Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. April 1999
Aktenzeichen: 6 W 88/98

(OLG Köln: Beschluss v. 09.04.1999, Az.: 6 W 88/98)

1. Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG setzt grundsätzlich positive Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und hieran anknüpfendes Hinauszögern der Rechtsverfolgung voraus. 2. Verfolgt ein Wettbewerber (vermeintliche) Wettbewerbsverstöße durch Vertrieb bestimmter Waren (hier: CDROM's) nur gegenüber den Einzelhändlern und nicht zugleich auch gegenüber dem Groß- und Zwischenhandel, berührt dies die anhand des konkreten Falles und nach Maßgabe des § 25 UWG zu beurteilende Dringlichkeitsvermutung nicht. Aus einer "selektiven Vorgehensweise" gegen einzelne Störer läßt sich nicht auf dringlichkeitsschädliche Zögerlichkeit schließen; insoweit kommt allenfalls die Argumentationsfigur des Rechtsmißbrauchs in Betracht. 3. Zur Frage der rechtsmißbräuchlichen Rechtsverfolgung, insbesondere durch "selektive Rechtsverfolgung". 4. Der Vertrieb von CD-ROM's, deren abrufbare Software u.a. die Identifikation der Eintragungen von Telefonteilnehmern über die Telefonnummer ermöglicht, verstößt gegen §§ 2, 3 Abs. 5, 4 Abs. 1, 29 BDSG und -jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch- gegen § 1 UWG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 11. September 1998 verkündete Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 O 103/98 - wie folgt abgeändert: Die Kosten des in der Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebrachten Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.

Gründe

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung, da es nach der von den Parteien übereinstimmend herbeigeführten Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens unter Berücksichtigung des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstands billigem Ermessen entspricht, die Antragsgegner mit den Kosten zu belasten. Die Antragsgegner wären ohne die im Anschluß an die Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolgte einvernehmliche Erledigung aller Voraussicht nach unterlegen. Denn der von der Antragstellerin ursprünglich geltend gemachte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war nicht nur zulässig, sondern aus § 1 UWG auch begründet.

I.

1. Dem mit diesem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsbegehren war insbesondere nicht der für die Zulässigkeit vorauszusetzende Verfügungsgrund der Dringlichkeit (§§ 935,940 ZPO) abzusprechen. Die Antragstellerin konnte sich dabei zu ihren Gunsten auf § 25 UWG berufen, wonach die Dringlichkeit der Sicherung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche zu vermuten ist. Diese Vermutung ist weder nach dem Vorbringen der Antragsgegner, noch nach dem unstreitigen Sachverhalt im übrigen widerlegt.

a) Das vorprozessuale Geschehen läßt dabei von vornherein nicht den Schluß darauf zu, daß die Antragstellerin etwa durch zu langes Warten mit der Rechtsverfolgung zum Ausdruck gebracht habe, ihr sei es mit der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes in Wirklichkeit nicht eilig. Die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung unter dem Gesichtspunkt der hinausgezögerten und/oder schleppenden Rechtsverfolgung setzt voraus, daß der Antragsteller positive Kenntnis des in Rede stehenden, ihn betreffenden Wettbewerbsverstoßes hat und er gleichwohl über Gebühr wartet, bis er sich dazu entschließt, dagegen einzuschreiten und das Verfahren der einstweiligen Verfügung einzuleiten. Unstreitig hat die Antragstellerin erstmals am 05. Mai 1998 positiv davon Kenntnis erhalten, daß die streitgegenständliche CD ROM (im folgenden: "K. 98") durch die Antragsgegner in Deutschland vertrieben wurde und letztere daraufhin mit Abmahnung vom 17. Mai 1998 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Bei diesem Zeitablauf ist der Antragstellerin aber kein dringlichkeitsschädliches Hinauszögern der Rechtsverfolgung vorzuwerfen, wenn sie - nachdem die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung fruchtlos blieb - sodann unter dem Datum des 03. Juni 1998 den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung anbrachte. Mit Blick auf den Umstand, daß der Antragstellerin nicht nur selbst eine angemessene Zeitspanne zur Prüfung der eigenen Rechtsposition einzuräumen , sondern daß darüber hinaus auch den Antragsgegnern gleiches zuzugestehen war und die Antragstellerin daher zunächst das Ergebnis dieser Prüfung bzw. das Verhalten der Antragsgegner auf die Abmahnung abwarten durfte, kann der Antragstellerin nicht angelastet werden, sie habe nicht mit der gebotenen Eile auf den Wettbewerbsverstoß reagiert.

