Landgericht Dortmund:
Urteil vom 9. Mai 2003
Aktenzeichen: 3 O 663/02

(LG Dortmund: Urteil v. 09.05.2003, Az.: 3 O 663/02)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die von dem Beklagten gefor-

derte strafbewerte Erklärung

&...8222;1. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Anwaltsverein es

künftig zu unterlassen. Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Rechtsbe-

ratung und Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken abge-

tretener Forderungen geschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass unterstützen-

de Tätigkeiten für Dritte beim Zustandekommen von Tilgungsvereinbarungen mit

Gläubigern entfaltet werden

2. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Anwaltsverein für

jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen nach Ziffer 1)

dieser Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro (i. W. fünftau-

sendeins 00/100 Euro) an den Anwaltsverein zu zahlen"

abzugeben und an den Beklagten 512,62 Euro (i. W. fünfhundertzwölf 62/100 Euro)

zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 15.000,00

Euro.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrek-

kenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist als Steuerberater in E tätig. Im Jahre 2002 beriet der Kläger ei-

nen Mandanten, der erhebliche Umsatzverluste beim Betrieb seines Unternehmens

erlitten hatte Nach der Prüfung der Lage stellte der Kläger fest, dass sein Mandant

erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Angesichts hoher Verbindlichkeiten

drohte ein Insolvenzverfahren. Der Kläger verfaßte daher ein Standardschreiben an die Gläubiger seines Mandanten, in welchem er die wirtschaftliche Situation erläuterte und einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitete. Dieses Schreiben wurde an alle Gläubiger versandt.

Der beklagte Verein erhielt von diesem Schreiben Kenntnis und mahnte den Kläger mit

Schreiben vom 30.08.2002 wegen eines angeblichen Verstosses gegen das

Rechtsberatungsgesetz ab. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger auf, eine

Verpflichtungserklärung abzugeben, wonach er sich verpflichten u.a. sollte:

" Steuerberater M verpflichtet sich gegenüber dem Anwaltsverein, es künftig zu

unterlassen, Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Rechtsberatung und

Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ge-

schäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass unterstützende Tätigkeiten für Dritte

beim Zustandekommen von Tilgungsvereinbarungen mit Gläubigern entfaltet werden. "

Der Kläger lehnte die Abgabe der geforderten Erklärung ab. Der Beklagte erklärte so-

dann mit Schreiben vorn 14.10.2002, er gehe weiter von einem Verstoß gegen das

Rechtsberatungsgesetz aus und werde das weitere Vorgehen gegen den Kläger vom

Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig machen.

Der Kläger forderte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 31.10.2002 unter

Fristsetzung bis zum 20.11.2002 auf, Klage einzureichen oder die Rechtmäßigkeit sei-

ner Tätigkeit anzuerkennen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm entfaltete Tätigkeit im Rahmen der Schuldenre-

gulierung des Mandanten unterfalle der Regelung des § 5 II Rechtsberatungsgesetz.

Danach sei er im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater auch berechtigt, Rechts-

beratung vorzunehmen, wenn sie mit dieser Tätigkeit in unmittelbarem Zusammen-

hang stehen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Im übrigen sehe auch § 305 InsO

vor. dass ein Steuerberater die außergerichtliche Schuldenbereinigung vornehmen

könne.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die von dem

Beklagten geforderte strafbewerte Erklärung

"1. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber

dem Anwaltsverein es künftig zu unterlassen, Rechtsangelegen-

heiten Dritter einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung

fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken abgetretener

Forderungen geschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass

unterstützende Tätigkeiten für Dritte beim Zustandekommen von

Tilgungsvereinbarungen mit Gläubigern entfaltet werden.

2. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber

dem Anwaltsverein für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen

das Unterlassungsversprechen nach Ziffer 1.) dieser Vereinba-

rung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 ~ (i .W. fünftau-

sendeins 00/100 Euro) an den Anwaltsverein zu zahlen"

abzugeben und an den Beklagten 512,62 Euro (i.W. fünfhun-

dertzwölf 62/100 Euro) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit gegen das Rechtsbe-

ratungsgesetz verstoßen habe. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätig-

keit als Steuerberater und der Schuldenregulierung bestehe nicht.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat ein hinreichendes Interesse für die erhobene negative Feststellungskla-

ge. Dem Kläger ist es nicht zu zumuten, weitere Reaktionen des beklagten Vereines,

insbesondere den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten, auf welchen er keinen Ein-

fluss hat. Der Kläger hat mit Blick auf seine zukünftige Tätigkeit ein berechtigtes Inter-

esse an der Klärung der Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig war.

II.

Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung

und auf Zahlung eines Schadensersatz.

1.

Ein Anspruch auf Abgabe der von dem Beklagten verlangten Unterlassungserklärung

ergibt sich weder aus § 1 UWG noch aus §§ 1004, 823 II BGB, 1 RBerG.

Der Kläger hat nicht gegen das RBerG verstoßen und ist damit auch nicht unbefugter-

maßen in Wettbewerb mit der Anwaltschaft getreten.

a.) Der Kläger hat zwar eine fremde Rechtsangelegenheit im Sinne von § 1 RBerG

besorgt. Die vorn Kläger vorgenommene Verhandlung mit Gläubigern seines Mandan-

ten über die Ratenzahlung einer Forderung stellt eine Besorgung fremder Rechtsan-

gelegenheiten dar. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Falle eines Wirtschaftsprüfers

entschieden, dass Verhandlungen mit Gläubigern über eine Stundung, Ratenzahlung

oder einen Teilerlass einer Forderung eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

darstellt, (vql. BGHZ 102, S. 128 ff.)

Diese Rechtsangelegenheit hat der Kläger auch in seiner Eigenschaft als Steuerbera-

ter und damit unstreitig geschäftsmäßig erledigt, ohne hierzu eine besondere Erlaubnis

im Sinne des RBerG zu haben.

b.) Die Tätigkeit des Klägers ist Jedoch gem. § 5 Ziffer 2.) RBerG von dem Verbot des

§ 1 RBerG ausgenommen.

Während bislang nur Wirtschaftsprüfer gem. § 5 RBerG privilegiert waren, sind durch

das Gesetz vom 31.08.1998 die Steuerberater in den Ausnahmetatbestand des § 5

RBerG aufgenommen worden.

(1 ) Der Kläger war mit der Beratung seines Mandanten beruflich befaßt. Der Kläger hat

den Mandanten bei der Analyse der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens und

bei den Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise beraten. Zu den Aufgaben eines

Steuerberaters gehört u.a. auch die betriebswirtschaftliche Beratung. Die betriebswirt-

schafliche Beratung ist zwar nicht im Steuerberatungsgesetz erwähnt, ist aber seit lan-

gem üblich und gehört nach allgemeinem Verständnis zum Berufsbild des Steuerbe-

raters (vgl. Rennen / Calibe, RBerG, § 5 Rn. 78)

(2) Die vom Kläger vorgenommene Rechtsberatung stand mit der beruflichen Tätigkeit

in einem unmittelbaren Zusammenhang.

Der Steuerberater soll im Rahmen seiner betriebswirtschaftlichen Beratung bei wirt-

schaftlichen Schwierigkeiten dem Mandanten auch empfehlen, wie er weiter vorgehen

soll In Betracht kommt die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, ein Sanierungsver-

such oder evtl. eine Kreditaufnahme, um die Fortsetzung eines Unternehmens zu er-

möglichen. Mit einer solchen Beratung war der Kläger im vorliegenden Falle von sei-

nem Mandanten beauftragt.

Der Steuerberater wird eine abschließende Empfehlung aber nicht abgeben können,

wenn er nicht beurteilen kann, ob und ggf. inwieweit Gläubiger bereit sind, auf ihre

Forderungen zu verzichten bzw. einen Zahlungsaufschub zu gewähren.

