VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 31. Oktober 2003
Aktenzeichen: 11/02

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 31.10.2003, Az.: 11/02)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer, von Beruf Rechtsanwalt und Notar, wendet sich gegen Urteile des Amtsgerichts Charlottenburg und des Landgerichts Berlin, mit welchen seine Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren überwiegend abgewiesen bzw. seine Berufung dagegen zurückgewiesen wurde.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) waren zusammen mit weiteren Personen Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin-Schöneberg, für das ein anderer Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragt hatte. Der Antrag einer weiteren Miteigentümerin, das Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen, war durch Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. Juli 1997 zurückgewiesen worden.

Am 24. Juli 1997 fand in der Kanzlei des Beschwerdeführers eine notarielle Beurkundung statt, mit welcher der Beteiligten zu 4) Vollmachten der Beteiligten zu 3) und 5) bezüglich des vorgenannten Grundstücks erteilt wurden. Die Beteiligten zu 3) und 4) hatten dem Beschwerdeführer Kopien des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung, des Anordnungsbeschlusses und des erfolglos gebliebenen Antrags auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ausgehändigt.

Im Anschluss an den Beurkundungstermin wurde über die bevorstehende Teilungsversteigerung gesprochen. Die Beteiligten zu 3) und 4) äußerten ihr Interesse an einer Verhinderung bzw. Verzögerung der Zwangsversteigerung. Eine schriftliche Vollmacht ließ sich der Beschwerdeführer nicht geben.

Mit Schreiben vom 4. August 1997 an die Beteiligte zu 3) bezeichnete der Beschwerdeführer die Erfolgsaussichten eines Einstellungsantrags als gering und bat um Mitteilung, ob er gleichwohl die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen solle. Die Beteiligte zu 3) erwiderte am 11. August 1997, dass sie keine weitere Tätigkeit in dieser Sache wünsche und ihm gleichzeitig €die Vollmacht entziehe€.

Mit Schreiben vom 16. August 1997 unter dem Betreff €Beratung € K., Ch.€ stellte der Beschwerdeführer der Beteiligten zu 3) ein Honorar über 8.219,91 DM in Rechnung, wobei er davon ausging, auch von der Beteiligten zu 4) mandatiert worden zu sein.

Als keine Zahlung erfolgte, verklagte der Beschwerdeführer im Dezember 1999 die Beteiligten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner auf Zahlung von 8.219,91 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1997. Die Beteiligte zu 3) habe ihn unter Zustimmung der Beteiligten zu 4) beauftragt, sie in einem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das vorgenannte Grundstück anwaltlich zu vertreten. Ziel sei gewesen, die Zwangsversteigerung zu verhindern oder wenigstens zu verzögern. Die Beauftragung sei auch im Namen der Beteiligten zu 5) erfolgt, die die Beteiligte zu 3) bevollmächtigt habe, sie in der Grundstücksangelegenheit zu vertreten. Am 28. Juli 1997 habe die Beteiligte zu 5) sich bei ihm u. a. telefonisch erkundigt, ob die Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Zwangsversteigerung an eine falsche Adresse vorteilhaft genutzt werden könne. Am 4. August 1997 habe sie telefonisch moniert, dass in der Zwangsversteigerungssache noch nichts unternommen worden sei.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) bestritten, den Beschwerdeführer mit ihrer Vertretung in der Zwangsversteigerungssache beauftragt zu haben. Die Telefonate vom 28. Juli und 4. August 1997 hätten lediglich die Anfrage der Beteiligten zu 5) zum Inhalt gehabt, ob die Beteiligte zu 4) dem Beschwerdeführer für die Zeit ihrer Abwesenheit in den USA Vollmachten hinterlassen habe. Die übergebenen Unterlagen hätten lediglich näheren Angaben hinsichtlich der Frage des Sperrvermerks gedient. Die schriftliche Äußerung der Beteiligten zu 3), sie entziehe dem Beschwerdeführer €die Vollmacht€, sei untechnisch zu verstehen gewesen. Die Zwangsversteigerung zu verhindern oder zeitweise einzustellen, sei ersichtlich aussichtslos gewesen. Es gehöre zu den selbstverständlichen Beratungspflichten eines Anwalts, die Mandantschaft bei aussichtslosen Sachen nicht mit unnötigen Gebührenforderungen zu belasten.

