Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 11. Januar 2011
Aktenzeichen: 8 K 2602/10.F

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 11.01.2011, Az.: 8 K 2602/10.F)

Zum Anspruch eines Dritten auf Akteneinsicht in eine Verfahrensakte des Arbeitsgerichts nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht indie bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca6676/09 mit dem Rubrum Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensaktezu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durchSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibendenBetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor derVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Jahre 2002 Aktionär der D Bank AG. Er ist von der Residenzpflicht befreiter Rechtsanwalt mit Wohnsitz auf Ibiza.

Der Kläger trat auf mehreren Hauptversammlungen dieser Bank als sog. kritischer Aktionär auf, solchermaßen auch auf der Hauptversammlung am 01.06.2006. Diese Hauptversammlung wurde geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E, der nach dem Rücktritt seines Amtsvorgängers Dr. F mit Wirkung zum 04.05.2006 zunächst gerichtlich als Mitglied des Aufsichtsrates bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2006 bestellt und sodann vom Aufsichtsrat zu seinem Vorsitzenden gewählt worden war. Zuvor war er Mitglied des Vorstandes der Bank und fungierte seit 2001 als Chief Financial Officer (CFO) und ab 2002 als Chief Risk Officer (CRO). Als CRO war er u.a. zuständig für die von Dr. C geleitete Abteilung Investor Relations. Im Zuge der Vorbereitung auf die Hauptversammlung 2006 setzte sich Dr. E mit diversen Auskunftsbegehren des Klägers auseinander. Auf der Hauptversammlung 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters Dr. E und machte umfänglich von seinem Rede- und Auskunftsrecht Gebrauch und stellte insbesondere Fragen zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der D Bank AG und dem Medienunternehmer Dr. F und dessen Frau.

Im Rahmen der Nachbereitung der Hauptversammlung 2006 in den Büroräumen des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E, an der dieser sowie u.a. auch der Leiter der Abteilung Investor Relations Dr. C - er nahm diese Tätigkeit bis Juli 2009 wahr - teilnahmen, und im Anschluss daran fragte der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. E den Leiter der Abteilung Investor Relations Dr. C nach dem Kläger und ob dieser als sog. Strohmann für den Medienunternehmer Dr. F und dessen Rechtsanwälte G & Partner aufgetreten sei und ob Investor Relations über diese Dinge nicht besser Bescheid wissen sollte. Letzteres verstand der Leiter der Abteilung Investor Relations Dr. C aufgrund der mehrjährigen engen Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E dahin, dass dieser von ihm erwartet habe, mehr über den Kläger herauszufinden und dazu tätig zu werden und Corporate Security zu befassen. Der Leiter der Abteilung Investor Relations Dr. H kontaktierte sodann deswegen Herrn I, den Leiter der Konzernsicherheit der Bank (Corporate Security / CSBC). Dieser erteilte Herrn J, Inhaber der Firma J Private Risk Advisors, den Auftrag, Näheres über den Kläger in Deutschland und auf den Balearen herauszufinden; es wurde ein Honorar in Höhe von 35.000 Euro plus Spesenpauschale in Höhe von 5.000 Euro vereinbart. Bernd Bührer und seine €Ermittler€ trugen umfängliches Material über den Kläger zusammen (Persönlichkeits- und Bewegungsprofil, Aktivitäten, Freundeskreis, berufliches Umfeld, finanzielle Verhältnisse, Zusammenarbeit mit anderen Anfechtungsklägern gegenüber der Bank pp.). Einer der €Ermittler€ mietete die Finca des Klägers für einige Tage an - der Kläger hielt sich oft in Brasilien auf und vermietete in diesen Zeiten seine Finca - und fand u.a. Prozessakten zwischen dem Kläger und der D Bank AG vor; die Räumlichkeiten wurden fotografiert, wohl aber nicht konkrete Dokumente. J wollte auch eine junge Juristin als Praktikantin in die Rechtsanwaltskanzlei G & Partner, die den Medienunternehmer Dr. F vertrat, einschleusen, was aber die Vertreter der D Bank AG ablehnten. Am 13.09.2006 berichtet der Leiter der Abteilung Investor Relations, Dr. C, dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E, dass man den zu dem Kläger gestellten Fragen nachgegangen sei, aber keine Verbindung des Klägers zu dem Medienunternehmer Dr. F habe feststellen können; der Kläger sei €nur auf Geld aus€. Wegen der Einzelheiten wird auf den €Bericht über die unabhängige Untersuchung bestimmter Aktivitäten der Abteilung Corporate Security & Business Continiuty€ der D Bank AG durch die Kanzlei K vom 22.07.2009 (S. 28 bis 44) verwiesen, der dem Kläger von der Staatsanwaltschaft in dem von ihm angestrengten Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 44 Abs. 2 BDSG gegen u.a. den Leiter der Abteilung Investor Relations Dr. C zur Verfügung gestellt wurde.

