Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 20. November 2014
Aktenzeichen: 5 A 1992/13

(Hessischer VGH: Urteil v. 20.11.2014, Az.: 5 A 1992/13)

Bei der Festlegung des dem öffentlichen Interesse an der Straßenreinigung entsprechenden Anteils, der nicht den Gebührenpflichtigen auferlegt werden darf, steht der Kommune hinsichtlich der Kriterien und der Bewertung ein weiter Ermessensspielraum zu.

Die Kosten für die Leerung von Straßenpapierkörben sind nach hessischem Recht Teil der auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. August 2013 - 1 K 1015/12.WI - berichtigt durch Beschluss vom 19. September 2013 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und der Beigeladene haben die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die beklagte Stadt begehrt im Berufungsverfahren die Abweisung der in erster Instanz erfolgreichen Klage gegen die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 2012 bis 2014.

Der Kläger ist Eigentümer des Eckgrundstücks A-Straße im Gebiet der Beklagten. Der Beigeladene ist Nießbrauchberechtigter.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2012 bis 2014 auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 57,96 € von jährlich 3.941,28 € fest. Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid Widerspruch und beantragte Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen und die zu Grunde liegenden Satzungsbeschlüsse und Beschlussvorlagen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die angeforderten Unterlagen würden bis Ende Juni 2012 zur Verfügung gestellt.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2012 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag - hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

Er erhob zahlreiche Einwendungen gegen die Gebührenkalkulation. Diese sei nicht nachvollziehbar. Außerdem seien für die Entscheidung erhebliche Sachakten nicht vorgelegt worden. Der in § 1 Abs. 2 Gebührenordnung nunmehr in Höhe von 22 % festgelegte Allgemeinanteil sei nicht ordnungsgemäß ermittelt und somit nicht im Rahmen fehlerfreier Ermessensausübung festgelegt worden. Wegen des überdurchschnittlichen Durchgangsverkehrs und der vielen öffentlichen Plätze, Wege und ähnlichem sei selbst ein Stadtanteil von 25 % zu gering. Auch sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Kosten nicht auf die Gebührenzahler umgelegt würden. Kosten für die Entleerung von Straßenpapierkörben seien nicht umlagefähig, wie der Präsident des Hessischen Rechnungshofes in seinem Bericht vom 9. Oktober 2002 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt habe. Soweit das von der Beklagten eingeholte Rechtsgutachten unter Hinweis auf neuere Rechtsprechung und Literatur zu einem anderen Ergebnis komme, sei dem nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung erstrecke sich die Reinigungspflicht zwar auf "sonstige Bestandteile des Straßenkörpers". Dazu gehörten Papierkörbe allerdings nicht. Es sei eine nicht beweisbare Hypothese, dass der Abfall beim Fehlen von Papierkörben auf die Straße geworfen würde. Außerdem fehle es an einer politischen Entscheidung des Satzungsgebers, die Kosten für die Papierkorbentleerung in die Kosten der Straßenreinigung einzubeziehen. Dies sei erforderlich, wenn eine jahrzehntelange entgegengesetzte Praxis geändert werden solle. Schon die unzulässige Umlegung der Kosten für die Papierkorbentleerung führe zu einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2012 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich im Hinblick auf den Stadtanteil von 22 % auf die vorgelegten Unterlagen bezogen. Die Berechnung entspreche dem von ihr vorgelegten Rechtsgutachten. Der Anteil der Stadt sei durch den Satzungsgeber festgelegt worden, was den Vorgaben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2011 genüge. Nach jüngerer Auffassung in Rechtsprechung und Literatur seien die Kosten für die Leerung der Straßenpapierkörbe ansatzfähig. Die entsprechenden Kosten seien in den angesetzten Kosten enthalten und nicht gesondert ausgewiesen. Für das Jahr 2012 sei insofern von erwarteten Kosten von 600.000 €, für 2013 von 612.000 € und für 2014 von 620.000 € auszugehen. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liege nicht vor. Die Berechnung der Gebührensätze der Straßenreinigung für die Jahre 2012 bis 2014 ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen zur Gebührenbedarfskalkulation und den zusätzlichen schriftsätzlichen Erläuterungen. Kosten für öffentliche Plätze und Kreuzungen seien nicht umlagefähig und deshalb nicht umgelegt, sondern im Allgemeinanteil mitenthalten.

Der Beigeladene hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2012 aufzuheben.

Mit Urteil vom 21. August 2013 - berichtigt durch Beschluss vom 19. September 2013 - hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in der Gebührenordnung festgelegte Gebührensatz sei unwirksam, da er gegen das aus § 10 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG € festgelegte Kostenüberschreitungsverbot verstoße. Das in der Gebührenkalkulation veranschlagte Gebührenaufkommen dürfe die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung nicht überschreiten, wobei ein Toleranzwert von 3 % für die Kostenüberschreitung in der Rechtsprechung anerkannt werde. Diesen Anforderungen werde der Gebührensatz in § 3 Abs. 5 Gebührenordnung nicht gerecht, da in der Kalkulation auch die nicht umlagefähigen Kosten für die Reinigung der Straßenpapierkörbe enthalten seien. Die Frage, ob die Entleerung der Papierkörbe Bestandteil der Straßenreinigungspflichten sei, bedürfe keiner abschließenden Klärung, weil die Kammer nicht erkennen könne, dass die Straßenreinigungssatzung im Rahmen der Regelung der Straßenreinigung eine Pflicht zur Entleerung der Straßenpapierkörbe und damit die Heranziehung der Anlieger durch die Gebührenordnung zu den entsprechenden Kosten vorsehe. Eine entsprechende Entscheidung und der dementsprechende Wille des Satzungsgebers seien nicht zu erkennen.

In dem vom Verwaltungsgericht am 21. August 2013 laut Niederschrift verkündeten Tenor wurde die Berufung zugelassen. In der dem Beteiligten daraufhin zugestellten schriftlichen Urteilsfassung fehlte im Tenor der Ausspruch "Die Berufung wird zugelassen", in den Gründen wurde allerdings ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorlägen. Daraufhin berichtigte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. September 2013 den Urteilstenor und fügte den ausgelassenen Passus "Die Berufung wird zugelassen" ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 4. Februar 2014 - 5 E 2103/13 -).

