Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Mai 2010
Aktenzeichen: 35 W (pat) 473/08

(BPatG: Beschluss v. 12.05.2010, Az.: 35 W (pat) 473/08)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 1. August 2008 aufgehoben. Das Gebrauchsmuster 202 21 426 wird gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 und 2 nach dem bisherigen in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrag f sowie der eingetragenen Ansprüche 3 - 13, mit der Maßgabe, dass Anspruch 3 nur auf Anspruch 2 zurückbezogen ist, hinausgeht.

2.

Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Die Gebrauchsmusteranmeldung 202 21 426 mit der Bezeichnung "Raffvorhang" ist am 12. August 2005 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht und am 10. November 2005 antragsgemäß in einer gegenüber den ursprünglichen Unterlagen geänderten Fassung in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Mit der Gebrauchsmusteranmeldung wurde die Priorität der Patentanmeldung 102 57 512 mit Anmeldetag vom 10. Dezember 2002 in Anspruch genommen.

Gegen das Gebrauchsmuster ist am 7. Februar 2006 Löschung beantragt worden. Der Antrag wird auf mangelnde Schutzfähigkeit und unzulässige Erweiterung gestützt. Mit Beschluss vom 16. Juli 2008, der in der Ausfertigung das Datum 01. August 2008" trägt, hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamts das Gebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Fassung gemäß Hilfsantrag 2 der Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin) hinausgeht (AZ: Lö I 27/06). Die Entscheidung wird damit begründet, dass die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 2 sowohl in der eingetragenen Fassung als auch gemäß Hilfsantrag 1 über den Inhalt der Anmeldung, wie er ursprünglich eingereicht worden sei, hinausgingen. In der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 sei dagegen der Inhalt wieder auf den Gehalt der ursprünglichen Anmeldung zurückgeführt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Antragsgegnerin, Gebrauchsmusterinhaberin). Sie beantragt, als neuen Hauptantrag das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 und 2 nach dem bisherigen in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrag f sowie der eingetragenen Ansprüche 3 - 13 mit der Maßgabe, dass Anspruch 3 nur auf Anspruch 2 zurückbezogen ist, aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die antragsgemäß dem Beschwerdeverfahren nun zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 bis 13 lauten:

1.

Raffvorhang (1) mit einer Mehrzahl von Raffschnüren (5), die an einer horizontalen Aufwickelwelle (3) mittels in einer hinterschnittenen Nut (12) der Welle (3) aufgenommenen, untereinander unverbundenen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen (14) gehaltert sind, wobei weiter die Raffschnüre (5) an dem Raffvorhang (1) in Vertikalrichtung mehrfach geführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterungselemente (14) zusammen mit den an ihnen angebunden gehalterten freien Raffschnurenden jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang (1) in Längsrichtung der Nut (12) frei verschieblich aufgenommen sind.

2.

Raffvorhang (1) mit einer Mehrzahl von Raffschnüren (5), die an einer horizontalen Aufwickelwelle (3) mittels in einer hinterschnittenen Nut (12) der Welle (3) aufgenommenen, untereinander unverbundenen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen (14) gehaltert sind, wobei weiter die Raffschnüre (5) an dem Raffvorhang (1) in Vertikalrichtung mehrfach geführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Halterungselement (14) derart elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nutöffnung (13) der hinterschnittenen Nut (12) einklipsbar ist unddass die Halterungselemente (14) jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut (12) frei verschieblich aufgenommen sind.

3.

Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass freie Raffschnurenden an den Halterungselementen (14) angebunden sind.

4.

Raffvorhang nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass ein in ein Halterungselement (14) einlaufender Endbereich einer Raffschnur (5) sich frei erstreckend innerhalb einer Querschnitts-Umfangslinie der Aufwickelwelle (3) befindet.

5.

Raffvorhang nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der sich innerhalb der Umfangslinie erstreckende Abschnitt der Raffschnur (5) eine Länge (I) aufweist, die dem Einfachen oder Mehrfachen der Dicke (d) der Raffschnur (5) entspricht.

6.

Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die freie Länge (u) einer Raffschnur (5) zwischen der Aufwickelwelle (3) und einer ersten ösenartigen Führung (10) an dem Raffvorhang (1) geringer ist als ein horizontaler Abstand (v) zweier Raffschnüre (5) zueinander.

