Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 12. September 2013
Aktenzeichen: 20 A 380/12

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 12.09.2013, Az.: 20 A 380/12)

1. Die Zugehörigkeit einer Einrichtung der Telekommunikation zu einer Telekommunikationslinie nach § 3 Nr. 26 TKG setzt nicht voraus, dass die Einrichtung funktional ausschließlich Teil einer Kabelanlage ist. Die Vorschrift bezieht vielmehr auch Funkeinrichtungen ein, die kabelmäßig mit Telekommunikationskabelanlagen verbunden sind (hier entschieden für einen Antennenmast).

2. Bei der Erteilung der Zustimmung für die Verlegung oberirdischer Telekommunikationslinien nach § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG besteht ein behördlicher Entscheidungsspielraum, dessen Wahrung gerichtlich nur anhand rechtlicher Grenzen überprüfbar ist.

3. Zur Bedeutung des Ortsbildes bei der nach § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG zu treffenden Abwägungsentscheidung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt öffentliche Telekommunikationsnetze. Ihr ist durch die Bundesnetzagentur die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 TKG für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen worden. Sie beabsichtigt, zur Verbesserung der Breitbandversorgung des Ortsteils N. der Beklagten einen sogenannten Outdoor-DSLAM zu errichten, der über das bestehende Telefonfestnetz die Aufnahme von DSL-Verbindungen ermöglichen soll. Für den Outdoor-DSLAM sollen in N. auf dem Gehweg der S. Straße, einer Kreisstraße, in der Ortsdurchfahrt neben einem für das Telefonnetz genutzten Schaltkasten der Telekom Deutschland GmbH (im Folgenden: Telekom) ein Schaltgehäuse und eine Richtfunkantenne erstellt werden. Die Antenne soll über die Schalttechnik in dem Schaltgehäuse und dem Schaltkasten mit dem Telefonnetz verbunden werden. Der vorgesehene Standort der Anlage liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans und vor dem Grundstück S. Straße 36. Der Gehweg ist dort etwa 1,80 m breit.

Mit Antrag vom 13. Oktober 2010 suchte die Klägerin bei der Beklagten um die Erteilung der Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG für ihr Vorhaben nach. Danach sollen das Schaltgehäuse neben dem vorhandenen Schaltkasten und hieran anschließend der Antennenmast errichtet werden. Der Mast soll eine Höhe von maximal 9,90 m und einen Durchmesser von ca. 0,1 m erhalten.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2010 ab. Zur Begründung gab sie an: Nach ihrem kürzlich erarbeiteten Gemeindeentwicklungskonzept weise N. eine dörfliche Siedlungsstruktur auf, die von ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern und Hofanlagen geprägt sei. Der Straßenraum werde in gestalterischer Hinsicht als defizitär bezeichnet. Eine oberirdische Baumaßnahme in Gestalt eines die ortsbildprägenden Gebäude überragenden Antennenmastes komme vor diesem Hintergrund aufgrund städtebaulicher Belange nicht in Betracht. Außerdem befinde sich der geplante Standort unweit eines Kindergartens. Sie, die Beklagte, sei bestrebt, Telekommunikationsanlagen in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten und Schulen nicht zuzulassen. Ferner seien neue Telekommunikationslinien in der Regel unterirdisch zu verlegen.

Hiergegen wandte die Klägerin ein: Die Ablehnung der Zustimmung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antennenmast ähnele einer Straßenlaterne. Er beeinträchtige das Stadtbild nicht. Auch verenge er den Gehweg nicht. Die von ihm ausgehende elektromagnetische Belastung des Umfeldes sei sehr viel geringer als bei einem Mobiltelefon und unschädlich. Das Vorhaben sei baugenehmigungsfrei. Es führe wegen der ermöglichten DSL-Verbindungen zu erheblichen Nutzungsvorteilen für die Bevölkerung.

Die Beklagte hielt unter dem 27. Dezember 2010 an der Ablehnung des Antrags fest. Hierzu führte sie aus: Die S. Straße sei eine Hauptzufahrtsstraße in den durch eine Vielzahl denkmalgeschützter Objekte geprägten Ortsteil. Die geplante Anlage sei in Anbetracht der Gestaltung des Straßenzuges nicht ortsbildverträglich. Sie überschreite das Maß des städtebaulich Verträglichen. Ferner könne eine weitere Einengung des Gehweges nicht hingenommen werden.

