Landgericht Köln:
Urteil vom 23. Juni 2006
Aktenzeichen: 81 O 121/05

(LG Köln: Urteil v. 23.06.2006, Az.: 81 O 121/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Gerichtsprozess vor dem Landgericht Köln ging es um den Vorwurf der Klägerin, dass die Beklagte unlautere Nachahmungen ihres MP3-Players iPod vertreibt. Die Klägerin, Herstellerin des iPods, behauptete, dass die streitgegenständlichen MP3-Player der Beklagten eine Verletzung ihrer Designrechte darstellen und dadurch ihr ein Schaden entstanden ist. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte dazu, den Vertrieb der besagten Nachahmungen zu unterlassen. Zusätzlich wurde die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Anzahl der verkauften Geräte sowie über die Einkaufs- und Verkaufspreise zu geben. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Vertrieb der Nachahmungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte muss außerdem die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin konnte erfolgreich nachweisen, dass der iPod aufgrund seiner schlichten Gestaltung und des besonderen Verhältnisses zwischen Display und Bedienelement eine wettbewerbliche Eigenart besitzt. Im Gegensatz dazu seien die streitgegenständlichen MP3-Player der Beklagten nicht ausreichend different von iPod und daher als unlautere Nachahmungen anzusehen. Die Beklagte argumentierte, dass die Kombination aus Display und Bedienelement keine schützbare Idee sei und es viele andere Produkte gebe, die ähnliche Techniken verwenden. Das Gericht befand jedoch, dass die Gestaltung der technischen Elemente des iPods ausreichend schützbar ist, da sie ihre Eignung als Herkunftshinweis besitzen. Es wurde festgestellt, dass die streitgegenständlichen MP3-Player der Beklagten den Eindruck erwecken, von der Klägerin selbst zu stammen oder von ihr lizenziert zu sein, und somit eine Herkunftstäuschung beim Verbraucher hervorrufen. Das Verhalten der Beklagten wurde als unlauter eingestuft, da es den guten Ruf des iPods ausnutzt, um Kunden anzulocken. Die Klägerin wurde berechtigt, den ihr entstandenen Schaden zu beziffern, wofür sie die begehrten Auskünfte von der Beklagten benötigt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 23.06.2006, Az: 81 O 121/05


Tenor

A.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken MP3-Player anzubieten, feil zu halten und/oder zu veräußern und/oder anbieten, feil halten und/oder veräußern zu lassen, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

a)

(es folgt eine Bilddarstellung)

b)

(es folgt eine Bilddarstellung)

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Menge der vertrie-benen oder verkauften Gegenstände gemäß Nr.1 dieses Te-nors sowie über die Einkaufs- und Verkaufspreise, aufge-schlüsselt nach Kalendervierteljahren, und die Kosten, die Gewinn mindern in Abzug zu bringen sind, sowie über Name und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten, der gewerbli-chen Abnehmer oder der Auftraggeber, jeweils durch Über-gabe eines geordneten und leserlichen Verzeichnisses.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist , der Klä-gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dem Vertrieb der im Tenor zu I.1. genannten MP3-Player entstanden ist und/oder künftig ent-stehen wird.

B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Verurteilungen zu Nr. A. I. € 100.000,- und hinsichtlich der Kosten 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

Tatbestand

Die Klägerin ist Herstellerin eines iPod genannten tragbaren musicplayers auf Festplatten-Basis, der mit einer Vielzahl von Design-Preisen ausgezeichnet worden ist und seit seiner Markteinführung im Oktober 2001 bis heute in unterschiedlichen Varianten mit ganz außergewöhnlichem Erfolg abgesetzt worden ist; wegen der Einzelheiten - auch im Hinblick auf die Entwicklung der optischen Gestaltung - wird auf die Klageschrift nebst den darin enthaltenen Produktabbildungen Bezug genommen.

U.a. auch unter Hinweis auf die erlangten Auszeichnungen nimmt die Klägerin für ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart in Anspruch, die sie im Wesentlichen in der Schlichtheit des Gesamtdesigns in Verbindung mit der konkreten Anordnung der (einzigen) Elemente "Display" und "Bedienelement" sowie deren Proportionen zueinander sieht. Obwohl es eine Vielzahl von Playern mit gleichartiger Technik gebe, seien sie anders ausgestaltet als der iPod.