7.

Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Nut (12) eine quer zu ihrer Längserstreckung gerichtete Öffnung (17) aufweist, mit in dieser Querrichtung größerer Erstreckung als die umgebende Nutöffnung (13), zum Herausnehmen der Halterungselemente (14).

8.

Raffvorhang nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung (17) durch ein Zuhalteteil (18) verschließbar ist.

9.

Raffvorhang nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Zuhalteteil (8) von einem Halterungselement (14) in Längsrichtung der Nut (12) nicht überlaufbar ist.

10.

Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Halterungselement (14) plättchenartig ausgebildet ist.

11.

Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Halterungselement (14) eine Befestigungstaille (16) aufweist.

12.

Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) eines Halterungselementes (14) an die größte Breite (c) der Nut (12) angepasst ist.

13.

Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Halterungselement (14) in Längsrichtung der Nut (12) gerichtete Führungsschrägen (15) aufweist.

Aufgabe der Erfindung ist es gemäß Absatz [0003] der Gebrauchsmusterschrift, im Hinblick auf die im Stand der Technik bekannten Raffvorhänge diese mit baulich einfachen Mitteln funktionssicher auszubilden.

Die Beschwerdegegnerin sieht in der geltenden Fassung den Anspruch 2 für nicht zulässig an, da in der Ursprungsoffenbarung des Streitgebrauchsmusters (prioritätsbegründende Anmeldung DE 102 57 812 A1) der Rückbezug des eingetragenen Schutzanspruchs 2 auf lediglich den Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht offenbart sei. Demzufolge sei auch der nun geltende Gegenstand des Anspruchs 2 nicht zulässig, da er nicht die kennzeichnenden Merkmale des ursprünglichen Schutzanspruchs 1 mit umfassen würde.

Dem widerspricht die Beschwerdeführerin und führt aus, dass neben der Lösung nach Schutzanspruch 1 auch die zweite Lösung in den Ursprungsunterlagen offenbart sei, da in der Beschreibung der Prioritätsschrift die elastische Ausbildung des Halteelements "alternativ oder auch kombinativ" zu zuvor dargelegten Ausführungsformen beschrieben sei. Eine Erweiterung würde demzufolge nicht vorliegen.

Im patentamtlichen Löschungsverfahren sind folgende Druckschriften herangezogen:

D1: DE8332642U1 D2: EP0541901A1 D3: CH 676 193 A5 D4: DE4137266A1 D5: Firmenprospekt "Raffvorhang -System Silent Gliss¨ 2205"; 6/1999 Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da mit den nun geltenden Unterlagen zulässige Schutzansprüche vorliegen. Darüber hinaus ist der Gegenstand des strittigen Gebrauchsmusters nach dem geltenden (Haupt-) Antrag gemäß §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig.

1.

Als zuständigen Fachmann für den Bereich des streitgegenständlichen Raffvorhangs sieht der Senat einen Mitarbeiter eines Unternehmens mit Technikerausbildung (oder entsprechend) an, wobei das Unternehmen mit der Entwicklung oder Herstellung derartiger Raffvorhänge befasst ist und wobei der Mitarbeiter bereits einige Jahre Berufserfahrung in der Ausübung dieser Entwicklungsoder Fertigungstätigkeit aufweist.

2.

Die Erfindung ist auf einen Raffvorhang gerichtet. In der Beschreibung wird von Raffvorhängen ausgegangen (Absatz 0002]) der Gebrauchsmusterschrift DE 202 21 426 U1, wie beispielsweise in der DE 83 32 642 U1 beschrieben, die im Hinblick auf die Halterung der Raffschnüre an einer horizontal ausgerichteten Aufwickelwelle zwar bekannte Lösungen aufweisen würden, jedoch im Hinblick auf eine möglichst einfach Handhabung weiterzuentwickeln seien (Absatz [0003]). Hierzu beschreibt der geltende Schutzanspruch 1 einen Raffvorhang, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt:

1 Der Raffvorhang umfasst eine Mehrzahl von Raffschnüren.

1.2 Die Raffschnüre sind an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach geführt.

1.3 Die Raffschnüre sind an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert.

1.3.1 Die Halterungselemente sind in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert.

1.3.2 Die Halterungselemente sind untereinander unverbunden.

1.3.3 Die Halterungselemente sind zusammen mit den an ihnen angebunden gehalterten freien Raffschnurenden jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen.