Wegen der Ausforschung des Klägers und anderer Pflichtverstöße kündigte die Bank jeweils außerordentlich das Arbeitsverhältnis des Leiters der Abteilung Investor Relations Dr. C und des Leiters der Konzernsicherheit I. Dagegen suchten beide vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main um Rechtsschutz nach (Az. 13 Ca 6676/09 u. Az. 13 Ca 6124/09). Zu dem Verfahren des Erstgenannten erklärte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.2009 seinen Beitritt zum Kündigungsrechtsstreit auf Seiten der beklagten D Bank AG (Nebenintervenient). Dies lehnte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Zwischenurteil vom 28.10.2009 - 13 Ca 6676/09 - ab. Die sofortige Beschwerde des Klägers wies das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 30.12.2009 - 18 Ta 683/09 -, auf den Bezug genommen wird, ab.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht (§ 299 Abs. 2 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) in dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geführten Verfahren Dr. C ./. D Bank AG - Az. 13 Ca 6676/09 - lehnte der Präsident des Arbeitsgerichts Frankfurt mit Anordnung vom 12.04.2010 - Az. 55 f 409 -, auf die Bezug genommen wird, unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main ab. Dagegen stellte der Kläger entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwies sodann mit Beschluss vom 14.06.2010 - 20 VA 2/10 -, auf den Bezug genommen wird, gestützt auf § 17a Abs. 2 GVG, § 40 Abs. 1 VwGO und die Einschlägigkeit der §§ 23 ff. GVG für derartige Justizverwaltungsakte der Arbeitsgerichtsbarkeit verneinend diese Sache an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Das arbeitsgerichtliche Verfahren mit dem Az. 13 Ca 6676/09 endete zwischenzeitlich durch Vergleich.

Der Kläger ist der Auffassung und legt näher dar, dass er angesichts seiner durch den Kläger des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens Dr. C zugunsten der Beklagten dieses Verfahrens, der D Bank AG, vorgenommenen und veranlassten Ausspähung ein berechtigtes Interesses nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG an der Akteneinsicht in die arbeitsgerichtliche Verfahrensakte hat.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in die bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit dem Rubrum Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte zu gewähren.

Das beklagte Land Hessen beantragt unter Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14.06.2010 - 20 VA 2/10 - und ein in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachtes Geheimhaltungsinteresse der D Bank AG,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger und der Beklagte haben sich mit Schreiben vom 24.09.2010 und vom 15.10.2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 09.11.2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 55 f 409 - und des Heftstreifens 13 Ca 6124/09 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen.

Gründe

Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - ist das erkennende Gericht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2010 - 20 VA 2/10 - hinsichtlich des Rechtswegs gebunden, so dass es keiner Befassung mit der Rechtswegzuweisungsnorm des § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bedarf.

Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der Kläger kann sein Akteneinsichtsbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen, da die Verweigerung der Akteneinsicht vom 12.04.2010 durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main schlicht-hoheitliches rechtsförmliches Verwaltungshandeln ist, das allgemein als sog. Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 - m.w.N.) bezeichnet wird, der jedoch nicht identisch mit einem Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, Stand: Mai 2010, § 40 Rn. 593; BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412), weshalb die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausscheidet (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 42 Rn. 153 ff. m.w.N.)

Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Akteneinsicht in die bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit dem Rubrum Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte hat.

Der Anspruch ergibt sich aus § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -, der hier über § 46 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - Anwendung findet.

Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Dritten i.S. der Vorschrift, da er nicht Partei des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca 6676/09 ist.

Auch hat der Kläger als Dritter ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist für § 299 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der Interessenlage aller betroffenen Personen besonders zu ermitteln (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Band 1, 1992, § 299 Rn. 20). Allgemein ist als Voraussetzung für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht jedenfalls ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache zu fordern; bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen ebenso wenig wie bloße Neugier am Prozessgeschehen aus. Als rechtliches Interesse ist deshalb anzuerkennen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299 Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.1988 - 15 VA 2/88 -, NJW 1989, 533; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.02.1988 - 1 VA 5/87 -, NJW 1988, 1738).

