Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2009
Aktenzeichen: 11 W (pat) 25/05

(BPatG: Beschluss v. 21.12.2009, Az.: 11 W (pat) 25/05)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patentund Markenamts vom 8. April 2005 aufgehoben und das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 7 vom 4. April 2005 (eingeg. am 5.4.2005), der Beschreibung Seiten 1 -5 in der Fassung vom 21. Dezember 2009 und der geltenden Zeichnung Figur 1 gemäß Offenlegungsschrift erteilt.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patentund Markenamts hat durch Beschluss vom 8. April 2005 die am 27. Februar 2004 eingereichte Patentanmeldung 10 2004 010 102.7 mit der Bezeichnung

"Steuerung zum automatischen Abgleich des Andruckes einer Zuführeinrichtung im Einlaufbereich von aufrechten Stapelauslagen"

gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass der Gegenstand des mit Eingabe vom 4. April 2005 eingereichten geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der Kombination der Gegenstände der Entgegenhaltungen E1 DE3237815A1und E2 US4940219A nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut, hier wiedergegeben in gegliederter Form:

a) Steuerung zum automatischen Abgleich des Andruckes einer Zuführeinrichtung (Z) im Einlaufbereich (1) von aufrechten Stapelauslagen (2) zum aufrechten Stapeln flacher Gegenstände (G) unter diskontinuierlicher Verlängerung des Stapels (3)

b) durch schrittweisen Transport der gestapelten Gegenstände (G) auf einem Förderer (4) zwecks Vergrößerung des Abstandes zwischen der Zuführeinrichtung (Z) und einer den Stapel (3) abstützenden Stapelendwand (5), c) wobei die Zuführeinrichtung (Z) gegen einen in Stapelrichtung (S) wirkenden einstellbaren Druck verschieblich gelagert ist, d) und mindestens ein jede Verschiebung (V) der Zuführeinrichtung (Z) erfassender Sensor (6) mit einer Schalteinrichtung zum Einund Ausschalten eines Förderantriebes für den Förderer (4) gekoppelt ist, dadurch gekennzeichnet, dasse) die verschiebliche Lagerung der Zuführeinrichtung (Z) eine Parallelführung (P) ist.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 7 (basierend auf den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 8, jedoch mit angepassten Rückbezügen) lauten:

2.

Steuerung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Förderer (4) ein Bandförderer und der Förderantrieb ein Elektromotor ist.

3.

Steuerung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (6) ein berührungsloser Sensor ist.

4.

Steuerung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose Sensor (6) ein Fotoelement ist.

5.

Steuerung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch mindestens ein den Druck auf die Zuführeinrichtung (Z) in Stapelrichtung ausübendes elastisches Element.

6.

Steuerung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine elastische Element eine Feder (7), vorzugsweise eine Druckfeder ist.

7.

Steuerung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorspannung der Feder (7) mittels einer Einstelleinrichtung, vorzugsweise einer Stellschraube (8), einstellbar ist.

Die Anmelderin begründet ihre Beschwerde damit, dass im Unterschied zur Auffassung der Prüfungsstelle auch die Andruckbaugruppe nach E2 eine Schwenkbewegung und keine zur Stapelrichtung parallele Bewegung vollziehe. Die Parallelführung nach dem Kennzeichen des geltenden Anspruchs 1 sei somit aus dem Stand der Technik weder bekannt noch nahe gelegt. Der Gegenstand gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruhe daher auf erfinderischer Tätigkeit. Darüber hinaus sei die Anmelderin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sie von der Prüfungsstelle im Bescheid vom 23. November 2004 nicht ausdrücklich auf die Relevanz der E2 hingewiesen worden sei.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts aufzuheben, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen und das Patent mit den geltenden Ansprüchen 1 -7 vom 4.4.2005 (eingeg. am 5.4.2005) sowie angepasster Beschreibung, Seiten 1 -5 vom 21.12.2009 und der geltenden Zeichnung Figur 1 zu erteilen, hilfsweise, das Patent mit den Ansprüchen 1 -7 des Hilfsantrags I vom 21.12.2009, hilfsweise, das Patent mit den Ansprüchen 1 -7 des Hilfsantrags II vom 21.12.2009, hilfsweise, das Patent mit den Ansprüchen 1 -7 des Hilfsantrags III vom 21.12.2009 zu erteilen, jeweils mit angepasster Beschreibung und der geltenden Zeichnung Figur 1.