Die obige Merkmalsgliederung weicht von der Merkmalsfolge, wie in Schutzanspruch 1 angegeben, ab, weil zusammengehörige Merkmale jeweils einander zubzw. untergeordnet sind.

Der beanspruchte Raffvorhang umfasst eine Mehrzahl von Raffschnüren (Merkmal 1), die an dem Raffvorhand in Vertikalrichtung mehrfach geführt sind (Merkmal 1.2). Insofern entspricht dieser Aufbau dem von üblichen Raffvorhängen. Die Raffschnüre sind ferner an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert (Merkmal 1.3). Der Begriff "gehaltert" in diesem Merkmal 1.3 vermittelt dem hier angesprochenen fachkundigen Leser, dass die Raffschnüre über die Halterungselemente an der Aufwickelwelle gehaltert, also beliebig befestigt sind. Somit wird seitens dieses Merkmals 1.3 noch nichts über die Befestigung der Raffschnüre an die Halterungselemente selbst gesagt. Das "Haltern" der Halterungselemente im Hinblick auf die horizontale Aufwickelwelle wird konkretisiert im Merkmal 1.3.1, das besagt, dass die Halterungselemente in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert sind. Zudem sind die Halterungselemente nach Merkmal 1.3.2 untereinander unverbunden. Merkmal 1.3.3 macht nun zusätzlich eine Aussage über die Verbindung von Raffschnüren zu den Halterungselementen, wonach die Halterungselemente zusammen mit den an ihnen angebunden gehalterten freien Raffschnurenden jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind.

Damit wird über die Verbindung der Raffschnüre über die Halterungselemente zu der Aufwickelwelle konkret über die einzelnen Verbindungsarten der "Elemente" Raffschnur - Halterungselement - Aufwickelwelle gesagt:

-Die freien Raffschnurenden sind an den Halterungselementenangebunden (Merkmal 1.3.3).

-Die Halterungselemente sind in einer hinterschnittenen Nutder Welle (der Aufwickelwelle) aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert (Merkmal 1.3.1).

-Über die "Gesamtverbindung" Raffschnüre - Aufwickelwellewird ausgesagt, dass die Raffschnüre an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert sind (Merkmal 1.3).

Ferner offenbart das Merkmal 1.3.3, dass die Halterungselemente in Längsrichtung der Nut jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang frei verschieblich aufgenommen sind und die Halterungselemente demnach nicht klemmend befestigt sein können. Die "freie Verschieblichkeit" beschränkt sich nicht nur auf eine von außen unter Krafteinwirkung auch bei Klemmung durchzuführende Verschiebbarkeit "ohne Hindernisse", sondern ist, bereits nach allgemeinem fachmännischen Verständnis, "frei", das heißt mit Spiel, verschieblich ausgestaltet. Dies wird gemäß der Beschreibung in Absatz [0004], Seite 2 oben so auch konkret dargelegt, da die "freie Verschieblichkeit ... mit zunehmender Aufwicklung des Raffvorhangs eingeschränkt wird", während bei "erstmaligem Raffen und damit einhergehenden Aufwickeln der Raffschnüre eine selbsttätige Endjustage der Halterungselemente durch Längsverschiebung erfolgen" kann.

Im Hinblick auf das Merkmal 1.3.1 ist noch interpretationsbedürftig, wie die Formulierung auszulegen ist, wonach "die Halterungselemente ... in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen" sind. Diese "Aufnahme" der Halterungselemente umfasst auch eine Teilaufnahme der Halterungselemente und erfordert nicht die vollständige (umfassende) Aufnahme dieser in der Nut. Zwar ist im Ausführungsbeispiel eine vollständige Aufnahme beschrieben und gezeigt (s. Figuren, Ausgestaltung nach Anspruch 4), doch erscheint eine Lösung mit weitgehend in der hinterschnittenen Nut aufgenommenen Halterungselementen, die beispielsweise lediglich einen äußeren Anschlag aufweisen und somit im Wesentlichen in der Nut aufgenommen sind, ebenso gemäß der Anspruchsformulierung in Merkmal 1.3.1 mit umfasst.