Mit Schriftsatz vom 12. September 2013 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 16. September 2013 - hat die Beklagte die im angefochtenen Urteil zugelassene Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt sie aus, die Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Der Gebührensatz sei wirksam und verstoße nicht gegen das aus § 10 Abs. 2 Hess KAG folgende Kostenüberschreitungsverbot. Aus der Formulierung in § 10 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz - Hess StrG -, wonach die Gemeinde die Reinigungspflicht "ganz oder teilweise" den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen könne, lasse sich nicht herleiten, dass die Gemeinde von einer Heranziehung zu den Kosten der Papierkorbentleerung "absehen" könne. Ausgehend von der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen zutreffenden Auffassung der Zugehörigkeit zur Straßenreinigung seien die Kosten der Entleerung der Straßenpapierkörbe notwendigerweise ansatzfähige Kosten der Reinigung. Als solche müssten sie nach dem für die Gemeinden verbindlichen Kostendeckungsprinzip in die Kalkulation der Gebühr auch tatsächlich einbezogen werden. Es gebe keine Freiheit (Ermessen) der Kommune, von einer Einbeziehung ansatzfähiger Kosten nach Belieben abzusehen. Insofern verkenne das Verwaltungsgericht die Bedeutung der Formulierung in § 10 Abs. 5 Hess StrG. Dort sei gemeint, dass die Kommune etwa die Gehwegreinigung durch die Anlieger ausführen lassen könne, wenn ihr dies tunlich erscheine. Entscheide sich die Kommune für die Ausführung durch ihre eigene Reinigungsanstalt, so seien im Rahmen der dann zum Zuge kommenden Kostenheranziehungsalternative auch diese Kosten ansatzfähig. Die Straßenreinigungssatzung sehe im Übrigen eine Pflicht zur Entleerung der Straßenpapierkörbe und damit die Heranziehung der Anlieger zu den entsprechenden Kosten vor. Nach § 1 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung umfasse die Reinigungspflicht neben der Reinigung der Fahrbahnen und der Geh- und Überwege auch die "sonstigen Bestandteile des Straßenkörpers (z.B. Grünstreifen, Baumscheiben, Böschungen, Stützmauern, Gräben, oberirdische der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Anlagen)". Zwar würden Papierkörbe nicht ausdrücklich als derartige Bestandteile erwähnt. Durch die beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung gebe der Satzungsgeber aber deutlich zu erkennen, dass er sämtliche Anlagen, die mit dem Straßenkörper in räumlicher oder funktionaler Beziehung ständen, von der Reinigungspflicht mitumfasst sehen wolle, also auch Straßenpapierkörbe, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Hess StrG Bestandteil der Straße seien. Ihre Bereithaltung und Leerung diene der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Der Umstand, dass bei der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung nicht gesondert und ausdrücklich auf die Einbeziehung der Leerungskosten für die Straßenpapierkörbe in die für die Jahre 2012 bis 2014 erstellte Gebührenkalkulation hingewiesen worden sei, ändere nichts am Vorliegen einer auf eine entsprechende Kalkulation bezogenen Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung. Hinweise auf eine "nunmehr kostendeckende" Gebührenkalkulation habe es bei der Beschlussfassung durchaus gegeben, wie der Wortlaut der Sitzungsvorlage Nr. 11-V-70-0009 auf Seite 3 zeige. Zudem habe die Stadtverordnetenversammlung mit dem Beschluss Nr. 0658 vom 20. Dezember 2012 die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für die zurückliegenden Zeiträume 2008 bis 2011, die unter der laufenden Nr. 19 die Kosten der Papierkorbleerung explizit ausweise, beschlossen. Damit habe der Satzungsgeber bestätigt, dass die Kosten der Papierkorbleerung bei der kostendeckenden Berechnung der Gebühren zu berücksichtigen seien. Zum Stadtanteil in Höhe von 22 % werde nochmals klargestellt, dass die Reinigungskosten der öffentlichen Plätze weder bei der Berechnung des Stadtanteils noch bei den umlagefähigen Kosten der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden seien. Vielmehr würden diese Kosten gesondert veranlagt und ausschließlich von der Beklagten getragen. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Kreuzungsbereiche, die gemäß § 5 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung von der Reinigungspflicht mitumfasst seien, seien über den jeweiligen Prozentsatz des öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung bei der Berechnung des Stadtanteils enthalten. Die Beklagte habe eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mit einer prüferischen Durchsicht der Ermittlung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes im Bereich Straßenreinigung für das Jahr 2012 (Nachberechnung) beauftragt. Der vorgelegte Prüfbericht vom 19. August 2014 weise zwar für jeden Gebührentatbestand der Gebührenordnung Kostenüberdeckungen aus. Diese fielen allerdings äußerst geringfügig aus. Insgesamt betrage die Kostenüberdeckung 43.567,92 € und liege damit bei lediglich rund 0,6 %, also weit unterhalb der in der Rechtsprechung anerkannten Toleranzgrenze von 3 %.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. August 2013 - berichtigt durch Beschluss vom 19. September 2013 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und der Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und Bevollmächtigte des Beigeladenen hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, da die Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sei. Unter anderem spreche auch die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz in einem fairen Verfahren in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK für die Unzulässigkeit. Die Beklagte werde durch die Zulassung ohne tatsächlich bestehenden Zulassungsgrund in einer dem Kläger gegenüber - insbesondere nach der "Vorgeschichte" - nicht fairen Weise begünstigt. Sollte der Senat dennoch zur Sache verhandeln und entscheiden wollen, müsse er - der Kläger - sich zur Berufung zu einer grundlegend geänderten Verfahrenslage und umfangreichstem und neuem Sachvortrag der ohnehin durch weit überlegene Sachkunde und unvergleichbar höhere Ressourcen gegenüber einem einzelnen Bürger weit im Vorteil befindlichen Beklagten einlassen. Zugleich gehe ihm eine Tatsacheninstanz verloren, um sich mit seinen Argumenten behaupten zu können. Die Ablehnung der von ihm bereits erstinstanzlich nachdrücklich beantragten Fristsetzung gemäß § 87 b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 130 VwGO dar, der die Beklagte bereits in unzulässiger Weise begünstigt habe. Eine Zurückverweisung könne insofern allenfalls sehr begrenzt eine Lösung der zu befürchtenden grundrechtsverletzenden Benachteiligungen sein. Die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend darauf gestützt, dass kein Satzungsbeschluss vorliege, nach dem entgegen der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten ab dem 1. Januar 2012 die Pflicht zur Leerung von Straßenpapierkörben Gegenstand der Straßenreinigungspflicht sei und deshalb die Kosten der Leerung und Entsorgung ansatzfähige Kosten seien. Die Abgrenzung und Ermittlung der Kosten für die diversen Leistungen, die in den so genannten Profitcentern 2 und 3 erbracht würden, sei im Übrigen in keiner Weise transparent und prüffähig. Es sei zu klären, wann und welche Rückstellungen in welcher Höhe mindestens seit 2002 gebildet worden seien und welche Überschüsse seit 2002 entstanden seien. Diese seien spätestens ab dem Jahr 2007 zu berücksichtigen und könnten ab 2012 wiederum zu Überschüssen geführt haben. Es liege eine vielfach unvollständige Vorlage wesentlicher Sachakten vor. Dies betreffe neben den fehlenden Wirtschaftsprüfungsberichten 2012 und 2013 diverse Unterlagen, nicht zuletzt auch nicht vorgelegte Stellungnahmen zu Rechtsfragen in Bezug auf die kalkulatorischen Zinsen und für die Frage der Rechtmäßigkeit von Entsorgungskosten. Eine vollständige Vorbereitung auch im Hinblick auf eine Wahrnehmung des Rechts auf Befragung des Gutachters zu dem von der Beklagten vorgelegten Parteigutachten sei ihm nicht möglich gewesen. Insofern bedürfe es der Vertagung und der Einräumung einer angemessenen Schriftsatzfrist. Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Stadtanteils sei eindeutig unvollständig, soweit das öffentliche Interesse an der Reinigung von besonderen Flächen, wie Mittelstreifen, nicht erfasste Straßenflächen und Verkehrsinseln, nicht einmal ansatzweise ergänzend und konkret ermittelt und berücksichtigt sei. Auch zu den städtischen Flächen und Grundstücken fehlten jeweils hinreichend konkrete und prüffähige Angaben.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten [3 Bände] sowie der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen [5 Hefter Verwaltungsvorgänge und 1 Band Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. im Bereich Straßenreinigung für das Jahr 2012 (Nachberechnung)] verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Der Senat konnte trotz der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2014 gegenüber dem gesamten Senat gestellten Befangenheitsanträge über die Berufung der Beklagten entscheiden. Der Senat hat diese Anträge durch in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschlüsse als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig abgelehnt, da sie ersichtlich - und vom Kläger eingeräumt - allein der Durchsetzung der vom Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung mehrfach gestellten erfolglosen Vertagungsanträge dienen sollten. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die objektiv die Besorgnis der Befangenheit beim gesamten Spruchkörper rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Enthält aber ein Ablehnungsgesuch nur Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist der Antrag bereits offensichtlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, NVwZ 2013, 1335; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 5 B 16.13 -, Juris).

