Bundespatentgericht:
Urteil vom 8. Oktober 2002
Aktenzeichen: 1 Ni 5/02

(BPatG: Urteil v. 08.10.2002, Az.: 1 Ni 5/02)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,--€ vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. März 1991 angemeldeten deutschen Patents 41 08 399 (Streitpatent), das einen Palettenbehälter betrifft.

Das Streitpatent umfaßt sechzehn Patentansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 und 2 angegriffen werden. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Palettenbehälter für Flüssigkeiten, mit einem Innenbehälter aus Kunststoff mit je einer verschließbaren Einfüllund Auslaßöffnung und einem an dem Innenbehälter anliegenden Außenmantel aus Metall sowie einem als Palette ausgebildeten Boden, wobei die Palette zur Handhabung mittels Hubstapler, Regalbediengerät oder dgl. eingerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Palette (4) als Bodenwanne (5) zur formschlüssigen Aufnahme des Innenbehälters (2) ausgebildet ist, die (5) einen Rand (27) zur Befestigung eines Blech-(3) oder Gittermantels (38) aufweist, der Boden (6) des Innenbehälters (2) als Ablaufboden mit einer mittigen, flachen Ablaufrinne (7) gestaltet ist, die mit einem leichten Gefälle von der Behälterrückwand (8) zu dem an der Vorderwand (9) des Behälters (2) angeordneten Entleerungsstutzen (10) zum Anschluß eines Entnahmehahns (11) verläuft, der dem Ablaufboden (6) des Innenbehälters (2) angepaßte Boden (12) der Bodenwanne (5) Versteifungssicken (13a, 13b) aufweist, wobei die Sickengründe (14) in einer gemeinsamen, horizontalen Ebene (15-15) liegen, und daß an der Bodenwanne (5) ausgestellte Eck-(16) und Mittelfüße (17) mit außenliegenden Positionierflächen (18) befestigt sind.

Der Patentanspruch 2 betrifft eine Ausgestaltung des Palettenbehälters nach dem Patentanspruch 1.

Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents seien gegenüber dem in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 90 02 099 (Anlage Ni 1) beschriebenen Palettenbehälter nicht neu. Sie beantragt, das deutsche Patent 41 08 399 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält den Transportbehälter nach dem Streitpatent für patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Gründe

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG) geltend gemacht wird, ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

I.

1. Das Streitpatent geht aus von einem Palettenbehälter, wie er zB durch die EP 0 363 668 A1 bekannt geworden ist. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt: Dieser Palettenbehälter weise einen Außenmantel auf, der aus horizontalen und vertikalen, an den Kreuzungsstellen miteinander verschweißten Gitterstäben aus Metall aufgebaut sei. Die als Boden ausgebildete Palette bestehe aus einem Gitter mit sich kreuzenden Gitterstäben, die eine rostartige Bodenfläche bildeten und am Rand der Bodenfläche nach unten zu Füßen umgebogen seien, die einen bestimmten Abstand der Bodenfläche zu der Aufstellfläche des Palettenbehälters definierten. Die vertikalen Gitterstäbe des Außenmantels seien bis in den Bereich der Aufstellfläche geführt und mit den nach unten abgebogenen Stäben des Gitterbodens der Palette verschweißt (Streitpatentschrift Sp 1 Z 11-23).

Nachteilig an dem bekannten Palettenbehälter seien zum einen dessen hohes Eigengewicht und die aufwendige Fertigung. Des weiteren wiesen die durch ein Gitter gebildeten Füße der Palette keine durchgehenden Flächen auf, die zum genauen Positionieren des Palettenbehälters in einem Hochregal mittels eines Regalbediengeräts dienen könnten. Infolge der Ausgestaltung als Gitterwerk unterliege die Palette einer die Transportsicherheit beeinträchtigenden Gefährdung durch die beim Transport vom flüssigen Füllgut ausgehenden Schwallschwingungen und durch das Transportfahrzeug übertragene Schwingungen.

Schließlich sei der bekannte Palettenbehälter nicht für eine Restentleerung ausgebildet (Streitpatentschrift Sp 1 Z 24-41).

2.

