerdelikten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100.- DM verurteilt worden.

Der Antragsteller befand sich vom 11. Juli 2001 bis zum 17. Januar 2002 in Untersuchungshaft und ab dem 4. Juni 2002 zur Verbüßung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafen in Strafhaft. Durch Beschluss des Landgerichts M. vom 11. August 2004 ist die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts B. vom 24. Juni 1999 und des Landgerichts M. vom 18. Januar 2002 nach Verbüßung von zwei Drittel bzw. knapp zwei Drittel der jeweils verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, sie endet am 26. August 2007. Die Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft erfolgte am 27. August 2004. Mit Beschluss des Landgerichts M. vom 23. März 2006 ist das durch Urteil des Landgerichts M. vom 18. Januar 2002 angeordnete Verbot, als Rechtsanwalt tätig zu sein, zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

Die am 3. Juni 2002 beantragte (Wieder-) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der, wie die Antragsgegnerin, auf mündliche Verhandlung verzichtet hat.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht gemäß § 7 Nr. 5 BRAO versagt wordena) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Dass die massiven strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers den Unwürdigkeitstatbestand erfüllen, bedarf keiner näheren Begründung. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.

b) Der Antragsteller ist - auch wenn die letzten abgeurteilten Straftaten nunmehr sechs Jahre zurückliegen - für den Anwaltsberuf noch nicht wieder tragbar.

aa) Bei der Gesamtbeurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung ist zu berücksichtigen, dass auch ein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten durch späteres langjähriges Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren kann, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muss stets das berechtigte Interesse des Bewerbers an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes und der Vermeidung einer Gefährdung der Rechtsuchenden (Senat, Beschl. v. 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 61/91, BRAK-Mitt. 1992, 106, 107; v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; v. 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219).

bb) Bei dieser Abwägung fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass er seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 27. August 2004 ein straffreies Leben geführt hat. In den Beschlüssen des Landgerichts M. - Strafvollstreckungskammer - vom 11. August 2004 und vom 23. März 2006 ist ihm jeweils eine günstige Sozialprognose gestellt worden. Für eine Wiederzulassung spricht auch, dass durch sie die berufliche Wiedereingliederung des nunmehr 47-jährigen Antragstellers gefördert würde. Der Antragsteller hat seine nach der Entlassung angetretene Arbeitsstelle bei der Firma R. AG infolge Insolvenz der Arbeitgeberin zum 1. Dezember 2004 wieder verloren. Eine anschließende Tätigkeit als freier Unternehmensberater, die vom Arbeitsamt gefördert wurde, führte nur zu geringen Einkünften. Für den Antragsteller spricht schließlich auch, dass er in Zusammenarbeit mit seinem Bewährungshelfer um Rückführung seiner Schulden bemüht ist.

cc) Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Verfehlungen des Antragstellers besonders schwerwiegend waren und öffentliches Aufsehen erregten. Die von ihm verübten zahlreichen gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten hat er ganz überwiegend in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder jedenfalls unter Ausnutzung des ihm als Rechtsanwalt entgegengebrachten besonderen Vertrauens begangen. Die den einzelnen Tatopfern zugefügten Vermögensschäden lagen teilweise im fünf- bis sechsstelligen DM-Bereich. Die zwischenzeitliche straffreie Führung des Antragstellers verliert an Bedeutung, weil er noch unter dem Druck der zur Bewährung ausgesetzten Restfreiheitsstrafen steht (vgl. Senat, Beschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BRAK-Mitt. 1988, 147, 148). In der Regel bedarf es eines längeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, aaO). Im vorliegenden Fall ist die Bewährungszeit noch nicht einmal verstrichen; sie endet am 26. August 2007.

dd) Bei einer Gesamtabwägung kann daher derzeit auch nach Auffassung des Senats noch nicht festgestellt werden, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr besteht.

Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Martini Quaas Vorinstanzen:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2006 - AGH 14/06 (II) -






BGH:
Beschluss v. 20.03.2007
Az: AnwZ (B) 88/06


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