Im Prüfungsund Rechercheverfahren sind als weiterer Stand der Technik die Druckschriften E3 DE 2 419 630 A E4 DE 195 47 292 A1 E5 FR 2 741 055 A1 in Betracht gezogen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens wird auf die Vorund Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.

A.

Die Patentanmeldung betrifft eine Steuerung zum automatischen Abgleich des Andruckes einer Zuführeinrichtung im Einlaufbereich von aufrechten Stapelauslagen zum aufrechten Stapeln flacher Gegenstände, z. B. von Stapelauslagen zum aufrechten Stapeln von Briefsendungen in Sortieroder Kuvertiermaschinen (vgl. Beschreibungsseite 1, Abs. 1).

Gemäß den Beschreibungsseiten 1 und 2 müsse bei bekannten Sortierund Kuvertiermaschinen für zu stapelnde flache Gegenstände unterschiedlicher Dicke der sich mit jedem einlaufenden Gegenstand in unterschiedlichem Maße vergrößernde Druck des Stapels auf die Zuführeinrichtung ermittelt und dementsprechend der Abstand der Stapelendwand von der Zuführeinrichtung vom Andruck abhängig diskontinuierlich vergrößert werden. Die Ermittlung des vom Stapelende auf die starr angeordnete Zuführeinrichtung ausgeübten Andrucks erfolge nach dem Stand der Technik über punktuell angeordnete kapazitive oder induktive Drucksensoren, deren mechanische Fühlelemente federnd am Stapelende anlägen und durch jeden weiteren einlaufenden Gegenstand G weiter ausgelenkt würden. Diese punktuellen Messungen seien jedoch für eine realistische Bewertung des gesamten auf die Zuführeinrichtung flächenhaft wirkenden Andruckes nicht besonders gut geeignet, wodurch der Stapel nicht in den erforderlichen Intervallen von der Zuführeinrichtung wegbewegt werde. Das führe dazu, dass die Gegenstände einerseits auf Grund eines zu geringen Andruckes nicht ordnungsgemäß bis zum seitlichen Stapelanschlag eingeschoben würden, was zu Störungen bei der Stapelbildung führe, und andererseits die Gegenstände wegen eines zu starken Andruckes beim Einschieben beschädigt werden könnten.

In der Patentanmeldung ist als Aufgabe angegeben, eine Steuerung zum automatischen Abgleich des Andruckes einer Zuführeinrichtung im Einlaufbereich von aufrechten Stapelauslagen zu schaffen, welche einen auf eine bestimmte Größe einstellbaren, im Wesentlichen ständig gleichmäßigen Andruck der Zuführeinrichtung im Einlaufbereich von aufrechten Stapelauslagen sichert (vgl. Beschreibungsseite 2).

Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Maschinenbau mit FH-Abschluss und vertieften Erfahrungen in der Fördertechnik, insbesondere in der Förderung und Stapelung flacher Gegenstände.

Als Lösung soll eine Steuerung zum automatischen Abgleich des Andruckes einer Zuführeinrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 dienen.

B.

1.

Der geltende Anspruch 1 stellt eine Kombination der Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 dar und ist somit ursprünglich offenbart. Der geltende Anspruch 1 ist daher zulässig.

2.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften das Merkmal nach dem Kennzeichen des geltenden Anspruchs 1 (Merkmal e)) hervorgeht, wonach die verschiebliche Lagerung der Zuführeinrichtung eine Parallelführung ist.

3.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit:

Der anmeldungsgemäßen Steuerung zum automatischen Abgleich des Andruckes einer Zuführeinrichtung kommt die Druckschrift E1 am nächsten, die eine Vorrichtung zum Stapeln blattförmiger Gegenstände betrifft.

Durch sie ist gemäß Merkmal a) des geltenden Anspruchs 1 eine Steuerung zum automatischen Abgleich des Andruckes einer Zuführeinrichtung (Zwangsfördermechanismus 26 mit Traghebel 33 und endlosem Band 29) im Einlaufbereich von aufrechten Stapelauslagen zum aufrechten Stapeln flacher Gegenstände A unter diskontinuierlicher Verlängerung des Stapels (Stapelteil 20) bekannt (vgl. insbesondere Fig. 2 und S. 11, Z. 35, 36 sowie S. 19, Z. 20 bis 27).

Die Verlängerung des Stapels 20 wird gemäß Merkmal b) durch schrittweisen Transport der gestapelten Gegenstände A auf einem Förderer (Bandelement 22) bewirkt zwecks Vergrößerung des Abstandes zwischen der Zuführeinrichtung 33, 29 und einer den Stapel 20 abstützenden Stapelendwand (Stützelement 21) (vgl. insbesondere Fig. 2 und S. 11, Z. 36 bis S. 12, Z. 3, 4 sowie S. 19, Z. 20 bis 27).

