Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 5/02

(BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwZ (B) 5/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 21. Januar 1985 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht D. zugelassen. Diese Zulassung wurde am 10. April 1985 auf das Amtsgericht D. erweitert.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 29. März 2001 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Das Rechtsmittel in der Hauptsache ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung vom 29. März 2001 erfüllt.

aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller wurde am 4. Januar 2001, also vor Erlaß der Widerrufsverfügung, mit einem Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht D. eingetragen . Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Er ist den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

bb) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts.

b) Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), ist nicht eingetreten. Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Eine geordnete Aufstellung seiner Einnahmen und laufenden Ausgaben, des Vermögens und der Belastungen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er ist den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs, daß gegen ihn -zu erheblichem Teil titulierte -Forderungen von mehr als 550.000 DM bestehen, nicht entgegengetreten. Der Vermögensverfall besteht deshalb fort. Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist nach wie vor gegeben. Gegen den Antragsteller ist am 1. August 2001 Anklage wegen Zugriffs auf Mandantengelder erhoben worden.

2.

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung richtet, ist sie zwar als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft (§ 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO), jedoch als erneuter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auszulegen. Ein solcher Antrag ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 6 BRAO zulässig, konnte im vorliegenden Fall aber keinen Erfolg haben, weil die Widerrufsverfügung aus den vorstehend dargelegten Gründen Bestandskraft erlangt.

3.

Dem Antrag auf Vertagung des Termins konnte nicht entsprochen werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die mündliche Verhandlung wahrzunehmen. Dem heute eingegangenen Fax-Schreiben seines Büros, in dem der Antragsteller mitteilen ließ, daß er den Termin wegen einer akuten Erkrankung nicht wahrnehmen könne, war eine ärztliche Bescheinigung nicht beigefügt. Bereits den vorangegangenen Termin vom 25. November 2002 hatte der Antragsteller ebenfalls ohne hinreichende Entschuldigung versäumt. Eine nochmalige Vertagung des Termins war danach nicht geboten, um dem Antragsteller die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, zumal der Antragsteller sein Rechtsmittel weder schriftlich begründet noch mitgeteilt hat, daß er eine Begründung in der mündlichen Verhandlung nachholen wolle.

Hirsch Schlick Otten Frellesen Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: AnwZ (B) 5/02


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