Die Klägerin hat am 2. Februar 2011 Klage erhoben. Während des Verfahrens hat die Beklagte der Errichtung des Schaltgehäuses zugestimmt. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Zur Begründung der Klage im Übrigen hat die Klägerin vorgetragen: Durch die Antenne werde die aufwändige Verlegung einer unterirdischen Anschlussleitung bis zum DSL-Netz im Nachbarort vermieden. Ihr Standort befinde sich in einem gemischten Wohngebiet. Sie hebe sich von der Umgebung optisch nicht ab und störe nicht. N. sei geprägt von oberirdischen Leitungen. Etwa 30 m vom Antennenstandort entfernt stehe ein ca. 10 m hoher Strommast, von dem Stromleitungen über die Dächer der Häuser geführt würden. Beiderseits der S. Straße seien in unregelmäßiger Anordnung etwa 5 m hohe Straßenlaternen angebracht. Die Straßenbeleuchtung an der benachbarten N1.--gasse bestehe aus etwa 8 m hohen Straßenlaternen, diejenige an der C. Straße aus ca. 12 m hohen Straßenlaternen. Auf dem Dach eines Hauses am Ortsausgang sei eine Mobilfunkantenne befestigt. Auf Belange des Denkmalschutzes und des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung könne sich die Beklagte nicht berufen. Zudem befänden sich denkmalgeschützte Objekte erst in größerer Entfernung vom Standort. Auch komme es nicht zu einer nennenswerten elektromagnetischen Belastung der Umgebung. Der Gemeingebrauch an dem Gehweg werde nicht eingeschränkt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2010 in der Fassung des Bescheides vom 27. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der beantragten Errichtung eines Antennenmastes (maximal 9,90 Meter hoch, Durchmesser etwa 0,1 Meter) auf dem Gehweg an der S. Straße (Höhe Hausnummer 36) in T. -N. zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Sie habe die Zustimmung ermessensfehlerfrei versagt. Das Vorhaben widerspreche ihrem Gemeindeentwicklungskonzept. Anlagen der fraglichen Art lasse sie aus Gründen des Immissionsschutzes im Umfeld von Kindergärten nicht zu. Es sei nicht auszuschließen, dass der Antennenmast für andere Funktechniken genutzt werde. Die Antennenanlage wirke sich auf das zu schützende Straßen- und Ortsbild nachhaltig nachteilig aus. Sie sei ein optischer Fremdkörper. Entlang der S. Straße stünden keine Strommasten. Inzwischen sei N. durch unterirdisch verlegte Glasfaserleitungen bestmöglich mit DSL-Leitungen versorgt. Für weitere Anschlussmöglichkeiten mittels der geplanten Anlage bestehe kein Bedarf.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben. Es hat ausgeführt: Der Beklagten stehe hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung ein Ermessensspielraum zu. Die Beklagte habe jedoch keinen Grund anführen können, der sie zur Verweigerung der Zustimmung berechtige.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt die Beklagte ergänzend und vertiefend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor: Sie habe das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt. Jedenfalls habe sie etwaige Mängel während des Verfahrens durch die Klarstellung behoben, die Zustimmung werde aus städtebaulichen Gründen verweigert. Allenfalls habe sie aber zur erneuten Entscheidung verpflichtet werden können. Gegen die Errichtung des Antennenmastes sprächen beachtliche städtebauliche Belange. Deren Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung sei unabhängig von der Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens geboten. Inhaltlich gehe es dabei um ihre, der Beklagten, planerischen Interessen und städtebaulichen Vorstellungen. Diese Interessen seien ebenso entscheidungserheblich, als wären sie in einen Bebauungsplan umgesetzt worden. Unbeachtlich seien sie nur, wenn sie, was aber nicht der Fall sei, gänzlich unvertretbar seien. Ihre eigene Bewertung der städtebaulichen Situation dürfe nicht durch gerichtliche Wertungen ersetzt werden. Der Antennenmast wirke wegen seiner Höhe und seines Charakters als technische Anlage als Fremdkörper. Die Gestaltung der S. Straße sei darauf ausgerichtet gewesen, die dörfliche Struktur von N. mit dem Schloss und weiteren Baudenkmälern entlang der Straße sowie das dörfliche Erscheinungsbild zu erhalten. Bauplanungsrechtlich sei das Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Es sei technisch möglich, die Antenne etwa 120 m vom geplanten Standort entfernt am Ortsrand aufzustellen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend sowie vertiefend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor: Die Beklagte habe sich mit ihren Interessen nicht auseinandergesetzt. In der Vergangenheit habe die Beklagte der Errichtung von Mobilfunk- und Richtfunkanlagen ohne Weiteres zugestimmt. Der Antennenmast störe das Orts- und Straßenbild wegen der vorhandenen Laternen und Strommasten nicht. Der von der Beklagten erwogene Standort am Ortsrand scheide aus technischen Gründen aus, weil von dort aus nicht die erforderliche Richtfunkverbindung zur Gegenstelle in E. -F. hergestellt werden könne. Außerdem fielen dann für die Glasfaserkabel bis zum Schaltkasten der Telekom erhebliche Mehrkosten an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der die Erteilung der begehrten Zustimmung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. November 2010 in der Fassung vom 27. Dezember 2010 ist, was die noch streitige Errichtung des Antennenmastes angeht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu.

Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Zustimmung zur Errichtung des Antennenmastes ist § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG. Danach bedürfen die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien der schriftlichen Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Das schließt die Ermächtigung der Träger der Wegebaulast zur Erteilung der Zustimmung nach Maßgabe der hierfür geltenden Anforderungen ein.

Bei der Errichtung des Antennenmastes handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne von § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG.

Telekommunikationslinien sind unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre (§ 3 Nr. 26 TKG). Telekommunikationsanlagen sind technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können (§ 3 Nr. 23 TKG).

Der Antennenmast dient als Teil eines Outdoor-DSLAM der Herstellung einer Richtfunkverbindung zwischen dem bestehenden örtlichen Telefonfestnetz in N. und der außerhalb des Orts vorhandenen technischen Infrastruktur für den Betrieb von DSL-Verbindungen. Mittels der am Mast angebrachten Antenne und deren Gegenstelle in E. -F. sowie der zugehörigen Schalteinrichtungen wird für die Teilnehmer am Telefonfestnetz in N. eine Möglichkeit für DSL-Verbindungen eröffnet. Das geschieht durch eine Kabelanlage im Sinne von § 3 Nr. 26 TKG. Zwar ist die eigentliche Antenne eine Funkeinrichtung. Die Antenne wird aber durch Kabel mit ihrerseits kabelgebundenen Telekommunikationsanlagen verbunden und gehört funktional (auch) zu deren Bestandteilen. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Antenne mit den kabelmäßigen Verbindungen zur Schalttechnik im Schaltgehäuse der Klägerin und Schaltkasten der Telekom als eigenständige kabelgebundene Anlage der Telekommunikation einzuordnen ist. Jedenfalls ist die Antenne durch Kabelverbindungen an das Telefonfestnetz angebunden. Sie bildet aufgrund dieser Anbindung im technischen Zusammenwirken mit dem Telefonfestnetz ein Element eines kabelgebundenen Übertragungswegs für den DSL-Zugang. Die Zugehörigkeit einer Einrichtung der Telekommunikation zu einer Telekommunikationslinie nach § 3 Nr. 26 TKG setzt nicht voraus, dass die Einrichtung funktional ausschließlich Teil einer Kabelanlage ist. Die Vorschrift bezieht auch Funkeinrichtungen ein, die kabelmäßig mit Telekommunikationskabelanlagen verbunden sind.

Vgl. hierzu Stelkens, TKG-Wegerecht - §§ 68-77 TKG, § 68 Rn. 102.

Der Antennenmast ist als baulicher Träger der Richtfunkantenne Teil des kabelgebundenen Übertragungswegs. Eine Telekommunikationskabelanlage umfasst nach der ausdrücklichen Definition von § 3 Nr. 26 TKG neben dem eigentlichen Kabel das zugehörige Zubehör in Gestalt etwa der Masten.