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Dabei greifen auch die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht durch. Gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist das Oberverwaltungsgericht an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden. Dabei überprüft das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Zulassung - d.h. das Vorliegen eines Zulassungsgrundes - nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 11 mit Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 11/7030, Seite 33; vgl. zur Problematik auch: BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 8.04 -, Buchholz 442.066 § 50 TKG Nr. 2 = NVwZ 2005, 821; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - LC 234/08 -, RdL 2012, 103; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. September 2007 - 19 BV - 07.575 -, Juris).

Die Berufung ist auch begründet.

Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2012, mit dem der Kläger als Eigentümer des Grundstücks A-Straße zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2012 bis 2014 herangezogen worden ist, nach Auffassung des Senats nicht begründet. Insbesondere verfügt der Bescheid mit den Regelungen der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden - Straßenreinigungssatzung - StrRS - der Beklagten vom 21. Mai 1992 und der Gebührenordnung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden - StrRGebO - vom 21. Mai 1992, jeweils in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2011, über eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Änderungssatzung bestehen nicht. Sie ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossen, vom Magistrat ausgefertigt und in den Veröffentlichungsorganen der Beklagten "Wiesbadener Kurier" und "Wiesbadener Tagblatt" (§ 5 Abs. 1 der Hauptsatzung) bekannt gemacht worden. Vom Kläger geäußerte Bedenken, den Stadtverordneten habe bei der Beschlussfassung keine ordnungsgemäße Kalkulation vorgelegen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend für die formelle Wirksamkeit einer Satzungsregelung ist allein, dass der ausgefertigte und bekannt gemachte Wortlaut zuvor von der Gemeindevertretung beschlossen worden ist.

Aber auch in materieller Hinsicht sind die dem streitigen Gebührenbescheid zu Grunde liegenden Regelungen rechtmäßig. Der Satzungsgeber hat die vom Senat für die frühere Satzungsfassung für rechtswidrig gehaltenen Normen (vgl. Urteil vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, LKRZ 2011, 305) neu gefasst, so dass sie nunmehr keinen Bedenken mehr unterliegen.

Der im vorliegenden Verfahren streitige Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2012 gegenüber dem Kläger über Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2012 bis 2014 entspricht der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 StrRGebO. Danach werden die Gebühren von der Beklagten durch schriftlichen Bescheid für einen Veranlagungszeitraum von drei Kalenderjahren für die Dauer der jeweiligen Kalkulationsperiode im Voraus festgesetzt und als Jahresgebühr ausgewiesen. Die Kalkulationsperiode erstreckt sich gemäß § 3 Abs. 6 StrRGebO auf die drei Jahre 2012 bis 2014.

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Zahlung der Gebühren mit Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung, d.h. hier der Reinigung der betreffenden Straße. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrRGebO geht dabei als Leistungszeitraum vom Kalenderjahr aus ("Jahresgebühr"). Weiterhin legt § 5 Abs. 1 Satz 1 StrRGebO in der nunmehr maßgeblichen Fassung fest, dass die Gebühren bereits für einen Veranlagungszeitraum von drei Kalenderjahren für die Dauer der jeweiligen Kalkulationsperiode im Voraus durch Bescheid festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um eine so genannte "antizipierte" Gebührenerhebung. Anerkannt ist diese Möglichkeit einer derartigen Regelung in einer kommunalen Satzung bei Benutzungsgebühren, die bei andauerndem Leistungsbezug in gleich bleibender Höhe für eine bestimmte Leistungsperiode erhoben werden. Die Rechtfertigung für die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Gebührenentstehung ist in diesen Fällen darin zu sehen, dass die Erbringung der weiteren Leistungen für den gesamten Leistungszeitraum gesichert ist (vgl. Urteil des Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.; Beschluss vom 16. September 2004 - 5 N 1597/03 -, KStZ 2005, 18 = GemHH 2005, 88; OVG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -, GemHH 1991, 232; Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2014, § 6 Rn. 694 m.w.N.).

Hier hat der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2012 die Straßenreinigungsgebühren ab dem 1. Januar 2012 für die drei Jahre 2012 bis 2014 im Voraus festgesetzt. Dies entspricht exakt der satzungsrechtlichen Grundlage und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verfügt der streitige Bescheid über die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren auch hinsichtlich der in § 3 Abs. 5 StrRGebO festgelegten Gebührensätze über eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Jahre 2012 bis 2014. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der festgelegten Gebührensätze das aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - [dieses ist hier bei der Überprüfung des streitigen Bescheides vom 9. Januar 2012 noch anzuwenden in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (jetzt: § 10 Abs. 1 Satz 2 Hess KAG)] folgende Kostenüberschreitungsverbot nicht eingehalten ist, sieht der Senat nicht.

