Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 9. Juli 2009
Aktenzeichen: I-10 W 59/09

Tenor

Die Beschwerde des Vorschussschuldners gegen die Vorschussrechnung des Landgerichts Düsseldorf vom 06.05.2009 (Bl. Ia GA) wird zurückgewie-sen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Soweit die Beschwerde gegen die Höhe des mit Vorschussrechnung vom 06.05.2009 angeforderten Vorschusses auf § 67 GKG gestützt wird, ist sie unzulässig.

Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung gemäß § 67 Abs. 1 GKG setzt einen förmlichen Beschluss des Gerichts nach § 63 GKG voraus, durch den auf Grund des GKG die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird. Zuständig ist das Prozessgericht. Als Beschluss kann auch die Verfügung des Vorsitzenden behandelt werden, wenn und soweit die Anordnung einer Vorschussleistung durch Verfügung des Vorsitzenden nach der Prozessordnung zulässig ist. Vorliegend fehlt es sowohl an einem entsprechenden förmlichen Beschluss als auch an einer entsprechenden Verfügung des Vorsitzenden. Vielmehr ist die Höhe des Vorschusses vom Kostenbeamten auf Grundlage der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen vom 30.04.2009 (Bl. 72 GA) bestimmt worden. Wird die Bestimmung der Höhe des Vorschusses dem Kostenbeamten überlassen, und bestimmt dieser den Vorschuss, ist die Entscheidung nach § 66 GKG einholbar (vgl. Meyer, GKG , 9. Aufl., § 67 Rn. 7).

II.

Als Beschwerde gegen die Bestimmung des Vorschusses durch den Kostenbeamten ist die "Beschwerde" gemäß § 66 Abs. 2 GKG als zulässig anzusehen, wenn man den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 25.05.2009 (Bl. 86f GA) als Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG und den Schriftsatz des Vorschussschuldners vom 02.06.2009 (Bl. 94ff GA) als Beschwerde hiergegen auslegt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der Kostenbeamte an die richterliche Festsetzung des vorläufigen Streitwertes gebunden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die Vorschussanforderung der Höhe nach falsch berechnet oder sonstige Vorschriften des Kostenrechts verletzt hat. Insbesondere liegt - entgegen der Auffassung des Vorschussschuldners - keine Verletzung von § 3 Abs. 1 GKG vor. Werden mehrere Verfahren nach § 147 ZPO zu einem neuen Verfahren verbunden, so richten sich die danach entstehenden Gebühren nach dem Streitwert der zusammenzurechnenden bisherigen (verbundenen) Verfahren. Die bis zur Verbindung in jedem einzelnen Verfahren nach dem jeweiligen Streitwert berechneten allgemeinen Gebühren bleiben davon unberührt, ihr getrennter Ansatz bleibt bestehen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 147 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 35 Rn. 11; Meyer, § 3 Rn. 16). Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz in § 246 Abs. 3 AktG die Verbindung mehrerer Prozesse zwingend vorschreibt (vgl. Meyer aaO). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen eine Kostenprivilegierung erfolgen sollte. Der Gesetzgeber hat berücksichtigt, dass die Streitwertfestsetzung im Einzelfall zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führen kann und für diesen Fall die Möglichkeit eines Antrags nach § 247 Abs. 2 AktG vorgesehen (vgl. OLG Koblenz MDR 2005, 1017).

III.

Soweit der Vorschussschuldner sich gegen die richterliche Streitwertfestsetzung wenden sollte, wäre eine Beschwerde unzulässig.

Gemäß § 68 Abs. 1 GKG findet eine Beschwerde grundsätzlich nur statt gegen die endgültige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG (vgl. Meyer, § 68 Rn. 3). Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes nach § 63 Abs. 1 GKG ist nur ausnahmsweise anfechtbar im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG, also nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (vgl. Meyer, § 63 Rn. 8). An einem solchen richterlichen Beschluss bzw. einer solchen richterlichen Verfügung fehlt es vorliegend, wie bereits unter Ziff. I dargelegt.

IV.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 09.07.2009
Az: I-10 W 59/09


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