Ein am 24. Oktober 2000 nach Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin abgeschlossener Vergleich über eine Zahlung von 2.700 DM wurde vom Beschwerdeführer widerrufen.

Das Amtsgericht verurteilte die Beteiligten zu 3) und 4) zur Zahlung einer Erstberatungsgebühr in Höhe von 350 DM nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer und wies die Klage im Übrigen ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwischen den verurteilten Beteiligten und dem Beschwerdeführer zwar ein Anwaltsdienstvertrag zustande gekommen; doch habe sich dieser nicht auf eine Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren bezogen, sondern lediglich einen Beratungsauftrag zum Inhalt gehabt. Die Zeugin sei bei der eigentlichen Auftragserteilung zwar nicht zugegen gewesen, habe aber den späteren Gesprächen entnehmen können, dass die Zwangsversteigerung möglichst abgewandt werden sollte. Der Beschwerdeführer habe die Erfolgsaussichten prüfen und weiter tätig werden sollen. Das von der Zeugin geschilderte nachträgliche Gespräch mit der Beteiligten zu 4) sei nur erklärlich, wenn dem Beschwerdeführer vorher ein Auftrag erteilt worden sei. Hinsichtlich der Beteiligten zu 2) ergebe sich dies auch aus ihrem Schreiben, in dem sie dem Beschwerdeführer €die Vollmacht€ entzog und keine €weitere Tätigkeit€ in dieser Sache wünschte. Auch in einem Schreiben vom 8. Dezember 1997 habe die Beteiligte zu 3) eingeräumt, das Gespräch mit dem Beschwerdeführer als Beratung angesehen zu haben. Aus dem Bezug in dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. August und in seiner Rechnung vom 16. August 1997 gehe hervor, dass er selbst nur von einem Beratungsauftrag ausgegangen sei. In der Sache stelle sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers, die sich darin erschöpft habe, die Erfolgsaussichten eines Einstellungsantrags zu prüfen, als Erstberatung dar.

Ein Anspruch gegen die Beteiligte zu 5) sei nicht gegeben. Selbst habe diese einen Auftrag nicht erteilt, und dafür, dass die Beteiligte zu 3) das in ihrem Namen getan habe, sei vom Beschwerdeführer nichts ausreichend Substantiiertes vorgetragen worden. Selbst wenn sich die Beteiligte zu 5) am 4. August 1997 telefonisch darüber ungehalten gezeigt hätte, dass in der Zwangsversteigerungssache noch nichts passiert sei, würde daraus nicht notwendig eine Mandatierung folgen.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2000 begehrte der Beschwerdeführer eine Tatbestandsberichtigung in dem Urteil des Amtsgerichts. Die Formulierung €im Rahmen dieses Beurkundungstermins €€ sei zu ersetzen durch die Formulierung €nach diesem Beurkundungstermin €€. Auch sei im Tatbestand unzutreffenderweise davon ausgegangen worden, dass die Beteiligten zu 3) und 4) bei dem Erstgespräch in der Kanzlei nur noch von der Möglichkeit eines vorfristigen freihändigen Verkaufs des Grundstücks ausgegangen seien. Tatsächlich sei dies streitig. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, die beiden Beteiligten hätten von ihm verlangt, die Einstellung oder wenigstens die Aussetzung der Zwangsversteigerung zu beantragen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 teilte das Amtsgericht Charlottenburg dem Beschwerdeführer mit, die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO lägen nicht vor, da eine Abweichung zwischen dem von dem Gericht Gewollten und dem vom Gericht Erklärten nicht gegeben sei. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO dürfe nur von dem Richter vorgenommen werden, der das Urteil erlassen habe. Dies sei vorliegend nicht möglich, weil die Richterin wegen Krankheit dauerhaft verhindert sei. Gegebenenfalls könne der Tatbestand im Berufungsverfahren berichtigt werden.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Das Gericht habe die Aussagen der Zeugin einerseits als glaubhaft bezeichnet, andererseits entgegen deren Aussagen einen Vertretungsauftrag verneint. Die Tatsache, dass seine Kostenrechnung und sein Schreiben an die Beteiligte zu 3) mit €Beratung€ überschrieben gewesen seien, sei auf ein Computerversehen zurückzuführen und als bürointerner Irrtum ohne Bedeutung im Außenverhältnis. Eine Geschäftsgebühr bleibe auch dann verdient, wenn der Mandant auf Abraten des Anwalts von der Durchführung eines Verfahrens absehe. Da die Beteiligten zu 3) bis 5) in derselben Angelegenheit vorher bereits andere Anwälte eingeschaltet hätten, könne es sich nach Sinn und Zweck des Gesetzes bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erneut um eine Erstberatung gehandelt haben. Nur der Inhalt des Anrufs der Beteiligten zu 5) vom 24. Juli 1997 sei strittig, nicht aber deren Auftragserteilung als solche. Auch die Erstberatungsgebühr nach § 6 BRAGO erhöhe sich um 3/10 für jeden weiteren Auftraggeber.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) erwiderten, wenn dem Beschwerdeführer ein Auftrag zur Einstellung der Zwangsversteigerung erteilt worden wäre, hätte er diesen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht annehmen dürfen. Die Annahme eines solchen Auftrags stelle eine positive Vertragsverletzung mit Schadensersatzfolgen dar. Insoweit werde vorsorglich aufgerechnet. Die Beratungsgebühr nach § 20 BRAGO sei nicht erhöhungsfähig. Die Beteiligte zu 4) beantragte im Wege der Anschlussberufung, die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie zur Zahlung einer Erstberatungsgebühr verurteilt worden war.