Der neu vorgelegte, nebengeordnete Schutzanspruch 2 lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

2 Der Raffvorhang umfasst eine Mehrzahl von Raffschnüren.

2.2 Die Raffschnüre sind an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach geführt.

2.3 Die Raffschnüre sind an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert.

2.3.1 Die Halterungselemente sind in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert.

2.3.2 Die Halterungselemente sind untereinander unverbunden.

2.3.3 Die Halterungselemente sind jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen.

2.3.4 Ein Halterungselement ist derart elastisch ausgebildet, dass es in eine Nutöffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar ist.

Während der Oberbegriff des Schutzanspruchs 2 mit den Merkmalen 2 bis 2.3.2 entsprechend den Merkmalen 1 bis 1.3.2 gegenüber dem Schutzanspruch 1 unverändert bleibt, ist im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 2 im Merkmal 2.3.3 (im Vergleich zum Merkmal 1.3.3) nun nicht mehr enthalten, dass die Raffschnurenden an den Halterungselementen angebunden sind, sondern es ist lediglich von Halterungselementen die Rede, die jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind. Ferner ist das weitere Merkmal 2.3.4 vorhanden, wonach das Halterungselement derart elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nutöffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar ist.

Das Einklipsen in eine Nutöffnung (13) umfasst dabei das Einklipsen direkt in den (durchgehenden) Nutspalt, wie es in einem Ausführungsbeispiel in den Figuren 3 sowie 8 bis 12 gezeigt ist und entsprechend in den Absätzen [0036] bis [0038] der Gebrauchsmusterschrift beschrieben ist. Demgegenüber sind in den Figuren 4, 5 und 7 mit dem Bezugszeichen (13) versehentlich separate "Bestückungs-Nutöffnungen" (Gebrauchsmusterschrift Seite 3, linke Spalte, unteres Drittel) gezeigt und beschrieben, anstatt korrekterweise mit Bezugszeichen (17). In diese Bestückungs-Nutöffnungen können "die Halterungselemente ohne Verformung derselben in einfachster Weise in die Nut eingebracht bzw. aus dieser entfernt werden" (Seite 3, linke Spalte, unteres Drittel). Diese Öffnungen werden in Absatz [0033] und [0034] auch "Einführöffnungen" (17) bezeichnet und in den Figuren 1 und 3 auch als solche gezeigt. Das "Zuhalteteil" (Absatz [0034]) ist demzufolge mit dem Bezugszeichen (18) versehen und in Figur 1 auch korrekt dargestellt. Die Beschickung der Halterungselemente durch diese Öffnungen erfordert, wie oben ausgeführt, keine Verformung der Halterungselemente, so dass die elastische Ausgestaltung der Halterungselemente in Verbindung mit dem Einklipsen der Halterungselemente in die Nutöffnung, diese Halterungselemente offensichtlich durch den verengten Nutschlitz gemäß der Darstellung in den Figuren 8 bis 12 eingebracht werden.

3. Die Gegenstände der geltenden Schutzansprüche 1 bis 13 sind sowohl in den ursprünglichen Unterlagen des angegriffenen Gebrauchsmusters als auch in den Unterlagen der prioritätsbegründenden Patentanmeldung als zur Erfindung gehörend offenbart. Die Schutzansprüche sind daher zulässig.

Der geltende Schutzanspruch 1 entspricht nahezu wortwörtlich dem Anspruch 1 der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. In dem geltenden Anspruch 1 ist lediglich die ursprüngliche Formulierung "angebundenen freien Raffschnurenden" in "angebunden gehalterten freien Raffschnurenden" geändert worden, was jedoch keine inhaltliche Änderung zur Folge hat. Angebunden gehaltert ist gleichbedeutend mit angebunden, da der allgemeinere Begriff "haltern" durch den spezifischeren (anbinden) konkretisiert ist. Ein Anbinden bedeutet immer auch ein Haltern am entsprechenden Gegenpart.