Hierbei ist betreffend eines Teiles des Merkmals c) die Zuführeinrichtung 26 -und hierbei das endlose Band 29 -gegen einen in Stapelrichtung (vgl. den Pfeil bei Pos. 22 in Fig. 2) wirkenden (von der Feder 36 erzeugten konstanten) Druck (dreh)verschieblich gelagert (vgl. Fig. 2 und S. 12, Z. 32 bis S. 13, Z. 12 sowie insbesondere S. 19, Z. 31 bis 37).

Gemäß Merkmal d) ist ein jede Verschiebung der Zuführeinrichtung 33, 29 erfassender Sensor (Kontaktarm des Mikroschalters 40) mit einer Schalteinrichtung (Mikroschalter 40) zum Einund Ausschalten eines Förderantriebes (Motor 62) für den Förderer (Bandelement 22) gekoppelt (vgl. Fig. 2, 8 und S. 13, Z. 13 bis 24 sowie S. 16, Z. 16 bis 24 und S. 19, Z. 13 bis 24).

Betreffend das Merkmal e) wird jedoch die verschiebliche Lagerung der Zuführeinrichtung 26, 33, 29 gemäß Fig. 2 in Verbindung mit S. 12, Z. 37 bis S. 13, Z. 6 und S. 19, Z. 13 bis 18 durch eine um die Achse 32 drehbare Lagerung des Traghebels 33 der Zuführeinrichtung 33, 29 bewirkt, womit es sich um eine Drehlagerung handelt.

Von der Steuerung zum automatischen Abgleich des Andruckes einer Zuführeinrichtung nach E1 unterscheidet sich somit der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 dadurch, dass gemäß Merkmal c) der gegen die Zuführeinrichtung wirkende Druck einstellbar ist und weiterhin dadurch, dass gemäß Merkmal e) die verschiebliche Lagerung der Zuführeinrichtung eine Parallelführung ist.

Die Druckschrift E2 betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung eines Stapels von flachen Gegenständen wie Briefen (Apparatus for forming a stack of flat objects such as letters, vgl. die Bezeichnung der E2). Die dort offenbarte Zuführeinrichtung 22 (stacking means) besteht gemäß Fig. 2, 3 und Sp. 4, Z. 12 bis 21 aus einem endlosen Band 34 (endless belt), das über zwei Führungsrollen 36 und 38 (pulleys) läuft (passing over), die an einem beweglichen Tisch 32 (moving plate or table) befestigt sind (mounted). In Sp. 4, Z. 27 bis 29 ist in Verbindung mit Fig. 3 beschrieben, dass die Führungsrolle 36 (pulley) von einem Arm 40 (arm) getragen wird (carried), der drehbar (pivotally) um die vertikale Achse der Führungsrolle 38 (pulley) befestigt ist (mounted). Somit ist die Zuführeinrichtung 22 drehverschieblich am beweglichen Tisch 32 gelagert. Hierbei wirkt gemäß Sp. 4, Z. 34 bis 36 gegen die Stapelrichtung ein durch die am Arm 40 angreifende Feder 46 (return spring) erzeugter konstanter Druck (which constantly biases it towards the end of the stack of letters). Somit ist es aus E2 nicht bekannt, den gegen die Zuführeinrichtung wirkenden Druck einstellbar zu machen und weiterhin die verschiebliche Lagerung der Zuführeinrichtung als Parallelführung auszugestalten. Die im angefochtenen Beschluss durch Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 23. November 2004 vertretene Auffassung der Prüfungsstelle, dass der Doppelpfeil 30 auf eine Parallelführung der Zuführvorrichtung hinweise, trifft nicht zu. Dieser Pfeil betrifft nämlich den gesamten Tisch 32 und nicht die darauf drehbeweglich angeordnete Zuführeinrichtung 22.

Die beiden vorgenannten Merkmale sind aus der Vorrichtung der E2 auch nicht nahe gelegt.

