Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 1999 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 103 821 versagt worden ist.
Mit Beschluß vom 4. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.
Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Warenverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der Eintragungsversagung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
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