b) Läßt sich somit der zeitlichen Abfolge des vorprozessualen Verhaltens der Antragstellerin kein die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG widerlegender Anhaltspunkt entnehmen, gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich der seitens der Antragsgegner eingewandten angeblich selektiven Verfolgung nur der Einzelhändler. Selbst wenn, was im gegebenen Zusammenhang offenbleiben kann, die Antragstellerin sich tatsächlich nicht zugleich auch gegen den Vertrieb der angegriffenen CD-ROM durch Groß- und Zwischenhändler wenden, sondern das geltend gemachte Unterlassungsbegehren lediglich im Verhältnis gegenüber den Händlern im Endvertrieb durchzusetzen versuchen sollte, berührt dies die nach Maßgabe von § 25 UWG zu vermutende Dringlichkeit des Unterlassungsbegehrens nicht. Denn zum einen ist die Dringlichkeit des Unterlassungsbegehrens jeweils mit Blick auf das konkrete Wettbewerbsverhalten, wie es durch einen bestimmten individuellen Verletzer begangen wird, zu beurteilen . Entscheidend ist daher darauf abzustellen, wie sich der angeblich Verletzte in bezug auf diesen konkreten Verstoß, dessen Verbot begehrt wird, gegenüber dem in Anspruch Genommenen verhält. Selbst wenn er daher gegenüber einem Dritten, der sich ähnlich wie der in Anspruch genommene Verletzer verhält, untätig bleibt, läßt sich dem nicht ohne weiteres eine dringlichkeitsschädliche Verzögerung oder Verschleppung der Rechtsverfolgung entnehmen. Zum anderen aber vermag die angeblich selektive Vorgehensweise nur gegen die Einzelhändler allenfalls den Vorwurf einer mißbräuchlichen Rechtsausübung - sei es wegen vordergründiger Wahrnehmung eines Gebührenbeschaffungszwecks, sei es wegen Zuwiderhandlung gegen das allgemeine Verbot des Rechtsmißbrauchs (§§ 13 Abs. 5 UWG, 242 BGB) - zu begründen. Die grundsätzlich im Verhältnis gegenüber dem konkret in Anspruch genommenen Verletzer zu beurteilende Dringlichkeit des Unterlassungsbegehrens tangiert dies nicht. Aus diesem Grund überzeugt daher ebenfalls der vom Landgericht zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung herangezogene Gesichtspunkt nicht, daß die Antragstellerin angeblich selbst die Vertriebswege erst eröffnet habe, auf denen die im Streitfall beanstandete CD-ROM in das Inland - dort u.a. zu den Antragsgegnern - gelangt sei. Auch dieser Umstand läßt die Dringlichkeit des Unterlassungsbegehrens unberührt; rechtserhebliche Bedeutung vermag er allenfalls im Zusammenhang mit dem antragsgegnerseits weiter geltend gemachten Vorwurf der rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der Antragsbefugnis zu erlangen.

2. Aber auch unter dem letztgenannten Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs ist der Verfügungsantrag nicht als unzulässig einzuordnen.