Sie nimmt die Beklagte, die Unterhaltungselektronik herstellt u.a. für Lebensmitteldiscounter, in Anspruch wegen des Vertriebs von tragbaren musicplayern auf Festplatten-Basis in bestimmter, im Tenor wiedergegebenen Ausgestaltung, weil sie der Ansicht ist, diese Produkte (Tenor zu A.I.1.a. gibt das über B vertriebene Gerät MD ...... wieder, der Tenor zu A.I.1.b. das über Q vertriebene Gerät Micromaxx) stellten unlautere Nachahmungen des iPod dar, u.a. weil der Verkehr auf Grund der Ähnlichkeit zur Auffassung gelangen müsse, die Ware stamme von ihr bzw. sei durch sie lizensiert; durch deren Vertrieb habe sie einen Schaden erlitten, den sie erst beziffern könne, wenn sie über die begehrten Auskünfte verfüge.

Sie beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass sich die Klägerin nicht die "Idee eines kompakten und leistungsfähigen MP3-Players" schützen lassen könne; es gebe eine Unzahl von Wettbewerbsprodukten, die die Kombination eines Bildschirms mit darunter angeordnetem kreisförmigem Bedienelement übernommen haben, wobei das sog. "Click Wheel" im Bereich mobiler Abspielgeräte und anderer Geräte der Unterhaltungselektronik bekannt sei; auf die von ihr im Rahmen der Klageerwiderung vorgelegten Abbildungen (Bl. 103 - 109 d.A.) wird Bezug genommen.

Sie zieht die Schutzfähigkeit des iPod in Zweifel, weil ein Display für die Funktion notwendig sei und auch das "Click Wheel" eine sinnvolle, gemeinfreie technische Lösung sei, die beide nicht monopolisiert werden könnten; das allenfalls Besondere an der Gestaltung sieht sie vor allem in der rahmenlosen Einbindung des Displays.

Von dem solchermaßen verstandenen Schutzbereich setzten sich die streitgegenständlichen in vielfacher und damit ausreichender Weise ab, wobei das B - Gerät mit seiner wannenartigen Gehäuseschale eher plump wirke und sich u.a. deshalb abgrenze ebenso wie beide Geräte eine auffällige Umrahmung des Displays zeigten; "Micromaxx" verfüge darüber hinaus noch über zwei zusätzliche Tasten. Wenn der Auflistung der Unterschiede wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Die Akte 31 O 871/04 Landgericht Köln ist zur Information zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil die streitgegenständlichen MP3-Player unlautere Nachahmungen des iPod der Klägerin darstellen, §§ 3, 4 Nr.9 UWG, und die Beklagte ihre Handlungen schuldhaft begangen hat.

Das Produkt iPod der Klägerin verfügt in seiner konkreten Ausgestaltung über wettbewerbliche Eigenart, was auch die Beklagte als solches nicht leugnet. Zu Recht weist sie zudem darauf hin, dass bei technischen Lösungen Zurückhaltung bei der Zuerkennung einen Schutz begründender wettbewerblicher Eigenart zu wahren ist und dass die Tatsache der Anbringung eines Displays und dessen gewisse Größe ebensowenig vermieden werden kann wie es sinnvoll ist, das altbekannte und weit verbreitete "Click Wheel" als Bedienelement einzusetzen.

Das alles ändert aber nichts daran, dass die konkrete Art und Weise der Gestaltung der technischen Elemente ohne Weiteres dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz zugänglich sind, wenn und soweit sie ihre Eignung als Herkunftshinweis nicht etwa nur aus der Tatsache ihrer Existenz herleiten.

So liegt der Fall hier.

Mit der Klägerin sieht das Gericht das ästhetisch Besondere des iPod in seiner Schlichtheit, die gerade dadurch auffällt, dass sie eher untypisch ist für die Branche. Diese Einfachheit zeigt sich zum Einen in dem Aufbau des Gehäuses mit schlichten geometrischen Formen (Linie, Halbkreis, Kreis, Quadrat/Rechteck) und zum Anderen im Fehlen jedweder Verzierung mit der Folge, dass die funktionsnotwendigen Elemente so wirken, als handele es sich um Verzierungen. Vor diesem Hintergrund gewinnen Anordnung und Proportionen von Display und "Click Wheel" eine ganz eigenständige Bedeutung, die dann in ihrer Gesamtheit den Herkunftshinweis begründen.