Der Schutzanspruch 2 umfasst die gleichen Merkmale im Oberbegriff wie der Anspruch 1 (Merkmale 2 bis 2.3.2 im Vergleich zu 1 bis 1.3.2 der vorliegenden Merkmalsgliederungen). Das Merkmal 2.3.3 ist ein Teil aus dem Kennzeichen des Anspruchs 1 (Merkmal 1.3.3), das den Kern der Erfindung, nämlich die freie Verschiebbarkeit der Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang, darstellt. Das weitere kennzeichnende Merkmal (2.3.4) des nebengeordneten Schutzanspruchs 2 ist dem Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 8 entnommen, der (fakultativ) auf die vorhergehenden Ansprüche rückbezogen war. Demnach sind alle Merkmale des Gegenstands des geltenden Schutzanspruchs 2 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8 zusammengesetzt.

Diese nebengeordnete Lösung nach Schutzanspruch 2 mit dem weiteren Schwerpunkt der Erfindung in Form einer elastischen Ausbildung der Halterungselemente wird bereits beim allgemeinen Lösungsansatz der Erfindung in Absatz [0004] der Offenlegungsschrift DE 102 57 512 A1 angedeutet, wonach die zuvor in Absatz [0003] beschriebene allgemeine Aufgabe "zunächst" und "im Wesentlichen" durch die Merkmale nach Hauptanspruch gelöst werden. Dies impliziert dem hier angesprochenen Fachmann, dass der Anmeldung eine weitere Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe zu entnehmen ist.

Auch in dem allgemeinen Beschreibungsteil in Absatz [0004] der Offenlegungsschrift (Seite 3, linke Spalte, ab Zeile 12) ist von "einer weiteren Ausführungsform, welche alternativ oder auch kombinativ zu der zuvor beschriebenen Ausführungsform denkbar ist", die Rede. Dabei wird auch hier im weiteren Verlauf dieser "Ausführungsform" auf die Befestigung der Raffschnüre an den Halterungselementen nicht weiter eingegangen. Da bereits die zuerst ausgeführte Lösung (gemäß Hauptanspruch) als "zufolge dieser erfindungsgemäßen Ausgestaltung" bezeichnet wird (Absatz [0004], Seite 2, linke Spalte), legt auch diese Formulierung dem fachkundigen Leser nahe, dass es eine weitere Lösung der Erfindung in Form der im vorgelegten Anspruch 2 aufgeführten Merkmale gibt.

Im Einzelnen beschrieben ist diese zweite Ausführungsform der Erfindung im Absatz [0034] der Offenlegungsschrift. Dort ist nämlich ausgeführt, dass bereits durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Halterungselemente und deren Anordnung in der Nut, was ersichtlich mit den Merkmalen 2.3.1 und 2.3.4 des Schutzanspruchs 2 erreicht wird, nicht nur die freie Längsverschieblichkeit, sondern auch in besonders einfacher Weise die Bestückung der Aufwickelrolle erfolgen kann. Da sich auch die zweite Ausführungsform der Erfindung auf Halterungselemente bezieht, die gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift bei einem Raffvorhang entsprechend den Merkmalen 2 bis 2.3.1 des Anspruchs 2 Verwendung finden, sieht der Senat die im geltenden Anspruch 2 aufgeführten Merkmale insgesamt auch als zusammengehörig offenbart an.

4.

Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Raffvorhangs nach den Schutzansprüchen 1 und 2 ist jeweils gegeben, da in keiner bekannt gewordenen Druckschrift ein Raffvorhang beschrieben oder gezeigt ist, dessen Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich sind. Dabei ist die freie Verschiebbarkeit im Sinne der Gebrauchsmusterschrift gemäß der obigen Definition in Kapitel II. 2. zu sehen, wodurch eine selbsttätige Endjustage (Selbstzentrierung) der Halterungselemente durch Längsverschiebung erfolgen kann. Da beide Gegenstände der nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2 dieses Merkmal aufweisen, sind auch beide gegenüber dem Stand der Technik neu.

5.1 Der Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, denn für die im Anspruch 1 aufgeführten Merkmale vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.

Als nächst kommender Stand der Technik ist die Druckschrift D5 anzusehen. Der Firmenprospekt "Raffvorhang -System Silent Gliss¨ 2205"; 6/1999 (D5) der Silent Gliss International Ltd., Schweiz, der bereits im patentamtlichen Löschungsverfahren im Original vorgelegt wurde, weist ein Datum mit "6/1999" auf der Seite 4 auf.

Dieses Datum ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung als ein Produktionsoder Publikationsdatum des Prospekts zu werten, somit sieht der Senat diesen als vorveröffentlicht an.

