ArbG Düsseldorf:
Urteil vom 9. Juni 2008
Aktenzeichen: 3 (8) Ca 336/06

(ArbG Düsseldorf: Urteil v. 09.06.2008, Az.: 3 (8) Ca 336/06)

Tenor

1. Die Klage wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht überein-stimmend für erledigt erklärt haben, abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 1) zu 7 % sowie die Beklagten zu 2) - 4) zu jeweils 2 %.

3. Der Streitwert beträgt 69.567.000,00 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen behaupteter Abwerbeaktionen der Beklagten sowie dem Löschen und Nutzen von Daten der Klägerin im Zeitraum März bis Mai 2005.

Die Klägerin ist eines der in Deutschland führenden Unternehmen der Verkehrswegebaubranche, insbesondere im Bereich des Autobahnbaus sowie des Baus von Flugbetriebsflächen. Bis 2005 war sie dem X. angehörig, dessen Konzernmuttergesellschaft, die X. AG, am 1. Februar 2005 Insolvenzantrag stellte. Das klägerische Unternehmen wurde in der Folge an einen Wettbewerber, den T., verkauft. Am Erwerb der Klägerin war auch die Beklagte zu 1) interessiert. Den Aufbau einer eigenen Verkehrswegesparte plante diese unabhängig vom Erfolg ihrer Kaufbemühungen. Nachdem die Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter der X. AG über den Erwerb der Klägerin Ende April 2005 für die Beklagte zu 1) erkennbar gescheitert waren, traf die Beklagte zu 1) Anfang Mai 2005 die Entscheidung, ihr Unterfangen im Rahmen einer eigenen Verkehrswegebau-Tochtergesellschaft, der C. GmbH, zu verfolgen. Hierfür schloss sie in 2005 nicht nur mit den Beklagten zu 3) und 4), sondern auch mit gut 50 weiteren Mitarbeitern der Klägerin Dienst- bzw. Arbeitsverträge. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Kündigungen der von der Klägerin zur Beklagten zu 1) wechselnden Mitarbeiter kam es einerseits zur Löschung von Daten der Klägerin und andererseits zur Nutzung von Daten der Klägerin durch verschiedene Mitarbeiter für die Beklagte.

Im Einzelnen:

Ende Februar 2005 erfuhr Herr L., Mitglied der Führungsebene der X. AG, davon, dass der Beklagte zu 3), technischer Leiter der Düsseldorfer Niederlassung der Klägerin, und der Beklagte zu 4), der kaufmännische Leiter dieser Niederlassung, sowie der technische Leiter der Hamburger Niederlassung der Klägerin, Herr I. der technische Leiter der Dresdner Niederlassung der Klägerin, Herr T., und der kaufmännische Leiter der Berliner und Hamburger Niederlassungen der Klägerin, Herr M. das Unternehmen der Klägerin verlassen wollten. Dies teilte er dem Beklagten zu 2) mit. Der Beklagte zu 2) war bis Anfang 2002 Vorsitzender der Geschäftsführung der Klägerin und daneben Vorstandsmitglied der X. AG gewesen. Sein nachfolgend übernommenes Aufsichtsratsmandat bei der Klägerin legte er mit Wirkung zum 31.12.2004 nieder. Ein daneben bestehender Beratervertrag mit der Klägerin wurde am 7.3.2005 einvernehmlich rückwirkend zum 31.12.2004 aufgehoben. Am 2.3.2005 traf der Beklagte zu 2) in Köln den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1), Herrn C., sowie ein weiteres Mitglied der Führungsebene der Beklagten zu 1), Herrn F. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte zu 2) Beratungsleistungen für die Beklagte zu 1), insbesondere im Bereich der sogenannten "BOT" (Build Operate Transfer) Modelle für Autobahnen erbringen sollte. In diesem Gespräch informierte der Beklagte zu 2) die Vertreter der Beklagten zu 1) über den Abwanderungswillen der Beklagten zu 3) und 4) sowie der Herren M. I. und T.. Der Beklagte zu 2) ließ sich nach dem Treffen telefonisch die Wechselwilligkeit der fünf genannten Mitarbeiter der Klägerin von den Betroffenen jeweils bestätigen. Am 4.3.2005 kündigte die Beklagte zu 1) die im BOT-Bereich bestehende Kooperationsvereinbarung mit der Klägerin über privat finanzierte Autobahnabschnitte. Am selben Tage sowie in der Folgezeit traf sich der Beklagte zu 2) mit Herrn F. um ein Konzept des neuen Geschäftsfelds "Verkehrswegebau" der Beklagten zu 1) zu konkretisieren - hierbei entstand eine erstes Organigramm (Vorentwurf Organisation - Bl. 2050 d. Ermittlungsakte [EA]) für eine entsprechende Verkehrswegebaueinheit der Beklagten zu 1) - und zugleich die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um den fünf bei der Klägerin beschäftigten Interessenten [Beklagter zu 3), Beklagter zu 4), Herr M. Herr I. Herr T.] Gelegenheit zu geben, sich der Beklagten zu 1) vorzustellen. Dabei sollte der Beklagte zu 2) als Kontaktperson fungieren.

