Oberlandesgericht München:
Urteil vom 8. September 2011
Aktenzeichen: 29 U 1432/11

(OLG München: Urteil v. 08.09.2011, Az.: 29 U 1432/11)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen der Verwendung mehrerer, jeweils mit dem Wort "strauss" beginnender Zeichen geltend.

Die Klägerin ist ein europaweit agierendes Versandhandelsunternehmen, das vorwiegend Berufsbekleidung und Artikel für Arbeitsschutz, aber auch Freizeit- und Outdoorbekleidung sowie Betriebs- und Bürobedarf vertreibt. Alle Produkte der Klägerin sind mit dem nachstehend abgebildeten Logo versehen:

Die Klägerin ist Inhaberin der nachstehend abgebildeten deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 2096558

die am 29. März 1994 angemeldet und am 16. Mai 1995 in den Klassen 9 und 25 für die Waren Arbeitsschutz- und Berufsbekleidung eingetragen wurde (vgl. Registerauszug, Anlage K 6).

Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin verschiedener Gemeinschaftsmarken wie beispielsweise

- der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 004376976

die am 26. März 2005 angemeldet und am 11. April 2006 in den Klassen 2, 3, 4, 8, 9, 11, 17, 21, 24 und 25 eingetragen wurde (vgl. Registerauszug, Anlage K 7),

- der Gemeinschaftswortmarke Nr. 004135398

"engelbert strauss",

die am 22. November 2004 angemeldet und am 21. Dezember 2005 in den Klassen 2, 3, 4, 8, 9, 11, 17, 21, 24 und 25 eingetragen wurde (vgl. Registerauszug, Anlage K 8),

- der Gemeinschaftsmarke Nr. 008291205

die am 11. Mai 2009 angemeldet und am 22. März 2010 in den Klassen 9, 16 und 25 eingetragen wurde (vgl. Registerauszug, Anlagenkonvolut K 9),

- der Gemeinschaftsmarke Nr. 008332207

die am 29. Mai 2009 angemeldet und am 24. Dezember 2009 in den Klassen 9, 16 und 25 eingetragen wurde (vgl. Registerauszug, Anlagenkonvolut K 9),

- der Gemeinschaftsmarke Nr. 008291239 "active"

die am 11. Mai 2009 angemeldet und am 26. Februar 2010 in den Klassen 9, 16 und 25 eingetragen wurde (vgl. Registerauszug, Anlagenkonvolut K 9), sowie

- der Gemeinschaftsmarke Nr. 008291262 "classic"

die am 11. Mai 2009 angemeldet und am 20. April 2011 in den Klassen 9, 16 und 25 eingetragen wurde (vgl. Registerauszug, Anlagenkonvolut K 10).

Schließlich hat die Klägerin am 11. Mai 2009 noch die Gemeinschaftsmarke Nr. 008291254 "image"

in den Klassen 9, 16 und 25 angemeldet, eine Eintragung ist noch nicht erfolgt (vgl. Anlagenkonvolut K 10).

...

Die Beklagte ist die Einkaufs- und Marketinggesellschaft der Strauss INNOVATION ... Sie meldete am 26. Juni 2009 die deutschen Wortmarken

- Nr. 30 2009 037 514 "strauss akzent" (eingetragen am 7. September 2009 u.a. in Klasse 21),

- Nr. 30 2009 037 515 "strauss camouflage" (eingetragen am 7. September 2009 u.a. in Klassen 24 und 25),

- Nr. 30 2009 037 517 "strauss motion" (eingetragen am 10. November 2009 u.a. in Klassen 21, 24 und 25),

- Nr. 30 2009 037 518 "strauss racing" (eingetragen am 8. Oktober 2009 u.a. in Klasse 25),

- Nr. 30 2009 037 519 "strauss trading" (eingetragen am 10. November 2009 u.a. in Klassen 21, 24 und 25),

- Nr. 30 2009 037 520 "strauss workwear" (eingetragen am 13. Oktober 2009 u.a. in Klassen 16, 21 und 25),

- Nr. 30 2009 037 521 "strauss classic" (eingetragen am 13. Oktober 2009 u.a. in Klassen 16, 24 und 25),

- Nr. 30 2009 037 522 "strauss image" (eingetragen am 16. Oktober 2009 u.a. in Klassen 16 und 25),

- Nr. 30 2009 037 523 "strauss prestige" (eingetragen am 7. September 2009 u.a. in Klasse 21),

- Nr. 30 2009 037 524 "strauss active" (eingetragen am 13. Oktober 2009 u.a. in Klassen 3 und 25) und

- Nr. 30 2009 037 525 "strauss direct" (eingetragen am 13. Oktober 2009 u.a. in Klassen 4 und 21)

sowie am 15. September 2009 die deutsche Wort-/Bildmarke

- Nr. 30 2009 055 424

(eingetragen am 25. November 2009 u.a. in Klassen 2, 3, 4, 8, 9, 11, 17, 21, 24 und 25) an.