Das Landgericht Berlin wies Berufung und Anschlussberufung €aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung€ zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht zu beweisen vermocht, dass ein ihm erteilter Auftrag sich auf eine Tätigkeit erstreckt habe, die über einen Rat oder eine Auskunft hinausgehen sollte. Angesichts der Tatsache, dass eine andere Miteigentümerin kurz zuvor bereits erfolglos einen Einstellungsantrag gestellt habe, spreche nichts dafür, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) den Beschwerdeführer erneut mit der Stellung eines Antrags gleichen Inhalts beauftragen wollten. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin, die an dem maßgeblichen Gespräch nicht teilgenommen habe. Dass die Beteiligte zu 4) später nochmals zurückgekehrt sei und dabei über die Frage gesprochen worden sei, wie die Zwangsvollstreckung abzuwenden sei, reiche für einen Vertragsschluss nicht aus, zumal auch vorher schon wiederholt formlos € bei Kutschfahrten € über das Zwangsversteigerungsverfahren gesprochen worden sei. Gleiches gelte für den Anruf der Beteiligten zu 5) am 4. August 1997 mit der Frage, warum €in dieser Sache€ noch nichts passiert sei. Dabei habe es auch um die Frage der Vollmachtshinterlassung durch die Beteiligte zu 4) gehen können. Eine Erstberatungsgebühr sei nicht nach § 6 BRAGO erhöhungsfähig.

Gegen dieses am 20. November 2001 zugestellte Urteil sowie gegen das vorher ergangene Urteil des Amtsgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin sowie der Rechtsstaatsgarantie in der Form des Anspruchs auf ein faires Verfahren.

Das Amtsgericht habe fälschlich als unstreitig in den Tatbestand aufgenommen, dass über die anwaltliche Beauftragung des Beschwerdeführers €im Rahmen€ eines notariellen Beurkundungstermins gesprochen worden sei, während unstreitig dieses Gespräch erst nach Beendigung des Beurkundungstermins stattgefunden habe. Außerdem habe es entgegen dem ausdrücklichen Vortrag des Beschwerdeführers im Tatbestand festgestellt, die Parteien des Ausgangsverfahrens hätten nur in dem Sinne über das Zwangsversteigerungsverfahren gesprochen, dass €jetzt nur noch versucht werden könne, das Grundstück freihändig zu veräußern€. Das Amtsgericht habe die Aussage der Zeugin P. zwar als glaubhaft bezeichnet, sie indessen gleichwohl nicht seiner Entscheidung zugrundegelegt. Wenn die Zeugin bekundet habe, dass €über die Sache gesprochen€ und €konkret gesagt€ worden sei, €was gemacht werden soll€, sowie dass es vor allem darum gegangen sei, €mit allen Mitteln die Zwangsversteigerung abzuwenden€, und dass der Beschwerdeführer nach Prüfung der Erfolgsaussichten habe €weiter tätig werden€ sollen, dann könne das nicht anders verstanden werden, als dass ein Auftrag für ein Tätigwerden im Zwangsversteigerungsverfahren und nicht nur für eine Erstberatung erteilt worden sei. Daher sei die unmissverständliche Zeugenaussage willkürlich verkürzt, verdreht und verfälscht worden. Wenn ein Gericht einer Aussage ohne nähere Begründung teils folge, teils nicht folge, werde die Rechtslage in krasser Weise verkannt. Da die Vorgehensweise des Gerichts jeden sachlichen Grundes entbehre, stehe zu befürchten, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe, nämlich auf dem Bemühen, lediglich eine Erstberatungsgebühr zuzusprechen.

