Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 6. Dezember 2013
Aktenzeichen: 9 W 60/13

(OLG Hamm: Beschluss v. 06.12.2013, Az.: 9 W 60/13)

Im Anwaltsprozess bedarf es zur Erfüllung der gesetzlichen Hinweispflicht nicht der expliziten Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. Norminhaltes, sondern es reicht aus, dass seitens des Gerichts auf die einschlägige Norm konkret unter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes hingewiesen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert in Höhe von bis zu 4.500 € zurückgewiesen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber in der Sache unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht gemäß § 91a ZPO der Beklagten als mutmaßlich unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; insbesondere es ist zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Beklagte die Fiktion des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO greift. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 19.09.2013 verwiesen. Der Senat sieht sich lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:

I.

Nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gilt ein Schweigen der beklagten Partei als Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerseite, wenn der beklagten Partei die schriftsätzlich erfolgte klägerische Erledigungserklärung verbunden mit einem Hinweis auf die gesetzliche Zustimmungsfiktion und die daraus folgende Möglichkeit einer Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 S. 1, 2.HS ZPO bei fehlendem Widerspruch innerhalb der gesetzlich normierten Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes samt Hinweises zugestellt wird (vgl. BGH, NJW 2009, 1973).

Mit Schriftsatz vom 21.06.2013 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache nach Zahlungseingang und unter Beifügung des entsprechenden Abrechnungsschreibens der Beklagten vom 11.06.2013 für erledigt erklärt.

Dieser Schriftsatz, der außer der Erledigungserklärung nur eine knappe Begründung, die sich im Wesentlichen im Hinweis auf das als Anlage beigefügte vorbehaltlose Abrechnungsschreiben und die Mitteilung über den Zahlungseingang erschöpft, enthält, ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 04.07.2013 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugestellt worden, und zwar zugleich mit dem Zusatz: "Es wird auf § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO hingewiesen.".

Damit hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO erfüllt: Nach § 172 Abs. 1 ZPO hatte die Zustellung - wie geschehen - an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erfolgen.

Nach Auffassung des Senats bedarf es im Anwaltsprozess zur Erfüllung einer gesetzlichen Hinweispflicht nicht der expliziten Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. des Norminhaltes, sondern es reicht aus, dass seitens des Gerichts auf die einschlägige Norm konkret unter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes hingewiesen wird, wie es das Landgericht getan hat. Im Anwaltsprozess kann erwartet werden, dass der Rechtsanwalt, wenn er die (hier auch noch "gängige") Norm nicht kennen sollte, sich jedenfalls den Normgehalt ohne besondere Mühe vergegenwärtigen kann und wird. Letzteres gilt insbesondere, wenn ihm zugleich ein inhaltlich überaus überschaubarer Schriftsatz der Gegenseite zugestellt und ihm darüber hinaus noch ausdrücklich eine Schriftsatzfrist von 2 Wochen gesetzt wird.

Das Erfordernis einer Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. des Normgehalts zur Erfüllung der gerichtlichen Hinweispflicht im Anwaltsprozess folgt nach Ansicht des Senates auch nicht daraus, dass die Erledigungserklärung iSd § 91a ZPO an sich nicht dem Anwaltszwang iSd § 78 ZPO unterliegt (vgl. hierzu die Nachw. bei Zöller-Vollkommer, ZPO, § 91a RN 10), also die Fiktion des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO auch gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei greifen kann. Letzterem trägt der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess (vgl. BT-DrS 17/10490 und 17/11385) im neuen § 232 ZPO-E zwar auch im Anwaltsprozess durch Normierung einer Ausnahmeregelung iSe Belehrungspflicht in Fällen des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil und des Widerspruchs gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz Rechnung. Gleichzeitig betont er in der Entwurfsbegründung (BT-DrS 17/10490, S. 12 zu Nr. 3 (§ 232)) aber, dass bei obligatorischer anwaltlicher Vertretung grundsätzlich eine Belehrung durch das Gericht nicht erforderlich sei, weil der Rechtsanwalt gleichermaßen in der Lage sei, eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Beratung und Belehrung zu erteilen, was das Schutzbedürfnis der Partei entfallen lasse. Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Wertungen spricht aus Sicht des Senates nichts dagegen, sondern vielmehr alles dafür, im Anwaltsprozess einen gerichtlichen Hinweis auf prozessuale Folgen auf die explizite Benennung der einschlägigen Norm zu beschränken; denn der Hinweis als solcher erfolgt, nur lediglich in der Form angepasst auf den rechtskundigen Adressaten.