Die Beklagte hat sich verpflichtet, die vorgenannten Marken an die Strauss INNOVATION ... zu lizenzieren.

Wegen dieser Markenanmeldungen ließ die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern (vgl. Anlage K 11). Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 wies die Beklagte sämtliche Ansprüche zurück (vgl. Anlage K 12).

Die Beklagte ist - nach Übertragung der Rechte der Strauss INNOVATION ... als früherer Inhaberin - ferner Inhaberin der

- Gemeinschaftsmarke Nr. 004711693 "Strauss INNOVATION"

die am 26. Oktober 2005 angemeldet und am 25. Oktober 2006 in den Klassen 35 und 42 eingetragen wurde,

- Gemeinschaftsmarke Nr. 004711685 "Strauss HOME"

die am 26. Oktober 2005 angemeldet und am 25. Oktober 2006 in den Klassen 35 und 42 eingetragen wurde, sowie der

- deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 1166040 "Strauss INNOVATION"

die am 25. Juli 1987 angemeldet und am 19.10.1990 in den Klassen 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 16, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 33, 34, 35 und 45 eingetragen wurde.

Die Klägerin trägt vor, sie bzw. ihre Rechtsvorgänger träten seit 1900 unter dem Namen "Engelbert Strauss" und dem Bild eines Straußes im Unternehmensverkehr auf; sie lege seit jeher Wert darauf, den Strauß im Zusammenhang mit ihrem Unternehmen herauszustellen (vgl. Anlagen K 1 und K 3). Ihr Firmenkennzeichen sowie die Marken mit dem Bestandteil "strauss" seien weit verbreitet, sie investiere jährlich Millionenbeträge in entsprechende Marketing-Maßnahmen (vgl. DVD, Anlage K 4).

Die Klägerin behauptet, ihr stünden gegen die zwölf deutschen Marken, die die Beklagte am 26. Juni 2009 bzw. 15. September 2009 angemeldet hat und die Gegenstand der Abmahnung durch die Klägerin vom 17. Dezember 2009 (Anlage K 11) waren, prioritätsältere Kennzeichenrechte, Ansprüche nach den Grundsätzen zum Recht der Gleichnamigen sowie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zu.

Die Klägerin hat daher vor dem Landgericht beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik D die Zeichen

1. strauss akzent

2. strauss camouflage

3. strauss motion

4. strauss racing

5. strauss trading

6. strauss workwear

7. strauss classic

8. strauss image

9. strauss prestige

10. strauss active

11. strauss direct

12. strauss innovation

für Bekleidung, Schuhe und Haushaltswaren zu verwenden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.492,- Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssalz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Markeneintragungen

1. strauss akzent, Az. 302009037514 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009 für die Klasse 21,

2. strauss camouflage, Az. 302009037515 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009 für die Klassen 24 und 25,

3. strauss motion, Az. 302009037517 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 10.11.2009 für die Klassen 21, 24 und 25,

4. strauss racing, Az. 302009037518 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 08.10.2009 für die Klasse 25,

5. strauss trading, Az. 302009037519 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 10.11.2009 für die Klassen 21, 24 und 25,

6. strauss workwear, Az. 302009037520 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 16, 21 und 25,

7. strauss classic, Az. 302009037521 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 16, 24 und 25,

8. strauss image, Az. 302009037522 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 16.10.2009 für die Klassen 16 und 25,

9. strauss prestige, Az. 302009037523 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009, für die Klasse 21,

10. strauss active, Az. 302009037524 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 3 und 25,

11. strauss direct, Az. 302009037525 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 4 und 21,

12. strauss innovation, Az. 302009055424 mit Anmeldetag vom 15.09.2009 und Eintragungstag vom 25.11.2009 für die Klassen 2, 3, 4, 8, 9, 11, 17, 21, 24 und 25

einzuwilligen.

Vor dem Landgericht hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin trete im Geschäftsverkehr unter ihrem vollständigen Unternehmensschlagwort "engelbert strauss" auf, im Unternehmenslogo kombiniert mit der Abbildung eines Vogel Strauß (vgl. Internetausdruck, Anlage B 1). Die Schwestergesellschaft der Beklagten, die Strauss Innovation ..., hingegen trete im Geschäftsverkehr traditionell unter ihrem Unternehmensschlagwort "Strauss INNOVATION'1 in der nachstehend wiedergegebenen Ausgestaltung

wie unter ihrem kennzeichnenden Namensbestandteil "Strauss" in Alleinstellung auf (vgl. Werbeunterlagen aus den Jahren 2006 bis 2008, Anlagenkonvolute B 3 bis B 5). Die 95 Filialgeschäfte der Schwestergesellschaft der Beklagten in 57 deutschen Städten seien sämtlich namensmäßig durch den Schriftzug

