Landgericht Köln:
Urteil vom 3. März 2011
Aktenzeichen: 29 O 169/06

(LG Köln: Urteil v. 03.03.2011, Az.: 29 O 169/06)

Tenor

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 22.02.2007 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 103.153,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens unter Einschluss der Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger, der eine Anwaltskanzlei in Hürth betreibt, macht gegen den Beklagten Honoraransprüche in Höhe von 103.153,23 € geltend. Er erbrachte in den Jahren 1993 bis 1995, 2003 und 2004 Beratungsleistungen für den Beklagten sowie für Gesellschaften, die der Beklagte vertrat. Der Beklagte ist Kaufmann und war in der Vergangenheit als Gesellschafter und Geschäftsführer in verschiedenen Gesellschaften mit Bezug auf das Speditionsgewerbe tätig. Nachdem der Kläger seine Leistungen zunächst nach Stundenhonorar in Höhe von 200,00 € abgerechnet hatte, rechnete er nach einem Hinweis der Kammer seine Honorarforderungen einerseits nach BRAGO bzw. RVG ab und korrigierte seine Abrechnungen entsprechend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung (Bl. 818 ff. d.A.) verwiesen. Die Beratungstätigkeiten des Klägers lassen sich hierbei in folgende Komplexe unterteilen:

Komplex Kreissparkasse Köln

Hintergrund dieses Komplexes ist ein Darlehen, das die Kreissparkasse Köln dem Beklagten persönlich einräumte. Nachdem diese Zahlungsrückstände des Beklagten erfolglos anmahnte, betrieb sie die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke des Beklagten "...1" sowie "...2" in Hürth und "...3" in Köln, die sie sodann zwangsversteigerte. Im Rahmen dieser Verfahren war der Kläger für den Beklagten tätig und erbrachte Beratungsleistungen in Form von Beschwerdeeinlegungen sowie Verfahrensvertretungen in Höhe von insgesamt 17.094,46 € (Bl. 816/817 d.A. Pos. I. 1.2 - I. 1.6) sowie neun Besprechungen mit der Kreissparkasse für die der Kläger insgesamt 29.517,36 € (Bl. 817 d.A. Pos. I. 2.10) berechnet.

Komplex Treuhandvertrag

Im Zusammenhang mit der Vertretung des Beklagten gegenüber der Kreissparkasse entwarf der Kläger darüber hinaus eine Abtretungsvereinbarung für ihn, nach welcher dieser bestimmte Forderungspositionen, wie beispielsweise seinen Zugewinnausgleichanspruch gegen seine ehemalige Ehefrau an die Kreissparkasse abtrat. Hierfür berechnete der Kläger 13.362,97 € (Bl. 817 d.A. Pos. I.3).

Komplex Stadtwerke Hürth

Der Kläger vertrat den Beklagten zudem im Rahmen von Verhandlungen mit den Stadtwerken Hürth über einen Verkauf des Grundstücks ...2. Hierzu entwarf der Kläger einen Vorvertrag, einen Kaufvertrag sowie einen Pachtvertragsentwurf und berechnete dafür Gebühren in Höhe von 19.043,14 € (Bl. 817 d.A. Pos. II. 1.4.2 - II.2).

Komplex Dr. Y - Zugewinnausgleich

Bei Frau Dr. Y handelt es sich um die ehemalige Ehefrau des Beklagten. Der Beklagte erstrebte von dieser einen Zugewinnausgleich und wurde im Rahmen dieses Begehrens von dem Kläger vertreten. Dieser berechnet für seine Schriftsätze auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.000.000 € Gebühren in Höhe von 6.803,00 € (Bl. 817 d.A. Pos. III.1) sowie für die Feststellung der Rückkaufwerte von Lebensversicherungen 1.682,44 € (Bl. 817 d.A. Pos. III.2).

Komplex Dr. Y - Abwehr Zwangsvollstreckung

An dem Grundstück ...4 in Würzburg, welches im Alleineigentum von Fr. Dr. Y steht, hatte der Beklagte eine Grundschuld in Höhe von 1.000.000 € eintragen lassen und als Sicherheit an die Kreissparkasse abgetreten. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erlangte Frau Dr. Y einen rechtskräftigen Titel gegen den Beklagten auf Löschung dieser Grundschuld. Das Landgericht Würzburg erließ sodann am 17.04.2002 einen Beschluss, wonach Frau Dr. Y gestattet wurde, die Löschung der Grundschuld zu bewirken und der Beklagte zu einer Vorauszahlung von 880.000,00 € verurteilt wurde. Aus diesem Beschluss betrieb Frau Dr. Y sodann die Zwangsvollstreckung. Der Beklagte wurde im Zwangsvollstreckungsverfahren ab dem Jahr 2003 durch den Kläger vertreten. Am 25.01.2005 wurde Zwangshaft gegen den Beklagten angeordnet. Gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg, wonach der Schuldner in Haft zu nehmen sei, legte dieser durch den Kläger erfolglos Vollstreckungsabwehrklage ein. Am 05.04.2005 wurde der Beklagte in Zwangshaft genommen und aus dieser am 12.04.2005, nachdem er die Löschungsbewilligung am 08.04.2005 unterzeichnet und den Grundschuldbrief am selben Tag herausgegeben hatte, wieder entlassen. Für seine Tätigkeiten, insbesondere die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Zwangsvollstreckung sowie gegen die Haftanordnung beziehungsweise seine Bemühungen um die Freilassung des Beklagten berechnet der Kläger insgesamt 29.029,01 € (Bl. 817 d.A. Pos. IV 1 - IV 10).