Die Beklagte ist als kreisangehörige Gemeinde Träger der Wegebaulast für den Standort des Antennenmastes und damit zuständig für die Erteilung der Zustimmung. Wer Träger der Wegebaulast ist, beurteilt sich bei öffentlichen Straßen nach den straßenrechtlichen Bestimmungen über die Zuordnung der Straßenbaulast. Die Straßenbaulast für den Standort obliegt der Beklagten. Die Antenne soll im Gemeindegebiet der Beklagten auf dem Gehweg in der Ortsdurchfahrt der S. Straße, einer Kreisstraße, errichtet werden. Träger der Straßenbaulast für die Gehwege an der Kreisstraße ist, weil sich die aus der Einwohnerzahl der Beklagten und der Schwelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ergebende Straßenbaulast des Kreises an der Straße (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StrWG NRW) nicht auf die Gehwege in der Ortsdurchfahrt erstreckt (§ 44 Abs. 4 StrWG NRW), die Beklagte.

Die Vorschrift des § 68 Abs. 3 TKG begründet für Maßnahmen der vorliegend in Rede stehenden Art nicht stets einen strikten Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zustimmung. Es besteht vielmehr, sofern die Zustimmung nicht zwingend zu versagen ist, in der Regel lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung in Bezug auf die Erteilung der Zustimmung.

§ 68 Abs. 3 TKG regelt in Ergänzung zu den materiellen Vorgaben nach § 68 Abs. 1 und 2 TKG das Erfordernis der Zustimmung (Satz 1) und die Voraussetzungen sowie den Inhalt von Nebenbestimmungen (Satz 3 und 4). Aus diesen Regelungen sowie aus der ausschließlich auf die Verlegung oberirdischer Leitungen, also einen Teil der zustimmungspflichtigen Maßnahmen, bezogenen Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG ist zu schließen, dass die Zustimmung im Grundsatz bei Erfüllung festgelegter Voraussetzungen zu erteilen ist und damit als gebundene Entscheidung ergeht.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192 (zu § 50 TKG a. F.); Stelkens, a. a. O., § 68 Rn. 209 f.; Dörr in: Säcker (Hrsg.), TKG, § 68 Rn. 59; Schütz in: Geppert/Schütz, TKG, § 68 Rn. 52.

Ausgenommen hiervon sind aber die § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG unterfallenden Maßnahmen. Denn nach dieser Bestimmung sind bei der Verlegung oberirdischer Leitungen die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Für die behördliche Abwägung von Interessen und Belangen ist die Zuerkennung eines Entscheidungsspielraums innerhalb rechtlicher Grenzen kennzeichnend. Dabei deutet das Erfordernis, Interessen und Belange "abzuwägen", begrifflich darauf hin, dass es auf das Abwägungsgebot und die hierzu entwickelten Anforderungen Bezug nimmt, wie es für Planungsentscheidungen unter anderem § 75 Abs. 1a VwVfG zugrunde liegt. Es ist allgemein anerkannt, dass das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332.

Innerhalb des durch diese Anforderungen gebildeten Rahmens besteht ein Spielraum, den die Behörde eigenverantwortlich dadurch ausfüllen darf und muss, dass sie sich bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

Ein behördlicher Entscheidungsspielraum, dessen Wahrung gerichtlich nur anhand rechtlicher Grenzen überprüfbar ist, besteht auch dann, wenn man das sich § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG ergebende Erfordernis "abzuwägen" dahin versteht, dass der Behörde Ermessen im Sinne von § 40 VwVfG, § 114 VwGO eingeräumt ist. Für die Fälle im Sinne von § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG war im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich vorgesehen, die Erteilung der Zustimmung innerhalb der durch § 68 TKG vorgegebenen Grenzen dem Ermessen der Behörde zu überantworten.

Vgl. BT-Drucks., 13/3609 S. 49 (zu § 49 Abs. 3), 15/2316, S. 83 (zu § 66).

Dass die Zustimmung in diesen Fällen nicht als gebundene Entscheidung ergeht, sondern als Abwägungs- oder Ermessensentscheidung mit dem entsprechenden Entscheidungsspielraum, ist auch weitgehend anerkannt.

Vgl. Stelkens, a. a. O., § 68 Rn. 240; Dörr, in: Säcker (Hrsg.), a. a. O., § 68 Rn. 63 f.; Schütz, in: Geppert/Schütz, a . a. O., § 68 Rn. 59, jeweils m. w. N.

Das Bestehen eines Entscheidungsspielraums wird dadurch bestätigt, dass die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG die nach dem früheren Recht des § 7 Telegraphenwegegesetz erforderliche Zulassung von Fernmeldelinien durch Planfeststellung aufgreift. Charakteristisches Merkmal einer Planfeststellung ist die umfassende Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Ob mit Blick auch auf diesen Hintergrund aus § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG zu schließen ist, dass die verlangte Abwägung trotz ihrer Beschränkung auf die Berücksichtigung lediglich bestimmter Interessen und Belange eine solche im Sinne des planerischen Abwägungsgebots ist, oder ob sie als behördliches Ermessen konzipiert ist, bedarf keiner Vertiefung und Entscheidung. Die in Frage stehenden rechtlichen Bindungen der Behörde unterscheiden sich, soweit vorliegend erheblich, nicht voneinander.

§ 68 Abs. 3 Satz 2 TKG findet auf die Errichtung des Antennenmastes Anwendung. Dem steht nicht der Wortlaut der Vorschrift entgegen, der sich allein auf die Verlegung oberirdischer Leitungen bezieht. Der Begriff der "Leitungen" erfasst zwar bei wörtlichem Verständnis nicht die gesamte Bandbreite der zu oberirdischen Telekommunikationslinien gehörenden und damit der Zustimmung bedürfenden Einrichtungen. Er greift jedoch die durch die Definition in § 3 Nr. 26 TKG bewirkte Beschränkung auf kabelgetragene Telekommunikationsanlagen auf, ohne dabei darauf abzuzielen, aus der Gesamtheit der oberirdischen Bestandteile von Telekommunikationslinien für das technische Funktionieren von Kabelanlagen erforderliche sowie zu den Telekommunikationslinien gehörende Einrichtungen aus dem Anwendungsbereich von § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG auszuklammern. Die Leitungen werden sprachlich als zentraler Teil einer Kabelanlage hervorgehoben, was im Einklang damit steht, dass der Begriff der "Verlegung" ebenfalls auf die Errichtung von Leitungen zugeschnitten ist, während sonstige oberirdische Bestandteile einer Telekommunikationslinie wie etwa ein Mast nicht im Wortsinne verlegt werden. Die Einbeziehung nicht nur der eigentlichen Leitungen entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Bezweckt wird mit ihr in ihrem systematischen Zusammenhang mit § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG die differenzierte Ausgestaltung der Zustimmung bei ober- oder unterirdischen Telekommunikationslinien, nicht die Unterscheidung zwischen einzelnen Bestandteilen einer oberirdischen Telekommunikationslinie.

