Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. November 2001
Aktenzeichen: 3 Ni 46/00

(BPatG: Beschluss v. 26.11.2001, Az.: 3 Ni 46/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 26. November 2001 (Aktenzeichen 3 Ni 46/00) entschieden, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Zudem wurde der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 500.000,- DM festgesetzt.

Die Parteien haben die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte auf das Streitpatent 195 03 995 verzichtet hat. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und einen Gegenstandswert von 1 Million DM für angemessen gehalten. Die Beklagte hingegen hat beantragt, den Gegenstandswert auf 100.000,- DM festzusetzen, da das Streitpatent seine Wirkung verloren habe.

Das Gericht hat entschieden, dass grundsätzlich die Partei die Kosten tragen muss, die voraussichtlich unterlegen wäre. Da die Beklagte durch den Verzicht auf das Streitpatent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt hat und sich somit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, ist es gerechtfertigt, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zudem entspricht dies dem Grundgedanken des § 91 ZPO.

Hinsichtlich der Berechnung des Gegenstandswerts ist nicht das subjektive Interesse des Klägers maßgeblich, sondern der objektive Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Dieser Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des Patents und beinhaltet unter anderem den erzielten Gewinn, Lizenzeinnahmen und mögliche Schadensersatzansprüche. Aufgrund der unsicheren Prognose wird ein gewisser Anteil abgezogen.

Die Tatsache, dass die Beklagte auf das Streitpatent verzichtet hat, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Wertes. Auch die Wertfestsetzung im parallelen Nichtigkeitsverfahren kann nur als Anhaltspunkt dienen. Im vorliegenden Fall muss zudem berücksichtigt werden, dass das Streitpatent einen ähnlichen Gegenstand wie das angegriffene europäische Patent schützt. Unter diesen Umständen hält das Gericht einen Gegenstandswert von 500.000,- DM für angemessen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.11.2001, Az: 3 Ni 46/00


Tenor

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 500.000,- DM festgesetzt.

Gründe

I Die Parteien haben die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte mit Erklärung vom 27. September 2001 gegenüber dem Patent- und Markenamt auf das Streitpatent 195 03 995 verzichtet hat.

Die Klägerin beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und hält einen Gegenstandswert von 1 Million DM für angemessen, wie er auch im parallelen Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 44/00 (EU) festgesetzt worden sei.

Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert auf 100.000,- DM festzusetzen, da das Streitpatent aus den Gründen des Art II § 8 Abs 2 IntPatÜG, aber auch wegen des Verzichts nach § 20 PatG seine Wirkung verloren habe.

II 1) Nach § 84 Abs 2 PatG, § 91a ZPO ist nach Erledigung der Hauptsache über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtlage nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR 1983, 560 - Brückenlegepanzer II). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch Verzicht auf das Streitpatent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (BPatGE 22, 33; 28, 197).

2) Maßgeblich für die Berechnung des Gegenstandswerts ist nicht das subjektive Interesse des Klägers, sondern der objektive Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Dabei richtet sich der Wert des Patents nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des als rechtsbeständig zu unterstellenden Patents bis zum Ablauf seiner Schutzdauer, wozu der Wert der eigenen Nutzung des Patents, also der erzielte Gewinn, Lizenzeinnahmen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aus Patentverletzungen gehören (BGH GRUR 1985, 511 - Stückgutverladeanlage). Wegen der unsicheren Prognose bei den zu ewartenden Umsätzen, die mit dem Streitpatent hätten erzielt werden können, wird ein gewisser Anteil abgezogen (s Benkard, PatG, 9. Aufl, § 84, Rdnr 21).

Nach diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (s Schulte, PatG, 6. Aufl, § 84, Rdnr 59 ff) kann sich die Tatsache, daß die Beklagte auf das Streitpatent verzichtet hat, nicht auf die Höhe des Wertes auswirken. Auch wird die Wertfestsetzung im parallelen Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 44/00 (EU) allenfalls als Anhaltspunkt dienen können. Im vorliegenden Fall ist nämlich weiter zu berücksichtigen, daß das Streitpatent einen ähnlichen Gegenstand schützt wie das im parallelen Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 44/00 (EU) angegriffene europäische Patent 0 808 162, so daß sein wirtschaftlicher Wert im Zusammenhang mit dem europäischen Patent zu sehen ist. Unter den gegebenen Voraussetzungen hält der Senat einen Gegenstandswert von 500.000,- DM für angemessen.

Hellebrand Sredl Dr. Feuerlein Be






BPatG:
Beschluss v. 26.11.2001
Az: 3 Ni 46/00


Link zum Urteil:
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