Komplex Strafverfahren

Im Rahmen eines gegen Frau Y geführten Strafverfahrens berechnete der Kläger für eine Beschwerdebegründung Gebühren in Höhe von 440,80 € (Bl. 817 d.A. Pos. V.1). Gegen den Beklagten wurde ein Strafverfahren wegen Verletzung seiner Unterhaltspflichten eingeleitet. Der Kläger berechnet für eine Besprechung der Angelegenheit sowie für eine Überprüfung der Anklageschrift einen Betrag in Höhe von 440,80 € (Bl. 817 d.A. Pos. V.2).

Sonstiges

Im Mai 2003 entwarf der Kläger darüber hinaus einen Mietvertrag zu Vermietung des Objektes "...1" in Hürth für den Beklagten, wofür er Gebühren in Höhe von 3.848,88 € (Bl. 817 d.A. Pos. VI. 1) berechnet. Im April 2005 erstellte der Kläger einen Pachtvertrag zwischen dem Beklagten und der H GmbH und stellte hierfür eine Rechnung in Höhe von 9.291,37 € (Bl. 817 d.A. Pos. VI. 1). Unmittelbar vor der Zwangsversteigerung des Objektes "...1" schloss der Beklagte mit dem Kläger einen Treuhandvertrag über GmbH-Anteile von 50.000,00 DM, wobei der Kläger den Vertrag entwarf und die Treuhandtätigkeit übernahm. Hierfür errechnet er Gebühren in Höhe von 1.715,64 € (Bl. 817 d.A. Pos. VI.2). Im April 2004 entwarf der Kläger für den Beklagten einen Kauf- und Abtretungsvertrag, für welchen er eine Forderung in Höhe von 274,92 € (Bl. 818 d.A. Pos. VI.4) berechnet. Ferner berechnete der Kläger dem Beklagten Kosten für die Miete eines Safes in Höhe von 1.237,95 € (Bl. 818 d.A. Pos. VIII).

Darüber hinaus wurde der Kläger für den Beklagten als Vertreter verschiedener im Einzelnen noch zu nennender Gesellschaften in weiteren Angelegenheiten betreffend die Veräußerung von Geschäftsanteilen sowie Gesellschaften sowie hinsichtlich eines Mietvertrages tätig. Diesbezüglich meint der Beklagte, dass ihm aufgrund von Pflichtverletzungen im Rahmen dieser Tätigkeiten Gegenansprüche in Form von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger zustehen. In diesem Zusammenhang arbeitete der Kläger einen Vertrag zur Übertragung von Geschäftsanteilen des Beklagten an der H GmbH an die Firma D Logistik GmbH aus, der sodann zwischen den Beteiligten notariell abgeschlossen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K 96 Bezug genommen. Hierfür errechnet der Kläger Gebühren in Höhe von 1.521,92 € (Bl. 818 d.A. Pos. VI.5). Im Zuge der Übertragung sollte nach Beschlussfassung in den Gesellschaften die H GmbH als Komplementärin der H GmbH & Co. Speditions KG aus der Gesellschaft austreten und die Q Transport GmbH als neue persönlich haftende Gesellschafterin an deren Stelle in die Gesellschaft eintreten. Entsprechende Umschreibungen und Änderungen wurden jedoch nicht zum Handelsregister angemeldet, was die Unrichtigkeit des Registers zur Folge hatte, sodass sich die H GmbH lange Zeit unberechtigt in der Komplementärstellung der H GmbH & Co Speditions KG befand. Der Beklagte verfolgte deren Ausscheiden durch drei Instanzen, was für ihn mit Kosten in Höhe von 10.000,00 € verbunden war, die aufgrund nunmehriger Insolvenz der H GmbH uneinbringbar sind. Darüber hinaus entwarf der Kläger einen Vertrag über die Veräußerung der Q3 GmbH an die H GmbH. Wegen der Einzelheiten des zwischen den Gesellschaften sodann geschlossenen Vertrages wird auf Anlage K 204 der Akte verwiesen. Nachdem die Übereignung erfolgt war, blieb die Zahlung des Kaufpreises durch die H GmbH, welche mittlerweile insolvent ist, aus. Ein Eigentumsvorbehalt war in dem zum Abschluss gekommenen Vertragswerk nicht vorgesehen. Ferner entwarf der Kläger einen Mietvertrag über einen Fuhrpark von insgesamt 60 Fahrzeugen an die D1 Transporte GmbH. Dieser Vertrag wurde ebenfalls ohne Sicherung des Eigentums des Beklagten an den Fahrzeugen abgeschlossen. Nachdem der D1 Transporte GmbH die Fahrzeugbriefe übergeben wurden, veräußerte sie die Fahrzeuge an Dritte weiter.