a) Der Einwand der Antragsgegner, daß die Antragstellerin angeblich nur gegen die Einzelhändler vorgehe, hingegen die "Quelle" der angegriffenen CD-ROM, nämlich die Groß- und Zwischenhändler unbeanstandet lasse, ist nicht geeignet, den damit geltend gemachten speziellen Mißbrauchstatbestand einer in Wirklichkeit ausschließlich oder ganz vordergründig dem Gebührenerlangungsinteresse dienenden prozessualen Vorgehensweise zu begründen. Die Antragstellerin hat bereits mit der Antragsschrift Entscheidungen diverser Gerichte vorgelegt, ausweislich deren sie nicht nur jeweils gegen inländische Händler vorgegangen ist, sondern nach denen sie auch gegen die in Österreich ansässige Herstellerin/Vertreiberin der CD-ROM, die Kl. Medien Vertrieb Ges.m.b.H., von der aus die Produkte in´s Inland gelangen, im einstweiligen Verfügungsverfahren Verbote erwirkt hat, das genannte Produkt zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben (vgl. Anlagen JS 4, JS 5 ff zur Antragsschrift). Damit hat die Antragstellerin aber in hinreichendem Umfang ihr Vorgehen auch gegen die Quelle des Vertriebs des angegriffenen Produkts glaubhaft gemacht, um diese auszutrocknen. Von einem selektiven Vorgehen nur gegen die Einzelhändler kann vor diesem Hintergrund daher nicht ausgegangen werden. Wenn es der Antragstellerin gleichwohl nicht gelungen ist, die den inländischen Einzelhandel beliefernden "Quellen" zu verstopfen und sie sich auch gegen den Vertrieb auf Endhändlerstufe in einer Vielzahl von Fällen wehrt, vermag das den Vorwurf der rechtsmißbräuchlichen Vorgehensweise unter dem vorbezeichneten Gesichtspunkt einer an sachfremden Belangen, nämlich an Gebührenerzielungsinteressen orientierten prozessualen Vorgehensweise folglich nicht zu begründen. Es wäre demgegenüber Sache der Antragsgegner gewesen, über die bloße Behauptung hinaus, daß auf Seiten der Antragstellerin nur gegen die Einzelhändler vorgegangen werde, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die den Schluß darauf rechtfertigen, daß die Antragstellerin im Inland tatsächlich nur gegen Einzelhändler vorgeht, hingegen die eigentliche Quelle des Vertriebs auf Groß- und Zwischenhändlerebene weiter sprudeln läßt. Mangels Darlegung solcher konkreten Anhaltspunkte ist der Vortrag der Antragsgegner unsubstantiiert, mithin unbeachtlich. Daran ändert der Umstand nichts, daß grundsätzlich die Antragstellerin die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen trägt (vgl. Köhler/Piper, UWG, Rdn. 56 zu § 1 UWG m.w.N.). Denn es ist Sache des Anspruchsgegners, Tatsachen für das Vorliegen eines Mißbrauchstatbestandes vorzutragen und dafür ggf. Beweis anzubieten (OLG Köln GRUR 1993, 571). Nur dann, wenn insoweit Zweifel verbleiben, die vom Anspruchsberechtigten nicht ausgeräumt werden, geht dies zu dessen Lasten. Angesichts des vorstehenden, das Vorgehen gegen Herstellerin und inländische Vertreiber der CD-ROM dokumentierenden Verhaltens der Antragstellerin, bestehen derartige Zweifel jedoch nicht.

b) Der weiter im Hinblick auf die angebliche Verflechtung der Antragstellerin mit der Firma Kl. Medien Vertrieb Ges.m.b.H./Österreich - wie sie in Heft 12/1998 der Zeitschrift "c." dargestellt ist - geltend gemachte Einwand, daß die Antragstellerin überhaupt erst den Weg für den Vertrieb der nunmehr angegriffenen CD-ROM (von Österreich aus) im Inland geschaffen habe, stützt ebenfalls nicht die Annahme einer rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Bericht seinem Inhalt nach Authentizität in bezug auf die darin dargestellten tatsächlichen Vorgänge, insbesondere was den Hintergrund der Gründung der österreichischen Gesellschaft angeht, beanspruchen kann, und daß im übrigen Presseartikeln auch nicht ohne weiteres die Eignung als Mittel der Glaubhaftmachung beizumessen ist. Denn auch nach dem erwähnten Bericht sind jedenfalls bereits seit Ende 1997 die Antragstellerin und die österreichische Kl. Medien Vertriebs Ges.m.b.H. "getrennt" und Streitigkeiten u. a. über die Rechtmäßigkeit des Vertriebs der angegriffenen CD-ROM zwischen den früher angeblich verflochtenen Gesellschaften entflammt, in deren Verlauf die Antragstellerin sich gegen den Vertrieb der genannten CD-ROM u.a. durch die Kl. Medien Vertriebs Ges.m.b.H. gewandt hat. Selbst wenn die Antragstellerin daher ursprünglich (Mit-)Gründerin der genannten österreichischen Gesellschaft gewesen sein sollte und diese unter Umgehung des ihr selbst in bezug auf die CD-ROM "D-Info" auferlegten Verbots dazu nutzen wollte, die "inhaltsgleiche" CD-ROM "K. 98" von Österreich aus nach Deutschland zu exportieren, läßt dies vor dem Hintergrund der vorbezeichneten Trennung der genannten Unternehmen und ihrer Auseinandersetzung betreffend die Rechtmäßigkeit des Vertriebs der CD-ROM "K. 98" in Deutschland das vorliegende Unterlassungsbegehren nicht rechtsmißbräuchlich erscheinen.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war auch begründet. Die Antragstellerin konnte von den Antragsgegnern Unterlassung verlangen, die streitgegenständliche CD-ROM "K. 98 " anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben. Dieses beanstandete Verhalten der Antragsgegner stellte sich unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch, nämlich wegen der Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 5, 4 Abs. 1, 29 BDSG, als wettbewerblich unlauter im Sinne von § 1 UWG dar.