gekennzeichnet, teilweise in Alleinstellung, teilweise mit dem Zusatz "INNOVATION", "1902" oder "your private innovation 1902". Dem Publikum seien die Schwestergesellschaft der Beklagten ebenso wie die von ihr genutzten Marken gut bekannt; die starke filialgeschäftliche Präsenz und die massiven Werbeanstrengungen mit einem breiten Warensortiment, das für jeden Verbraucher potentiell von Interesse sei, hätten zu einem überragenden Bekanntheitsgrad der Strauss-Unternehmensgruppe unter dem vorstehend abgebildeten Namen und Unternehmenskennzeichen für eine große Vielzahl von Waren des täglichen Bedarfs geführt. Zwischen der Firma Engelbert Strauss ..., der klägerischen Bildmarke, die einen Vogel Strauß darstelle, und der Wort-/Bildmarke der Klägerin, in welcher der Schriftzug "engelbert strauss" mit jener bildlichen Darstellung eines Vogel Strauß kombiniert sei, und den inmitten stehenden Marken der Beklagten bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Am 8. März 2011 hat das Landgericht München I folgendes Urteil verkündet:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin mangels Verwechslungsgefahr nicht die Unterlassung der Benutzung der beanstandeten Zeichen und deren Löschung verlangen kann. Bei Berücksichtigung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen liege ferner seitens der Beklagten keine unbillige Ausdehnung innerhalb der bestehenden Koexistenzlage vor, weil die Klägerin nicht unter Beweis gestellt habe, die Bezeichnung "strauss" auch in Alleinstellung zu verwenden.

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verzichtet jedoch auf Rechtsmittel, soweit sie mit ihrem Klagebegehren in Richtung auf das Zeichen "strauss innovation" vor dem Landgericht nicht durchgedrungen ist. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, stützt sich zusätzlich auf den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 2 UWG und beantragt zuletzt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, (zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik D die Zeichen

1. strauss akzent

2. strauss camouflage

3. strauss motion

4. strauss racing

5. strauss trading

6. strauss workwear

7. strauss classic

8. strauss image

9. strauss prestige

10. strauss active

11. strauss direct

für Bekleidung, Schuhe und Haushaltswaren zu verwenden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.492,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der folgenden Marken einzuwilligen:

1. strauss akzent, Aktenzeichen 302009037514 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009 für die Klasse 21,

2. strauss camouflage, Aktenzeichen 302009037515 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009 für die Klassen 24 und 25,

3. strauss motion, Aktenzeichen 302009037517 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 10.11.2009 für die Klassen 21, 24 und 25,

4. strauss racing, Aktenzeichen 302009037518 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 08.10.2009 für die Klasse 25,

5. strauss trading, Aktenzeichen 302009037519 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 10.11.2009 für die Klassen 21, 24 und 25,

6. strauss workwear, Aktenzeichen 302009037520 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 16, 21 und 25,

7. strauss classic, Aktenzeichen 302009037521 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 16, 24 und 25,

8. strauss image, Aktenzeichen 302009037522 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 16.10.2009 für die Klassen 16 und 25,

9. strauss prestige, Aktenzeichen 302009037523 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009 für die Klasse 21,

10. strauss active, Aktenzeichen 302009037524 mit Anmeldetag vom 26,06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 3 und 25,

11. strauss direct, Aktenzeichen 302009037525 mit Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 4 und 21.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 8. September 2011 Bezug genommen.

II.

Ob die Berufung der Klägerin, wie von der Beklagten geltend gemacht, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 (GRUR 2011, 521 - TÜV) betreffend die Zulässigkeit der alternativen Klagehäufung ohne Bestimmung der Reihenfolge der Streitgegenstände bereits unzulässig ist, kann dahin stehen, weil die Berufung der Klägerin jedenfalls unbegründet ist Hinsichtlich der alternativen Klagehäufung ohne Bestimmung der Reihenfolge der Streitgegenstände hat die Beklagte im Schriftsatz vom 23. August 2011 auf die Problematik und den vorgenannten Beschluss des Bundesgerichtshofs hingewiesen, so dass es eines nochmaligen Hinweises durch das Gericht nicht bedurfte. Die Klägerin hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, eine Reihenfolge zu bestimmen.

A) Passivlegitimation

Die Beklagte ist passivlegitimiert. ...

B) Unterlassung

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen.

1. Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 MarkenG, weil zwischen der klägerischen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 2096558

die am 29. März 1994 angemeldet und am 16. Mai 1995 in den Klassen 9 und 25 für die Waren Arbeitsschutz- und Berufsbekleidung eingetragen wurde, und den prioritätsjüngeren Marken der Beklagten keine Verwechslungsgefahr besteht und es zudem teilweise bereits an einer Erstbegehungsgefahr fehlt.

a) Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden (vgl. BGH GRUR 2004, 235 [237] - Davidoff II; GRUR 2004, 239 - DONLINE; GRUR 2004, 783 [784] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 779 [781] - Zwilling/Zweibrüder).

aa) Im Streitfall ist von einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke DE 2096558 auszugehen.

bb) Hinsichtlich der Waren, die von den sich gegenüberstehenden Zeichen erfasst werden, und der Branche, in der die Parteien tätig sind, besteht partielle Identität. Demzufolge ist bei der Prüfling der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH GRUR 1999, 990 [991] - Schlüssel; GRUR 2004, 783 [784] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Entscheidend ist dabei der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen (BGH GRUR 2003, 1044 [1046] - Kelly; GRUR 2004, 783 [784] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht (vgl. BGH GRUR 1999, 735 [736] - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 240 [241] - MIDAS/medAS; GRUR 2004, 783 [784/785] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

cc) Zwar besteht im Streitfall bei den sich gegenüberstehenden Zeichen eine Identität hinsichtlich des Wortes "strauss". Gleichwohl kann vorliegend nicht von einer Prägung des Gesamteindrucks der Klagemarke DE 2096558 durch den Bestandteil "strauss", den Familiennamen der als Namensmarke erscheinenden Klagemarke ausgegangen werden. Es besteht nämlich kein Erfahrungssatz dahin, dass sich der Verkehr bei Marken, die aus Vor- und Familiennamen bestehen, regelmäßig an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil orientiere (BGH GRUR 2000, 1031 [1032] - Carl Link).

Auch vermag der Bildbestandteil der Klagemarke DE 2096558, die Darstellung eines Tiers, das als Strauß erscheinen kann, durch die begriffliche Übereinstimmung mit dem Wortbestandteil "strauss" dessen (allein)prägende Kraft nicht zu begründen.

Denn gegen die Annahme einer entscheidenden Prägung des Gesamteindrucks durch den Bestandteil "strauss" spricht im Streitfall maßgeblich zum einen die eingetragene Form der Klagemarke DE 2096558, bei der durch die besondere graphische Gestaltung der Zusammenhang des Vor- und Familiennamens besonders betont ist, weil der Vor- und Familienname als einheitlicher Block angeordnet ist. Die bündige Anordnung des Vor- und Familiennamens im Blocksatz übereinander betont außerdem deren Gleichgewichtigkeit (vgl. BGH GRUR 2000, 1031 [1032] - Carl Link). Eine maßgebliche Prägung des Gesamteindrucks durch einen Bestandteil kommt aber nicht in Betracht, wenn dieser Bestandteil mit den anderen lediglich gleichwertig ist (BGH GRUR 2000, 1031 [1032] - Carl Link).

Zum anderen gilt zwar an sich der Erfahrungssatz, dass der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH GRUR 1999, 241 [244] - Lions). Da der Verkehr - vor allem auch auf dem hier in Frage stehenden Warensektor - daran gewöhnt ist, dass Kennzeichen aus einem vollständigen, Vor- und Familiennamen umfassenden Namen bestehen, wird er aber erfahrungsgemäß in derartigen Fällen die Marke so verstehen, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 2000, 233 [234] - RAUSCH/ELFI RAUCH). Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie im Streitfall, in dem der Familienname "Strauss" verbreitet ist - um einen Namen handelt, der nicht nur einen Teil seiner Einprägsamkeit, sondern auch seine eigentliche Individualisierungsfunktion nicht zuletzt durch den sehr ausgefallenen und damit besonders unterscheidungskräftigen Vornamen "engelbert" erhält (in diese Richtung auch: BGH GRUR 1999, 241 [244] - Lions; GRUR 2000, 233 [234] - RAUSCH/ELFI RAUCH).

Die klägerische Marke DE 2096558 wird somit in ihrem Gesamteindruck durch den Wortbestandteil "strauss" in der Zusammenschau mit dem Bildbestandteil - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in einer Weise geprägt, dass der weiteren Bestandteil "engelbert" für den Verkehr in einer Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte.

dd) Aufgrund des mitprägenden Bestandteils "engelbert" in der klägerische Marke DE 2096558 besteht zu den angegriffenen Zeichen der Beklagten, die diesen Bestandteil nicht enthalten, ein erheblicher Zeichenabstand, weshalb auch unter Berücksichtigung der partiellen Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Dies gilt auch dann, wenn man die Wortbestandteile "akzent", "camouflage", "motion", "racing", "trading", "workwear" "classic", "image", "prestige", "active" und "direct" in den angegriffenen Zeichen der Beklagten, die den Zeichenabstand noch vergrößern würden, unberücksichtigt lässt. Eine Verwechslungsgefahr wäre im Übrigen auch dann nicht gegeben, wenn eine infolge Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke vorläge.

b) Zu Recht hat das Landgericht ferner festgestellt, dass die angegriffenen Marken "strauss akzent", "strauss prestige" und "strauss direct" nicht für Schuhe und Bekleidung und die angegriffene Marke "strauss racing" nicht für Haushaltswaren eingetragen sind. Von einer (Erst-) Begehungsgefahr ist jedoch nur in dem Umfang auszugehen, wie die Beklagte die angegriffenen Marken zur Eintragung gebracht hat (vgl. BGH GRUR 2008, 912, Tz. 17 - Metrosex), so dass auch deshalb insoweit kein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht.

2. Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV, weil zwischen den klägerischen Gemeinschaftsmarken Nrn. 004376976, 004135398, 008291205, 008332207, 008291239 sowie 008291262 und den prioritätsjüngeren Marken der Beklagten keine Verwechslungsgefahr besteht und es zudem teilweise bereits an einer Erstbegehungsgefahr fehlt.

a) Im Streitfall ist von einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarken GM 004376976, 004135398, 008291205, 008332207, 008291239 sowie 008291262 auszugehen.

b) Hinsichtlich der Waren, die von den sich gegenüberstehenden Zeichen erfasst werden, und der Branche, in der die Parteien tätig sind, besteht partielle Identität. Demzufolge ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr wiederum ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH GRUR 1999, 990 [991] - Schlüssel; GRUR 2004, 783 [784] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Entscheidend ist dabei auch hier der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen (BGH GRUR 2003, 1044 [1046] - Kelly; GRUR 2004, 783 [784] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht (vgl. BGH GRUR 1999, 735 [736] - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 240 [241] - MIDAS/medAS; GRUR 2004, 783 [784/785] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

c) Hinsichtlich der Klagemarke GM 004376976

hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt, dass der angesprochene Verkehr das in der Gemeinschaftsmarke abgebildete Tier nicht unbedingt als Strauß erkennt und als solchen bezeichnet. Es kommt die Benennung etwa als Nandu oder Emu ebenso in Betracht wie als Pfau mit stilisiertem Federfächer. Dabei kann - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Unterschiede zwischen den verschiedenen in Betracht kommenden Vogelarten in physiognomischer Hinsicht und im Federkleid im Einzelnen geläufig sind. Selbst wenn der angesprochene Verkehr das abgebildete stilisierte Tier als Strauß erkennen würde, würde er die Abbildung nicht in der Regel als "Strauß" bezeichnen. In Betracht kämen - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - andere nahe liegende Bezeichnungen wie "Vogel Strauß" oder "Straußenvogel" (letztere z.B. verwandt im ... Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. November 2010 - 20 U 154/09 [= Anlage B 30, dort: S. 7 und 9]). Dies gilt auch deshalb, weil die Bildmarke der Klägerin nicht mit einem Wortbestandteil "strauss" kombiniert ist, der es nahe legen könne, dass der angesprochene Verkehr das abgebildete stilisierte Tier tatsächlich als Strauß erkennt und als solchen bezeichnet.

Der Senat kann das Verständnis selbst feststellen, mit dem die angesprochenen Verkehrskreise den im Streitfall in Rede stehenden klägerischen Marken begegnen. Es handelt sich dabei um die Anwendung von Erfahrungswissen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 - Bundesdruckerei, m. w. N.), über das die Mitglieder des Senats sowohl als Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise als auch durch ihre ständige Befassung mit Kennzeichenstreitsachen verfügen (vgl. BGH GRUR 2009, 669, Tz. 16 - POST II; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft, m.w.N., Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 5 UWG RdNr. 3.12; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 14 MarkenG RdNr. 491 f.).

Nachdem die angesprochenen Verkehrskreise das in der Klagemarke GM 004376976 abgebildete stilisierte Tier nicht in der Regel als Strauß erkennen und als solchen bezeichnen, weil nahe liegende abweichende Verständnis- und Bezeichnungsmöglichkeiten gegeben sind, besteht ein erheblicher Zeichenabstand zu den angegriffenen Wortmarken der Beklagten "strauss akzent", "strauss camouflage", "strauss motion", "strauss racing", "strauss trading", "strauss workwear", "strauss classic", "strauss image", "strauss prestige", "strauss active" und "strauss direct", weshalb auch unter Berücksichtigung der partiellen Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Dies gilt auch dann, wenn man die Wortbestandteile "akzent", "camouflage", "motion", "racing", "trading", "workwear", "classic", "image", "prestige", "active" und "direct" in den angegriffenen Zeichen der Beklagten, die den Zeichenabstand noch vergrößern würden, unberücksichtigt lässt. Eine Verwechslungsgefahr wäre auch dann nicht gegeben, wenn eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke vorläge.