Vgl. BT-Drucks. 13/3609, S. 49 (zu § 49 Abs. 3), 15/2316, S. 83 (zu § 66).

Zur Abwägung hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung soll der Träger der Wegebaulast - lediglich - befugt sein, wenn die Telekommunikationslinie oberirdisch verlaufen soll bzw. - bei Änderungen - verläuft. Dafür, dass gleichwohl oberirdische Teile einer ansonsten unter Umständen unterirdisch verlaufenden Telekommunikationslinie nicht von § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG erfasst werden sollen, obwohl sie wegen ihrer oberirdischen Errichtung die nach dieser Vorschrift abwägungserheblichen Interessen und Belange berühren, findet sich kein tragfähiger Anhaltspunkt.

A. A. Stelkens, a. a. O., § 68 Rn. 229.

Hingegen wird die Ausrichtung von § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG auf die Erfassung aller oberirdischen Teile von Telekommunikationslinien bestätigt durch § 68 Abs. 3 Satz 3 TKG, wonach die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen soll, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann. Damit regelt § 68 Abs. 3 Satz 3 TKG die Zustimmung bezogen auf das Verhältnis zwischen ober- und unterirdischer Verlegung, und zwar dahingehend, dass die unterirdische Verlegung lediglich unter bestimmten Voraussetzungen Vorrang genießt. Einem generellen Interesse an einer unterirdischen Verlegung wird dagegen auch im Hinblick auf diesbezügliche städtebauliche Gesichtspunkte, die nach § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG erheblich für die Abwägung sind, kein allgemeiner Vorzug zugestanden. Die ober- und unterirdische Verlegung wird im Hinblick auf die Reichweite der Nutzungsberechtigung (§ 68 Abs. 1 TKG) und die damit im Zusammenhang stehende Ausgestaltung der Zustimmung (§ 68 Abs. 3 TKG) als grundsätzlich gleichberechtigt behandelt. Das betrifft die Telekommunikationslinie insgesamt, nicht nur "Leitungen" im Sinne von kabelförmigen Verbindungen.

Im Übrigen setzt das Vorhaben der Klägerin technisch voraus, dass von der Richtfunkantenne am Kopf des Antennenmastes eine oberirdische, wenn auch durch den Mast verdeckte, Leitung in Gestalt des Verbindungskabels zur Schalttechnik im Schaltgehäuse und von dort zum Schaltkasten verläuft. Diese Leitung genügt selbst dem Wortsinn von § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG.

Der Zustimmung zur Errichtung des Antennenmastes steht kein zwingender Versagungsgrund entgegen, der für eine "Abwägung" in Würdigung der entscheidungserheblichen Interessen und Belange keinen Raum ließe.

Der Widmungszweck des Gehwegs (§ 68 Abs. 1 Satz 1 TKG) wird durch den Antennenmast nicht dauernd beschränkt. Entscheidend sind insofern die Auswirkungen des Antennenmastes auf die Ausübung des mit der Widmung bezweckten straßenrechtlichen Gemeingebrauchs am Gehweg. Die räumliche Inanspruchnahme des Gehwegs als Aufstellungsort für den Antennenmast, wodurch die betroffene Fläche einer der Widmung entsprechenden Nutzung entzogen wird, reicht als solche nicht aus, um eine dauernde Beschränkung des Widmungszwecks annehmen zu können. Der Verlust an für den Widmungszweck nutzbarer Fläche ist die typische Folge der Benutzung eines öffentlichen Verkehrswegs für eine oberirdische Telekommunikationslinie. Die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG besteht aber gerade an öffentlichen Verkehrswegen, ohne dass nach dem Vorstehenden eine unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien außerhalb der Reichweite von § 68 Abs. 3 Satz 3 TKG auch nur als deren Regelform festgelegt wäre, und erstreckt sich auf sämtliche Teile von Telekommunikationslinien im Umfang der Definition von § 3 Nr. 26 TKG.

Der Gemeingebrauch am Gehweg wird durch den Antennenmast allenfalls geringfügig erschwert. Der Antennenmast verlängert, nachdem die Beklagte während des Verfahrens der Errichtung des zum Vorhaben der Klägerin gehörenden Schaltgehäuses neben dem vorhandenen Schaltkasten der Telekom zugestimmt hat, lediglich die ohnehin bestehende bzw. entstehende Einengung der von Fußgängern nutzbaren Fläche des Gehwegs, und das zudem ganz unwesentlich. Er bildet mit seinem Durchmesser von ca. 0,1 m und seiner Anordnung am Rand des Gehwegs für den Fußgängerverkehr kein tatsächlich spürbar ins Gewicht fallendes Hindernis, zumal die verbleibende Breite des Gehwegs von ca. 1,4 m noch Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern zulässt.

Die Zustimmung ist nicht wegen eines Verstoßes des Antennenmastes gegen die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die anerkannten Regeln der Technik (§ 68 Abs. 2 Satz 1 TKG) zu versagen.

Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den maßgeblichen technischen Standard für Richtfunkantennen als Teil eines Outdoor-DSLAM bestehen nicht, erst recht nicht für nicht ausreichend durch Nebenbestimmungen zu bewältigende technische Unzulänglichkeiten. Unter Berücksichtigung auch der technischen Anforderungen an die eigentliche Antenne deuten die immissionsschutzrechtlichen Bedenken der Beklagten insbesondere nicht darauf hin, dass die Antenne nicht den Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) genügt. Die Beklagte benennt keinen Anhalt für einen Verstoß gegen nach Maßgabe verbindlicher Anforderungen an Richtfunkantennen und deren Standort geltende Erfordernisse. Sie tritt auch nicht den Angaben der Klägerin zum Ausmaß der durch die Antenne hervorgerufenen elektromagnetischen Belastung entgegen, wonach diese Belastung wegen der Richtfunktechnik im Vergleich zu derjenigen, die von einem einzigen Mobiltelefon hervorgerufen wird, sehr niedrig und, gemessen an der alltäglichen Verwendung solcher Telefone, unbedenklich ist. Sie nimmt lediglich für sich die Befugnis in Anspruch, auf der Grundlage selbstgesetzter Maßstäbe den Standort stationärer Funkanlagen unabhängig vom einschlägigen verbindlichen Standard für derartige Belastungen zu steuern. Sie hat insofern auch keine (örtliche) Regelung erlassen, die unter dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entscheidungserheblich sein könnte.

Entsprechendes gilt für die von der Beklagten vorgebrachten baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkte. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Gebot der Einhaltung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beinhaltet, dass die Zustimmung aus Gründen verweigert werden darf, die in § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TKG keinen spezifischen Anknüpfungspunkt finden. Die Ermächtigung zu einer nicht durch diese Vorschriften legitimierten Versagung der Zustimmung ist zweifelhaft, weil die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 TKG den Träger der Telekommunikationslinien zwar nicht davon freistellt, die Rechtsordnung insgesamt einzuhalten. Das ist aber angesichts der bestehenden fachbehördlichen Zuständigkeiten und des durch den zulässigen Regelungsgehalt von Nebenbestimmungen (§ 68 Abs. 3 Satz 4 und 5 TKG) bestätigten Umstands, dass das Zustimmungsverfahren nicht als Genehmigungsverfahren ausgestaltet ist, in dem sämtliche durch das konkrete Vorhaben aufgeworfenen Fragen zu prüfen sind, nicht gleichzusetzen mit der Befugnis gerade des Trägers der Wegebaulast, die Erteilung der Zustimmung von der Beachtung aller Erfordernisse abhängig zu machen, die unter dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Telekommunikationsanlagen zu erfüllen sind.

Vgl. hierzu: Stelkens, a. a. O., § 68 Rn. 171 ff.; Schütz in: Geppert/Schütz, a. a. O., § 68 Rn. 52.

Unabhängig hiervon ist ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht ersichtlich. Die von der Beklagten vorgetragenen baurechtlichen und denkmalschutzrechtliche Aspekte deuten nicht auf einen solchen Verstoß hin; in sonstiger Richtung bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß.

Es spricht nichts Konkretes dafür, dass der Antennenmast baurechtlich nicht mit der Rechtsordnung als Schutzgegenstand der öffentlichen Sicherheit im Einklang steht. Sein Standort zählt bauplanungsrechtlich zum unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB. Die gestalterischen Einwände der Beklagten gegen die Errichtung des Antennenmastes lassen keine Umstände erkennen, die auf eine § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zuwiderlaufende Beeinträchtigung des Ortsbilds hindeuten würden. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass ein Gesamtbild, welches durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, gestört wird. Das Ortsbild muss einen besonderen Charakter haben, der dem Ort oder Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169.

Die Störung eines solchen Gesamtbildes ist nach dem von den Beteiligten vorgelegten aussagekräftigen Kartenmaterial und den Lichtbildern auszuschließen.

Die Bebauung in der Umgebung des Antennenmastes besteht überwiegend aus straßenseitig angeordneten Wohngebäuden, deren äußere Gestaltung vielfache Unterschiede und keine Prägung durch einen auch nur annähernd einheitlichen Stil oder sonstige charakteristische Merkmale aufweist. Erst recht ist keine architektonisch oder sonst städtebaulich in erhöhtem Maße auffällige, eigentümliche Gestaltung der Gebäude auszumachen. Vorhanden sind Gebäude unterschiedlicher Größe, Fassadengestaltung und Ausformung, deren Aufeinanderfolge zum Teil von Garagen unterbrochen wird und die keiner besonderen Stilrichtung folgen. Der Standort des Antennenmastes in Höhe des Hauses S. Straße 36 zwischen den Einmündungen des H.------weges und der N1.--gasse ist weder baulich noch topographisch exponiert. Er befindet sich abgerückt vom Ortskern in der Nähe zum Rand der Bebauung entlang der Straße. Auch die S. Straße selbst lässt keinen besonderen Charakter erkennen. Sie weist in ihrer Breite und Lage wie auch in ihrer Aufteilung mit Fahrbahn, Parkstreifen/Parkbuchten und Gehwegen auch unter Berücksichtigung der begleitenden Bäume und Pflanzbeete eine gängige und an den aktuellen Bedürfnissen nicht zuletzt des individuellen Kfz-Verkehrs sowie zeitgemäßen Zweckmäßigkeitsaspekten orientierte Merkmale auf. Auch die Befestigung der Straße durch Asphalt bzw. Pflaster folgt keinen signifikanten Kriterien. In Gestalt der an den Häusern angebrachten Antennenanlagen, der Verkehrsschilder und der Straßenbeleuchtung sind Einrichtungen vorhanden, die in ihrer Gestaltung auf die diesbezüglich üblichen technischen Erfordernisse zugeschnitten sind. Die Abstimmung der Gestaltung und Anordnung der Straßenbeleuchtung auf die gegebenen Größenverhältnisse trägt zu einem im Wesentlichen stimmigen Gesamtbild ohne größere ästhetische Brüche bei, geht aber nicht über die Bandbreite des Üblichen hinaus und lässt eine besondere Prägung der Umgebung nicht erkennen.