Die Grundlage für die Belastung der Eigentümer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke mit den Straßenreinigungskosten findet sich in § 10 Hessisches Straßengesetz - Hess StrG -. Diese Regelung geht in Abs. 1 zunächst von dem Grundsatz aus, dass die Kommune alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen hat. § 10 Abs. 5 Hess StrG gibt den Gemeinden die Berechtigung, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich dabei nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Dabei bedarf es nicht der Fiktion eines Benutzungsverhältnisses durch die Anlieger. Das Gesetz setzt nicht voraus, dass sich die in § 10 Abs. 5 Hess StrG genannte Abgabe in die herkömmlichen Kategorien Steuern, Beiträge oder Gebühren einordnen lassen muss. Der Gesetzgeber kann auch Abgaben einführen, die sich nicht in diese Einteilung einfügen. Um eine solche Abgabe eigener Art handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei der Straßenreinigungsabgabe nach § 10 Abs. 5 Hess StrG. Bei der Verweisung auf die Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts handelt es sich demgemäß nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. so bereits: Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 -, ESVGH 36, 60 = GemHH 1986, 237; Lohmann, HSGZ 1999, 82).

Gemäß § 2 Abs. 1 StrRS betreibt die Beklagte die Reinigung der in dem Straßenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführten öffentlichen Straßen in dem darin festgelegten Umfang als öffentliche Einrichtung. Der Umfang der städtischen Reinigung ergibt sich dabei aus der Einstufung der Straße in die dort festgelegten Reinigungsklassen. Gemäß § 2 Abs. 6 StrRS erhebt die Beklagte zur Deckung der Kosten, die ihr aus der Reinigung der öffentlichen Straße entstehen, Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührenordnung, der Straßenreinigungsgebührenordnung der Beklagten. Die dort festgelegten Gebühren-sätze (§ 3 Abs. 5 StrRGebO) verstoßen nicht gegen das aufgrund der Rechtsfolgenverweisung geltende Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG a.F.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG a.F. sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Damit ist allerdings nicht nur das so genannte Kostendeckungsgebot für die Kosten der Einrichtung, sondern auch ein darauf bezogenes Kostenüberschreitungsverbot gesetzlich festgelegt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem ausdrücklichen Hinweis des § 10 Abs. 2 Satz 3 Hess KAG a.F. (vgl. heute § 10 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG) auf § 121 Abs. 8 (früher: § 127a) Hessische Gemeindeordnung, nach dem das für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde geltende so genannte "Ertragsprinzip" unberührt bleibt. Im Übrigen dürfen deshalb Erträge grundsätzlich nicht erzielt werden (vgl. dazu: Wagner in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 667 m.w.N.).

Gebührenfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 Hess KAG a.F. (vgl. dazu die eingehende Regelung in der Neufassung des § 10 Abs. 2 Hess KAG) sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG a.F.) die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Grundsätzlich erfolgt die Festlegung des Gebührensatzes in der betreffenden Gebührensatzung aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation, in der im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen unmittelbaren Kosten des § 10 Abs. 2 Hess KAG a.F. auf die Gesamtzahl der jeweiligen Einheiten des zu Grunde liegenden Gebührenmaßstabs - hier die Quadratwurzel aus der Fläche des durch die zu reinigende Straße erschlossenen Grundstücks (Berechnungsmeter) sowie die Reinigungsklasse (§ 3 StrRGebO) - verteilt werden (vgl. Wagner in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 676). Da einer derartigen, im Voraus angestellten Kalkulation zwangsläufig Prognosen zu Grunde liegen, kommt es bei deren Überprüfung auf die Ordnungsgemäßheit dieser Prognosen an. Allerdings ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührensatzkalkulation nach der Rechtsprechung des Senats keine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes. Vielmehr genügt es auch, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der betreffende Gebührensatz im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Insofern kann die Kommune auch durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen in ihrer Kalkulation oder auch durch eine später erstellte Nachberechnung die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nachweisen (vgl. dazu etwa: Urteil des Senats vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 -, HSGZ 1998, 197 = NVwZ-RR 1999, 197).

In der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung hat § 10 Hess KAG keine Regelung dazu getroffen, welchen Zeitraum der Satzungsgeber einer Gebührensatzkalkulation zu Grunde legen darf (nunmehr geregelt in: § 10 Abs. 2 Satz 6 Hess KAG n.F.: soll nicht mehr als fünf Jahre betragen). Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Kalkulationszeitraums im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers steht, wobei er allerdings zu berücksichtigen hat, dass eine am Kostenüberschreitungsverbot, am Kostendeckungsgebot und am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Gebührenbemessung umso schwerer zu verwirklichen sein dürfte, je länger der Kalkulationszeitraum ausgedehnt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 28. März 1996 - 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88). Die Beklagte hat durch Satzungsbeschluss eine jeweils drei Kalenderjahre umfassende Kalkulationsperiode beginnend mit dem 1. Januar 2012 festgelegt (§ 1 Abs. 2 StrRGebO). Dies ist ermessensfehlerfrei.

In der dem streitigen Bescheid über die Heranziehung für Straßenreinigungsgebühren zu Grunde liegenden Kalkulation für den Dreijahreszeitraum 2012 bis 2014 hat die Beklagte entsprechend § 1 Abs. 2 StrRGebO einen Anteil von 22 % der Kosten der Straßenreinigung als Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse aus den auf die Gebührenpflichtigen umzulegenden Kosten ausgesondert. Dieser wird als Anteil für das öffentliche Interesse an der Straßenreinigung aus Steuermitteln getragen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Reinigungspflicht oder bei Erhebung von für die Straßenreinigung zu leistenden Abgaben der vollen Abgabenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen - d.h. für Straßen mit innerörtlichem oder überörtlichem Durchgangsverkehr - und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit dem Allgemeininteresse durchgeführt, dürfen diese Kosten, die der Befriedigung eines Allgemeininteresses dienen, den Anliegern nicht aufgebürdet werden (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 1984 - 8 C 55 und 58.82 -, BVerwGE 69, 242; und vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371 = NVwZ 1990, 169; Urteile des Senats vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, a.a.O.; und vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1343/11 -, Juris; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 A 1150/13.Z -). Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt dabei im Ermessen des Gesetzgebers. Diesem steht bei der Ausfüllung des Gleichheitssatzes für die Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Bei dieser Wertungsentscheidung hat sich der Ortsgesetzgeber an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen den Reinigungsflächen der Anliegerstraßen und denjenigen der Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren (vgl. neben der oben genannten Rechtsprechung: OVG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 956/03 -, OVGE MüLü 51, 1 = NWVBl 2008, 30). Dabei ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Bezug auf das Allgemeininteresse an der Reinigung genüge getan, wenn der von der Kommune im Interesse der übrigen Straßenbenutzer, d.h. der Allgemeinheit, aufgewendete Kostenanteil bei der Ermittlung der zu deckenden Kosten insgesamt abgesetzt wird. Es kann ohne Verletzung des Gleichheitssatzes demnach entweder undifferenziert vorweg der Kostenanteil für das Allgemeininteresse abgezogen werden, so dass die Kostenminderung allen Anlegern zu Gute kommt, oder es kann der Kostenanteil für das Allgemeininteresse differenziert nur von dem Kostenanteil abgesetzt werden, der von den Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an anderen als Anliegerstraßen zu tragen ist, so dass die Minderung nur diesen Anlegern zu Gute kommt (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 1984 und vom 7. April 1989, a.a.O.).

