Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 903 029 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 27. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 19 845 wegen des Widerspruchs aus der Marke 903 029 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Schermer Friehe-Wich Albert Pü
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