Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2007
Aktenzeichen: 17 W (pat) 41/06

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2007, Az.: 17 W (pat) 41/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 25. Februar 2005 unter der Bezeichnung

"Geräte und Verfahren zur vereinfachten elektronischen Arbeitsstellenvermittlung"

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Am 30. Juni 2005 hat die Prüfungsstelle 11.53 den Anmelder aufgefordert, gemäß der Patentanmeldeverordnung ein drittes Exemplar der Anmeldeunterlagen einzureichen. Am 29. Juli 2005 erging ein weiterer detaillierter Zwischenbescheid, der die Mängel der Anmeldung im Einzelnen aufzählte (Nummerierung und Kontrast der Zeichnungen sowie Texte in den Zeichnungen, Anzahl der einzureichenden Exemplare). An die Erledigung dieses Bescheids wurde mit Bescheid vom 3. November 2005 erinnert. Eine Reaktion des Anmelders erfolgte nicht. Am 10. Januar 2006 hat die Prüfungsstelle 53 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 29. Juli 2005 gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde am 13. Januar 2006 abgesandt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Anmelders, die am 8. Februar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben. Eine Begründung hat er nicht eingereicht.

Der Senat hat am 7. Dezember 2006 einen Zwischenbescheid erlassen, der die vorhandenen Formmängel unter Hinweis auf das Patentgesetz und die Patentverordnung nochmals im Einzelnen darlegt. Vorsorglich wurde zudem das Merkblatt für Patentanmelder übersandt. Eine Äußerung des Anmelders darauf ist nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Anmelder hat gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse nicht erfüllt. Zur Begründung des Beschlusses wird auf den Bescheid des Senats vom 7. Dezember 2006 verwiesen, zu dem der Anmelder keine Stellung genommen hat. Da er im Übrigen weder im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt noch Hindernisse vorgetragen hat, die seiner Mitwirkung entgegenstehen, war die Beschwerde zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2007
Az: 17 W (pat) 41/06


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