Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2010
Aktenzeichen: 19 W (pat) 18/10

(BPatG: Beschluss v. 23.03.2010, Az.: 19 W (pat) 18/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 23. März 2010 dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antrag wurde stattgegeben, da der Anmelder aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht hat dabei die Erklärung des Anmelders über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Unterlagen berücksichtigt. Zudem besteht nach vorläufiger Prüfung die Aussicht auf einen Erfolg der Beschwerde. Daher wurde auch die Patentanwaltssozietät W... aus B... dem Anmelder beigeordnet. Dies wurde trotz des Wortlauts des Gesetzes (§ 133 PatG) so entschieden, da laut Rechtsprechung nicht nur die persönliche Beiordnung eines Anwalts, sondern auch die Beiordnung einer Anwaltssozietät möglich ist. Der Anmelder hatte bereits im Erteilungsverfahren dieser Sozietät Vertretungsvollmacht erteilt und die Patentanwältin W... trat im Beschwerdeverfahren auf.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 23.03.2010, Az: 19 W (pat) 18/10


Tenor

Dem Anmelder wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht bewilligt und die Patentanwälte W... in B..., bei geordnet.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 10. November 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patentund Markenamts (DPMA) die am 15. Dezember 2000 eingereichte Patentanmeldung ... mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur personenbezogenen Überwachung und Kontrolle von Ereignissen, beispielsweise in einem Kraftfahrzeug..." mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Durch Patentanwältin Dr. W... in B..., hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt sowie mit Schriftsatz vom selben Tag Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt unter Hinweis darauf, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmelders nichts geändert habe.

Im Verfahren vor dem Patentamt ist dem Anmelder zuletzt durch Beschluss der Patentabteilung 53 vom 23. November 2006 auf Antrag Verfahrenkostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren bewilligt sowie Patentanwalt W... (aus der Paten tanwaltssozietät W... in B..., als Vertreter beigeordnet worden. Zur Begründung seiner Verfahrenskostenhilfeanträge vor dem Amt hat der Anmelder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2003 sowie dazugehörige Belege über den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG jeweils aus dem Jahr 2002 eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Dem statthaften und zulässigen Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht war stattzugeben (§§ 129, 130, 136 PatG i. V. m. §§ 114 bis 116 und 119 Abs. 1 ZPO).

Aufgrund der beim DPMA zu den dortigen Verfahrenkostenhilfeanträgen eingereichten, von Amts wegen zu berücksichtigenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders einschließlich der zugehörigen Belege sowie der anwaltlichen Versicherung im Beschwerdeverfahren, wonach sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmelders nichts geändert habe, hält es der Senat für hinreichend glaubhaft, dass der Anmelder aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubringen. Dabei hat der Senat auch die ihm aus dem parallelen Verfahrenskostenhilfeverfahren in der Beschwerdesache 19 W (pat) 136/09 bekannte Erklärung des Anmelders über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Februar 2007 sowie den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 11. Februar 2007 über die Neuberechnung der Rente des Anmelders und einen Änderungsbescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 15. November 2005 über die Neufestsetzung der Grundsicherung des Anmelders mit in seine Beurteilung einbezogen.

Es besteht auch hinreichende Aussicht für einen Erfolg der Beschwerde, da es aus Sicht des Senats nach einer vorläufigen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des vorliegenden Stands der Technik nicht ausgeschlossen erscheint, dass das nachgesuchte Patent -ggf. bei Änderung der im Verfahren vor der Prüfungsstelle geltenden Patentansprüche -erteilt werden kann (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 130 Rn. 43 und 44 m. N. w.).

2. Dem Anmelder war weiterhin die Patentanwaltssozietät W..., in B..., beizuordnen (§ 133 PatG). Zwar ist ein aus drücklicher Antrag auf Beiordnung der Patentanwälte nicht gestellt worden. Wenn jedoch wie vorliegend ein Rechtsoder Patentanwalt für seinen Mandanten Verfahrenskostenhilfe beantragt, so ist darin nach der Rechtsprechung im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) regelmäßig auch ein konkludenter Antrag auf Beiordnung des jeweiligen Anwalts zu sehen (vgl. Schulte, a. a. O., § 133 Rn. 6 und 12; BPatG Mitt 2003, 310 -Unterfangkescher). Ein dahingehender Erklärungswillen ist hier umso mehr nahegelegt, als schon im Erteilungs-Verfahren vor dem DPMA Patentanwalt J. W..., in V..., dem Anmelder antragsgemäß beigeordnet war.

Entgegen dem Wortlaut des § 133 PatG hat der Senat vorliegend nicht die den Verfahrenskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren stellende Patentanwältin Dr. R... W1... beigeordnet, sondern die Patentanwaltssozietät W.... Insoweit ist vom BGH jetzt anerkannt, dass das Gesetz -bei verfas sungskonformer Auslegung -nicht nur die persönliche Beiordnung eines einzelnen Rechtsoder Patentanwalts gestattet, sondern auch die Beiordnung einer Anwaltssozietät (vgl. BGH NJW 2009, 440-441, zu § 121 Abs. 1 ZPO). Einen auf die Beiordnung der Sozietät W... und nicht eines einzelnen Anwaltes oder einer Anwältin aus dieser Sozietät gerichteten Willen des Anmelders entnimmt der Senat hier dem Umstand, dass der Anmelder im Erteilungsverfahren vor dem DPMA der Patentanwaltssozietät W......, und nicht nur einem bestimmten Anwalt oder einer Anwältin Vertre tervollmacht in Sachen der Patentanmeldung erteilt hat. Auch ist im Beschwerdeverfahren nicht der im Verfahren vor dem DPMA beigeordnete Patentanwalt W..., sondern die der Anwaltssozietät ebenfalls angehörende Patent anwältin W..., aufgetreten.

Bertl Kirschneck Groß Scholz prö






BPatG:
Beschluss v. 23.03.2010
Az: 19 W (pat) 18/10


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