1. Das Herstellen der streitgegenständlichen CD-ROM, deren abrufbare Software u.a. die Identifikation der Einträge von Telefonteilnehmern über die Telefonnummer ermöglicht, verstößt gegen die §§ 2, 3 Abs. 5, 4 Abs. 1, 29 BDSG. Daß es sich bei diesen, den Einträgen aus Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen entnommenen, über die Telefonnummer abrufbaren Informationen um dem Datenschutz nach Maßgabe des BDSG unterfallende personenbezogene Daten handelt, deren Verarbeitung und Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nur mit Einwilligung der Betroffenen oder dann zulässig ist, wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand greift, kann dabei von vornherein keinem Zweifel unterliegen. Ebensowenig kann es zweifelhaft sein und wird es von den Antragsgegnern auch nicht in Abrede gestellt, daß keine die Verarbeitung und Nutzung (§ 3 Abs. 5 und Abs. 6 BDSG) rechtfertigende Einwilligung der Betroffenen zu dem hier in Rede stehenden Umgang mit ihren personenbezogenen Daten vorliegt. Auf eine solche Einwilligung läßt sich vor allem nicht aufgrund des Umstands schließen, daß die Daten teilweise bereits vorveröffentlicht sind (Telefonbücher/Branchenverzeichnisse), daher insoweit von einer Einwilligung der Betroffenen zu diesen Veröffentlichungen, aus denen sich die Hersteller der "Kl. 98" bedienten, auszugehen ist. Diese Einwilligung der Betroffenen deckt in aller Regel nur die konkrete Art der Veröffentlichung und Bekanntgabe sowie den Zweck ab, zu der sie jeweils erteilt wird (vgl. hierzu auch die Regelung in § 28 Abs. 4 BDSG). Anhaltspunkte dafür, daß die Einwilligung der Betroffenen zur Vorveröffentlichung der Daten im Streitfall auch die weitere Verarbeitung und Übermittlung durch/an Dritte, insbesondere an und durch die österreichische Kl. Medien Vertriebs Ges.m.b.H. umfaßt, lassen sich dabei weder dem Vortrag der Antragsgegner, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen. Ist folglich die Einwilligung der Betroffenen zu der hier in Rede stehenden konkreten Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten nicht ersichtlich, fehlt weiter aber auch ein die Verarbeitung erlaubender gesetzlicher Grund. Die Annahme eines sich etwa aus § 28 BDSG ergebenden gesetzlichen Erlaubnistatbestandes scheitert dabei bereits daran, daß diese Vorschrift nur die Verarbeitung personenbezogener Daten zu "eigenen Zwecken", etwa im Rahmen bestehender Verträge als Hilfsmittel zur Erfüllung der jeweiligen spezifischen Vertragsziele, trägt (vgl. Mallmann, in: Simitis u.a., BDSG, § 28 Rdn. 23). Daß die hier in Rede stehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten einen solchen akzessorischen Charakter aufweist, ist nicht ersichtlich. Aber auch die eine geschäftsmäßige Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubende Bestimmung des § 29 BDSG deckt den verfahrensbetroffenen Umgang mit den Daten der Betroffenen nicht. Denn es ist weder dargelegt oder sonst ersichtlich, daß die Empfänger der Daten an deren Erhalt ein berechtigtes, die schutzwürdigen Belange der Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegendes Interesse haben, noch, daß es sich bei den hier fraglichen personenbezogenen Daten um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG).

