Bundespatentgericht:
Urteil vom 10. März 2009
Aktenzeichen: 3 Ni 72/06

(BPatG: Urteil v. 10.03.2009, Az.: 3 Ni 72/06)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 994 992 (Streitpatent), das am 8. Juli 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der Unionspriorität DK 82597 vom 8. Juli 1997 angemeldet worden ist. Das während des Nichtigkeitsverfahrens durch Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts vom 20. Juni 2008 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland beschränkte Streitpatent, dessen Änderung am 27. November 2008 als DE 698 09 054 C5 veröffentlicht worden ist, betrifft einen "Anschlusskragen zwischen einer das Dach durchdringenden Baustruktur und einem Unterdach" und umfasst nunmehr die nachfolgenden Patentansprüche 1 bis 4:

1.

Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss eines das Dach durchdringenden Blendrahmens (1) eines Oberlichtfensters an eine äußere wetterschützende Membran (7) in einer Unterdachkonstruktion, umfassend einen der Größe des Blendrahmens entsprechenden Vollkragen aus untereinander verbundenen Anschlusselementen (11-14) aus flexiblen, im Wesentlichen nichtelastischen Materialbahnen, die jeweils mit einem inneren Kantenflansch (16) zum Befestigen an eine Seitenfläche des Blendrahmens und einer äußeren Seitenkante (20) in Anlage an erwähnte Unterdachmembran (7) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass seitliche Anschlusselemente (12, 14), die zum Anbringen quer zu Latten (9) in der Dachkonstruktion vorgesehen sind, einen Materialüberschuss in Richtung parallel mit erwähnter äußerer Seitenkante (20) aufweisen.

2.

Anschlusskragen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass erwähnter Materialüberschuss 50-150 %, vorzugsweise 100 % beträgt.

3.

Anschlusskragen nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Materialbahnen in den seitlichen Anschlusselementen (12, 14) plissiert oder in verhältnismäßig dicht aneinander liegenden Falten gefaltet sind, mit Faltungen, die im Wesentlichen rechtwinkelig zu der äußeren Seitenkante (20) sind.

4.

Anschlusskragen nach einem der Ansprüche 1 bis 3 für eine rechteckige Blendrahmenkonstruktion (1) mit zur Dachneigung parallelen bzw. rechtwinkeligen Seiten, dadurch gekennzeichnet, dass an die äußere Seitenkante (22) eines Anschlusselements (11) zum Anschluss an einen zur Dachneigung rechtwinkeligen Oberteil der Blendrahmenkonstruktion (1) eine Materialbahn (21) verbunden ist, die das betreffende Anschlusselement (11) überlappt und zur Bildung einer Kehle gebogen werden kann.

Die Klägerin, die das Streitpatent vollumfänglich angreift, macht geltend, dass die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht bestandsfähig seien und das Streitpatent deshalb für nichtig zu erklären sei.

Die Klägerin bezieht sich in ihrer Klagebegründung auf folgende Druckschriften:

NK1: DE 86 02 797 U1, NK2: DE 34 42 276 A1, NK3: WO 94/08108 A1, NK4: DE 43 33 247 A1.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 994 992 gemäß geänderter Patentschrift DE 698 09 054 C5 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit infolge des nach Rechtshängigkeit durchgeführten Beschränkungsverfahren der Gegenstand des Streitpatents gegenüber der B1-Schrift beschränkt worden ist.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der vorgelegten Dokumente wird auf den Akteninhalt und die Sitzungsniederschrift vom 10. März 2009 verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige, auf den Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) gestützte Klage erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

1.

Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift DE 698 09 054 C5 betrifft die Erfindung einen Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss eines das Dach durchdringenden Blendrahmens eines Oberlichtfensters an eine äußere wetterschützende Membran in einer Unterdachkonstruktion, umfassend einen der Größe des Blendrahmens entsprechenden Vollkragen aus untereinander verbundenen Anschlusselementen aus flexiblen, im Wesentlichen nichtelastischen Materialbahnen, die jeweils mit einem inneren Kantenflansch zum Befestigen an eine Seitenfläche des Blendrahmens und einer äußeren Seitenkante in Anlage an erwähnte Unterdachmembran versehen sind [0001]. Solche Anschlusskragen, die eine wasserdichte Verbindung zwischen der dachdurchdringenden Baukonstruktion und der äußeren Membran in einer Unterdachkonstruktion herstellen, sind beispielsweise aus DE-A 34 42 276 und WO 94/08108 bekannt und bestehen normalerweise aus Anschlusselementen mit einem inwendigen Kantenflansch zur Verbindung mit den Außenseiten der dachdurchdringenden Baukonstruktion in Anschluss an einen sich in der Ebene der Dachfläche erstreckenden Kragenteil, der in enger Verbindung mit der äußeren Unterdachmembran angeordnet ist [0002]. Bei der aus WO-A-94/08108 bekannten Ausführungsform ist der Anschlusskragen zum Anbringen in Verbindung mit einer Unterdachmembran aus Kunststofffolie vorgesehen und aus demselben Material hergestellt [0003].

Voraussetzung des Montierens solcher bekannter Anschlusskragen in bestehenden Dachkonstruktionen ist üblicherweise, dass ein der Ausdehnung des Kragens in der Ebene der Dachneigung entsprechender Teil des Lattenaufbaus, der die äußere Dacheindeckung trägt, unter der Montage entfernt und erst dann zurückgesetzt wird, nachdem der Anschlusskragen in Verbindung mit der dachdurchdringenden Baukonstruktion und der äußeren Unterdachmembran plaziert worden ist, welches die Montage in erheblichem Grad erschwert und verteuert [0004]. Die DE 86 02 797 U1 beschreibt die Anpassung einer Schornsteineinfassung an unterschiedlichen Dachneigungen. Die in der DE 86 02 797 U1 offenbarte Einfassung ist dabei so ausgestaltet, dass sie an einen Schornstein mit einem vorgegebenen Querschnitt angelegt werden kann, unabhängig davon, welche Neigung das den Schornstein umgebende Dach aufweist. Der benötigte Materialüberschuss wird so verwirklicht, dass die Seitenelemente der offenbarten Einfassungen über ihren gesamten Querschnitt in ihrer Länge verändert werden können. Hierbei bleibt über die gesamte Höhe der Seitenabschnitte ein Materialüberschuss, der eine dichtende Anbringung an der Wand des Schornsteins erschwert [0005].

2.

Es ist die wesentlichste Aufgabe der Erfindung, einen Anschlusskragen der angeführten Art zu schaffen, der montiert werden kann, ohne die rund um die dachdurchdringende Baukonstruktion angeordneten Latten beseitigen zu müssen [0006].

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1, nach Merkmalen gegliedert, einen Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss 1.1. eines das Dach durchdringenden Blendrahmens (1) eines Oberlichtfensters 1.2.

an eine äußere wetterschützende Membran (7) in einer Unterdachkonstruktion, umfassend 2.

einen der Größe des Blendrahmens entsprechenden Vollkragen aus 3.

untereinander verbundenen Anschlusselementen (11-14)

3.1 aus flexiblen, im Wesentlichen nichtelastischen Materialbahnen, 3.2. die jeweils mit einem inneren Kantenflansch (16) zum Befestigen an eine Seitenfläche des Blendrahmens und 3.3.

einer äußeren Seitenkante (20) in Anlage an erwähnte Unterdachmembran (7) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, 4.

dass seitliche Anschlusselemente (12, 14), die zum Anbringen quer zu Latten (9) in der Dachkonstruktion vorgesehen sind, einen Materialüberschuss in Richtung parallel mit erwähnter äußerer Seitenkante (20) aufweisen.

4. Zuständiger Fachmann ist ein Bautechniker mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und der Fertigung von Dachfenstern.

II.

1. Der Gegenstand des im Beschränkungsverfahren zulässig auf einen Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss eines Blendrahmens an eine Membran in einer Unterdachkonstruktion gerichteten geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich als neu und erfinderisch.