Die Klägerin kann ihre gegenteilige Rechtsauffassung auch nicht auf den Beschluss des BGH vom 18. März 1999 (GRUR 1999, 990 - Schlüssel) stützen, der die Frage der Markenähnlichkeit zwischen einer im Gesamteindruck durch einen Wortbestandteil geprägten Marke und einer jüngeren Bildmarke zum Gegenstand hatte. Denn dort wurde die jüngere Bildmarke durch die angesprochenen Verkehrskreise in aller Regel mit dem Wort "Schlüssel" benannt, weil nahe liegende abweichende Verständnismöglichkeiten tatrichterlich nicht festgestellt wurden (vgl. BGH GRUR 1999, 990 [991] - Schlüssel). Dass die Klagemarke GM 004376976 im Streitfall durch die angesprochenen Verkehrskreise in aller Regel mit dem Wort "Strauß" benannt würde, kann aber - wie oben ausgeführt - gerade nicht festgestellt werden, weil nahe liegende abweichende Verständnismöglichkeiten bestehen.

d) Hinsichtlich der Klagemarke GM 004135398

"engelbert strauss"

besteht aus den oben dargestellten Gründen (vgl. 1. a cc) wegen des mitprägenden Bestandteils "engelbert" zu den angegriffenen Zeichen der Beklagten, die diesen Bestandteil nicht enthalten, ein erheblicher Zeichenabstand, weshalb auch unter Berücksichtigung der partiellen Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke keine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn man die Wortbestandteile "akzent", "camouflage", "motion", "racing", "trading", "workwear", "classic", "image", "prestige", "active" und "direct" in den angegriffenen Zeichen der Beklagten, die den Zeichenabstand noch vergrößern würden, unberücksichtigt lässt. Eine Verwechslungsgefahr wäre auch dann nicht gegeben, wenn eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke vorläge.

e) Hinsichtlich der Klagemarken

- GM 008291205

- GM 008332207

- GM 008291239

- GM 008291262

gilt, dass sie durch den Bildbestandteil geprägt werden, der - wie vorstehend ausgeführt (vgl. 2. c) - aber von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht in der Regel als Strauß erkannt und als solcher bezeichnet wird, weil nahe liegende abweichende Verständnis- und Bezeichnungsmöglichkeiten bestehen.

Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH als Erfahrungsregel anerkannt, dass bei Wort-/Bild-Zeichen für den Gesamteindruck meist der Wortbestandteil maßgebend ist, weil der Verkehr sich in der Regel am Wort als Kennzeichnung orientiert, wenn dieses - wie meist - die einfachste Bezeichnungsform darstellt (vgl. BGH GRUR 1961, 628 [630] - Umberto Rosso; GRUR 1992, 48 [50] - frei öl). Allerdings kann ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn die Bildbestandteile ihrerseits so auffällig sind, dass der Wortbestandteil demgegenüber in den Hintergrund tritt und für den Verkehr unbeachtlich erscheint (vgl. BGH GRUR 1992, 48 [50] - frei öl, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, weil die Wortbestandteile keine Unterscheidungskraft für die gekennzeichneten Waren besitzen und deshalb die Wirkung der Kennzeichen in wesentlichem Maße durch die in das Auge springende stilisierte Abbildung eines Tiers bestimmt wird.

Die Wortbestandteile "prestige", "motion", "active" und "classic", die beschreibende Anklänge aufweisen, sind wegen fehlender Unterscheidungskraft selbständig nicht schutzfähig. Zwar kann ein für sich genommen beschreibender Bestandteil zum Gesamteindruck der Marke beitragen und diese mitprägen, wenn er Teil eines Gesamtbegriffs mit eigenständigem Bedeutungsgehalt ist (vgl. BGH GRUR 1998, 932 [933] - MEISTERBRAND; GRUR 1999, 735 [736] - MONOFLAM/ POLYFLAM; GRUR 2009, 1055, Tz. 30 - airdsl) oder wenn ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 1077 m.w.N.). Dies kann im Streitfall aber nicht festgestellt werden. Weder ergibt sich durch die Kombination des Bildbestandteils mit den Wortbestandteilen "prestige", "motion", "active" und "classic" ein Gesamtbegriff mit eigenständigem Bedeutungsgehalt. Noch kommt den genannten Wortbestandteilen für die Produkte, für die betreffenden Klagemarken angemeldet sind, irgendeine Unterscheidungskraft zu.

Damit ergibt sich, dass die Klagemarken GM 008291205, 008332207, 008291239 und 008291262 allein durch den Bildbestandteil, der die stilisierte Abbildung eines Tiers zeigt, geprägt wird. Nachdem die angesprochenen Verkehrskreise das abgebildete stilisierte Tier, wie bereits ausgeführt, nicht in der Regel als Strauß erkennen und als solchen bezeichnen, weil nahe liegende abweichende Verständnis- und Bezeichnungsmöglichkeiten gegeben sind, besteht ein erheblicher Zeichenabstand zu den angegriffenen Wortmarken der Beklagten "strauss akzent", "strauss camouflage", "strauss motion", "strauss racing", "strauss trading", "strauss workwear", "strauss classic", "strauss image", "strauss prestige", "strauss active" und "strauss direct", weshalb auch unter Berücksichtigung der partiellen Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft der betreffenden Klagemarken eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Eine Verwechslungsgefahr wäre auch dann nicht gegeben, wenn eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken vorläge. Im Übrigen kann eine Übereinstimmung allein in schutzunfähigen Bestandteilen keine Verwechslungsgefahr begründen (BGH GRUR 2007, 1066, Tz. 41-43 - Kinderzeit; GRUR 2009, 766, Tz. 72 - Stofffähnchen).

