Landgericht Hannover:
Beschluss vom 25. Januar 2012
Aktenzeichen: 24 O 4/12

(LG Hannover: Beschluss v. 25.01.2012, Az.: 24 O 4/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Hannover hat am 25. Januar 2012 den Beschluss mit dem Aktenzeichen 24 O 4/12 gefällt. Gemäß den §en 935, 940, 937 ZPO in Verbindung mit §en 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG wurde eine einstweilige Verfügung angeordnet, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedurfte. Die Verfügung basiert auf der Antragsschrift vom 24. Januar 2012 samt Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht und rechtlich korrekt bewertet worden sind.

In der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin untersagt, geschäftlich tätig zu sein und mit der Angabe "keine Volumenbegrenzung" für Internetzugangsverträge zu werben, wenn die Datenübertragungsrate des Internetzugangs gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Die untersagte Werbung ist in der Anlage ASt1 dargestellt.

Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € oder Ordnungshaft, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht. Die Ordnungshaft wird an den gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin vollstreckt und darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hannover: Beschluss v. 25.01.2012, Az: 24 O 4/12


Tenor

Gemäß §§ 935, 940, 937 ZPO in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG wird unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift vom 24. Januar 2012 nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es verboten, geschäftlich handelnd, mit der Angabe "keine Volumenbegrenzung" für Internetzugangsverträge zu werben, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet, wenn die Werbung geschieht wie es in der Anlage ASt1 wiedergegeben ist.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.






LG Hannover:
Beschluss v. 25.01.2012
Az: 24 O 4/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/29227a583922/LG-Hannover_Beschluss_vom_25-Januar-2012_Az_24-O-4-12




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