Die Vorrichtung der E2 geht gemäß Sp. 1, Z. 31 bis 57 von derjenigen der E1 aus und lehrt die nachfolgend aufgezählten Maßnahmen zur Vermeidung der Nachteile der aus E1 bekannten Vorrichtung. Zur Vermeidung von Schäden am obersten Stapelgut wird die Zuführeinrichtung bei Ankunft eines Stapelguts einund nach einer gewissen Zeit nach erfolgter Stapelung wieder ausgeschaltet (automatically starting and stopping), vgl. Sp. 2, Z. 51 bis 58. Alternativ wird zum gleichen Zweck eine Rutschkupplung angeordnet, die bei Erreichen der Endposition des obersten Stapelguts das Einwirken weiterer Kräfte darauf verhindert (with the coefficient of friction between the first sleeve and the second sleeve being very much less than the coefficient of friction between the second sleeve and any one of the above mentioned flat objects), vgl. Sp. 2, Z. 59 bis 65. Auch soll ein separat angeordnetes, in Nuten 52 (grooves) geführtes Leitblech 50 (guide plate) sicherstellen, dass die Vorderkante des Stapelguts nicht geknickt wird (ensures that the leading edge of a letter 20 pressed against the jogging wall is not folded therealong), vgl. Sp. 4, Z. 37 bis 47. Schließlich wird zur Vermeidung der Druckerhöhung auf den Stapel die Anordnung einer Saugvorrichtung 90 (suction means) vorgeschlagen (vgl. Sp. 6, Z. 24 bis 33).

Alle diese Maßnahmen weisen jedoch in andere Richtungen als in diejenige der anmeldungsgemäßen Lösung. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Merkmal e) war somit keine Anregung gegeben, die Bewegung des masseträgen Tisches 32 auf die Zuführeinrichtung 22 zu übertragen und diese unter Wegfall ihrer Drehbeweglichkeit in einer Parallelführung verschieblich zu lagern.

Somit gibt die E2 dem Fachmann keine Anregung dazu, die verschiebliche Lagerung der Zuführeinrichtung als Parallelführung auszugestalten und weiterhin den gegen die Zuführeinrichtung wirkenden Druck einstellbar zu machen.

Die eine Speicherungsvorrichtung für flache Gegenstände betreffende Druckschrift E3 (vgl. die Bezeichnung der E3) will die gemäß S. 2, Abs. 2 schwierige Steuerung und Regelung der Aufnahmekapazität der Speichervorrichtung für die gestapelten Gegenstände verbessern und gemäß S. 2, Abs. 3 eine Speicherungsvorrichtung mit einem Speicher schaffen, der die optimalen Speicherungsbedingungen erreichen lässt. Hierzu dient im Wesentlichen die Messung der Dicke des ankommenden Stapelguts mittels einer Dickenmessvorrichtung 25 (vgl. S. 10, Abs. 2, Satz 3, in Verbindung mit Fig. 2), um bereits vor Eintreffen des Stapelguts durch Bewegung des Kopfes 14 am Stapelende den entsprechenden Platz hierfür zu schaffen (vgl. S. 11, Abs. 2, Satz 1). Anregungen dazu, den gegen die Zuführeinrichtung wirkenden Druck einstellbar zu machen und weiterhin die verschiebliche Lagerung der Zuführeinrichtung als Parallelführung auszugestalten, sind der E3 nicht zu entnehmen.

Die Druckschrift E4 betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Zwischenstapeln von Sendungen (vgl. die Bezeichnung der E4). Die aus Transportband H und Stapelrolle SR bestehende Zuführeinrichtung (vgl. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 48 bis 60) ist als solche gegenüber ihrer Lagerung nicht beweglich. Zwar wird über die Fühlhebel FH1, FH2 und FH3 (vgl. Fig. 2 bis 5) der auf die Stapelrolle SR wirkende Stapeldruck gemessen und durch Verfahren des Stapelwagens SW eingestellt (vgl. Sp. 4, Z. 9 bis 29). Dieser Vorgang dient jedoch zum Ausgleich des Fortschritts des Stapelvorgangs (vgl. Sp. 4, Z. 27 bis 29) und zum Ausgleich von Schräglagen des Stapels (vgl. Sp. 4, Z. 37 bis 42), aber nicht zur Einstellung eines (im anmeldungsgemäßen Sinne gegen eine Zuführeinrichtung als Regulierung der Vorspannung) wirkenden Drucks. Somit gibt auch die E4 keine Anregung dazu, den gegen die Zuführeinrichtung wirkenden Druck einstellbar zu machen und weiterhin die verschiebliche Lagerung der Zuführeinrichtung als Parallelführung auszugestalten.