f) Auf die noch nicht eingetragene, sondern lediglich angemeldete Gemeinschaftsbildmarke Nr. 008291254

kann die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht stützen (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GMV).

g) Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffenen Marken "strauss akzent", "strauss prestige" und "strauss direct" nicht für Schuhe und Bekleidung und die angegriffene Marke "strauss racing" nicht für Haushaltswaren eingetragen sind. Von einer (Erst-) Begehungsgefahr ist jedoch nur in dem Umfang auszugehen, wie die Beklagte die angegriffenen Marken zur Eintragung gebracht hat (vgl. BGH GRUR 2008, 912, Tz. 17 - Metrosex), so dass auch deshalb insoweit kein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht.

3. Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 i.V. mit Abs. 2 MarkenG, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin und den Zeichen der Beklagten besteht.

a) Die Klägerin führt die Firmenbezeichnung "engelbert strauss ...".

Dass sie daneben auch unter dem Schlagwort "strauss" in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr auftritt, ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - von der Beklagten bestritten und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden. Die Verkürzung des klägerischen Unternehmenskennzeichens auf das Schlagwort "strauss" ist - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - auch nicht geeignet, sich ohne isolierte Verwendung dieses Schlagworts und ohne Verkehrsgeltung im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 59 m.w.N.). Denn es gibt neben der Klägerin weitere Unternehmen mit dem Namen "Strauss", die Bekleidung herstellen und/oder vertreiben, neben der Schwestergesellschaft der Beklagten insbesondere das weltbekannte Textilunternehmen Levi Strauss & Co.

b) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR-RR 2010, 205, Tz. 37 - Haus & Grund IV). Die Rechtsformzusätze bleiben auf beiden Seiten außer Betracht (vgl. Ingerl/Rohnke; a.a.O., § 15 MarkenG RdNr. 66). Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeblich (vgl. BGH GRUR 2008, 1102, Tz. 18 - Haus & Grund I m.w.N.). Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (vgl. BGH GRUR 2008, 1102, Tz. 18 - Haus & Grund I m.w.N.). Auf den prägenden Bestandteil allein darf bei der Beurteilung der Ähnlichkeit allerdings nur abgestellt werden, wenn alle anderen Bestandteile ganz zu vernachlässigen sind (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 1003 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen "engelbert strauss" auf der Klägerseite und "strauss" auf der Beklagtenseite ein erheblicher Zeichenabstand. Denn das Zeichen der Klägerin erhält - wie oben ausgeführt (vgl. 1. a cc) -, da der Familienname "Strauss" verbreitet ist und auch von anderen Textilunternehmen in der geschäftlichen Bezeichnung verwendet wird, seine eigentliche Individualisierungsfunktion durch den sehr ausgefallenen und damit besonders unterscheidungskräftigen Vornamen "engelbert", den die Beklagte in ihrer geschäftlichen Bezeichnung oder in ähnlichen Zeichen nicht verwendet.

Die Zeichenähnlichkeit ist deshalb so gering, dass auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Streitfalls, insbesondere einer zumindest partiellen Branchenidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der klägerischen Bezeichnung, eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG nicht angenommen werden kann. Eine Verwechslungsgefahr wäre auch dann nicht gegeben, wenn eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der klägerischen Bezeichnung vorläge.

4. Es besteht kein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zum Recht der Gleichnamigen, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar geblieben sind (vgl. z.B. BGH GRUR 2008, 801, Tz. 24 - Hansen-Bau; GRUR 2011, 623, Tz. 35 - Peek & Cloppenburg II).

Danach darf niemand daran gehindert werden, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen. Im Regelfall ist jedoch der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH GRUR 1985, 389 [390] - Familienname; GRUR 1987, 182 [183] - Stoll; GRUR 1993, 579 [580] - Römer GmbH; GRUR 2008, 801, Tz. 25 - Hansen-Bau; GRUR 2011, 623, Tz. 37 - Peek & Cloppenburg II).

Nach den Grundsätzen zum Recht der Gleichnamigen ergibt sich im Streitfall der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht, weil hinsichtlich der angegriffenen Kennzeichen der Beklagten aus den oben dargelegten Gründen eine Verwechslungsgefahr weder mit Marken noch mit Unternehmenskennzeichen der Klägerin besteht und deshalb in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte eine etwa bestehende Gleichgewichtslage gestört und nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hätte, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.