Auf die Forderungen des Klägers bezahlte der Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 32.161,60 €.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe die in Rechnung gestellten Leistungen sämtlich ordnungsgemäß erbracht und behauptet, dass der Beklagte stets persönlich aufgetreten sei und ihn beauftragt habe. Sofern ihm der Beklagte Pflichtverletzungen im Rahmen der Bearbeitung der Mandate vorwirft behauptet er betreffend den Komplex Kreissparkasse, dass es sich bei der Beantragung von Vollstreckungsschutz nach § 765 b statt § 765 a ZPO lediglich um einen Schreibfehler gehandelt habe, der jedoch keine Auswirkungen gehabt habe. Auch sei der Antrag entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu spät erfolgt, da sich dieser erst am 05.04.2004 dazu entschieden habe, den Antrag zu stellen. Ferner habe er dem Beklagten abgeraten Bargeld zur Zwangsversteigerung am 06.04.2004 mitzunehmen. Zu dem Vorwurf, dass er den Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren im Stich gelassen habe, trägt der Kläger detailliert zu seinen einzelnen Tätigkeiten (Bl. 309 ff. d.A.) vor. Sofern der Beklagte ihm eine schleppende Bearbeitung des Mandates im Rahmen der Vertretung bei der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruches gegen Frau Dr. Y vorwirft, behauptet der Kläger, dass dieser selbst sechs Monate gebraucht habe um zu dem Schriftsatz der Gegenseite Stellung zu nehmen. Zudem stellt er dezidiert dar, warum er das Verfahren ordnungsgemäß betrieben habe. Betreffend die ihm durch den Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Rahmen der Abwehr der durch Frau Y betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen behauptet der Kläger, dass es der Wunsch des Beklagten gewesen sei, sämtliche Unterlagen zurückzuhalten sowie mit der Einlegung von Rechtsmitteln die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Auch habe er den Beklagten sowohl mit Email vom 27.02.2005 (Anlage K 177, Bl. 507) als auch mit Schreiben vom 23.02.2005 (Anlage K 193, Bl. 548) sowie in den Besprechungen zwischen dem 14.12.2004 und dem 25.03.2005 vor einer möglichen Verhaftung gewarnt. Zudem habe er stets sofort reagiert und ausschließlich weisungsgebunden gehandelt, insbesondere habe der Beklagte sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen wollen. Betreffend den geltend gemachten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beklagten behauptet der Kläger, dass das Mandat entgegen der Behauptung des Beklagten erst im April 2006 gekündigt worden sei, aus Gründen die in keinem Zusammenhang mit der Haftsache gestanden hätten. Betreffend die unterlassene Veranlassung der Umschreibung des Handelsregisters über den Austritt der H GmbH als Komplementärin der H GmbH & Co. Speditions KG behauptet der Kläger hierfür kein allumfassendes Mandat gehabt zu haben, vielmehr habe der Beklagte selbst die Verhandlungen mit den Käufern geführt. Insbesondere habe der Beklagte auch selbst die Beschlüsse bezüglich der Übertragung von Geschäftsanteilen beim Notar vorbeibringen und die Ummeldung vornehmen wollen. Hinsichtlich des Veräußerungsvertrages über die Q3 GmbH an die H GmbH behauptet der Kläger, dass in dem ursprünglichen Vertragsentwurf ein Eigentumsvorbehalt vereinbart gewesen sei, dann aber auf Wunsch des Beklagten die entsprechende Passage gestrichen worden sei. Wegen des Inhaltes des ursprünglichen Vertragsentwurfes wird auf Anlage K 233 verwiesen. Betreffend den durch ihn entworfenen Mietvertrag über den Fuhrpark des Beklagten an die D1 Transporte GmbH meint der Kläger, dass der Beklagte, der seit vielen Jahren im Speditionsgewerbe tätig ist, die Bedeutung der Kraftfahrzeugbriefe habe kennen müssen und diese hätte zurückhalten können, auch wenn eine Sicherung im Mietvertrag nicht aufgenommen gewesen sei.

Am 22.02.2007 hat die Kammer ein Versäumnisurteil gegen den Kläger verkündet und die Klage damit abgewiesen. Nachdem dieses Urteil dem Kläger am 27.03.2007 zugestellt wurde, hat er unter dem 28.03.2007 Einspruch eingelegt, der am 29.03.2007 bei Gericht eingegangen ist. Mit Urteil vom 18.10.2007 hat die Kammer die Klage abgewiesen woraufhin das Urteil im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 26.11.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen wurde.