Den Antragsgegnern ist die nach alledem anzunehmende Verletzung der vorbezeichneten datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch haftungsbegründend zurechenbar. Hierfür ist es unerheblich, ob die Antragsgegner als mit dem bloßen Weiterverkauf der CD-ROM befasste Händler überhaupt Normadressaten der Vorschriften der §§ 1, 4, 28, 29 BDSG sind und ob sie daher selbst die erwähnten datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt haben. Das kann hier deshalb offenbleiben, weil sie jedenfalls einen etwaigen Verstoß Dritter, hier konkret der Kl. Medien Vertriebs Ges.m.b.H. fördern, indem sie an der Übermittlung der Daten im Verhältnis zwischen der Herstellerin als "speichernder Stelle" und dem Endabnehmer der CD-ROM "K. 98", der die Daten als Empfänger letztlich nutzen soll, beteiligt sind. Jedenfalls seit Zugang der Abmahnung ist ihnen dabei auch bekannt, daß die auf der streitbefangenen CD-ROM abrufbaren Daten unter Verstoß gegen die genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und übermittelt werden. Wenn sie trotz dieser Kenntnis weiterhin die CD-ROM im Inland vertreiben und sich dadurch an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands, dessen Vollendung sie kausal ermöglichen, beteiligen, trifft sie eine (wettbewerbliche) Haftung als Mitstörer (vgl. BGH GRUR 1988, 832/834 -"Benzinwerbung"-; BGH GRUR BGH WRP 1997, 325/327 f -"Architektenwettbewerb"-; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 14. Kap., Rdn. 7 f, 10 b.)

2. Ist die streitbefangene CD-ROM damit unter Verletzung der vorbezeichneten datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Beteiligung der Antragsgegner in den Verkehr gebracht, begründet dies im Streitfall zugleich den wettbewerblichen Sittenwidrigkeitsvorwurf im Sinne des Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern es sich bei den vorbezeichneten Bestimmungen des BDSG um sog. wertbezogene bzw. sittlich fundierte Normen handelt, deren Verletzung zu Wettbewerbszwecken wegen der ihnen zugrundeliegenden sittlichrechtlichen Wertung ohne weiteres, also auch ohne das Hinzutreten besonderer wettbewerblicher Unlauterkeitsmomente bereits für sich allein den Vorwurf der wettbewerblichen Unlauterkeit zu begründen vermag. Das konnte im Streitfall deshalb offenbleiben, weil sich die Antragsgegner den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens selbst dann gefallen lassen müssen, wenn man in den erwähnten datenschutzrechtlichen Bestimmungen sog. wertneutrale Vorschriften erblicken will, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit sowie im Interesse bestimmter verwaltungs- und wirtschaftpolitischer Ziele erlassen worden sind. Die Verletzung derartiger wertneutraler Vorschriften begründet zwar regelmäßig ein aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unlauteres Verhalten nur dann, wenn der Handelnde bewußt und planmäßig vorgeht, um sich dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (vgl. BGH GRUR 1993, 78/72 -"Österzola"-; BGH GRUR 1993, 397 -"Trockenbau"-; BGH GRUR 1992,123 -"Kachelofenbauer II"-; BGH GRUR 198, 246 -"Praxiseigenes Zahnlabor"-; Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 344 zu " 1 UWG; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rdn. 644 zu § 1 UWG). Letztgenannte Voraussetzungen, die den Vorwurf wettbewerblicher Unzulässigkeit im Sinne des Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG rechtfertigen, liegen hier aber jedenfalls vor. Denn indem die Antragsgegner weiterhin die unter Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen produzierte und auf den Markt gebrachte CD-ROM anbieten, bewerben und vertreiben, die zumindest im Hinblick auf den Abruf personenbezogener Daten mittels der Telefonnummer besondere Leistungen bietet, verschaffen sie sich gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern, die den Vertrieb von CD-ROM´s mit einem entsprechenden Leistungsangebot unterlassen, die Möglichkeit, ein inhaltlich reicheres und qualifizierteres Angebot mit mehr Nutzungsmöglichkeiten anzubieten. Daß dies geeignet ist, die Wettbewerbslage spürbar zu ihren Gunsten zu beeinflussen (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 346 zu § 1 UWG; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 655/656 zu § 1 UWG - jeweils m.w.N.), liegt angesichts des steigenden Bedarf nach zügiger und einfacher Ermittlung gerade der hier in Rede stehenden Daten auf der Hand. Die Antragsgegnerin hat sich dabei auch planmäßig und bewußt über die in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Normen hinweggesetzt, da ihr spätestens seit Zugang der - u. a. die Entscheidung des Landgerichts Mannheim (NJW 1996,1829) nennende - Abmahnung der Antragstellerin die den Gesetzesverstoß begründenden tatsächlichen Umstände bekannt waren und sich dieser Verstoß auch nicht lediglich als ein einmaliges, gelegentliches Verhalten darstellte, dessen Fortsetzung nicht drohte.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz angefallen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.






OLG Köln:
Beschluss v. 09.04.1999
Az: 6 W 88/98


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