5. Es besteht schließlich kein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. mit § 3 i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UWG sowie i.V. mit § 4 Nr. 10 UWG.

a) Soweit die Klägerin rügt, dass das Landgericht es versäumt habe, den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 2 UWG zu prüfen, ist darauf hinzu weisen, dass dies nicht zutrifft. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 5 Abs. 2 UWG geprüft und dessen Voraussetzungen im Streitfall frei von Rechtsfehlern verneint (vgl. S. 27 des erstinstanzlichen Urteils). Nachdem grundsätzlich ein Gleichlauf zwischen wettbewerbsrechtlicher Irreführung und markenrechtlicher Verwechslungsgefahr besteht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 2 RdNr. 3), kommt im Streitfall eine Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren durch die Verwendung der angegriffenen Zeichen der Beklagten nicht in Betracht, weil diese - wie oben ausgeführt - mit klägerischen Zeichen nicht verwechslungsfähig sind.

Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründungsschrift geltend macht, der Begriff "strauss workwear" werde vom Verkehr als Herkunftshinweis auf das Unternehmen der Klägerin aufgefasst, hat die Beklagte dies bestritten (vgl. Bl. 249 d.A.). Ob dieser Vortrag und die diesbezüglichen Beweisangebote (zwei Ausdrucke von Google-Recherchen unter den Begriffen "Arbeitskleidung" und "workwear", ein Zeitungsartikel über den Betrieb der Klägerin sowie Screenshots aus einem Werbefilm) gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zuzulassen wären, kann offen bleiben. Denn das von der Klägerin behauptete Verkehrsverständnis kann im Streitfall auch unter Berücksichtigung ihrer Beweisangebote nicht festgestellt werden:

Im vorliegenden Rechtsstreit ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht unter dem bloßen Schlagwort "strauss" (ohne den vorangestellten, besonders unterscheidungskräftigen Vornamen "engelbert") im geschäftlichen Verkehr auftritt. Denn die Beklagte hat in erster Instanz die von der Klägerin behauptete Verwendung des Schlagworts "strauss" in Alleinstellung bestritten; die Klägerin hat hierfür in erster Instanz keinen Beweis angeboten, so dass die klägerische Behauptung der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann. Die Verkürzung des klägerischen Unternehmenskennzeichens auf das Schlagwort "strauss" ist - wie bereits ausgeführt - auch nicht geeignet, sich ohne isolierte Verwendung dieses Schlagworts und ohne Verkehrsgeltung im Verkehr als schlag wortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Kombination des Begriffs "strauss" und der beschreibenden, kaum unterscheidungskräftigen - noch dazu in englischer Form verwendeten - Angabe "workwear" durch die angesprochenen Verkehrskreise als Herkunftshinweis auf die Klägerin verstanden wird.

Der Senat kann das Verständnis selbst feststellen, mit dem die angesprochenen Verkehrskreise dem im Streitfall in Rede stehenden Kennzeichen strauss workwear begegnen. Es handelt sich dabei um die Anwendung von Erfahrungswissen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 - Bundesdruckerei, m. w. N.), über das die Mitglieder des Senats sowohl als Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise als auch durch ihre ständige Befassung mit Kennzeichensachen verfügen (vgl. BGH GRUR 2009, 669, Tz. 16 - POST II; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft, m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG RdNr. 3.12; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 491 f.).

Eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten i.S. von § 5 Abs. 2 UWG liegt deshalb auch in Bezug auf die Anmeldung der Marke strauss workwear nicht vor.

b) Nachdem die Klägerin die - zutreffenden - Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 UWG mit der Berufung nicht angegriffen hat, sind dazu nähere Darlegungen des Senats nicht veranlasst.

C) Löschung

Der Klägerin steht - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - gegen die Beklagte kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der angegriffenen Marken "strauss akzent", "strauss camouflage", "strauss motion", "strauss racing", "strauss trading", "strauss workwear", "strauss classic", "strauss image", "strauss prestige", "strauss active" und "strauss direct" zu.

Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 55 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs, 1 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf ihre deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 2096558. Er folgt auch nicht aus Art. 102 Abs. 2 GMV i.V. mit § 125b, § 55 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die Gemeinschaftsmarken Nr. 004376976, Nr. 004135398, Nr. 008291205, Nr. 008332207, Nr. 008291239 und Nr. 008291262 und ferner nicht aus § 55 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 15 Abs. 2, §§ 6, 12, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG im Hinblick auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin sowie auch nicht aus den Grundsätzen zum Recht der Gleichnamigen. Es wird insoweit, insbesondere zum Fehlen einer Verwechslungsgefahr, auf die obigen Ausführungen unter B) Bezug genommen.

D) Abmahnkosten

Das Landgericht hat schließlich auch zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten besteht. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu, so dass die Abmahnung unberechtigt war.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.






OLG München:
Urteil v. 08.09.2011
Az: 29 U 1432/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/26d1113e2908/OLG-Muenchen_Urteil_vom_8-September-2011_Az_29-U-1432-11




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