Der Kläger beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 29.04.2008, dem Beklagten am 14.05.2009 zugegangen,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.10.2007 abzuändern, das Versäumnisurteil vom 22.02.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen an ihn 103.153,23 € nebst Zinsen ab Zustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Ausnahme der Tätigkeit des Klägers im Scheidungs- sowie in den Strafverfahren bestreitet der Beklagte Auftraggeber der zahlreichen Mandate gewesen zu sein. Darüber hinaus beruft sich der Beklagte bezüglich aller geltend gemachten Ansprüche aus dem Jahr 2003 auf die Einrede der Verjährung. Der Beklagte ist zudem betreffend die geltend gemachten Ansprüche für die Beratungen im Zusammenhang mit den Darlehensgewährungen der Kreissparkasse Köln der Ansicht, dass ihm jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zur Seite stünde aufgrund von Gegenansprüchen wegen mehrerer Pflichtverletzungen des Klägers. Zum einen habe der Kläger - unstreitig - einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 b ZPO statt § 765 a ZPO gestellt. Der Antrag sei zudem zu spät gestellt worden. Zum anderen habe ihm der Kläger vor der Zwangsversteigerung am 06.04.2004 geraten, zu dem Termin 140.000,00 € in bar mitzunehmen, um selbst an der Versteigerung teilzunehmen, dieser Betrag sei ihm dann vom Gerichtsvollzieher für die Kreissparkasse im Wege der Taschenpfändung abgenommen worden. Darüber hinaus habe ihn der Kläger nachdem alle Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren erfolglos gewesen seien, im Stich gelassen, beispielhaft sei hierfür die Übermittlung der Abrechnung der Zwangsverwalterin vom 27.12.2005 die der Kläger weder überprüft habe, noch entsprechende Maßnahmen ergriffen habe. Ferner habe es der Kläger in dem Verfahren 25 O 601/03 gegen die Q3e GmbH auf Zahlung von Pachtzinsen unterlassen vorzutragen, dass diese aus steuerlichen Gründen die Pacht für die Grundstücke bereits vorschüssig an den Beklagten gezahlt habe. Hätte er diesen Sachverhalt vorgetragen hätte eine Verurteilung verhindert werden können. Betreffend die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks an die Stadtwerke Hürth führt der Beklagte aus, dass diese ausschließlich wegen des Fehlverhaltens des Klägers im Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen notwendig wurde. Hinsichtlich der Tätigkeit zur der Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs gegen seine ehemalige Frau trägt der Beklagte weiter vor, dass das Tätigwerden des Klägers nutzlos gewesen sei. Insbesondere habe der Kläger das Mandat schleppend bearbeitet, so beispielsweise auf einen Schriftsatz der Gegenseite vom 25.01.2005 erst am 21.11.2005 geantwortet. Vor diesem Hintergrund sei die Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes erforderlich gewesen, was zur Folge habe, dass der Vergütungsanspruch auf null reduziert sei. Im Rahmen der Beratung zur Abwehr der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Frau Dr. Y habe ihm der Kläger nahe gelegt, die Löschungsbewilligung zurückzuhalten sowie den Grundschuldbrief nicht herauszugeben. Ausschließlich deshalb seien die zahlreichen Zwangsvollstreckungsverfahren mit allen Folgen erst notwendig geworden. Insbesondere habe der Kläger ihn entgegen seiner Anwaltspflichten nicht vor der drohenden Haft gewarnt. Darüber hinaus sei der Kläger entgegen ausdrücklicher Weisung erst am 07.04.2005 im Gefängnis erschienen und habe weisungswidrig versucht, mit der die Zwangsvollstreckung betreibenden Partei zu verhandeln sowie eine Beschwerde sowie Anschlussbeschwerde beim Landgericht Würzburg bzw. beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegt, anstatt der Aufforderung zu folgen den Grundschuldbrief sowie die Löschungsbewilligung herauszugeben. Infolge dessen sei der Kläger für seine Inhaftierung verantwortlich. Insofern rechnet der Beklagte hilfsweise für den Fall, dass Gebührenforderungen des Klägers bestehen, mit behaupteten Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von 10.000,00 € wegen der Inhaftierung auf. Betreffend den geltend gemachten Anspruch zur Vertretung im Rahmen des Strafverfahrens durch den Kläger macht der Beklagte geltend, dass er dieses Mandat gekündigt habe aufgrund mangelnden Vertrauens wegen der Haftsache. Da er kein Interesse mehr an der Leistung des Klägers gehabt habe, habe er einen anderen Anwalt mandatieren müssen. Hilfsweise rechnet der Beklagte mit behaupteten abgetretenen Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Bearbeitung weiterer Mandate gegen die Honoraransprüche des Klägers auf. Betreffend die Übertragung seiner Geschäftsanteile an der H GmbH (nunmehr D1 Transporte GmbH) an die Firma D Logistik GmbH ist der Beklagte der Ansicht, dass es der Kläger pflichtwidrig unterlassen habe, einen Beschluss über den Austritt der H GmbH als Komplementärin der H GmbH & Co. Speditions KG sowie über den Eintritt der Q Transport GmbH als neue persönlich haftende Gesellschafterin sicherzustellen. Die D1 habe als Komplementärin und somit Geschäftsführerin erhebliche Schäden angerichtet, indem sie beispielsweise die Fahrzeuge aus dem Fuhrpark veräußert habe. Schließlich habe das fehlerhafte Handeln des Klägers im Ergebnis auch dazu geführt, dass sich die D Logistik GmbH gezielt ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Übertragungsvertrag entzogen habe. Alleine deshalb hätten die Verpflichtungen gegenüber der Kreissparkasse nicht begleichen werden können, was zur erneuten Anordnung von Zwangsmitteln und zum Zwangsverkauf gegenüber den Stadtwerken geführt habe. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der H GmbH & Co. Speditions KG aus diesem Unterlassen des Klägers Schadensersatzansprüche in Höhe von mindestens 350.000,00 € zustünden, welche sich der Beklagte abtreten ließ und mit welchen er nunmehr hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Betreffend des Veräußerungsvertrages über die Q3 GmbH an die H GmbH macht der Beklagte geltend, dass es der Kläger versäumt habe, die Zahlung des Kaufpreises von insgesamt 480.000,00 € sicher zu stellen. Da die Kaufpreiszahlung ausblieb und die Käuferin mittlerweile insolvent ist, sei ihm ein Schaden in Höhe des Kaufpreises entstanden, da ihm als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Q Transporte GmbH der Kaufpreis im Ergebnis über Gewinnausschüttungen und Geschäftsführergehälter zugeflossen wäre. Nach Abtretung von behaupteten Ansprüchen der GmbH an ihn erklärt er hiermit ebenfalls hilfsweise die Aufrechnung. Der Beklagte behauptet weiter, dass aufgrund eines fehlerhaft ausgearbeiteten Mietvertrages mit der D1 Transporte GmbH und dem hierdurch ermöglichten Weiterverkauf der Fahrzeug an gutgläubige Dritte ein Schaden in Höhe von mindestens 200.000,00 € entstanden sei. Hiermit erklärt der Beklagte hilfsweise für den Fall eines bestehenden Anwaltshonorares die Aufrechnung.

