Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2007
Aktenzeichen: 29 W (pat) 43/04

(BPatG: Beschluss v. 10.01.2007, Az.: 29 W (pat) 43/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarkeprint24 soll nach einer Teilung der Anmeldung für die Waren Druckereierzeugnissein das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Dezember 2003 als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum erfasse den englischsprachigen Begriff "print" ohne weiteres mit der Bedeutung von "Druck, drucken". Die Zahl 24 sei eine allgemein übliche Bezeichnung für eine 24-stündige Verfügbarkeit. In der Gesamtheit verstehe der Verkehr das angemeldete Zeichen daher ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf Druckereierzeugnisse, die rund um die Uhr erhältlich seien.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens ankomme. Wegen der unmittelbaren Verbindung des Begriffs "print" mit der Zahl 24 nehme der Verkehr das Zeichen als einen einheitlichen Gesamtbegriff wahr, dem sich kein eindeutiger Aussagegehalt zuordnen lasse. Das englische Wort "print" werde von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen allenfalls i. S. von "Druckarbeiten", nicht hingegen mit der Bedeutung der verfahrensgegenständlichen "Druckereierzeugnisse" verstanden. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt bereits die entsprechend gebildeten Marken "block24, businesspaper24, card24, druck24, formular24, kalender24, office24, Plakat 24, print24, propekt24" eingetragen. Angesichts dieser Eintragungspraxis sei die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar.

Der Anmelder hat keinen Antrag gestellt.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn sich dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klarer und ohne weiteres verständlicher beschreibender Begriffsinhalt zuordnen lässt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 ff. - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen weist die angegriffene Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

2. Das englische Wort "print" wird im Deutschen mit "Druck, drucken" übersetzt (vgl. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Mit dieser Bedeutung findet es im deutschen Sprachgebrauch u. a. Verwendung in den Begriffen "Printer" für den an einen Computer angeschlossenen Drucker und "Printmedien" zur Bezeichnung von gedruckten Informationsquellen in Form von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). In Verbindung mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen erschöpft sich der Zeichenbestandteil "print" daher in einer reinen Sachangabe.

3. In der Gesamtheit stellt sich die Kombination des Begriffs "print" mit der Zahl 24 daher als werbeüblicher und ohne weiteres verständlicher Hinweis auf ein rund um die Uhr verfügbares Angebot von Druckarbeiten bzw. Drucken dar. Sowohl die Kleinschreibung des Wortbestandteils als auch der fehlende Zwischenraum zwischen dem Wort "print" und der Zahl 24 bewegen sich im Rahmen werbeüblicher Schreibweisen und verändern den beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens nicht. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu entsprechend gebildeten Kombinationszeichen (vgl. 26 W (pat) 158/04 vom 21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24; 29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom 16. November 2004 - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004 - design24; 29 W (pat) 137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004 - auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003 - pharmacy24; 25 W (pat) 110/03 vom 23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.]; 24 W (pat) 126/02 vom 24. Juni 2003 - surf24; 28 W (pat) 92/02 vom 14. Mai 2003 - fleisch24; 25 W (pat) 280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24).

4. Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung "print24" die Tätigkeit des Druckens bzw. eine Vertriebsmodalität im Sinne eines 24-stündigen Angebots von Drucken, nicht hingegen unmittelbar die beanspruchten Druckereierzeugnisse beschreibt. Denn auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die hinreichende Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den jeweiligen Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 und 28 - FUSSBALL WM; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Dass sich dabei ein für eine Ware beschreibender Begriffsinhalt auch auf die Dienstleistungen erstrecken kann, mittels derer die betreffenden Waren entstehen, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach festgestellt (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN). Für den umgekehrten Fall eines Zeichens, das unmittelbar nur die Dienstleistung und nicht die in Rede stehenden Waren beschreibt, muss entsprechendes gelten, sofern der Verkehr den beschreibenden Bedeutungsgehalt auch in eine unmittelbare Beziehung zu den jeweiligen Waren setzt (vgl. BPatG GRUR 2007, 58, 60 - Buchpartner). Dies ist hier der Fall.

5. Die Tätigkeit des Druckens setzt einerseits einen zu bedruckenden Gegenstand voraus und hat andererseits zwangsläufig ein Druckerzeugnis zum Ergebnis. Wegen dieses engen funktionalen Zusammenhangs zwischen der Dienstleistung des Druckens und den daraus entstehenden Druckereierzeugnissen wird der Verkehr die Bezeichnung "print" auch hinsichtlich der beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" als reinen Sachhinweis auf Druckarbeiten und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis erfassen. Entsprechendes gilt, wenn man davon ausgeht, dass der Begriff "print" substantivisch im Sinne eines Ausdrucks verstanden wird. Denn auch insoweit besteht in dem Hinweis auf ein 24-stündiges Angebot entsprechender Drucke und den Waren, die Gegenstand dieses Dienstleistungsangebots sind, ein so enger beschreibender Zusammenhang, dass das angesprochene Publikum den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.

6. Die zu Gunsten des Markeninhabers erfolgten Voreintragungen der Marken "block24, broschüre24, businesspaper24, card24, formular24, kalender24, logo24, office24, pen24, Poster 24, print24, prospekt24" rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren. Anhaltspunkte für eine solche auf Willkür beruhende, ungleiche Amtspraxis sind für den Senat jedoch nicht ersichtlich.

7. Zu Marken, die aus Zusammensetzungen mit einer Sachangabe und der Zahl 24 gebildet sind, zeigt die Recherche im amtlichen Schutzrechtsinformationssystem DPINFO, dass das Deutsche Patent- und Markenamt solchen Zeichen jedenfalls seit dem Jahr 1998 in ständiger Entscheidungspraxis als rein beschreibenden Hinweisen auf ein 24-stündiges Waren- oder Serviceangebot für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen die Eintragung versagt hat. Dies ergibt sich z. B. aus der sog. "Nichtschutzbegründung" für die Zurückweisung der Marken "SHOPPING 24; Archiv 24; dryclean 24; PFLEGE 24; FITNESS 24; Versandapotheke 24; camping 24". Die Prüfungspraxis des Amtes steht damit im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die wiederholt die Schutzunfähigkeit derartiger Kombinationszeichen festgestellt hat. Soweit Marken mit dem Bestandteil "24" zur Eintragung gelangt sind, handelt es sich entweder um Kombinationen, bei denen der zusätzliche Wortbestandteil keinen klaren und eindeutigen Aussagegehalt aufweist, wie z. B. "MEG 24; PERSO JOB 24; LaLeLu 24; genial getroffen 24" oder um Wort-/Bildmarken, die wegen ihrer grafischen Gestaltung mit der angegriffenen Wortmarke nicht vergleichbar sind.

8. Im Übrigen hat das Deutsche Patent- und Markenamt mittlerweile auf Antrag eines Dritten die Löschung der für den Anmelder eingetragenen Wortmarken "druck24", "Plakat 24" und der Wort-/Bildmarke "flyer 24" wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 MarkenG angeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat diese Löschungsanordnung bestätigt (29 W (pat) 13/05, 135/05 und 137/05). Die Frage, ob die weiteren zu Gunsten des Anmelders erfolgten Voreintragungen zu Unrecht erfolgt sind, ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.






BPatG:
Beschluss v. 10.01.2007
Az: 29 W (pat) 43/04


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