In diesem Zuge kam es am Abend des 14.3.2005 zu einem Treffen zwischen Herrn C., Herr F. und dem Beklagten zu 2) einerseits und den Beklagten zu 3) und zu 4), Herrn L., Herrn M. Herrn I. und Herr T. andererseits am Frankfurter Flughafen. Herr T. hatte zudem noch Herrn I., den kaufmännischen Leiter der Niederlassung der Klägerin in Frankfurt mitgebracht. Bei dem Treffen wurden formularmäßige "Einstellungszusagen" ausgefüllt. Die Beklagten zu 3) und 4) behielten hiervon jeweils eine Kopie für sich. Der Beklagte zu 3) behielt ebenfalls ein nicht ausgefülltes Exemplar des Formulars.

Nach dem Treffen informierten die Beklagten zu 3) und 4) eng vertraute Mitarbeiter im Unternehmen der Klägerin über ihre Wechselabsichten, wobei zwischen den Parteien der Inhalt der entsprechenden Gespräche streitig ist, insbesondere ob es sich hierbei um ein aktives Abwerben oder um eine Auskunftserteilung auf Nachfrage gehandelt hat. Der Sekretärin Frau T. übergab der Beklagte zu 3) - wie im Kammertermin ausgeführt - auf ihre Nachfrage ein Leerexemplar des Formulars "Einstellungszusage". Es kam in der Folge zu einem Austausch von ausgefüllten Einstellungszusagen zwischen den Beklagten zu 3) und 4) bzw. ihren jeweiligen Sekretärinnen einerseits und Mitarbeitern der Beklagten zu 1) andererseits. Am 15.3.2005 versandte die Sekretärin des Beklagten zu 3), Frau T., unter Bezugnahme auf eine getroffene Absprache das Formblatt "Vertragsbedingungen/Einstellungszusage" sowie die Privatanschriften der Mitarbeiter der Klägerin Herr B., Herr B. Herr E. Herr N. und Herr K. an Herrn F. Ebenfalls am 15.3.2005 sandte Herr F. an Herrn C. eine E-Mail, in welcher es um den Aufbau der zukünftigen Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten zu 1) ging und in welcher Herr F. erklärte, dass "(…) die zukünftige Geschäftsführung nun (noch informell) mit Volldampf an der Sache arbeite". Am 16.3.2005 übersandte Herr F. an den Beklagten zu 4) die Einstellungszusagen für die Mitarbeiter B. E. K., N. und B. mit der Bitte, eine entsprechende Gegenzeichnung zu veranlassen und diese dann an ihn mit dem Vermerk "persönlich" zurückzusenden.

Am 17.3.2005 kam es in der Leipziger Zweigniederlassung der Klägerin zu einem Treffen des Beklagten zu 3) mit dem technischen Leiter der Dresdener Zweigniederlassung der Klägerin, Herrn T., seinem Stellvertreter, Herrn B. sowie dem kaufmännischen Leiter der Dresdener Niederlassung, Herrn M. Der Anlass des Treffens und die Inhalte der geführten Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls notierte der Beklagte zu 3) die Namen von Mitarbeitern der Klägerin aus der Niederlassung Dresden, welche für einen Wechsel zu der Beklagten zu 1) in Betracht kamen. Die Frage eines Wechsels von Herrn M. zur Beklagten zu 1) wurde erörtert. In diesem Zusammenhang wurde durch den Beklagten zu 3) telefonisch vom Beklagten zu 2) ein Formular "Vertragsbedingungen/Einstellungszusage" angefordert und von diesem per Fax übersandt. Gemeinsam mit dem Beklagten zu 3) füllte Herr M. dieses Formular aus, welches sodann an das Sekretariat des Beklagten zu 3) in Dortmund zur Weiterleitung an die Beklagte zu 1) gesandt wurde.