Gründe

Der statthafte und gemäß §§ 339, 340 ZPO zulässige Einspruch des Klägers vom 29.03.2007 gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.02.2007, das dem Kläger am 27.03.2007 zugestellt wurde, hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Säumnis des Klägers im Termin vom 22.02.2007 befand.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Nachdem der Kläger seine Klage auf die Ansprüche aus den streitgegenständlichen Beratungstätigkeiten in voller Höhe erweitert hat, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit seitens der Kammer keine Bedenken mehr.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten für seine anwaltlichen Beratungstätigkeiten gemäß §§ 675 i.V.m. 611 Abs. 1 bzw. 631 BGB Vergütungsansprüche in Höhe von 103.153,23 € zur Seite. Diese sind auch nicht durch Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen sowie Schmerzensgeldansprüchen für behauptete Pflichtverletzungen des Klägers im Rahmen der Bearbeitung der Mandate gemäß § 389 BGB untergegangen. Insofern war vorrangig über das Erlöschen der durch den Kläger geltend gemachten Forderungen durch Aufrechnung, die zum Erlöschen der Gegenforderung führt und mithin vorrangig gegenüber der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist, das lediglich zu einer Zugum-Zug Verurteilung führt, zu entscheiden.

Da der Kläger nicht ausreichend zur Wirksamkeit einer behaupteten Honorarvereinbarung mit dem Beklagten vorgetragen hatte, worauf er in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2007 mit Gelegenheit zur Stellungnahme hingewiesen wurde, waren seine anwaltlichen Tätigkeiten sämtlich nach RVG bzw. BRAGO abzurechnen.

Komplex Kreissparkasse Köln

Aufgrund der Beratungstätigkeiten des Klägers im Rahmen der Vertretung des Beklagten gegen die Kreissparkasse Köln stehen dem Kläger Ansprüche gegen den Beklagten gemäß §§ 675 i.V.m. 611 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 17.094,46 € (Bl. 816/817 Pos. I.1.2 bis I. 1.6) netto sowie für neun Besprechungen mit der Kreissparkasse 29.517,36 € (Bl. 817 Pos. I.2.10) zur Seite. Sämtliche Tätigkeiten und Besprechungen sind durch den Kläger konkret dargelegt und abgerechnet. Soweit der Beklagte behauptet, die Rechnung vom 27.08.2003 bereits bezahlt zu haben, hat er dazu keinen Nachweis erbracht. Der Beklagte ist für die geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die Beratungstätigkeit bezüglich seiner Auseinandersetzungen mit der Kreissparkasse Köln entgegen seiner Ansicht auch passivlegitimiert. Da der Beklagte ausweislich der Anlagen K 12 bis 38 Schuldner der Darlehen der Kreissparkasse war, war davon auszugehen, dass die gesamten Beratungsleistungen in diesem Komplex für ihn persönlich erbracht wurden. Eine Beauftragung für eine Gesellschaft konnte sich insofern auch nicht gemäß § 164 Abs. 1 BGB aus den Umständen ergeben. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hätte es dem Beklagten oblegen, zu seiner Behauptung, dass eine Beauftragung nicht durch ihn persönlich sondern durch eine durch ihn vertretene Gesellschaft erfolgte, substantiiert vorzutragen. Diesbezüglich hat der Beklagte jedoch unzureichend, da lediglich pauschal bestritten Auftraggeber gewesen zu sein.