Die Höhe eines noch als rechtmäßig zu beurteilenden Anteils für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Der Senat hat in einer früheren Entscheidung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Kassel - ohne dass es für die damalige Entscheidung erheblich war - einen Anteil von 20 % noch für ausreichend gehalten (Beschluss vom 16. Oktober 1985 € 5 N 1/83 -, ESVGH 36, 60 = GemHH 1986, 237; siehe weiterhin: Bayerischer VGH, Urteil vom 4. August 2005 - 4 BV 03.1932 -, Juris: 10 % ausreichend - ständige Rechtsprechung - OVG Schleswig-Holstein/Niedersachsen, Urteil vom 19. Juli 1990 € 14 A 227/88 -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 1994 - 2 L 241/93 -, beide Juris: 15 % ausreichend; OVG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 956/03 -, a.a.O.: 15 % nicht plausibel gemacht; VG Göttingen, Urteil vom 17. April 2012 - 3 A 389/10 -, Juris: 25 % zweifelhaft). Angesichts der oben dargelegten weitgehenden Einschätzungsfreiheit des Satzungsgebers ist für die - eingeschränkte - gerichtliche Überprüfung bei der Ausübung dieser Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler maßgeblich, ob für die Festlegung der Höhe des Allgemeinanteils nachvollziehbare Kriterien erkennbar sind.

Die Beklagte hat mit Wirkung vom 1. Januar 2012 den Anteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung durch Satzungsbeschluss in § 1 Abs. 2 StrRGebO auf 22 % der umlegungsfähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung festgelegt. Diese Ermessensentscheidung des Satzungsgebers, bei der er - wie oben bereits mehrfach ausgeführt - eine weitgehende Einschätzungsfreiheit hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat dazu dargelegt, wie sie im Rahmen ihres Ermessens den Anteil bestimmt hat. Sie hat das öffentliche Interesse an der Reinigung in Anliegerstraßen mit 15 %, in innerörtlichen Verbindungsstraßen mit 25 % und in überörtlichen Verbindungsstraßen mit 30 % bewertet und alle Straßen der Reinigungsklassen A und B daraufhin entsprechend eingeordnet. Sie hat dann jeweils die Straßenlänge entsprechend der der Straße zugewiesenen Klassifizierung prozentual reduziert. Bei der Ermittlung des pauschalierten Gesamtwertes des öffentlichen Interesses hat sie dann die Häufigkeit sowie die Intensität der Reinigung (nur Fahrbahnreinigung oder Gehweg zuzüglich Fahrbahnreinigung) berücksichtigt, so dass mit steigender Reinigungshäufigkeit bzw. Reinigungsintensität ein größeres öffentliches Interesse berücksichtigt worden ist. Dafür hat die Beklagte die Reinigungsklassen (§ 3 Abs. 5 StrRGebO) zur Gewichtung in einen Reinigungshäufigkeitsfaktor umgewandelt, bei dem die Fahrbahnreinigung einfach und die Gehwegreinigung aufgrund des höheren Kostenaufwands doppelt berücksichtigt worden ist. Multipliziert mit der Straßenlänge hat die Beklagte so eine zu reinigende gewichtete Gesamtstraßenlänge sowie eine dem öffentlichen Anteil entsprechende gewichtete Straßenlänge errechnet, die sich aus der Summe der durch Multiplikation der aus dem öffentlichen Anteil der einzelnen Straßen ergebenden Straßenlängen mit dem jeweiligen Reinigungsfaktor ergibt. Aus der Relation ergibt sich ein Verhältnis von 21,67 % (aufgerundet auf 22 %) der gewichteten, dem öffentlichen Anteil entsprechenden Straßenlänge zur gewichteten Gesamtstraßenlänge (vgl. die Erläuterungen insgesamt und für jede Straße in der diesbezüglichen Beiakte der Beklagten sowie im Prüfbericht, B., Seite 22 ff. und Anlage 7). Diese von der Beklagten dargelegte, im Einzelnen nachvollziehbare Bewertung und Ermittlung des pauschalisierten Allgemeinanteils hält sich innerhalb ihres weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraums. Anhaltspunkte für Ermessensfehler vermag der Senat nicht zu erkennen.

Auch im Übrigen sieht der Senat keinen Anlass für Beanstandungen an der den satzungsmäßig festgelegten Gebühren zu Grunde liegenden Kalkulation der Beklagten. Sie basiert auf den Daten der Wirtschaftsplanung des Eigenbetriebs "Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden - ELW", in der die Kosten je Kostenstelle der Straßenreinigung auf der Grundlage der Daten der vorhergehenden Jahre und der prognostizierten Kostenentwicklung geplant werden. Von den in dieser Weise prognostizierten Gesamtkosten der Straßenreinigung hat die Beklagte dann die Kosten für hoheitliche Leistungen und gewerbliche Leistungen, die nicht auf die Gebührenpflichtigen umzulegen sind, abgezogen. Im Rahmen der Wirtschaftsplanung hat die Beklagte auch den satzungsmäßig festgesetzten Anteil für das öffentliche Interesse an der Straßenreinigung von 22 % der geplanten Kosten berücksichtigt. Allerdings hat sie anders als im Wirtschaftsplan keine tatsächlich anfallenden Fremdkapitalzinsen in die Kalkulation eingestellt, sondern so genannte "kalkulatorische Zinsen". Dies entspricht § 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG, nach dem zu den umlegungsfähigen Kosten auch eine "angemessene Verzinsung des Anlagekapitals" gehört.

