Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 1. Juni 2011
Aktenzeichen: 6 U 43/11

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 01.06.2011, Az.: 6 U 43/11)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden (Az. 13 O 6/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, das Produkt €Jim Beam Kentucky Straight Borbon Whiskey & Cola€ mit den Angaben €Whiskey & Cola€, €Bourbon Whiskey & Cola€, €Cola-Getränk mit Jim Beam Bourbon Whiskey€ oder €Whiskeygehalt: 25,0 %€ zu vertreiben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung steht einer Entscheidung im Beschlusswege entgegen.

Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 21. April 2011 darauf hingewiesen, dass er seinem Rechtsmittel u. a. deshalb keine Erfolgsaussicht beimisst, weil die angegriffene geschäftliche Handlung nicht geeignet ist, eine spürbare Beeinträchtigung der Kaufentscheidung im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG herbeizuführen. Dieser Gesichtspunkt war bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren in die Erwägungsgründe der Senatsentscheidung vom 25.03.2010 eingeflossen (Az. 6 U 219/09 - Anlage B1).

Weder in der Berufungsbegründung noch in der Stellungnahme des Klägers vom 24.05.2011 zum Hinweisbeschluss des Senates geht er auf diesen Gesichtspunkt ein. Auch eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis im Bezug auf die Erfolgsaussicht der Berufung sowie die weiteren für eine Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO relevanten Tatbestandsmerkmale.

Da die Berufung erfolglos bleibt, muss der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 01.06.2011
Az: 6 U 43/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/27a5f8a2abce/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_1-Juni-2011_Az_6-U-43-11


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 01.06.2011, Az.: 6 U 43/11] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 12:55 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
VG Arnsberg, Beschluss vom 16. April 2009, Az.: 9 L 45/09BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2004, Az.: 29 W (pat) 126/03LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Februar 2008, Az.: 3-08 O 108/05, 3-08 O 108/05, 3-8 O 108/05, 3-8 O 108/05BPatG, Beschluss vom 20. Juli 2010, Az.: 27 W (pat) 506/09OLG Köln, Beschluss vom 7. November 2005, Az.: 17 W 221/05OLG Köln, Urteil vom 9. November 2007, Az.: 6 U 90/07OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2006, Az.: I-2 U 88/05LG Köln, Urteil vom 31. März 2011, Az.: 88 O (Kart) 49/10BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016, Az.: AnwZ(Brfg) 9/16OLG Köln, Urteil vom 26. September 1997, Az.: 6 U 93/97