Der streitgegenständliche Antennenmast ist mit einem Durchmesser von ca. 0,1 m schlank und eher unauffällig. In seiner optischen Wirkung ähnelt er einer gebräuchlichen Straßenlaterne oder einem Fahnenmast, wie sie in Gebieten mit Wohnbebauung in der hier anzutreffenden baulichen Dimension nicht unüblich sind. In seiner Erkennbarkeit als Anlage der technischen Infrastruktur findet er Parallelen unter anderem in den Antennenanlagen der Häuser, dem Schaltkasten der Telekom und der Straßenbeleuchtung. Seine Höhe von bis zu ca. 9,9 m übersteigt zwar diejenige der benachbarten und auch im weiteren Ortsbild vorherrschenden ein- und zweigeschossigen Häuser. Bezogen auf zweigeschossige Gebäude mit Satteldach, von denen sich eines in direkter Nachbarschaft zum Standort des Antennenmastes befindet, fällt der Höhenunterschied jedoch gering aus. Im rückwärtigen Bereich der benachbarten Bebauung verläuft zudem eine an Masten geführte oberirdische Stromleitung, die oberhalb der Häuser geführt wird und im weiteren Verlauf auch die Straße überspannt. Zusätzlich wird die Sicht auf den Antennenmast, abhängig vom jeweiligen Standort des Betrachters, durch den direkt benachbarten Baum verdeckt oder doch je nach Jahreszeit behindert.

Von einer potentiell bauordnungsrechtlich relevanten verunstaltenden Wirkung des Antennenmastes kann keine Rede sein.

Ebenfalls nichts Greifbares spricht dafür, dass der Antennenmast die Denkmalwürdigkeit geschützter Denkmäler in einem für einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Nach Angaben der Beklagten befinden sich in engerer Nähe zum Standort lediglich ein Wegestock und ein Grabkreuz; die außerdem von ihr genannten Denkmäler, vor allem das Schloss und die Kirche, sind deutlich weiter entfernt. Für nachteilige Auswirkungen von relevantem Gewicht auf die für den Schutz der Denkmäler maßgebenden Umstände, vor allem ihr bestimmendes Erscheinungsbild (§ 9 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 DSchG), sind substantiierte Anhaltspunkte nicht dargetan. Sie sind angesichts der Gestalt des Antennenmastes, der damit verbundenen Begrenztheit seiner Sichtbarkeit sowie des räumlichen Abstands zu den Denkmälern und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des Erscheinungsbildes der Bebauung und der S. Straße sowie der sonstigen Straßen, auch sonst nicht erkennbar. Der Standort des Antennenmastes weist nach dem Vorstehenden insgesamt eine an den üblichen aktuellen Lebensgewohnheiten in Bezug vor allem auf das Wohnen und den Verkehr ausgerichtete Nutzung und Gestaltung auf. Der sich aus dieser Ausrichtung und ihrer Umsetzung ergebende Rahmen wird durch den Antennenmast funktional und äußerlich gewahrt. Dass es sich bei der S. Straße um eine Zufahrtsstraße zu den Bereichen von N. handelt, die nach dem Vorbringen der Beklagten durch Denkmäler geprägt werden, trägt den gegenteiligen Schluss auch deshalb nicht, weil das Orts- und Straßenbild im Umfeld des Antennenmastes keinen greifbaren inhaltlichen Bezug zu diesen Denkmälern aufweist, sondern - wie ausgeführt - zeitgemäßen Maßstäben für die Befriedigung aktueller Bedürfnisse folgt.

Ist nach dem Vorstehenden die Zustimmung nicht zwingend zu versagen, hat die Beklagte die ihr aufgegebene "Abwägung" hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung nicht fehlerfrei vorgenommen. Ihre mit dem angegriffenen Bescheid und dem Klagevorbringen zum Ausdruck gebrachte Bewertung der widerstreitenden Interessen und Belange ist unvereinbar mit deren objektiven Gewichtigkeit. Die "Abwägung" kann fehlerfrei ausschließlich im Sinne des Klagebegehrens der Klägerin ausfallen.

Abwägungsrelevant für die Entscheidung sind nach § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG die Interessen der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast und der städtebaulichen Belange sowie die Interessen der Klägerin als Betreiberin des zu dem Outdoor-DSLAM gehörenden Antennenmastes.

Auf das Interesse der Klägerin an der Inanspruchnahme des von ihr für den Antennenmast vorgesehenen Standorts ist die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden nicht eingegangen. Dieses Interesse liegt aber als gewichtig auf der Hand. Es folgt in rechtlicher Hinsicht daraus, dass sich wegen der Nutzungsberechtigung der Klägerin nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ein Standort auf einer öffentlichen Straße als vorzugswürdig geradezu aufdrängt. Ein Standort auf privatem Grund und Boden würde vertragliche Regelungen erfordern, die, sollten sie überhaupt zustande kommen, zusätzlich zum hiermit einhergehenden Aufwand sowie entsprechenden Risiken typischerweise die Notwendigkeit finanzieller Gegenleistungen der Klägerin hervorrufen würden. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich die hohe Bedeutung des Interesses der Klägerin aus der technischen Funktion des Outdoor-DSLAM und damit der Zielsetzung des Vorhabens, das Telefonfestnetz und die Richtfunkantenne im Bereich des Schaltkastens der Telekom miteinander zu verbinden. Insofern zieht die Beklagte nicht in Zweifel, dass die Richtfunkantenne über die Schalttechnik im Schaltkasten der Telekom an das Telefonfestnetz angebunden werden muss.

Das danach bestehende Interesse der Klägerin wird wertungsmäßig nicht dadurch gemindert oder abgeschwächt, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Antenne an einem anderen Standort errichtet und der Abstand zum Schaltkasten dann durch ein unterirdisches Kabel überbrückt werden kann. Im Übrigen ist wegen der technischen Voraussetzungen eine Richtfunkverbindung, die vorliegend unwidersprochen eine reale Sichtverbindung zur Gegenstelle in E. -F. verlangt und bei etwa durch höhere Gebäude bedingten Sichthindernissen scheitert, nicht an beliebiger Stelle zu verwirklichen. Die zwischen den Beteiligten streitige technische Realisierbarkeit der Richtfunkverbindung mit dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ins Auge gefassten Antennenstandort am Ortsrand von N. kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Sie ändert aber zum einen nichts an der technischen Eignung des von der Klägerin vorgesehenen Standorts und erfordert zum anderen zur Anbindung an das Telefonfestnetz die unterirdische Verlegung eines ca. 120 m langen Verbindungskabels zum Schaltkasten der Telekom. Das läuft der Konzeption des Vorhabens zuwider, durch die Richtfunkverbindung die sonst bestehende Notwendigkeit der Verlegung längerer Verbindungskabel entfallen zu lassen, um den hierdurch verursachten technischen und finanziellen Aufwand zu vermeiden. Darüber hinaus sind die durch die Verlegung des Verbindungskabels ausgelösten Mehrkosten erheblich. Sie belaufen sich nach den Angaben der Klägerin, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, auf ca. 120,00 bis 140,00 €/lfd. m, also auf ca. 15.000,00 bis 17.000,00 € insgesamt. Das ist in der Größenordnung überschaubar, jedoch angesichts dessen, dass die Kosten des Vorhabens nach der Planung der Klägerin auf nur etwa 4.500,00 € veranschlagt werden und die Mehrkosten sich auf ein Mehrfaches dieses Betrags belaufen sowie nur eine weitere Verschiebung des Standorts in Richtung auf den Ortsrand in Rede steht, ohne dass den von der Beklagten vorgebrachten Einwänden hierdurch der Boden entzogen würde, durchaus nennenswert.