Auch die Einbeziehung des Kostenaufwands für die Leerung der Straßenpapierkörbe ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht hat dabei die Frage, ob die Entleerung der Straßenpapierkörbe Bestandteil der Straßenreinigungspflicht ist, offen gelassen und entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass nach der Straßenreinigungssatzung der Beklagten die Entleerung von der Reinigungspflicht und der Kostenheranziehung nicht erfasst sei und damit auch nicht in die gebührenfähigen Kosten Eingang finden dürfe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.

Nach § 10 Hess StrG haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen, wobei sie die Reinigung durch Satzung auch auf öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen können, an die bebaute Grundstücke angrenzen. Sie sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Nach § 2 Abs. 2 Hess StrG gehören neben dem Straßenkörper (Nr. 1) zu den öffentlichen Straßen auch der Luftraum über dem Straßenkörper (Nr. 2) und das Zubehör (Nr. 3). Das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. Zu diesen Einrichtungen, die der Sicherheit und der Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen sollen, gehören nach Auffassung des Senats auch die im Straßenraum fest installierten Straßenpapierkörbe. Ihre Anbringung soll vermeiden, dass Abfall in größerem Umfang auf Fahrbahnen und Gehwege gelangt und damit den Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr behindert oder gar gefährdet. Hinzu kommt - worauf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hinweist (Urteil vom 15. März 2011 - 6 C 10959/10 -, AS RP-SL 40, 13 = LKRZ 2011, 237) -, dass auch der Luftraum über dem Straßenkörper, in dem sich die Papierkörbe befinden, zur öffentlichen Straße gehört (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Hess StrG). Wenn somit die fest installierten Straßenpapierkörbe Bestandteil der öffentlichen Straße sind, bedeutet das zwangsläufig, dass sich die Reinigungspflicht nach § 10 Hess StrG auch auf die Leerung dieser Papierkörbe erstreckt. Letztlich handelt es sich bei der Installierung von Straßenpapierkörben nach Auffassung des Senats aber € wie von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - um ein Instrument der Straßenreinigung, das die Gemeinde im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums, wie sie ihrer Reinigungspflicht nachkommt, wählen kann. Ihr steht es letztlich offen, ob und an welchen Stellen sie mit Hand oder mit Fahrzeugen kehren oder Papierkörbe aufstellen und leeren lässt. Insofern ist es in Hessen nicht erforderlich, ausdrücklich die Leerung der Straßenpapierkörbe zum Teil der Straßenreinigung zu erklären (so für Niedersachsen: § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d) Nds StrG; in Nordrhein-Westfalen nach der gegenwärtigen Gesetzeslage Teil der Abfallbeseitigung: § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 NW AbfG). Letztlich bietet damit auch die Leerung der Straßenpapierkörbe den Eigentümern der durch die jeweilige Straße erschlossenen Grundstücke durch deren Sauberhaltung einen konkreten Vorteil (vgl. Wagner in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 668b). Demgegenüber überzeugen die vom Kläger genannten Belege einer anderen Auffassung nicht. In dem von ihm angesprochenen "11. Zusammenfassenden Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften - über die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001" wird diese Auffassung ohne Begründung postuliert. Die angesprochene frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beschäftigt sich nur in einem Beschluss vom 16. September 1985 (- 2 B 1595/85 -, ZKF 1986, 14) mit der Problematik der Einbeziehung der Kosten der Leerung von Straßenpapierkörben in Straßenreinigungsgebühren. Diese hat es anhand der damaligen Gesetzesfassung abgelehnt, allerdings auch ausgeführt, dass die Papierkörbe als Zubehör zu den sonstigen Anlagen aller Art zu rechnen seien, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs dienten. Die weiteren angesprochenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beschäftigen sich dagegen auf der Basis der jeweils geltenden Gesetzeslage mit der Einbeziehung der Kosten der Leerung von Straßenpapierkörben in die Abfallbeseitigungsgebühren (vgl. Urteile vom 16. Juni 1994 - 9 A 4246/92 -, GemHH 1994, 258; und Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, OVGE MüLü 44, 211 = ZKF 1995, 109; nach der gesetzlichen Einbeziehung in die Abfallgebühren in Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684).

Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen schränkt die Satzungslage der Beklagten die oben dargelegte kommunale Reinigungspflicht (einschließlich der Leerung von Straßenpapierkörben) - und damit die Möglichkeit der Gebührenveranlagung gegenüber den Anliegern der Straßen - nicht dergestalt ein, dass gerade die Leerung von Straßenpapierkörben nicht erfasst sein soll. Nach § 1 Abs. 1 StrRS sind alle Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 2 Abs. 1 Hess StrG (öffentliche Straßen) zu reinigen. Nach § 2 Abs. 2 StrRS umfasst die Reinigungspflicht neben der Reinigung der Fahrbahn und der Geh- und Überwege auch die sonstigen Bestandteile des Straßenkörpers. Für diese sonstigen Bestandteile sind in Klammern einzelne Beispiele aufgezählt ("z.B."). Daraus lässt sich aber gerade nicht schließen, dass andere Bestandteile des Straßenkörpers - und dazu zählt wie oben ausgeführt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Hess StrG das Zubehör als Bestandteil der Straße - nicht zu reinigen wären. Zu diesem Zubehör gehören wie dargelegt auch fest installierte Straßenpapierkörbe. Auch die von Anliegern zu übernehmende Reinigungspflicht - soweit die Reinigung nicht von der Beklagten selbst ausgeführt wird - erstreckt sich auf alle Straßenteile des dem Anliegergrundstück zugewandten Straßenstücks bis zur Straßenmitte. Dass damit bestimmte Anlagen, die nach § 2 Abs. 2 Hess StrG Teil der Straße sind, nicht erfasst sein sollen, lässt sich dem nicht entnehmen. Im Übrigen haben die Vertreter der Beklagten dargelegt, dass in den Straßen, in denen die Gehwege von den Anliegern selbst zu reinigen sind, nur 50 % der Leerungskosten als umlegungsfähig einbezogen werden, ausgehend von der Überlegung, dass nur die Hälfte des gesammelten Abfalls in den Papierkörben bei deren Fehlen auf der Fahrbahn gelegen hätte. Gerade aber wenn man € wie der Senat € die Aufstellung und Leerung von Straßenpapierkörben als Mittel der Reinigung ansieht, sind deren Kosten auch einstellungsfähig. Insofern ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kosten für die Leerung der Papierkörbe in den umlegungsfähigen Kostenaufwand einbezieht. Die Tatsache, dass eine derartige Einbeziehung dieser Kostenposition in früheren Rechnungsperioden unterblieben ist, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie das Fehlen eines ausdrücklichen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten. Notwendig aber auch ausreichend für die Einbeziehung von Kosten in den umlegungsfähigen Aufwand ist allein, dass es sich um ansatzfähige Kosten im Sinne von § 10 Absatz 2 Hess KAG handelt. Dies ist hier gegeben.

