Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 288/03

(BPatG: Beschluss v. 13.02.2006, Az.: 30 W (pat) 288/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung PERFECT für "Kabelverschraubungen, Schlauchverschraubungen, Zwischenstutzen, Hutmuttern, alle Teile aus Metall und/oder Kunststoff".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen, weil sie in der Bedeutung "fehlerlos, makellos, tadellos, vollkommen, hervorragend" ein beschreibender Hinweis bzw. eine werbemäßige Anpreisung sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die Anmeldung wegen Mehrdeutigkeit nicht für beschreibend, zumal die beanspruchten Waren nach ihrer Natur wegen der Erforderlichkeit weiterer Komponenten nicht "vollkommen" seien.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben, Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung PERFECT ist hinsichtlich der beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 - Philips; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - Linde u. a.; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt oder auch eine bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art zuordnen (vgl. EuGH a.a.O. Nr. 70 und Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 1151f - marktfrisch).

Das englische Adjektiv "perfect" wird ins Deutsche mit "perfekt" übersetzt (vgl. das Lexikon der TU Chemnitz http://tuchemnitz.de); das aus dem Lateinischen stammende Wort bedeutet "frei von Mängeln; vollkommen; so beschaffen, dass nicht das Geringste daran auszusetzen ist" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 1195; BPatG 25 W (pat) 44/98 - PERFECT, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). In dieser Bedeutung weist die Marke in werbemäßiger Anpreisung lediglich beschreibend darauf hin, dass die beanspruchten "Kabelverschraubungen, Schlauchverschraubungen, Zwischenstutzen, Hutmuttern, alle Teile aus Metall und/oder Kunststoff" frei von Mängeln (qualitativ sehr hochwertig) sind.

Dass PERFECT ein Wort der englischen Sprache ist, steht nicht der Annahme entgegen, dass es von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen, zu denen Hersteller, Vertreiber und Abnehmern zählen, verstanden wird. Englisch gehört zu den Welthandelssprachen und zwischen Deutschland und England bestehen umfangreiche Handelsbeziehungen; auch ist Englisch in Deutschland eine der wichtigsten Fremdsprachen. Vor allem weist "perfect" aber eine große Nähe zu dem entsprechenden deutschen Wort "perfekt" auf, das als Fremdwort Eingang in die Alltagssprache gefunden hat. Lediglich zur Veranschaulichung für die breite Verwendung des Wortes "perfekt" - ohne Einbezug des Substantivs der Zeitform "Perfekt" - wird auf das "netlexikon" verwiesen (http://www.lexikondefinition.de, Stichwort: perfekt). Damit ist davon auszugehen, dass beachtliche Teile des angesprochenen inländischen Verkehrs die Anmeldung ohne Weiteres im Sinn von "perfekt", also "frei von Mängeln" verstehen und ihr keine individualisierende, die Unterscheidungskraft begründende Eigenart beimessen werden. In diesem Sinn ist die Anmeldung entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht mehrdeutig. Eine gewisse begriffliche Allgemeinheit ändert an der fehlenden Unterscheidungskraft nichts (vgl. BGH a.a.O. - marktfrisch; GRUR 2003, 1050 - Cityservice).

Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.






BPatG:
Beschluss v. 13.02.2006
Az: 30 W (pat) 288/03


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