1.1 Nach Auffassung des Senats ist die Neuheit gegenüber der DE 86 02 797 U1 (NK1) insbesondere deswegen zu bejahen, weil die dort offenbarte Schornsteineinfassung -welche sich gem. Seite 29, letzter Absatz, besonders gut auch für Dachfenster eignen soll -ein von Aufbau und Funktion her grundsätzlich anderes Bauteil darstellt als der Anschlusskragen nach dem Streitpatent. Während letzterer den Blendrahmen eines Dachfensters gegenüber der unmittelbar umgebenden wetterschützenden Membran in der Unterdachkonstruktion dichtend abschließt, umschließt die Schornsteinbzw. Dachfenstereinfassung nach der NK1 das entsprechende Bauteil im Bereich der äußeren Dacheindeckung, und zwar dergestalt, dass der untere Schenkel des Rahmens teils oberhalb und teils unterhalb der Dachplatten zu liegen kommt. Die dort vorgesehene bereichsweise "Fältelung" der Randstreifen, welche einem Materialüberschuss gleichkommt, dient dabei ausdrücklich der Längenanpassung des Rahmens an unterschiedliche Maße des Einbauteils i. S. der dortigen Aufgabenstellung (s. dort Seiten 12, 13; Ansprüche 3 bis 6).

Soweit die Klägerin auf die Seite 21 der NK1 verweist, wo eine Ausgestaltung der bekannten Einfassung mit einem an dessen unteren Schenkel angebrachten Streifen aus Walzblei beschrieben ist, mit dem Hinweis, dies erleichtere eine Anpassung des Streifens an stark gegliederte Dachelemente wie Dachziegel, Dachlatten etc., so liegt hierin bereits ein konkreter gegenständlicher Unterschied zum Patentgegenstand insofern, als der Bleistreifen ein zusätzliches Element darstellt, das an der Materialbahn angebracht ist. Nicht die Materialbahn als solche kommt bei dieser Ausgestaltung nach der NK1 folglich zur Anlage an die Dachhaut sondern ein unter diese im Randbereich "angeklebter, -geschweißter oder gelöteter Randstreifen aus Walzblei" (s. dort Anspruch 9 und Fig. 7).

Auch sind in diesem Kontext die Merkmale 1.1 und 1.2 des Patentanspruchs 1 gem. o. a. Merkmalsgliederung, eingeleitet durch die Angabe "zum dichtenden Anschluss", nicht als bloße Zweckangaben ohne einschränkende Wirkung zu sehen (vgl. Schulte/Kühnen PatG, 8. Aufl. § 14, Rn. 33, 90). Vielmehr bedingen sie im Verständnis des Fachmanns bestimmte gegenständliche Eigenschaften des Anschlusskragens im Zusammenwirken mit der konkreten Einbausituation. So erfordert etwa das dichtende Anliegen der Materialbahnen des Anschlusskragens an Teile der Lattung bestimmte Materialeigenschaften -und zwar der Bahnen als solche -hinsichtlich Flexibilität und Klebbarkeit, die ein Walzbleistreifen, wie er bei der NK1 -als zusätzliches Element -zum Einsatz kommt, so nicht aufweist.

Die übrigen zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften sind zur Frage der Neuheit nicht aufgegriffen worden und können nach Auffassung des Senats die Neuheit des Patentgegenstandes ebenfalls nicht in Frage stellen.

1.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der wesentliche Kerngedanke der Lehre des Streitpatents zur Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe ist in dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1 zu sehen, nämlich dass seitliche Anschlusselemente des den Blendrahmen eines Oberlichtfensters umschließenden Vollkragens, die zum Anbringen quer zu Latten in der Dachkonstruktion vorgesehen sind, einen Materialüberschuss in Richtung parallel mit erwähnter äußerer Seitenkante aufweisen. Dieser Materialüberschuss, etwa in Form einer Plissierung oder Fältelung (s. Anspruch 3) ermöglicht es, die seitlichen Materialbahnen so um die die Dachöffnung umgebende Lattung etc. anzuschmiegen, dass ein dichtender Anschluss auch in diesem Bereich erfolgt, ohne dass die Latten dort entfernt und ggf. im Nachhinein wieder angebracht werden müssen.