Der Firmenprospekt offenbart einen Raffvorhang, der nach Merkmal 1 mehrere Raffschnüre aufweist (Seite 2, rechtes Bild unten), die vertikal geführt sind (Merkmal 1.2) und mittels Halterungselementen an einer horizontalen Aufwickelwelle gehaltert sind (Merkmal 1.3; s. Seite 1 der D5). Gemäß Merkmal 1.3.2 sind die Halterungselemente in der D5 auch nicht untereinander verbunden. Eine derartige Verbindung ist weder in der Gesamtansicht noch in der Einzelteildarstellung ersichtlich und darüber hinaus auch aus technischen Erwägungen nicht angezeigt und wird somit von einem Fachmann nicht in Erwägung gezogen. Die Nut der Aufwickelwelle ist hinterschnitten, wie das Bild der Welle ("Antriebsprofil 1003") auf Seite 4 der D5 sowohl bei der oberen wie auch bei der unteren Nut zeigt. Das Halterungselement ist offensichtlich der auf Seite 4 gezeigte Stopfen ("Plug 2217"), der auch auf Seite 1 in der eingebauten Position zu sehen ist. Dieser Stopfen hat einen äußeren Anschlag ("Anschlagkopf") und weist möglicherweise eine minimale Verdickung bzw. einen Bereich mit geringfügig vergrößertem Durchmesser im Endbereich gegenüber der Anschlagfläche auf (verdickte Umfangslinie in Zeichnung auf Seite 4). Demnach wird der Stopfen entweder durch reine Klemmung oder durch Klemmung mit einem zusätzlichen gewissen Formschlussanteil in der Nut befestigt. Für eine (für eine freie Verschiebbarkeit in der Nut zwingend notwendige) rein formschlüssige Verbindung ist die lediglich angedeutete Verdickung des Stopfens viel zu gering. Der Fachmann kann somit diesem Dokument keine Anregung entnehmen, die Halterungselemente in einer hinterschnittenen Nut der Welle durch Formschluss gegen Herausfallen zu sichern (Merkmal 1.3.1).

Damit sind die Halterungselemente in der D5 auch nicht derart in der Nut aufgenommen, dass sie gemäß Merkmal 1.3.3 jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind.

Der Fachmann kann der D5 lediglich entnehmen, dass ein Stopfen in eine hinterschnittene Nut teilweise eintaucht und erwartet nach der Lösung gemäß des Prospektes der D5 einen fest sitzenden Stopfen, da im abgewickelten Zustand bei herabgelassenem Raffvorhang dieser mit seinem gesamten Gewicht an den Halterungselementen hängt. Aufgrund des fehlenden ausgeprägten Formschlusses ist somit eine freie Verschiebbarkeit der Halterungselemente im Rahmen einer möglichen Selbstzentrierung der Raffschnüre weder offenbart, noch wird der Fachmann diese aufgrund des Offenbarungsgehalts der D5 in Erwägung ziehen.

Auch der weitere druckschriftliche Stand der Technik gibt dem Fachmann keine Anregungen, die Halterungselemente in die hinterschnittene Nut der Welle durch Formschluss aufzunehmen und die Halterungselemente im Sinne des Streitgebrauchsmusters in Längsrichtung der Nut frei verschieblich vorzusehen.

Die Druckschriften EP 0 541 901 A1 (D2) und die DE 41 37 266 A1 (D4) betreffen im Wesentlichen den gleichen Gegenstand, die D2 nimmt dabei die Priorität der D4 in Anspruch. Beim Gegenstand der (hier lediglich herangezogenen) D2 ist zwar eine horizontale Aufwickelwelle bei einem Raffvorhang beschrieben, diese weist jedoch bereits keine hinterschnittene Nut im Sinne des strittigen Anmeldungsgegenstands auf, sondern beinhaltet die Befestigung der Halterungselemente in Bohrungen in einem Nutgrund. Die Halterungselemente ("lösbare Befestigungseinsätze 13") sind "knapp passend" positioniert, weisen also einen "Klemmoder Presssitz" und damit keinen Formschluss auf. Zudem können damit die Halterungselemente nicht frei verschieblich in der Nut aufgenommen sein. Ein Fachmann kann somit keine Anregungen entnehmen, eine freie Verschiebbarkeit der Halterungselemente in einer hinterschnittenen Nut vorzusehen.

