Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 18 331 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 395 21 575 und IR 631 466 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 18. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 18 331 wegen der Widersprüche aus den Marken 395 21 575 und IR 631 466 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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