Der Senat brauchte auch nicht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten und vom Senat mit ausführlicher Begründung abgelehnten Beweisanträgen nachzukommen.

In seinem als Antrag 1 bezeichneten Beweisantrag begehrte er, der Beklagten eine Aufstellung aufzugeben, welche Überschüsse nach einer gemäß den Vorgaben des Senats erstellten Nachkalkulation sich zu den Jahren 2007 bis 2010 und zu 2011 ergeben. Dieser Beweisantrag war abzulehnen, weil er keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kostenüberdeckung der hier zu beurteilenden Kalkulationsperiode 2012 bis 2014 enthält und somit auf eine Beweisermittlung durch den Senat gerichtet ist. Ein derartiger Ausforschungsbeweis ist jedoch unzulässig. Die vom Kläger getätigten Ausführungen zu in den von ihm bezeichneten Jahren entstandenen Gebührenüberschüssen lassen für den Senat Anhaltspunkte dafür nicht erkennen. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats zum hessischen Kommunalabgabenrecht überhaupt nur eine Kostenüberdeckung aus der unmittelbar vorherliegenden Gebührenperiode bei der Neukalkulation zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, LKRZ 2014, 342; Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = GemHH 2006, 184). Insofern teilt der Senat die Auffassung des Klägers, eine Kostenüberdeckung in einem Gebührenjahr würde sich gleichsam "dominosteinartig" auf alle folgenden Gebührenperioden auswirken, nicht. Da bei der Beklagten vor der Neufestlegung in § 3 Abs. 6 StrRGebO auf einen dreijährigen Kalkulationszeitraum von einer einjährigen Gebührenperiode auszugehen war (vgl. Urteil des Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.), käme insofern allein die Gebührenperiode 2011 in Betracht. Substantiierte Anhaltspunkte für eine in die hier streitige Kalkulation zu übernehmende Kostenüberdeckung legt der Kläger jedoch nicht vor. Insofern war auch dem Antrag des Klägers, die Akten seiner Verfahren beim Verwaltungsgericht Wiesbaden 1 K 633/98, 667/05, 777/09 und 1011/12.WI beizuziehen, nicht nachzukommen. Von diesen bezog sich allein das Verfahren 1 K 1011/12.WI unter anderem auch auf den Gebührenjahrgang 2011 (vgl. Beschluss des Senats vom 11. März 2014, a.a.O.). Anhaltspunkte für einen sich aus der Gerichtsakte ergebenden Gebührenüberschuss, der in die hier streitige Kalkulation einzubeziehen wäre, bestehen jedoch nicht. Im Übrigen sind all diese genannten Verfahrensakten dem Senat bereits aus früheren Verfahren des Klägers bekannt (vgl. Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O.; Beschluss vom 11. März 2014, a.a.O.).

Der Antrag 2 des Klägers enthält bereits keinen Beweisantrag. Vielmehr wird darin "ausdrücklich bestritten", dass die Kosten für die Reinigung des Straßenbegleitgrüns in der durch die Beklagte angesetzten Höhe berechtigt seien. Dazu haben im Übrigen die Vertreter der Beklagten nachvollziehbar dargelegt, dass derartige Kosten nicht als Pflegekosten eingestellt werden.

Auch mit dem Antrag 3 ist kein ordnungsgemäßer Beweisantrag verbunden. In dem Verfahren 1 K 667/06.WI des Klägers gegen die Beklagte bezüglich Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 bis 2004 hatte das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils insgesamt 53 verschiedene Einwände des Klägers aufgeführt. Auf eine Vielzahl dieser Einwände verweist er nunmehr. Damit sind weder konkrete Beweisthemen für das vorliegende Verfahren, noch jeweils ein konkretes Beweismittel bezeichnet. Auch ist nicht ersichtlich - trotz der diesbezüglichen Bekräftigung des Klägers in der mündlichen Verhandlung -, inwieweit sich die damals erhobenen Einwände auf die hier streitige Kalkulation für die Jahre 2012 bis 2014 auswirken können sollen.

Mit seinem Antrag 3a) bis d) verweist der Kläger auf seine im Verfahren 1 K 667/05 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 29. Juni 2009 gestellten Beweisanträge zu 4) bis 8), die er mit handschriftlichen Ergänzungen zum Protokoll gereicht hat. In dem Beweisantrag 4) hatte er die Vorlage einer Aufstellung der Beklagten zum gereinigten Straßennetz in der Aufteilung gemäß einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2007 zur Überprüfung des Berechnungsverfahrens für den Stadtanteil begehrt. Dieser Antrag war abzulehnen, da er nicht auf eine Tatsachenbehauptung gerichtet ist. Im Übrigen hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt, wie sie den Stadtanteil ermittelt hat.

Mit dem in Bezug genommenen Beweisantrag 5) hatte der Kläger die Vorlage/Beiziehung des Beschlusses vom 12. Januar 2003 begehrt, auf den in der Magistratsvorlage Nr. 93/70/044 Bezug genommen werde, sowie einen Ausdruck des Kontos Nr. 101860 zum Beweis, dass dort Kosten erfasst seien, die nach den Satzungsangaben durch die Beklagte zu tragen seien. Auch dieser Antrag war als Ausforschungsantrag abzulehnen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass er erheblich für das vorliegende Verfahren ist.

Im in Bezug genommenen Beweisantrag 6) hatte der Kläger eine Aufgliederung der damaligen Konten 100412 und 100422 (Reinigung der Fahrbahn und Reinigung der Fußwege) sowie der damaligen Konten 100404 und 100405 zur Reinigung der Schulhöfe und des Winterdienstes sowie der damaligen Konten 547520 und 547530 zu Entsorgungskosten zum Nachweis beantragt, dass Kosten in 1999 bis 2003 überhöht angesetzt waren, in den damaligen Konten 100412 und 100422 auch Kosten (z.B. Öffentlichkeitsarbeit), die unangemessen überhöht und nicht plausibel seien. Dieser Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil sich die Fragen auf die Zeiträume 1999 bis 2003 beziehen und damit nicht entscheidungserheblich sind.