Die Interessen der Beklagten als Träger der Wegebaulast werden durch den Antennenmast nach dem Vorstehenden nicht nennenswert nachteilig berührt, geschweige denn in einer Art und Weise beeinträchtigt, die ein Hintanstellen der Interessen der Klägerin als zumindest vertretbar erscheinen lassen könnte. Der Antennenmast soll derart am Rand des Gehwegs errichtet werden, dass er dessen Nutzbarkeit für Fußgänger auch unter Berücksichtigung der sonstigen in Gestalt des Schaltkastens und des Schaltgehäuses vorhandenen Hindernisse allenfalls kaum spürbar einschränkt.

Entsprechendes trifft zu hinsichtlich der städtebaulichen Belange der Beklagten. Die Abwägungserheblichkeit derartiger Belange ist zwar nicht begrenzt auf etwaige Abwehrrechte auf der Grundlage der Vorschriften des Städtebaurechts. Unter einem für eine Abwägung erheblichen Belang ist über subjektive Rechte hinaus jedes schutzwürdige und nicht nur geringfügige Interesse zu verstehen.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573.

Auch berühren die geltend gemachten nachteiligen Auswirkungen des Antennenmastes auf das Straßen- und Ortsbild Gesichtspunkte im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB und damit städtebauliche Belange der Beklagten.

Letzteres mag für die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Belange des Schutzes besonders von Kindern vor elektromagnetischer Strahlung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB) auch anzunehmen sein. Diese Belange tragen die Ablehnung der Zustimmung aber schon wegen der technischen Eigenschaften der Antenne als auf das Erreichen der Gegenstelle in E. -F. abgestimmte Richtfunkanlage ersichtlich nicht. Nicht hinreichend berechtigte Befürchtungen hinsichtlich der Immissionen der Antenne haben kein städtebauliches Gewicht. Auf ihre ursprüngliche Bewertung der Immissionen stützt sich die Beklagte selbst nicht mehr, nachdem die Klägerin unwidersprochen auf die relative Geringfügigkeit der elektromagnetischen Abstrahlung der Antenne hingewiesen hatte. Die Erwägung der Beklagten, der Antennenmast könne für andere und potentiell zu Besorgnissen Anlass gebende Funktechniken verwendet werden, löst sich vom Bezugspunkt der begehrten Zustimmung. § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG erfordert aber eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene konkrete Betrachtungsweise, sodass es für die Abwägung darauf ankommt, welches Vorhaben zur Zustimmung gestellt ist. Daran ändert nichts, dass die von der Beklagten erwogene Änderung allein der Funktechnik unter Umständen keinen Zustimmungsbedarf nach § 68 Abs. 3 TKG auslöst. Es kommt ferner nicht darauf an, ob und inwieweit es der Beklagten möglich wäre, gleichwohl mit den Mitteln der Bauleitplanung zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung generelle und Richtfunkantennen einbeziehende Festsetzungen für mögliche Standorte oberirdischer Telekommunikationsanlagen zu treffen.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82.

Denn die Beklagte hat von einer derartigen Möglichkeit jedenfalls keinen Gebrauch gemacht.

Das Interesse der Klägerin am Schutz des Straßen- und Ortsbildes ist nach Lage der Dinge objektiv geringfügig; es erreicht nach den örtlichen Gegebenheiten nicht die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit. Ein abwägungsrelevanter Belang setzt, wie ausgeführt, ein gewisses objektives Mindestmaß an nachteiliger Betroffenheit voraus. Das gilt bezogen auf optische Auswirkungen einer oberirdischen Telekommunikationslinie auf das Straßen- und Ortsbild umso mehr deshalb, weil die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG uneingeschränkt auch bei einer oberirdischen Verlegung von Telekommunikationsanlagen besteht und § 68 Abs. 3 TKG lediglich für die von § 68 Abs. 3 Satz 3 TKG erfassten Sachverhalte ein Rangverhältnis zwischen ober- und unterirdischer Verlegung festlegt. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren vertretene Meinung, die Verlegung neuer Telekommunikationsleitungen habe in der Regel unterirdisch zu erfolgen, trifft nicht zu. Mit der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen für die oberirdische Verlegung einer Telekommunikationslinie muss eine Gemeinde wegen dieser Nutzungsberechtigung allgemein und im Besonderen mit solchen Teilen von Telekommunikationslinien rechnen, bei denen technische Gründe für eine oberirdische Errichtung sprechen. Eine oberirdische Inanspruchnahme öffentlicher Straßen hat typischerweise zur Folge, dass die Telekommunikationslinie in der Örtlichkeit als technische Einrichtung wahrnehmbar ist und, abhängig vom ästhetischen Empfinden des jeweiligen Betrachters und etwa der Auffälligkeit sowie des Zusammenwirkens mit gleichartigen oder ähnlichen Einrichtungen, als Störung und Beeinträchtigung eingeordnet werden kann. Eine wehrfähige Position der Gemeinde kann sich, soll die Nutzungsberechtigung sich angesichts dieser Rahmenbedingungen nicht entgegen der Wertung von § 68 Abs. 1 und 3 TKG faktisch auf die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien beschränken, bezogen auf das Straßen- und Ortsbild nur ergeben, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die dieses Bild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999

- 4 VR 18.98 -, NVwZ-RR 1999, 554, und Urteil vom 18. März 1987 - 7 C 31.85 -, BVerwGE 77, 134.