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 2 Z 19-28) liegt dem Streitpatent ua die Aufgabe zugrunde, den bekannten Palettenbehälter im Hinblick auf eine Modulbauweise weiter zu entwickeln, die es ermöglicht, mit einer Grundpalette Palettenbehälter mit einem Kunststoffinnenbehälter und einem Blechmantel oder Gittermantel zu erstellen, wobei die Palettenbehälter stabil, transportsicher, einfach zu handhaben beim Stapeln und Verladen und automatisch entleerbar sein sollen.

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents -gegliedert in Merkmalsgruppen in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Klägerin gemäß Anlage BMB2 -vor einen 1.

Palettenbehälter (1) für Flüssigkeiten, 2.

mit einem Innenbehälter (2) aus Kunststoff mit einer verschließbaren Einfüllöffnung und einer verschließbaren Auslaßöffnung 3.

und einem an dem Innenbehälter (2) anliegenden Außenmantel (3, 38) aus Metall 4.

sowie einem als Palette (4) ausgebildeten Boden, 5.

wobei die Palette (4) zur Handhabung mittels Hubstapler, Regalbediengerät o.dgl. eingerichtet ist. -Oberbegriff 6.

Die Palette (4) ist als Bodenwanne (5) zur formschlüssigen Aufnahme des Innenbehälters (2) ausgebildet.

7.

Die Bodenwanne (5) weist einen Rand (27) zur Befestigung eines Blech-(3) oder Gittermantels (38) auf.

8.

Der Boden (6) des Innenbehälters (2) ist als Ablaufboden mit einer mittigen, flachen Ablaufrinne (7) gestaltet, 9.

die mit einem leichten Gefälle von der Behälterrückwand (8) zu dem an der Vorderwand (9) des Behälters (2) angeordneten Entleerungsstutzen (10) zum Anschluß eines Entnahmehahns (11) verläuft.

10.

Der dem Ablaufboden (6) des Innenbehälters (2) angepaßte Boden (12) der Bodenwanne (5) weist Versteifungssicken (13a, 13b) auf, 11.

wobei die Sickengründe (14) in einer gemeinsamen, horizontalen Ebene (15-15) liegen.

12.

An der Bodenwanne (5) sind ausgestellte Eck-(16) und Mittelfüße (17) mit außenliegenden Positionierflächen (18) befestigt.

-Kennzeichen 4. Als Kern der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 erkennt der Fachmann - hier ein Diplom-Ingenieur (FH) für Fördertechnik mit mehrjähriger Erfahrung im Bau und Betrieb von Palettenbehältern - die im ersten kennzeichnenden Merkmal 6 vorgeschlagene Maßnahme, die im Stand der Technik als Unterbau des Palettenbehälters verwendete Palette als Bodenwanne zur formschlüssigen Aufnahme des Innenbehälters auszubilden. Die formschlüssige Aufnahme des Innenbehälters gewährleistet die angestrebte Transportsicherheit gegenüber den beim Transport vom flüssigen Füllgut ausgehenden Schwallschwingungen und den durch das Transportfahrzeug übertragenen Schwingungen (vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 50-54). Zugleich soll die so zu schaffende Bodenwanne mit der Palette zu einer gegenständlichen und funktionalen Einheit verschmolzen werden, dh sie ist so auszubilden, daß sie über ihre Funktion als Bodenwanne zur formschlüssigen Aufnahme des Innenbehälters hinaus zugleich die Funktion der herkömmlichen Bodenpalette übernehmen kann. Die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind in den kennzeichnenden Merkmalen 7 und 10 bis 12 festgelegt.

So sind nach Merkmal 12 an der Bodenwanne ausgestellte Eckund Mittelfüße mit außenliegenden Positionierflächen zu befestigen. Durch diese Füße wird der Wannenboden von der Aufstellfläche des Behälters abgehoben, wodurch ein Untergreifen der Bodenwanne mit den Greifarmen zB eines Gabelstaplers wie bei einer Palette ermöglicht wird (vgl Streitpatentschrift Sp 4 Z 11-15).