Mit dem weiterhin in Bezug genommenen Beweisantrag 7) hatte der Kläger eine Aufgliederung des damaligen Kontos Gebühren 482710 beantragt zum Nachweis, dass der Beklagten für ihre Grundstücke keine hinreichenden Gebühren berechnet würden. Auch insofern ist nicht ersichtlich, wie sich dieser auf das Verfahren bezüglich der Gebühren für die Jahre 1999 bis 2004 gerichtete Beweisantrag auf die hier zu überprüfende Kalkulation für die Jahre 2012 bis 2014 auswirken soll, so dass keine Entscheidungserheblichkeit festzustellen ist. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, - wovon der Kläger offenbar ausgeht -, dass die Beklagte sich gleichsam selbst für ihre eigenen Straßenanliegergrundstücke Gebührenbescheide ausstellt. Notwendig - aber auch ausreichend - ist vielmehr, dass auch die stadteigenen Anliegergrundstücke in die gebührenpflichtige Umlegungsfläche einbezogen werden. Dies ist ersichtlich gegeben.

Weiterhin bezieht sich der Kläger auf seinen in der oben erwähnten mündlichen Verhandlung des früheren Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag 8). Dort hatte er die Beiziehung der mit Magistratsbeschluss Nr. 1045 vom 30. November 2004 geforderten Analyse der signifikanten Abweichungen der Personalkosten der ELW vom Bundesdurchschnitt beantragt zum Nachweis, dass die berechneten Stunden überhöht gewesen seien. Auch dieser Antrag ist nicht beweiserheblich, da nicht ersichtlich ist, inwieweit er sich auf die zu überprüfende Kalkulation beziehen kann.

Letztlich hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag 4 die Beiziehung der WP-Berichte 2012 und 2013 sowie der in seinem Schriftsatz vom 20. November 2014 aufgeführten Unterlagen sowie der Unterlagen beantragt, auf die das Gutachten der Firma B. Bezug nehme. Welche Unterlagen er dabei mit Bezug auf seinen Schriftsatz und das Gutachten bezeichnen will, ist nicht zu erkennen, so dass der Antrag insofern unbestimmt ist. Hinsichtlich der WP-Berichte für die Jahre 2012 und 2013 ist der Antrag für die Entscheidung nicht erheblich, da der Senat die von der Beklagten vor Beginn der Kalkulationsperiode erstellte Kalkulation auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat, nicht dagegen die sich im Nachhinein ergebenden tatsächlichen Zahlen.

Soweit der Kläger darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung auf seinen dort überreichten Schriftsatz vom selben Tag verwiesen und erklärt hat, dort seien weitere Beweisanträge enthalten, die er stelle, vermochte der Senat allein auf Seite 4 des Schriftsatzes im letzten Absatz des Abschnitts 3 einen Antrag zu erkennen. Einen weiteren hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zu erläutern vermocht. Dieser Antrag war darauf gerichtet aufzuklären, wann und welche Rückstellungen in welcher Höhe mindestens seit 2002 gebildet worden seien und welche Überschüsse hierdurch zu 2002 ff. entstanden seien, die spätestens ab 2007 zu berücksichtigen und ihrerseits wiederum zu ab 2012 zu berücksichtigenden Überschüssen geführt haben könnten. Insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen zum Beweisantrag 1 des Klägers. Hinsichtlich der Gebührenjahre 2002 bis 2010 ist der Antrag bereits nicht entscheidungserheblich. Insgesamt - insbesondere aber auch für das Gebührenjahr 2011 - handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine Kostenüberdeckung nicht nennt.

Den auf die oben beschriebene Weise ermittelten Gesamtbetrag der auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten hat die Beklagte dann auf die einzelnen Reinigungsklassen 1 bis 9 (§ 3 Abs. 5 StrRGebO) umgerechnet. Diese sind zum einen danach differenziert, ob nur die Fahrbahn der jeweiligen Straße gereinigt wird (Reinigungsklassen 6 bis 9) oder Fahrbahn und Gehweg (Reinigungsklassen 1 bis 5). Innerhalb beider Gruppen wird dann nach der Anzahl der Reinigungen pro Woche gestaffelt. Sodann hat die Beklagte für jede Reinigungsklasse einen Vervielfältigungsfaktor gebildet, der sich aus der Summe der Fahrbahnreinigungen pro Woche und der doppelten Anzahl der wöchentlichen Gehwegreinigungen zusammensetzt. Die stärkere Berücksichtigung der Gehwegreinigung hat die Beklagte für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass der finanzielle Aufwand durch zu verwendende Kleinkehrmaschinen und Handreinigung in etwa doppelt so hoch ist wie bei der Fahrbahnreinigung. Für die Verteilung der Kosten hat die Beklagte die zu Grunde liegenden Berechnungsmeter der zu reinigenden Straßen dann mit den jeweiligen Faktoren der maßgeblichen Reinigungsklasse multipliziert und auf diese Weise so genannte "gewichtete Berechnungsmeter" gebildet. Durch Division der umlegungsfähigen Kosten durch die Summe der gewichteten Berechnungsmeter hat die Beklagte den jährlichen Gebührensatz für den Berechnungsmeter in der einfachsten Reinigungsklasse (Reinigungsklasse 9: einmalige Reinigung der Fahrbahn pro Woche) errechnet. Durch Multiplikation dieses Werts mit den Faktoren der übrigen Reinigungsklassen hat sie die insoweit maßgeblichen Gebührensätze gebildet. Diese Berechnungsweise ist in sich schlüssig und spiegelt den in der Satzung festgelegten Gebührenmaßstabes des § 3 Abs. 1 StrRGebO wider.

Da somit die von der Beklagten der Festlegung der Gebührensätze zu Grunde gelegte Kalkulation für den Zeitraum 2012 bis 2014 nicht zu beanstanden ist und nicht zu einer Kostenüberdeckung führt, sind auch die in § 3 Abs. 5 festgelegten Gebührensätze rechtmäßig. Insoweit kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch nicht auf den von der Beklagten vorgelegten, nachträglich für das Jahr 2012 anhand der tatsächlichen Daten und Ergebnisse erstellten Prüfbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an. Allerdings zeigt der Bericht, dass die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2012 sehr nahe an den tatsächlichen Ergebnissen lag. Auch dem Antrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung auf Schriftsatznachlass brauchte der Senat nicht zu entsprechen. In der mündlichen Verhandlung, in der sich der Kläger, obwohl er anwesend war, an den Erörterungen der Sach- und Rechtslage nicht beteiligt hat, sind keine neuen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art behandelt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).






Hessischer VGH:
Urteil v. 20.11.2014
Az: 5 A 1992/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/275f310645d4/Hessischer-VGH_Urteil_vom_20-November-2014_Az_5-A-1992-13




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