Der Bundesgerichtshof hat für die Tätigkeit von Wirtschaftsberatern entschieden, dass

zu dem Aufgabengebiet eines Wirtschaftsprüfers die Beratung in wirtschaftlichen An-

gelegenheiten gehört und es dem Interesse aller Beteiligten entspricht, wenn ein Wirt-

schaftsprüfer bei Sanierungsversuchen auch Verhandlungen mit Gläubigern aufnimmt.

(BGHZ 102, S. 133)

Nach dieser Entscheidung ist § 5 RBerG dahingehend geändert worden, dass neben

Wirtschaftsprüfern auch Steuerberater in den Ausnahmetatbestand des § 5 RBerG

aufgenommen worden sind. Eine abweichende Behandlung der Steuerberater von

Wirtschaftsprüfern ist nicht in dem vorhegenden Punkten nicht zu begründen

Die betriebswirtschaftliche Beratung des Steuerberaters ist mit der wirtschaftlichen Be-

ratung eines Wirtschaftsprüfers vergleichbar. Beide erfordern, dass sich der Berater

einen klaren Überblick über die wirtschaftliche Situation verschaffen und auch die

Möglichkeiten einer Lösung z.B. durch Verhandlungen mit Gläubigern ausloten kann.

Es bestehen keine Bedenken nach Sinn und Zweck des RBerG. Das RBerG will ver-

meiden. dass Rechtsbesorgung in die Hand von Personen kommt, die keine hinrei-

chende Gewähr für die unbehrliche Sachkunde und Zuverlässigkeit bieten. (BGHZ

102, S. 132)

Eine ausreichende Sachkunde der Steuerberater für Sanierungsversuche kann ange-

nommen werden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Be-

rufsstandes.

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 305 InsO deutlich gemacht, dass er von

der Zuverlässigkeit der Steuerberater im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Sanierungsversu-

chen ausgeht. Gem. § 305 InsO gehören Steuerberater zu den geeigneten Personen,

die eine Bescheinigung für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung abgeben kön-

nen. (Eickmann, InsO § 305 Rn. 6)

Die Eignung setzt voraus, dass eine ausreichende Qualifikation für die Beratung bei

außergerichtlicher Schuldenbereinigung vorliegt. Wenn der Gesetzgeber für § 305 InsO

eine solche Qualifikation annimmt, so wäre ein gleichzeitiger Verstoss gegen das

Rechtsberatungsgesetz widersprüchlich.

Der Beklagte selbst trägt vor, dass gegen die Aufnahme von Gesprächen mit Gläubi-

gem aus seiner Sicht noch keine Bedenken bestünden. Erst die abschließende Rege-

lung über den Bestand von Forderungen sei für Steuerberater nicht mehr zulässig.

Dieser Trennung kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Verhandlungen werden in

der Regel die Eckdaten eines Vergleiches gesteckt, von dem später kaum noch abge-

wichen werden kann. Es ist daher nicht sachgerecht, wenn ein Steuerberater befug-

termaßen Gespräche aufnimmt und für den Abschluss eines Vergleiches sodann ein

Rechtsanwalt eingeschaltet werden müsste.

Die Auslegung von § 5 Ziffer 2 RBerG ergibt daher, dass Sanierungsversuche durch

Steuerberater vom Ausnahmetatbestand erfaßt sind. Die von dem Kläger vorgenom-

mene Verhandlung mit den Gläubigern seines Mandanten und der damit verbundene

Vorschlag über eine Ratenzahlung stellt mithin eine erlaubnisfreie Tätigkeit im

Rahmen seiner betriebswirtschaftlichen Beratung dar.

2.

Der Beklagte hat schließlich auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsko-

sten in Höhe von 512,62 &...8364;. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht dem beklag-

ten Verein nicht aus § 823 BGB zu. Hierzu fehlt es, wie vorstehend ausgeführt, an ei-

nem Verstoß des Klägers gegen das Rechtsberatungsgesetzt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Voll-

streckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 09.05.2003
Az: 3 O 663/02


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