Eine solche Situation liegt nicht vor.

Sie ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte den Antennenmast angesichts der inzwischen unterirdisch geschaffenen Möglichkeit von DSL-Verbindungen in N. für technisch entbehrlich erachtet. Das Fehlen eines Bedarfs im Sinne einer technischen Notwendigkeit einer Telekommunikationslinie zur Versorgung der Bevölkerung mit der Erbringung bestimmter Telekommunikationsdienste begründet nicht die Schutzwürdigkeit eines gegebenen Straßen- und Ortsbildes und verstärkt nicht die durch die Telekommunikationslinie etwa ausgelösten nachteiligen optischen Wirkungen.

Auch die zwischen den Beteiligten streitige technische Realisierbarkeit der Richtfunkverbindung am von der Beklagten erwogenen Alternativstandort wirkt sich nicht auf die abwägungserheblichen Belange der Beklagten hinsichtlich des Straßen- und Ortsbildes aus. Die Abwägungsbefugnis nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG mutet dem Träger der Telekommunikationslinie nicht zu, die Nutzungsberechtigung unabhängig vom Bestehen abwägungserheblicher Interessen oder Belange des Trägers der Wegebaulast und/oder der Gemeinde möglichst schonend auszuüben und seine eigenen Interessen entsprechend hintanzustellen. Vielmehr kommt eine abwägende Überwindung der Interessen des Nutzungsberechtigten erst und nur in Betracht, wenn die gegenläufigen Interessen und Belange bei objektiver Betrachtung abwägungserhebliches Gewicht haben. Ein solches Gewicht erlangen sie nicht dadurch, dass die Interessen des Nutzungsberechtigten unter Umständen ihrerseits nicht besonders schwer wiegen, wenn - hier zugunsten der Beklagten unterstellt - die Telekommunikationslinie technisch abweichend von seinen eigenen Absichten und Wertungen, aus der Sicht der anderen Interessen und Belange aber rücksichtsvoller, erstellt werden kann. Im Übrigen sind, wie ausgeführt, mit einer Errichtung der Antenne am Alternativstandort jedenfalls Mehrkosten in erheblicher Höhe verbunden. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann auf sich beruhen, ob die Klägerin auf den Alternativstandort und damit auf die Inkaufnahme der Mehrkosten verwiesen werden könnte, wenn die Interessen und Belange der Beklagten abwägungserheblich wären.

Nachhaltige Auswirkungen auf das Straßen- und Ortsbild von N. hat der Antennenmast nach dem Vorstehenden nicht. Seine Höhe reicht lediglich in geringem Umfang über die in seiner Umgebung vorhandene Bebauung hinaus. Seine Gestalt löst keine optisch bedrängende Wirkung aus. Seine Wahrnehmbarkeit ist im Wesentlichen begrenzt auf seine nähere Umgebung sowie auf die durch die Ortsdurchfahrt der Straße gebildete Sichtachse zwischen der straßenseitigen Bebauung. Ferner weist er keine in besonderem Maße auffallenden Merkmale auf, erst recht keine Merkmale, die das Straßen- oder Ortsbild beherrschen, seinen Rahmen sprengen oder es ästhetisch entwerten. In Gestalt der oberirdisch zum Teil oberhalb der Häuser geführten Stromleitungen sind in seiner Nähe technische Versorgungsleitungen vorhanden, die nach ihrem Erscheinungsbild Ähnlichkeiten mit dem Antennenmast aufweisen sowie in ihrer technischen Funktion und Bedeutung für eine zeitgemäße Infrastruktur auch in "dörflichen Strukturen" mit einer Antennenanlage für die Versorgung mit DSL-Leistungen vergleichbar sind. Aus dem Umstand, dass die S. Straße eine Zufahrtstraße zum Ortskern von N. und zu den dort gelegenen denkmalgeschützten baulichen Anlagen einschließlich des Schlosses ist, ergibt sich kein tragfähiger Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Auch werden der Straßenraum und dessen Gestaltung durch den Antennenmast angesichts seiner mit einer Straßenlaterne vergleichbaren Form und Höhe sowie der straßenseitigen Bebauung und direkten Nähe zum vorhandenen Schaltkasten und geplanten Schaltgehäuse optisch nicht dominiert oder entwertet. Der Antennenmast steht nicht in optischem Widerspruch zur Oberflächengestaltung der Straße einschließlich der Straßenlaternen. Die Örtlichkeit bietet erst recht keine objektiv tragfähige Grundlage für die Bewertung der Beklagten, die Wirkungen des Antennenmastes gingen über das noch Verträgliche hinaus.

Aus dem Gemeindeentwicklungskonzept der Beklagten ergibt sich nichts anderes. Prägend für N. sind danach die dörfliche Siedlungsstruktur mit historischem Ortskern und das Schloss mit Golfplatz sowie hochwertigem Wohnangebot. Der Ortskern und das Schloss sind vom geplanten Standort der Antenne räumlich deutlich abgesetzt; die nähere Umgebung des Standorts ist von Wohnbebauung ohne äußerlich erkennbare historische Bezüge oder Elemente spezifisch dörflicher Strukturen geprägt. Der Bereich des Schlosses, der selbst mit dem Golfplatz einer von zeitgemäßen wirtschaftlichen Verwendungszwecken bestimmten Nutzung unterliegt, befindet sich im rückwärtigen Bereich der Bebauung an der S. Straße und wird durch die vorgelagerte Bebauung von der Straße sowie der Antenne abgeschirmt. Ferner benennt das Gemeindeentwicklungskonzept keine konkreten Vorstellungen oder Maßnahmen der Beklagten hinsichtlich der Erhaltung oder Förderung des Ortsbildes, mit denen der Antennenmast optisch, sei es wegen seiner Gestalt oder sei es wegen seiner Funktion als technische Anlage der Telekommunikation, unvereinbar sein könnte. Ein Handlungskonzept in Anwendung der für die verbindliche Umsetzung städtebaulicher Gestaltungsabsichten maßgebenden rechtlichen, besonders bauplanerischen, Instrumente stellt das Gemeindeentwicklungskonzept ohnehin nicht dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 12.09.2013
Az: 20 A 380/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/26101e175380/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_12-September-2013_Az_20-A-380-12




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