Das Dokument DE 83 32 642 U1 (D1) beschreibt einen Raffvorhang, bei dem an einer drehbaren Wickelwelle (18) zumindest zwei Wickeltrommeln (28) mit größerem Durchmesser über eine Nut (27) und über einen Längssteg (33) verbunden sind (Anspruch 1 sowie Figuren). Hier liegt bereits keine hinterschnittene Nut vor.

Die gegebenenfalls als Halterungselemente zu bezeichnenden Wickeltrommeln sind nicht in der Welle aufgenommen und sind überdies nicht axial frei verschieblich, da sie über Klemmschrauben (38) an der Wickelwelle fixiert werden. Die Raffschnüre (Zugschnüre 39) werden zudem nicht an den Wickeltrommeln befestigt, sondern durch diese hindurchgeführt und "dann innerhalb der Längsfalznut (27) zur Seite außerhalb der Trommelflanschwand (32) geführt ...". Somit sind die Schnurenden an Halterungselementen auch nicht angebunden. Eine Lösung im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs 1 kann der Fachmann der D1 somit nicht entnehmen.

Die CH 676 193 A5 (D3) betrifft einen Vorhanggleiter, der in einer hinterschnittenen Nut geführt wird. Dieses Dokument befasst sich somit gar nicht mit Raffvorhängen und weist somit auch nicht deren spezifische Elemente Aufwickelwelle, Raffschnüre und Halterungselemente für Raffschnüre auf. Damit kann auch diese Druckschrift keinerlei Anregungen zur Lösung gemäß dem vorliegenden Gegenstand des Anspruchs 1 geben.

5.2 Auch der Gegenstand nach dem geltenden Schutzanspruch 2 beruht auf einem erfinderischen Schritt, da der Stand der Technik dem Fachmann keine Anregung zur Auffindung seiner Merkmale vermittelt.

Wie bereits vorstehend unter 5.1 erläutert, ist es dem Fachmann nicht nahegelegt, die Halterungselemente derart auszugestalten, dass sie in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert sind (Merkmal 2.3.1). Dadurch ergeben sich für den Fachmann aus dem bekannt gewordenen Stand der Technik auch keine Anregungen, die Halterungselemente und die Nut derart auszugestalten, dass die Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei veschieblich angeordnet sind (Merkmal 2.3.3). Da diese beiden Merkmale 2.3.1 und 2.3.3 mit dem Merkmal 1.3.1 sowie mit dem wesentlichen Teil des Merkmals 1.3.3 übereinstimmen, ist der erfinderische Schritt des Gegenstands des Anspruchs 2 entsprechend der unter Abschnitt 4.1 im Hinblick auf den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 geführten Argumentation zu bewerten. Der Gegenstand des Anspruchs 2 ist demnach ebenfalls schutzfähig.

6.

Die Unteransprüche 3 bis 13 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 2, die über Selbstverständlichkeiten hinausgehen. Sie erfüllen in der nun vorliegenden Form auch die formellen Voraussetzungen von schutzfähigen Ansprüchen.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da das angegriffene Gebrauchsmuster durch die ausgesprochene Teillöschung deutlich an gemeinem Wert verloren hat, entsprach es der Billigkeit, die Kosten beider Rechtszüge jeweils gegeneinander aufzuheben.

Eisenrauch Rippel Dr. Dorfschmidt Pr






BPatG:
Beschluss v. 12.05.2010
Az: 35 W (pat) 473/08


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Aus der Urteilsdatenbank
OLG Hamm, Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: 4 U 22/09OLG München, Beschluss vom 25. August 2009, Az.: 11 W 2045/09BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2007, Az.: 26 W (pat) 184/03BPatG, Beschluss vom 5. Juni 2002, Az.: 28 W (pat) 113/01BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009, Az.: I ZB 34/08BPatG, Beschluss vom 11. Februar 2003, Az.: 27 W (pat) 13/02BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2005, Az.: 17 W (pat) 69/03LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2003, Az.: 16 Ta 74/03Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2010, Az.: 3 W 26/10BPatG, Beschluss vom 31. Juli 2002, Az.: 29 W (pat) 248/01