Für eine solche Ausbildung eines Anschlusskragens gibt der gesamte angeführte Stand der Technik kein Vorbild.

So wird der Fachmann, wie er oben als für das Gebiet des Streitpatents zuständig definiert ist, die NK1 als einschlägigen Stand der Technik schon deshalb außer Acht lassen, weil diese, wie oben zur Neuheit ausgeführt, eine gänzlich andersartige Einbausituation betrifft als der Patentgegenstand. Während bei der NK1 ein Bauteil gegenüber der äußeren Dachhaut unter Sicherstellung einer sicheren Wasserableitung an die äußere Dachkontur angeschlossen wird, betrifft die Lehre des Streitpatents den wasserdichten Anschluss eines Blendrahmens an die umgebende (innere) Unterspannmembran. Im Gegensatz zu dem hier zuständigen Dachfenster-Konstrukteur sieht der Senat als zuständigen Fachmann für den Bereich der NK1 eher einen Dachdeckeroder Spenglermeister an, der mit den Gegebenheiten der äußeren Dacheindeckung vertraut ist. Jedenfalls wäre ein Herausgreifen derjenigen Merkmale, die sich auf ein vorteilhaftes Anformen eines Rahmens an Elemente der Dachkonstruktion beziehen (NK1, a. a. O.), um ein Naheliegen der Lehre des Streitpatents herzuleiten, einer unzulässigen expost-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.

Kein Hinweis auf die ausschlaggebenden kennzeichnenden Merkmale des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist auch der DE 34 42 276 A1 (NK2) zu entnehmen. Die dort offenbarte "Unterverwahrung für Dachfenster" weist nämlich gerade diejenigen Probleme auf, die mit der Lehre des Streitpatents gelöst werden sollen.

Die WO 94/08108 A1 (NK3) betrifft, insoweit vergleichbar der NK1, eine Abdeckung eines das Dach durchdringenden Bauteils nach außen hin und deren vorteilhafte Formgebung. Es fehlt dort jeder Bezug zu einem Materialüberschuss an einer einzudichtenden Materialbahn.

In der DE 43 33 247 A1 (NK4) schließlich wird allgemein eine plastisch verformbare, gefaltete Abdeckung beschrieben, die zur Anpassung an unterschiedliche geometrische Gegebenheiten aufgrund ihrer gefältelten Struktur streckbar ist. Beispielhaft ist dabei auch auf die Verwendung zum Überdecken von Anschlüssen im Bereich der äußeren Dachhaut verwiesen. Auch dort findet sich jedoch keinerlei Hinweis auf einen abdichtenden Anschluss eines Blendrahmens an eine Membran der Unterdachkonstruktion. Vielmehr beschränkt sich der Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift -abgesehen von der beschriebenen Eignung zur äußeren Dachabdeckung -auf Angaben zu unterschiedlichen Gestaltungen, vorteilhaften Materialien sowie auf Verfahren und Vorrichtungen zur Herstellung derartiger Abdeckungen.

Da somit von keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften für sich eine Anregung in Richtung auf die die Erfindung tragenden Merkmale des Streitpatents ausgeht, kann auch keine denkbare Kombination deren Gegenstände in naheliegender Weise zum Patentgegenstand hinführen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher bestandsfähig.

2. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die von ihm getragenen Unteransprüche 2 bis 4 Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung war nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO auch unter Einbeziehung des infolge des Beschränkungsverfahrens teilerledigten Streitgegenstands unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Insoweit ergibt sich im Hinblick auf den vorerörterten Stand der Technik eine Kostenlast der Beklagten, da sich der ursprünglich verteidigte, allgemein eine das Dach durchdringende Baustruktur betreffende Patentgegenstand unter Berücksichtigung der NK1 voraussichtlich nicht als patentfähig erwiesen hätte, wenn sich der Rechtsstreit nicht anderweitig erledigt hätte. Es war deshalb eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen und eine dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen entsprechende Kostenquote zu bilden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Dr. Schermer Engels Dipl.-Ing. Hildebrandt Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Ing. Küest Ganzenmüller Be






BPatG:
Urteil v. 10.03.2009
Az: 3 Ni 72/06


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