Wie wenig das mit technischen Notwendigkeiten zu tun hat, zeigt das von den Parteien präsentierte Umfeld, von denen kein einziges Gerät (mit Ausnahme des JOBO GIGA mini, Seite 4 der Klageerwiderung,, Bl. 105 d.A., bei dem aber immerhin das Größenverhältnis Display - Bedienelement anders ausfällt als beim iPod) dem oben geschilderten Gesamteindruck auch nur nahe kommt, obwohl die technischen Lösungen nach dem durch die Abbildungen vermittelten Eindruck allesamt weitgehend identisch zu sein scheinen.

Ganz anders ist dies - ungeachtet der zum Teil nicht zu übersehenden Unterschiede - bei beiden streitgegenständlichen Playern, denn sie greifen beide die schlichte Struktur des äußeren Erscheinungsbildes des iPods auf. Der Mikromaxx hält zwar das Bedienelement um ein Geringes kleiner als der iPod, was aber nur im unmittelbaren Vergleich auffällt, denn das Gesamtverhältnis Display - Bedienelement bleibt praktisch gleich; der einzige "wirkliche" Unterschied - die Umrahmung des Displays - verändert den Gesamteindruck ebenso wenig wie die Drucktasten im unteren Bereich, zumal die beiden Zusätze wie das Gehäuse selbst silberfarben gehalten und damit unauffällig sind. Die wesentlichen Wiedererkennungsmerkmale sind und bleiben identisch, wie der nachfolgende fotografische Vergleich besser belegt als weitere Beschreibungen:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

Die Gestaltung des Mikromaxx führt zu einer - nach dem oben Gesagten vermeidbaren - Herkunftstäuschung, denn auch ein aufmerksamer Verbraucher muss zur Auffassung gelangen, dass ein solchermaßen in den Besonderheiten ähnliches Produkt nur entweder von der Klägerin selbst stammen kann oder jedenfalls mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wird.

Bei dem MD ...... liegt der Fall etwas anders, weil das Gerät in der Tat einen eher "plumpen" Gesamteindruck erweckt und ihm schon auf Grund erheblich größeren Volumens Leichtigkeit und Eleganz fehlen. Von daher erscheint es eher ausgeschlossen, dass der Verkehr ihn der Klägerin zuordnet. Wohl aber wiederholt er auf seiner Oberseite die Schlichtheit der Gestaltung des iPods und zwar mit Ausnahme der Hinzufügung einer Umrandung für das Display zu 100%: in iPod - typischer Weise bilden Display und Bedienelement die einzigen "Verzierungen" und sind auch zueinander in ein praktisch identisches Verhältnis gesetzt. Damit "zitiert" Mikromaxx den iPod und schmarotzt ohne berechtigende Notwendigkeit an dessen gutem Ruf, sodass die Presseberichte (Anlage K10) das Gerät mit gutem Grund auch von seiner Optik her mit dem iPod in Verbindung bringen. Es ist unlauter und deshalb zu unterlassen, den durch eigene Aufwendungen langjährig auch und gerade im Hinblick auf das Design geschaffenen guten Ruf in dieser Weise als Vorspann für den eigenen Absatz zu nutzen, weil dies geeignet ist, Kunden anzulocken, die wegen der Gestaltung des iPod durchaus gewillt gewesen wären, die dafür notwendigen, erheblichen Mehrkosten aufzuwenden und hierauf nun - wegen des streitgegenständlichen Produktes - verzichten können.

Der Klägerin ist durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, zu dessen Bezifferung sie der begehrten Auskünfte bedarf.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: € 1.000.000,-.






LG Köln:
Urteil v. 23.06.2006
Az: 81 O 121/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/28dd5f3c2e32/LG-Koeln_Urteil_vom_23-Juni-2006_Az_81-O-121-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Köln: Urteil v. 23.06.2006, Az.: 81 O 121/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 16:50 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2002, Az.: 4 O 78/02OLG Köln, Beschluss vom 23. September 1992, Az.: 17 W 314/92LG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2015, Az.: 327 O 166/15LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2015, Az.: 315 O 125/15OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2000, Az.: 13 B 2018/99BPatG, Beschluss vom 30. August 2005, Az.: 27 W (pat) 118/05LG München I, Urteil vom 20. Mai 2010, Az.: 7 O 14224/09BPatG, Beschluss vom 6. Februar 2002, Az.: 28 W (pat) 143/01BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2002, Az.: 32 W (pat) 139/01BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2006, Az.: 28 W (pat) 283/04