In den Merkmalen 10 und 11 ist vorgesehen, in den Boden der Bodenwanne Versteifungssicken 13a, 13b derart einzubringen, daß die Sickengründe in einer gemeinsamen horizontalen Ebene liegen. Hierdurch wird erreicht, daß die Bodenwanne selbst wie eine Palette sicher auf den Greifarmen zB eines Gabelstaplers aufliegen kann (vgl Streitpatentschrift aaO). Nach Merkmal 7 schließlich weist die Bodenwanne einen Rand zur Befestigung eines Blechoder Gittermantels auf. Die Befestigung des Außenmantels, die zB nach der in der Streitpatentschrift abgehandelten EP 363 668 A1 an der Palette, vorgenommen wird, erfolgt somit hier an der Wanne, die -auch insoweit - die Funktion der Palette mitübernimmt.

Die weiteren kennzeichnenden Merkmale 8 und 9 betreffen die Ausgestaltung des Bodens des Innenbehälters in einer Weise, die eine automatische, dh ohne Kippen des Behälters oder dergl durchzuführende Restentleerung ermöglichen soll. Sie gehören nicht in den vorliegenden Zusammenhang, sondern betreffen einen anderen Aspekt des Patentgegenstandes.

Nach dem für die Auslegung des Streitpatents in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der Patentansprüche (vgl § 14 PatG) besteht die Lehre des Patentanspruchs 1 somit im wesentlichen darin, eine Bodenwanne zur formschlüssigen Aufnahme des Innenbehälters zu schaffen und diese zugleich nach weiterer Maßgabe der Merkmale 7 und 10 bis 12 so auszubilden, daß sie die Funktionen der bekannten Palette übernehmen kann. Der als herkömmliche Palette ausgebildete Boden entfällt. Soweit demgegenüber in der Beschreibung des Streitpatents mehrfach zwischen Boden bzw Bodenwanne und Palette unterschieden wird (zB Sp 2 Z 62: "Die Bodenwanne der Palette ..."; Sp 4 Z 11 f: "so daß die Palette 4 mit dem Boden 12 der Bodenwanne 5 ..."), erkennt der Fachmann darin eine lediglich sprachliche Ungenauigkeit, die an der Eindeutigkeit der in Merkmal 6 iVm den Merkmalen 7 und 10 bis 12 gegebenen Anweisungen nichts ändert. Daß nach der Lehre des Patentanspruchs 1 zwischen der Palette und der Bodenwanne eine gegenständliche und funktionale Einheit besteht, läßt sich zB an der Darstellung in Figur 4 der Streitpatentschrift zeigen. Denkt man hier die Bodenwanne einschließlich ihres Randes (Merkmal 7) und ihrer Füße (Merkmal 12) weg, so verbleibt lediglich ein Fußrahmen 35, der als solcher nicht zur Lehre des Patentanspruchs 1 gehört. Insbesondere ist dann auch keine Palette mehr vorhanden. Eine von einem Gabelstapler oder dergl unterfahrbare Palette ist vielmehr nur mit der als Palette ausgebildeten Bodenwanne gegeben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Bodenwanne einschließlich Rand und Füßen einoder mehrstückig oder aus einem oder mehreren Materialien gefertigt ist.

II.

1. Der in Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellte Palettenbehälter ist neu. Nächstkommender Stand der Technik ist unstreitig das deutsche Gebrauchsmuster 90 02 099 (Anlage Ni1).

a) Der aus Ni1 bekannte Palettenbehälter besteht neben einem Innenbehälter aus Kunststoff und einem den Innenbehälter abstützenden Metallmantel aus einer Stahlrohrpalette 2, wahlweise auch einer Holzpalette, wobei die Palette zumindest einen oberen Rahmen 23 mit daran angeformten Füßen aufweist. Zur Verbesserung der Transportund Unfallsicherheit (vgl Ni1, S 2, 1. Abs) ist des weiteren eine elastische Stützschale 3 vorgesehen, die den Bodenabschnitt des Innenbehälters formschlüssig aufnimmt und mit einem umlaufenden äußeren, hohlen Stützkragen 24 mit einer an dessen Unterseite 25 nach innen gewölbten Stützmulde 26 und an der Unterseite 28 des Schalenbodens 27 angeordneten, längs und quer verlaufenden Stützmulden 29, 30, die durch an den Schalenboden angeformte Hohlrippen 31, 32 gebildet werden, auf dem oberen Rohrrahmen 23 einer Stahlrohrpalette 2 bzw dem Holzrahmen einer Holzpalette aufliegt (Ni1, Schutzanspruch 1 Z 12 ff).