Die Druckschrift E5 betrifft eine Vorrichtung zur Regelung des Stapeldruckes für eine Vorrichtung zum horizontalen Stapeln von Lagen (Dispositif de regulation de la pression d'empilage pour un dispositif d'empilage horizontal de cahiers, vgl. die Bezeichnung der E5). Dort ist gemäß Fig. 1 und S. 5, letzter Abs. bis S. 6, Abs. 1 am Ende der Zuführeinrichtung 2 (paroi verticale) ein erster Arm (l'une de branches) eines V-förmigen Elements 3 (lamelle metallique, une forme sensiblement en V) schwenkbar um die Achse 6 (axe) angeordnet. Die vom Stapeldruck erzeugte Bewegung dieses Armes des Elementes 3 wird in eine Bewegung des gegen den Druck einer Feder 4 (ressort) abgestützten anderen Armes (la second branche) des Elementes 3 übersetzt, wobei der Abstand d (deplacement) zu einem analogen Sensor 5 (capteur electrique analogique) gemessen und in Signale zur Steuerung der Geschwindigkeit des Stapeltisches 1 (table d'empilage) umgesetzt wird. Der Druck der Feder 4 ist hierbei nicht einstellbar. Weiterhin ist die Zuführeinrichtung 2,3 schwenkbar gelagert. Auch die weiteren Ausführungsbeispiele der E5 folgen dem Prinzip desjenigen der Fig. 1. Anregungen dazu, den gegen die Zuführeinrichtung wirkenden Druck einstellbar zu machen und weiterhin die verschiebliche Lagerung der Zuführeinrichtung als Parallelführung auszugestalten, sind auch der E5 nicht zu entnehmen.

Auch unabhängig von diesem genannten Stand der Technik ist es nicht ersichtlich, wieso der Fachmann allein aus seinem Fachwissen heraus ohne weitere Anregungen hierzu zumindest die verschiebliche Lagerung der Zuführeinrichtung in Form einer Parallelführung gestalten sollte.

Somit gelangt der Fachmann weder durch eine Zusammenschau der Lehren des im Verfahren befindlichen Standes der Technik noch durch die Anwendung seines Fachwissens zu einem Gegenstand gemäß dem geltenden Anspruch 1. Daher bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zur Lösung der Aufgabe gemäß dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Die auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglich eingereichten Unteransprüchen 3 bis 8 und sind daher ursprünglich offenbart. Zwar hat die Anmelderin mit der Eingabe vom 4. April 2005 lediglich die neue Anspruchsfassung des Hauptanspruchs 1 eingereicht. Sie hat aber in der Eingabe unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass die bis dahin geltenden Unteransprüche 3 bis 8 nun dem geänderten Hauptanspruch 1 als neue Patentansprüche 2 bis 7 mit geändertem Rückbezug, ansonsten aber unverändert folgen sollen.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Steuerung zum automatischen Abgleich des Andruckes einer Zuführeinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1. Sie sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 patentwürdig.

5. Für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr (nach § 80 Abs. 3 PatG) besteht keine Veranlassung. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr setzt voraus, dass ihre Einbehaltung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht der Billigkeit entsprechen würde (vgl. hierzu Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 80, Rdn. 110 ff., § 73, Rdn. 128 ff., m. w. N). Die Verfahrensführung durch die Prüfungsstelle lässt aber keine unangemessene Sachbehandlung oder einen sonstigen Verfahrensfehler erkennen, der eine solche Billigkeitsentscheidung rechtfertigen könnte. Mit der Zurückweisung der Anmeldung ohne zweiten Prüfungsbescheid hat die Prüfungsstelle weder das rechtliche Gehör der Anmelderin verletzt noch hat sie damit gegen das Gebot der Verfahrensökonomie verstoßen. Bereits im Bescheid vom 23. November 2004 hatte die Prüfungsstelle nicht nur den Gegenstand der E1 als neuheitsschädlich für den Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 angeführt, sondern darüber hinaus explizit die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 2 unter Angabe der entsprechenden Fundstellen als dem Fachmann aus der E2 bekannt bezeichnet und damit die Relevanz der E2 hinreichend deutlich erkennen lassen. Für die anwaltlich vertretene Anmelderin war es somit bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vorhersehbar, dass die Prüfungsstelle einem Gegenstand aus der Kombination der Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 die erfinderische Tätigkeit absprechen würde. Zum Zeitpunkt des Zurückweisungsbeschlusses lag damit keine neue, noch nicht beschiedene Sachlage vor. Dass die Würdigung der E2 hinsichtlich der Art der Führung der Zuführeinrichtung unzutreffend vorgenommen wurde, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da eine unzutreffende Beurteilung des Standes der Technik für sich genommen noch keinen Grund für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr darstellt (vgl. hierzu Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 73 Rdn. 130).

Dr. W. Maier Schell Rothe Hubert Bb






BPatG:
Beschluss v. 21.12.2009
Az: 11 W (pat) 25/05


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