Die Ansprüche aus diesem Komplex welche der Kläger für Beratungsleistungen aus dem Jahr 2003 geltend macht sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verjährt. Der Kläger hat Ende 2006 Klage eingereicht, jedoch vermochte diese, da es sich um eine unzulässige Teilklage handelte, keine verjährungshemmende Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu entfalten (BGH NJW 1959, S. 18; BGH NJW 2001, 305; Palandt-Ellenberger, BGB, 70.Auflage 2011, § 204 Rn 4). Allerdings war vorliegend zu berücksichtigen, dass gemäß der Regelung des § 8 Abs. 2 RVG die Verjährung der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gehemmt ist, solange das Verfahren anhängig, das heißt nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder anderweitig beendet ist. Insoweit ist der Beklagte jedoch trotz Hinweises der Kammer vom 17.09.2009, wonach näher zur Verjährung für jede einzelne Beratungstätigkeit durch ihn als insoweit Darlegungspflichtigen vorzutragen sei, im Hinblick auf die einzelnen Beratungstätigkeiten des Klägers darlegungsfällig geblieben. Es hätte ihm insbesondere oblegen vorzutragen, inwiefern die Verjährung der Ansprüche für die einzelnen Tätigkeiten des Klägers gerade nicht durch § 8 Abs. 2 RVG gehemmt gewesen wären.

Betreffend Ansprüche für Beratungsleistungen aus dem Jahr 2004 stand eine Verjährung aufgrund der zulässigen Klageerweiterung vom 30.04.2007 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht im Raum.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stand diesem auch kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen in Form von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen des Klägers zur Seite. Zum einen hatte der Kläger keine Pflicht berechtigte Gläubigerzugriffe auf Vermögen des Beklagten in Form von Taschenpfändungen zu vereiteln, zum anderen vermochte die Kammer einen Schaden auf Seiten des Beklagten nicht zu erkennen, da dieser verpflichtet war, die berechtigten Forderungen des Kreissparkasse aus den Darlehensverträgen zu begleichen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten waren mithin unerheblich. Eine Substantiierung betreffend der darüber hinaus einzig erheblichen Behauptungen, dass der Kläger ihn "im Stich" gelassen habe, den Vollstreckungsschutzantrag zu spät gestellt habe sowie in dem Verfahren 25 O 601/03 vor dem Landgericht Köln eine Verurteilung bei richtiger Behandlung der Sache hätte verhindert werden können, ist trotz Hinweises des Gerichts, dass hierzu durch den insoweit darlegungspflichtigen Beklagten näher vorzutragen sei, nicht erfolgt. Insbesondere vermochten die Darstellungen im Schriftsatz des Beklagten vom 19.11.2009 eine Klarstellung nicht herbeizuführen, da sich diese lediglich auf den Unternehmenskauf sowie den Gesellschafterwechsel bezogen, weitere Komplexe wurden hierin nicht angesprochen.

Komplex Treuhandvertrag

Für die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Entwurfes eines Abtretungsvertrages für den Beklagten steht ihm ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von 13.362,97 € gemäß § 675 i.V.m. § 631 BGB zur Seite. Auch diesbezüglich war der Beklagte aufgrund des Zusammenhanges mit den mit der Kreissparkasse abgeschlossenen Darlehensverträgen als passivlegitimiert anzusehen. Ein weiterer erheblicher Gegenvortrag des Beklagten hierzu ist nicht erfolgt.

Komplex Stadtwerke Hürth

Für den Entwurf eines Vorvertrages, eines Kaufvertrages sowie eines Pachtvertrages im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstückes ...2 in Hürth an die Stadtwerke Hürth hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung gemäß § 675 i.V.m. § 631 BGB in Höhe von 19.043,14 € (Bl. 817 Pos. II. 1.4.2 bis II.2). Aufgrund des Zusammenhanges mit den durch den Beklagten mit der Kreissparkasse Köln geschlossenen Darlehensverträgen war auch vorliegend von dessen Passivlegitimation auszugehen. Auch diesbezüglich fehlte es nämlich an einem substantiierten Vortrag des Beklagten zu dessen Behauptung nicht Auftraggeber der zahlreichen Mandate gewesen zu sein. Betreffend die durch den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist ein Vortrag zur unterbliebenen Hemmung der Verjährung trotz Hinweises der Kammer ebenfalls nicht erfolgt. Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht näher ausgeführt, warum der Verkauf des Grundstückes erst durch das Fehlverhalten des Klägers bezüglich der Übertragung der Geschäftsanteilen notwendig geworden sei, sodass die Frage, ob ihm daraus ein Schaden entstanden ist, wozu er ebenfalls nicht vorgetragen hat, dahinstehen konnte.

Komplex Dr. Y Zugewinnausgleich

Aufgrund der Bearbeitung des Mandates zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich gegen Frau Dr. Y hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.803,00 € sowie weiterer 1.682,44 € (Bl. 817 Pos. III.1 und III.2) aus §§ 675 i.V.m. 611 BGB. Diesbezüglich wurde die Passivlegitimation durch den Beklagten eingeräumt. Zur streitigen Behauptung der schleppenden Bearbeitung des Mandates durch den Kläger ist der Beklagte sofern man einen substantiierten Vortrag unterstellt, jedenfalls beweisfällig geblieben.