b) Der Palettenbehälter nach Ni1 verwirklicht unstreitig alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sowie darüber hinaus dessen kennzeichnende Merkmale 8 und 9. Dagegen lassen sich das kennzeichnende Merkmal 6 und die dieses Merkmal weiter konkretisierenden Maßnahmen der kennzeichnenden Merkmale 7 und 10 bis 12 dem vorbekannten Palettenbehälter nicht entnehmen.

Durch die Schrift Ni1 ist zwar mit der Stützschale 3 ein Bauelement bekannt geworden, das - insoweit ähnlich der in Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorgeschlagenen Bodenwanne - den Innenbehälter formschlüssig aufnehmen kann. Es fehlt indessen an einer als Bodenwanne ausgebildeten Palette. Vielmehr sieht der aus Ni1 bekannte Palettenbehälter eine herkömmliche Stahlrohroder Holzpalette vor, auf deren oberem Rahmen eine elastische Stützschale aufliegt. Anders als beim Streitpatent handelt es sich bei der Palette und der Stützschale um getrennte Bauteile (vgl Ni1, S 3, 2. Abs), die nicht zu einer gegenständlichen und funktionalen Einheit verschmolzen sind. Denkt man sich zB in Figur 1 der Schrift Ni1 die Stützschale weg, so verbleibt die durch zumindest einen oberen Rahmen mit daran angebrachten Füßen gebildete Palette.

Der Außenmantel 19 umgreift den Innenbehälter und die Stützschale und ist an der Palette befestigt (Ni1, S 4, 1. Abs). Dies entspricht der herkömmlichen Bauweise, wie sie zB aus der EP 0 363 668 A1 bekannt ist. Auch das Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 ist somit nicht erfüllt.

Die weiteren kennzeichnenden Merkmale 10 und 11 sind bei dem aus Ni1 bekannten Palettenbehälter jedenfalls insoweit nicht verwirklicht, als die Stützschale keine Bodenwanne im Sinne des Streitpatents darstellt, dh eine Bodenwanne, die so ausgestaltet ist, daß sie zugleich die Funktion der Palette mitübernehmen kann. Demzufolge kommt den bei dem bekannten Palettenbehälter an den Schalenboden angeformten Hohlrippen 31, 32 lediglich die Funktion einer Versteifung der Stützschale zu. Dagegen dienen sie - anders als nach der Lehre des Streitpatents - nicht auch als Angriffsfläche für die Greifarme eines Gabelstaplers oder dergl. Die Greifarme wirken vielmehr auf den oberen Rahmen der Stahlrohroder Holzpalette.

Schließlich läßt sich der Schrift Ni1 auch nicht das Merkmal 12 des Patentanspruchs 1 entnehmen. Da der bekannte Palettenbehälter auf einer herkömmlichen Palette ruht, ist es diese Palette, an der die Füße angebracht sind, die so zusammen mit dem oberen Rahmen die Palette bilden. Demgegenüber fordert das Merkmal 12 des Patentanspruchs 1 eine Befestigung der Füße an der Bodenwanne.

2.

Der aus Ni1 bekannte Palettenbehälter konnte dem Fachmann die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch nicht nahelegen. Die Lehre des deutschen Gebrauchsmusters 90 02 099 geht von dem herkömmlichen Aufbau eines Palettenbehälters aus und ergänzt diesen zur Erhöhung der Transportund Unfallsicherheit um eine Stützschale zur formschlüssigen Aufnahme des Innenbehälters. Wie der Fachmann aus dieser Lehre eine Anregung dafür hätte gewinnen können, die Stützschale selbst so weiterzubilden, daß sie die Funktion der Palette mitübernehmen kann, so daß die Palette als eigenständiges Bauteil entfällt, ist nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat hierfür nichts dargetan.

3.

Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Der ebenfalls angegriffene Patentanspruch 2 betrifft eine Weiterbildung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und wird von diesem mitgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 Satz 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 08.10.2002
Az: 1 Ni 5/02


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