Das Landgericht habe gegen § 543 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es Tatbestand und Urteilsgründe der Vorinstanz übernommen habe, sich diese also in vollem Umfange zu Eigen gemacht habe, und zwar ohne jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Tatbestand und Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils mit eingehender Begründung angefochten habe. Damit habe das Landgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; denn die Umstände des Falles ergäben eindeutig, dass das Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Nachdem der Beschwerdeführer den Tatbestand als unrichtig gerügt habe, habe das Landgericht diesen Umstand nicht einfach mit Stillschweigen übergehen können.

Das Landgericht habe außerdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und das Willkürverbot verletzt. Es sei den bereits willkürlichen Entscheidungsgründen des Amtsgerichts teilweise gefolgt, ohne aber im Urteil genau anzugeben, inwieweit es folge und inwieweit nicht. Das Landgericht habe daneben auch eine eigene willkürliche Begründung gegeben, indem es nämlich gemeint habe, die Aussage der Zeugin beweise nicht einen Vertragsabschluss, weil mit der Beteiligten zu 4) auch zuvor schon bei Kutschfahrten über das Zwangsversteigerungsverfahren gesprochen worden sei. Eine solche Begründung sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb frühere formlose Gespräche eine anwaltliche Beauftragung bei einem späteren Besuch in einer Kanzlei ausschlössen. Gleiches gelte für die Begründung des Landgerichts, angesichts des vorangegangenen erfolglosen Einstellungsantrags durch andere Rechtsanwälte spreche nichts dafür, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) den Beschwerdeführer beauftragt hätten, seinerseits nochmals einen solchen Antrag zu stellen. Die Tatsache, dass ein anderer Anwalt für eine andere Person in der gleichen Rechtssache bereits erfolglos tätig war, lasse keine Schlussfolgerung darauf zu, ob ein anderer Verfahrensbeteiligter einen anderen Anwalt in gleicher Sache beauftragen wolle oder nicht. Mit gleicher Begründung könne man hier auch den Auftrag für eine Erstberatung verneinen. Ein Verstoß gegen § 543 Abs. 1 ZPO möge allein für eine Grundrechtsverletzung nicht ausreichen. In dem hier dargestellten Zusammenhang ergebe sich diese aber aus der sich aufdrängenden Vermutung, dass der Verstoß auf sachfremden Erwägungen beruhe, nämlich dem Zweck, lediglich den Anfall einer Erstberatungsgebühr zu rechtfertigen. Damit und durch eine willkürliche Fehlinterpretation der Zeugenaussage verstoße das Landgericht zugleich gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen das Gebot des fairen Verfahrens. Zugleich werde der gesetzliche Gebührenanspruch des Beschwerdeführers und mit diesem sein Grundrecht auf Eigentum verletzt. Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung beruhe auf dem Grundsatz der Wertgebühr, der den Rechtsanwälten bei hohen Streitwerten höhere Gebühren einräume, um die oft nicht kostendeckenden Gebühren bei niedrigen Streitwerten zu kompensieren. Ein Gericht sei nicht berechtigt, dies auf die hier geschehene Weise zu korrigieren.

II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.

a) Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer mit ihr eine Verletzung seines Anspruchs auf Gehör vor Gericht rügt. Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde ist u.a., dass sie gemäß § 50 VerfGHG begründet wird. Der Substantiierungspflicht dieser Vorschrift ist bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nur dann Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 51 VerfGHG auch darlegt, warum eine angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruhen könnte (Beschlüsse vom 11. Januar 1995 € VerfGH 81/94 € LVerfGE 3, 3 <6> und vom 17. Dezember 1997 € VerfGH 112/96 € LVerfGE 7, 49 <53>; st. Rspr.). Dazu fehlt vorliegend ein Vortrag.

Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben in ihren vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen darauf abgestellt, ob die Beteiligten zu 3) und 5) bei ihrem Gespräch mit ihm davon ausgingen, dass nur noch versucht werden könnte, das Grundstück freihändig zu veräußern und ob dieses Gespräch €im Rahmen€ des Beurkundungstermins stattfand oder erst nach dessen Beendigung. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass diese Punkte entscheidungserheblich gewesen seien könnten.

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsanwendungsgleichheit, hier in der Ausformung des Willkürverbots, als verletzt rügt, ist sie unbegründet.

Sind € wie hier € gerichtliche Entscheidungen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 € VerfGH 9/92 € LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. Beschluss vom 25. April 1994 € VerfGH 34/94 € LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.).

Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet die in den angegriffenen Urteilen enthaltene Abweisung der Klage auf Zahlung eines Anwaltshonorars nach Maßgabe einer Geschäftsgebühr nicht die Grenze zur Willkür. Auch die Bewertung einer Zeugenaussage und die aus einer solchen zu ziehende Schlussfolgerung obliegt grundsätzlich den Fachgerichten. Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht € und das sich dem anschließende Landgericht € die Zeugin P. bzw. deren Aussage als glaubwürdig bezeichnete, folgt nicht, dass die Gerichte auch den Eindruck der Zeugin bezüglich der Frage, ob ein und gegebenenfalls welcher anwaltliche Auftrag erteilt worden ist, zu übernehmen haben. Die Zeugin hat gerade nicht angegeben, was konkret gemacht werden und wie der Beschwerdeführer konkret weiter tätig werden sollte. Angesichts der Tatsache, dass bei der vermeintlichen anwaltlichen Beauftragung Zeugen nicht zugegen waren, konnten die Gerichte nur aus dem späteren Verhalten der Parteien auf eine etwaige Mandatierung und deren Inhalt schließen. Sie haben dabei das Zweitgespräch mit der Beteiligten zu 4), die Aussage der Zeugin und die Korrespondenz der Beteiligten zu 3) als Anhaltspunkte für eine anwaltliche Beauftragung, Formulierungen in dem ersten Schreiben und in der Rechnung des Beschwerdeführers an die Beteiligte zu 3) als Anhaltspunkte für einen eher beschränkten Inhalt des Auftrags angesehen. Wenn das Amtsgericht nach eingehender Abwägung und angesichts der Beweislast des Beschwerdeführers schließlich zu der Feststellung gelangt, es sei zwar eine anwaltliche Beauftragung, jedoch nur im Umfange einer Erstberatung erteilt worden, so entbehrt diese dargelegte Rechtsauffassung nicht jeder Plausibilität.

Gleiches gilt für die Entscheidung des Landgerichts. Zwar schließen die Tatsache, dass eine andere Miteigentümerin schon vorher vergeblich eine Einstellung der Teilungsversteigerung beantragt hatte sowie der Umstand, dass die Beteiligte zu 4) schon vorher unverbindlich bei Kutschfahrten mit der Ehefrau des Beschwerdeführers über den Fall gesprochen hat, eine spätere anwaltliche Beauftragung des Beschwerdeführers nicht zwingend aus. Gleichwohl ist es nicht abwegig, diese Gesichtspunkte bei der Bewertung des Verhaltens und der Erklärungen der Beteiligten zu 3) und 4) mit heranzuziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von der nahe liegenden Möglichkeit, sich in seiner Kanzlei eine schriftliche Vollmacht ausstellen zu lassen, keinen Gebrauch machte. Unter diesen Umständen beruht auch das Urteil des Landgerichts auf sachlichen Gründen und ist seine Gedankenführung nachvollziehbar. Ein Willkürurteil im verfassungsrechtlichen Sinne liegt nicht vor.

Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die angegriffenen Urteile verletzten ihn in seinem von Art. 23 Abs. 1 VvB geschützten Recht auf Eigentum, die Zulässigkeit insoweit unterstellt, ist gleichfalls unbegründet. Zwar kann ein anwaltlicher Honoraranspruch, wie sonstige vermögensrechtliche Forderungen auch, zum Eigentum im Sinne der Verfassung von Berlin gehören. Nachdem aber die dafür zuständigen Fachgerichte verfassungsrechtlich bedenkenfrei festgestellt haben, dass mangels anwaltlichen Auftrags ein entsprechender Honoraranspruch nicht entstanden ist, kann ein solcher auch nicht Gegenstand einer Eigentumsverletzung sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 31.10.2003
Az: 11/02


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