Solche Voraussetzungen liegen hier vor. Sie sind dem €Bericht über die unabhängige Untersuchung bestimmter Aktivitäten der Abteilung Corporate Security & Business Continiuty€ der D Bank AG durch die Kanzlei K vom 22.07.2009 (S. 28 bis 44) zu entnehmen. Danach kam es auf Veranlassung des Klägers des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca 6676/09, Dr. C, in seiner Eigenschaft als damaliger Leiter der Abteilung Investor Relations der D Bank AG im Sommer 2006 zu massivsten Rechtsverletzungen gegenüber dem Kläger. So wurde dessen Wohnung (Finca) auf Ibiza in den Straftatbestand des § 123 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB - erfüllender Weise über mehrere Tage betreten und ausgespäht. Diese Maßnahme stellt einen durch nichts gerechtfertigten unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung des Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz - GG - dar. Weiter wurde dabei in die persönlichen Sachen des Klägers, u.a. Prozessakten zwischen dem Kläger und der D Bank AG, Einsicht genommen und wurde die Finca fotografiert. Diese durch nichts gerechtfertigten Maßnahmen stellen nach § 4 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - unzulässige Eingriffe in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus den Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (grundlegend dazu BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419; Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung <HSOG>, 2. Aufl. 2008, § 13 Rn. 8 ff.) dar, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 BDSG erfüllen. Ob dies gleichfalls in vollem Umfang für das Zusammentragen umfänglichen Materials (Persönlichkeits- und Bewegungsprofil, Aktivitäten, Freundeskreis, berufliches Umfeld, finanzielle Verhältnisse, Zusammenarbeit mit anderen Anfechtungsklägern gegenüber der Bank pp.). über den Kläger gilt, kann angesichts der vorgenannten unerlaubten massivsten Eingriffe in Grundrechte des Klägers dahingestellt bleiben.

Aufgrund der dargestellten massivsten unzulässigen Eingriffe in Grundrechte des Klägers, denen dieser auf den Grund gehen will, reduziert sich das Ermessen auf Null und es besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht.

Dem steht das grundsätzlich zu beachtende Geheimhaltungsinteresse der Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010, § 299 Rn. 23; Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, § 299 Rn. 6b) mit dem Az. 13 Ca 6676/09 nicht entgegen. In Bezug auf den Kläger dieses Verfahrens, Dr. C, ergibt sich dies daraus, dass die vorgenannten Eingriffe in Grundrechte des Klägers von ihm veranlasst wurden und ihm kein Schutzanspruch zusteht. Hinsichtlich der Beklagten dieses arbeitsgerichtlichen Verfahrens, der D Bank AG, folgt dies daraus, dass sie gegenüber ihrem früheren Mitarbeiter Dr. C gerade wegen dessen Verhalten gegenüber dem Kläger die (fristlose) Kündigung ausgesprochen hat und dadurch unmissverständlich diesbezüglich ihre Missbilligung zum Ausdruck gebracht hat; ein zu beachtendes Geheimhaltungsinteresse ist daher nicht zu erkennen und anzuerkennen.

Dem Akteneinsichtsanspruch des Klägers unterliegen die gesamten Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca 6676/09 einschließlich evtl. Beiakten und ausgenommen die in § 299 Abs. 4 ZPO aufgeführten Verfahrensunterlagen (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299 Rn. 4 bis 7; Zöller, a.a.O., § 299 Rn. 4).

Die Akteneinsicht ist dem Kläger in den Räumen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zu gewähren, grundsätzlich auf der Geschäftsstelle. Sofern der Kläger für die Einsichtnahme einen in der Bundesrepublik Deutschland residierenden Rechtsanwalt bevollmächtigt und dieser sich mit einer schriftlichen Vollmacht ausweist, ist diesem gleichermaßen Akteneinsicht zu gewähren. In Würdigung der Stellung des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege ist auf dessen Verlangen eine Versendung der Akten an diesen zuzulassen, zumal nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht dafür ersichtlich ist, dass die Aktenübersendung den Geschäftsgang behindert (vgl. Münchener Kommentar .zur Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299 Rn. 10; LAG Hamm, Beschluss vom 20.06.1974 - 8 Ta 56/74 -, NJW 1974, 1920).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

GRÜNDE:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 11.01.2011
Az: 8 K 2602/10.F


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