Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. März 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 21/01

(BGH: Beschluss v. 04.03.2002, Az.: AnwZ (B) 21/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 12. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 lfestgeset(tt

Gründe

I.

Der Antragsteller war in den Jahren 1973 bis 1986 als Rechtsanwalt zugelassen und in der Folgezeit in der Privatwirtschaft tätig. Im April 1996 erhielt er erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Durch Verfügung vom 17. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Rechtsanwalt sein Begehren weiter.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen.

Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers beliefen sich zu jenem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben auf mehr als 1,9 Mio. DM. Zahlreiche Gläubiger hatten bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn veranlaßt. Den genannten Verbindlichkeiten standen nach Darstellung des Antragstellers eigene Forderungen nur in Höhe von etwa 1,03 Mio. DM gegenüber, deren Realisierbarkeit nicht nachgewiesen war. Sie konnten zudem in Höhe von 250.000 DM erst in Zukunft fällig werden. Der Antragsteller hatte zu jenem Zeitpunkt keine Tatsachen vorgetragen, die erwarten ließen, daß er diese Schulden sowie etwaige in Zukunft noch entstehende Verbindlichkeiten ordnungsgemäß werde erfüllen können. Umstände, die geeignet sein könnten, die Vermutung zu widerlegen, daß die Interessen der Rechtsuchenden infolge des Vermögensverfalls gefährdet sind, waren nicht ersichtlich.

2.

Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in eine Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt.

Den entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller mit den Schriftsätzen vom 14. und 18. Januar 2002 sowie den ihnen beigefügten Anlagen nicht erbracht. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daß lediglich einige Forderungen getilgt und mit einzelnen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Aus diesen Gründen wurden die zwischenzeitlich erfolgten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wieder gelöscht. Jedoch ist nicht erkennbar, daß eine Tilgung der weiterhin bestehenden hohen Bankforderungen in absehbarer Zeit gesichert ist. Der Antragsteller hat in seiner Aufstellung vom 11. August 2000 die Forderungen der Deutschen Bank AG auf mehr als 430.000 DM beziffert. Er gibt an, mit ihr in Verhandlungen zu stehen und hoffe auf ein Ergebnis in etwa zwei Monaten. Ob es zu einer Vereinbarung kommen wird, ist bisher nicht geklärt. Mit der Zessionarin der Forderung der Volksbank über 80.000 DM ist auch noch keine verbindliche Regelung zustande gekommen. Eine endgültige Vereinbarung mit dem Gläubiger H. (Forderung von 326.000 DM) ist ebenfalls nicht nachgewiesen.

Schon aus diesen Gründen vermag der Antragsteller nicht darzutun, daß seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Daher kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang er auf die von ihm benannten eigenen Forderungen in absehbarer Zeit Zahlungen erhalten wird, was aus seiner Darstellung nicht zu ersehen ist.

Deppert Fischer Basdorf Ganter Wüllrich Frey Hauger






BGH:
Beschluss v. 04.03.2002
Az: AnwZ (B) 21/01


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