Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. April 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 30/00

(BGH: Beschluss v. 02.04.2001, Az.: AnwZ (B) 30/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Juli 1999 widerrief die frühere Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid wurde dem Antragsteller zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 12. Juli 1999 und ihm persönlich nochmals angeblich am 16. Juli 1999 zugestellt. Am 13. August 1999 haben die Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; hilfsweise haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Der Widerrufsbescheid ist bestandskräftig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil verspätet. Er ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO bei Gericht eingegangen. Die Frist ist durch die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in Lauf gesetzt worden. Für die Zustellung des Widerrufsbescheides gelten gemäß § 229 BRAO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Da die Zustellungen im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung von Amts wegen erfolgen, ist zunächst der § 208 ZPO anwendbar und folglich sind es auch die §§ 166 bis 207 ZPO (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 229 Rn. 2). Nach § 176 ZPO haben Zustellungen in einem anhängigen Verfahren an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hatten bereits im Widerrufsverfahren ihre Bevollmächtigung angezeigt. Danach waren sie ausdrücklich ermächtigt, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen. Diese Vollmacht galt für alle Instanzen. Die zweite Zustellung an den Antragsteller persönlich war wirkungslos und somit für den Beginn der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Dezember 1983 -IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926).

2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte keinen Erfolg haben. Er war verspätet (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 FGG). Im übrigen hat der Antragsteller Gründe für eine Wiedereinsetzung weder in seiner Antrags- noch in seiner Beschwerdeschrift glaubhaft gemacht.

Hirsch Fischer Basdorf Ganter Kieserling Wüllrich Hauger






BGH:
Beschluss v. 02.04.2001
Az: AnwZ (B) 30/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/27583e3841fb/BGH_Beschluss_vom_2-April-2001_Az_AnwZ-B-30-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share