Komplex Dr. Y Abwehr Zwangsvollstreckung

Für seine Tätigkeiten im Rahmen der Mandatierung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung durch Frau Dr. Y, so die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Zwangsvollstreckung sowie die Haftandrohung bzw. seine Bemühungen um die Freilassung des Beklagten hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 29.029,01 € (Bl. 818 Pos. IV.1 bis IV. 10) ebenfalls aus §§ 675 i.V.m. 611 BGB. Nach dem Hinweis der Kammer, dass der Vortrag des Beklagten zu den behaupteten Pflichtverletzungen durch den Kläger, wonach dieser ihm eine Einbehaltung der Löschungsbewilligung sowie des Grundschuldbriefes empfohlen habe, unsubstantiiert sei, auch gerade vor dem Hintergrund des qualifizierten Bestreitens durch den Kläger, hat der Beklagte zu diesem Komplex ebenfalls keine weiteren Ausführungen gemacht. Daher vermag eine Pflichtverletzung durch den Kläger in Verbindung mit der Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung der Frau Y aus dem Beschluss vom 17.04.2002 des Landgerichts Würzburg nicht erkannt zu werden, da der Kläger durch seine Email vom 27.02.2008 seinen Hinweispflichten gegenüber seinem Mandanten bezüglich der drohenden Haft offensichtlich Genüge getan hat, indem er darin schrieb, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum der Beklagte so leichtfertig mit dem Problem Haftbefehl umgehe und das darin liegende Problem nicht sehen wolle. Die Email endet unter anderem mit einer Empfehlung sich um die darin angesprochenen Probleme und mithin auch um die Problematik um den Haftbefehl intensiv zu kümmern. Aufgrund fehlenden substantiierten Vortages auch zur Behauptung der weisungswidrigen Tätigkeit durch den Kläger, ist der Beklagte auch diesbezüglich darlegungsfällig geblieben.

Komplex Strafverfahren

Für seine Tätigkeit im Rahmen der Beschwerdebegründung im Strafverfahren gegen Frau Y stehen dem Kläger Ansprüche gegen den Beklagten in Höhe von 440,00 € zur Seite. Gegen diese Forderung wendet sich der Beklagte lediglich mit Gegenansprüchen auf Schmerzensgeld gegen den Kläger wegen seiner Inhaftierung. Solche Ansprüche bestehen nach den vorangegangenen Ausführungen aufgrund einer nicht hinreichend dargelegten Pflichtverletzung des Klägers durch den Beklagten jedoch nicht. Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer 440,00 € für dessen Vertretung im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Soweit der Beklagte vorträgt, das Mandat aufgrund Vertrauensverlustes gekündigt zu haben, sodass er einen neuen Anwalt habe beauftragen müssen und mithin die Leistung des Klägers für ihn wertlos geworden sei, ist er nachdem der Kläger diesem Vorbringen mit der Behauptung entgegengetreten ist, dass das Mandat erst im April gekündigt worden sei, hinsichtlich seiner streitigen Behauptung beweisfällig geblieben.

Sonstiges

Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer 15.130,81 € für dessen Entwurf eines Mietvertrages zur Vermietung des Objektes ...1 in Hürth, eines Pachtvertrages zwischen dem Beklagten und der H GmbH sowie eines Treuhandvertrages über GmbH-Anteile von 50.000,00 DM, wobei der Kläger die Treuhandtätigkeit übernahm. Für die Anmietung eines Safes durch den Kläger für den Beklagten steht ihm ein Anspruch auf Begleichung der dadurch angefallenen Kosten in Höhe von 1.237,95 € gemäß §§ 662 i.V.m. 670 BGB.

Ferner kann der Kläger von dem Beklagten für die Ausarbeitung eines Vertrages zur Übertragung von dessen Geschäftsanteilen an der H GmbH an die Firma D Logistik GmbH, der sodann zwischen den Beteiligten notariell abgeschlossen wurde gemäß § 675 BGB i.V.m. § 631 BGB Gebühren in Höhe von 1.521,92 € verlangen.

Dem Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus der Bearbeitung dieser sowie weiterer Mandate im Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen, der Ausarbeitung von Treuhandverträgen sowie eines Mietvertrages zur Seite mit welchen er die Aufrechnung gegen die Honoraransprüche des Klägers erklären konnte, sodass diese nicht gemäß § 389 BGB erloschen sind.

Der Beklagte ist für nämlich für ein behauptetes anspruchsbegründendes Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Übertragungsvertrages sowie des Mietvertrages darlegungs- und beweisfällig geblieben.

