Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. Juli 2002
Aktenzeichen: 17 W 141/02

(OLG Köln: Beschluss v. 24.07.2002, Az.: 17 W 141/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 278,46 EUR (entsprechend 544,62 DM)

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die von der Beklagten angemeldete Mehrvertretungsgebühr mit Recht versagt, da eine solche Gebühr den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht erfallen ist.

Für den Anfall der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. Vorliegend war am Rechtsstreit jedoch ausschließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, die nach der neueren Rechtsprechung des BGH als solche rechts- und parteifähig ist (vgl. BGH NJW 2001, 1056).

Dass der Rechtsstreit ausschließlich gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt worden ist, ergibt sich aus dem von der Klägerin und dem Gericht zugrundegelegten klägerischen Rubrum, das bereits mit Klageerhebung dahin konkretisiert worden ist, dass als Beklagte anzusehen sein sollte "F.J.K.& M.M. GbR". Die Beklagte hat ihre gesamte vorprozessuale Korrespondenz unter der Bezeichnung der GbR geführt. Diese Parteibezeichnung wurde von der Klägerin in das Passivrubrum der Klageschrift übernommen. Im Urteil des Landgerichts vom 2.11.2001 ist die Beklagte ebenfalls als GbR bezeichnet. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen, auch wenn in Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils - abweichend vom Passivrubrum - von Beklagten die Rede ist. Entscheidend ist vielmehr, dass nach Klagebegründung und Klageerwiderung die beklagte GbR als unmittelbare Vertragspartner der Klägerin in Anspruch genommen werden sollte, nicht aber deren Gesellschafter. An dieser Bezeichnung und damit an der Parteirolle auf Beklagtenseite hat sich während des gesamten Rechtsstreits nichts geändert. Wenngleich die Klageerhebung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Rechtsprechung noch nicht von der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ausging, hat die Kostenfestsetzung nunmehr nach den objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2002 - 17 W 327/01 -). Die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ist danach aber auch für die hier zu treffende Entscheidung zugrunde zu legen.

Mit dieser Beurteilung sieht sich der Senat auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW 2001, 3483). Die vom OLG Nürnberg (a.a.O.) entschiedene besondere Fallgestaltung, bei der neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch die Gesellschafter in eigener Rechtspersönlichkeit Partei gewesen sind, findet im vorliegenden Rechtsstreit keine Entsprechung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 24.07.2002
Az: 17 W 141/02


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