Dies gilt umso mehr, als nach der Zivilprozessordnung Aufgabe des Rechtsanwalts nicht nur die Beibringung der Tatsachengrundlage für die vom Richter zu treffende Entscheidung ist, sondern nach § 137 Abs. 2, 2. HS 2 ZPO die Vorträge der Parteien das Streitverhältnis auch in rechtlicher Beziehung zu umfassen haben. Der in diesem Zusammenhang oft zitierte Satz "iura novit curia" meint lediglich das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten Naturpartei zum Gericht (vgl. hierzu Medicus AnwBl. 2004, 257, 260). Der Rechtsanwalt hat dagegen - ebenso wie der Richter - die Befähigung zum Richteramt oder eine gleichwertige Qualifikation (§ 4 Abs. 1 BRAO). Der Anwaltszwang (§ 78 ZPO), der die Prozessparteien mit zusätzlichen Kosten belastet und ihren Zugang zu den staatlichen Gerichten einschränkt, wäre nicht zu erklären, wenn Aufgabe des Rechtsanwalts allein die Beibringung des Tatsachenmaterials wäre und nicht auch die rechtliche Durchdringung des Falles (so ausdrücklich BGH, NJW 2009, 987).

Wenn dem aber so ist, so kann und muss nicht nur von Seiten des dem Rechtsanwalt vertraglich verbundenen Mandanten, sondern auch vom Gericht vorausgesetzt und erwartet werden können, dass der Rechtsanwalt mit dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts auf eine bestimmte Verfahrensnorm, insbesondere auf die im Zivilprozess regelmäßig auftauchende Regelung des § 91a ZPO, ausreichend über die verfahrensrechtliche Situation belehrt und gewarnt ist.

II.

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung vom 28.10.2013 wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

Mit widerspruchslosem Ablauf der zweiwöchigen Notfrist ab Zustellung des klägerischen Schriftsatzes am 04.07.2013 und damit gemäß §§ 222 ZPO; 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18.07.2013 ist die Wirkung des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO eingetreten, so dass das Landgericht am 19.07.2013 über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden konnte.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist es entgegen der Ansicht der Beklagten ohne rechtliche Relevanz, ob tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache im Rechtssinne eingetreten ist (vgl hierzu HK-ZPO/Gierl, § 91a RN 36). Das ist bei Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht Prüfungsgegenstand, sondern vielmehr in Wahrung der Dispositionsmaxime der gerichtlichen Entscheidung entzogen.

Soweit der Beklagten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden (§ 91a ZPO), ergibt sich dies zudem unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die vorbehaltlose Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der BGH (BeckRS 2013, 04122) stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nach dem Verfahrensablauf nicht erkennbar, dass die Zahlung der Klagesumme aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der gegnerische Rechtsstandpunkt im Ergebnis hingenommen wird:

Die Beklagte hat zunächst Versäumnisurteil ergehen lassen, dann zwar Einspruch eingelegt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Schriftsatz vom 06.06.2013 beantragt, sodann aber gleichwohl mit Schreiben vom 11.06.2013 den eingeklagten Schaden vorbehlatlos abgerechnet und in vollem Umfang ausgeglichen. Hierzu passt, dass auf den gerichtlichen Hinweis nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO keine Reaktion seitens der Beklagten erfolgte. Bei dieser Sachlage war im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. hierzu auch BGH, BeckRS 2012, 21991).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz.

Hamm, 06.12.20139. Zivilsenat






OLG Hamm:
Beschluss v. 06.12.2013
Az: 9 W 60/13


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