Der notarielle Übertragungsvertrag von Geschäftsanteilen des Beklagten an der H GmbH an die Firma D Logistik GmbH wurde durch den Beklagten trotz Hinweises des Gerichts nicht zur Akte gereicht. Zu seinem Hauptvorwurf an den Kläger, dass dieser es versäumt habe entsprechende Umschreibungen und Änderungen zum Handelsregister anzumelden hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend vorgetragen. Diesbezüglich hat der Beklagte lediglich ohne nähere Ausführungen zum Umfang des Mandates des Klägers behauptet, dass es dem Kläger oblegen habe, die Ummeldung vorzunehmen. Darüber hinaus spricht das durch den Kläger vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 16.09.2005 sowie das als Anlage K 236 vorgelegte Schreiben des Notares im Gegenteil für den Vortrag des Klägers, wonach dieser kein umfassendes Mandat gehabt habe, insofern, als sich in der Anlage der Entwurf des Notares über einen Antrag in das Handelsregister einzutragen, dass die persönlich haftende Gesellschafterin H GmbH aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Der Antrag richtet sich an das Amtsgericht Köln, Handelsregister. Dies spricht folglich für den Vortrag des Klägers, wonach der Beklagte selbst die Beschlüsse beim Notar vorbeibringen und die Ummeldung vornehmen wollte.

Betreffend die behauptete Pflichtverletzung des Klägers im Rahmen der Veräußerung der Q Transport GmbH an die H GmbH hat der Beklagte eine solche trotz Hinweises des Gerichts ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere lassen die Ausführungen des Beklagten einen Vortrag dazu, welche konkreten Beratungsleistungen dem Kläger bezüglich des Vertragsabschlusses oblegen haben, vermissen. Insofern hat er lediglich ohne weitere Substantiierung vorgetragen, dass der Kläger für die Vertragserstellung und Durchführung zuständig gewesen sei. Der Kläger seinerseits hat vorgetragen, dass der Vertrag nach dem Muster der Anlage K 233 verfasst worden sei. Der später abgeschlossene Vertrag (Anlage K 204) entspricht in Teilen dem vorgelegten Muster, was nach Ansicht der Kammer dafür spricht, dass dieses der Ausarbeitung des dann tatsächlich abgeschlossenen Vertrages zu Grunde lag. Die der Sicherung dienenden Regelungen in § 8 sowie § 12 Abs. 7 des Musters finden sich in dem später abgeschlossenen Vertrag nicht wieder. Als dem als Anlage K 203 vorgelegten Schreiben ergibt sich zudem, dass der zunächst vorgelegte Entwurf "wunschgemäß" gekürzt wurde. Darüber hinaus war vorliegend zu beachten, dass der Beklagte als erfahrener Kaufmann seine kaufmännischen Risiken, soweit es die Absicherung des Kaufpreises betraf, entgegen anderer vertraglicher Vereinbarung, wozu jedoch ein Vortrag fehlt, nicht schlicht auf den Kläger überwälzen durfte.

Da der in Rede stehende Mietvertrag mit der D1 Transporte GmbH durch den Beklagten nicht zur Akte gereicht wurde, ist dem Gericht eine Überprüfung des Vertrages auf durch den Beklagten behauptete anwaltliche Fehler nicht möglich. Darüber hinaus beruft sich der Kläger jedenfalls zu Recht darauf, dass der Beklagte, der als erfahrener Kaufmann und langjährig im Speditionsgewerbe Tätiger die Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefes gekannt haben muss, diese auch ohne entsprechende Sicherung im Mietvertrag hätte zurückhalten können, sodass ein gutgläubiger Erwerb Dritter von der nichtberechtigen Mieterin nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Der tenorierte Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 BGB. Zwar hat der Kläger lediglich betreffend die Höhe der begehrten Zinsen unbestimmt "Zinsen seit Rechtshängigkeit" beantragt, jedoch konnte der Antrag unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Bezugnahme zur Rechtshängigkeit dahingehend ausgelegt werden, dass Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz entsprechend der Regelungen der §§ 291, 288 BGB beantragt werden sollten. Dies entspricht zudem auch dem ursprünglichen Antrag des Klägers mit Schriftsatz vom 11.10.2006, wonach dieser ebenfalls sinngemäß Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hat.

Soweit der Beklagte zum Ausgleich der Forderungen des Klägers bereits außergerichtlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 32.161,60 € geleistet hat, war die Forderungshöhe insgesamt nach Verrechnung der gezahlten Summe auf die einzelnen Forderungen auf die ausgeurteilte Summe zu reduzieren. Betreffend die durch den Kläger vorgenommene Verrechnung wird auf Bl. 818 f. der Akten verwiesen, die seitens des Gerichts nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Insofern war entsprechend dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, die gemäß § 97 ZPO ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen waren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Einer Abänderung des Urteils der Kammer vom 18.10.2007 bedurfte es entgegen dem Antrag des Klägers nicht, da dieses bereits durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.11.2008 aufgehoben wurde.

Streitwert:

Insgesamt: 422.612,92 €

(Klageforderung: 103.153,23 €

Hilfsweise Aufrechnung:

Schmerzensgeld 10.000,00 €

Schadensersatzansprüche Vermietung Fuhrpark, H GmbH & Co. Speditions KG, Q3 GmbH: je 103.153,23 €)






LG Köln:
Urteil v. 03.03.2011
Az: 29 O 169/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/296e0359f6f6/LG-Koeln_Urteil_vom_3-Maerz-2011_Az_29-O-169-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share