Ebenfalls am 17.3.2005 wurde aus der Zweigniederlassung Dortmund der Klägerin an Herrn F. eine Vergabebekanntmachung des Landes Sachsen-Anhalt gefaxt.

Am 18.3.2005 kam es in der Niederlassung Dortmund der Klägerin zu einer von den Beklagten zu 3) und 4) initiierten Zusammenkunft mit den Mitarbeitern Herrn N., Herrn E. Herrn S., Herrn C. Frau I., Herr C., Herrn B. und Herrn K.. Die Anwesenheit weiterer Mitarbeiter ist streitig. In diesem Treffen informierten die Beklagten die Mitarbeiter über ihr zukünftiges Ausscheiden bei der Klägerin. In der Folge wurden weitere Einstellungszusagen hinsichtlich einzelner Mitarbeiter ausgefüllt. Am selben Tage übersandte Herr F. zuvor bereits gegengezeichnete Einstellungszusagen für Frau T., Frau P. Frau I. und Herrn C. an den Beklagten zu 4).

Am 21.3.2005 erhielt Herr M. ein den Angaben in der Einstellungszusage vom 17.3.2005 entsprechendes Angebot der Beklagten zu 1) zur Anstellung als kaufmännischer Leiter der Niederlassung Dresden der neu gegründeten Verkehrswegebaugesellschaft.

Am 23.3.2005 übersandte der Beklagte zu 4) die unterschriebenen Einstellungszusagen für die Mitarbeiter B. B., C. E. K., N. und P. an die Beklagte zu 1). Er erklärte, die Einstellungszusage von Frau I. nachzureichen, da sich diese zur Zeit im Urlaub befinde. Der Beklagte zu 4) bat darum, die entsprechenden Verträge auszustellen und ihm eine Kopie an seine Privatanschrift zu senden. Zudem übersandte er die ausgefertigten Einstellungszusagen für die Mitarbeiter F., N., N. und Q. mit der Bitte, diese nach Unterschrift zurückzugeben. Mit Schreiben vom 24.3.2005 übersandte der Beklagte zu 4) Herrn F. die Einstellungszusagen für die Mitarbeiter B. K., B. und E. die man zuvor irrtümlich nicht beigefügt hatte. Hinsichtlich Herrn B. war eine Prämienvereinbarung mit der Klägerin in Fotokopie beigefügt. Nach dieser sollte Herr B. die in 2001 und 2002 erhaltenen Prämien in Höhe von jeweils 25.000,00 DM an die Klägerin zurückzahlen, wenn er das Unternehmen bis Ende 2006 verlassen würde. Hinsichtlich der Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung sprach der Beklagte zu 4) in der Folge mit Vertretern der Beklagten zu 1).

Mit Schreiben vom 30.3.2005 teilte die Beklagte zu 1) dem Insolvenzverwalter der X. AG mit, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Bewerbungen von Mitarbeitern der Klägerin bei ihr vorliege und beabsichtigt sei, diese Mitarbeiter einzustellen.

Mit Schreiben vom 31.3.2005 übersandte der Beklagte zu 4) Herrn F. die unterschriebenen Einstellungszusagen für die Herren E., F. S. und T.. Gleichzeitig kündigte er an, die erforderlichen Unterlagen für die Herren S. L. und T. nachzureichen. Anschließend bat der Beklagte zu 4) darum, die entsprechenden Verträge auszustellen und Kopien an seine Privatanschrift zu senden. Mit einem an Herrn F. gerichteten Schreiben vom 4.4.2005 übersandte der Beklagte zu 4) die Einstellungszusagen für die Herren C. und S..

Mit Schreiben vom 4.4.2005 wies der Beklagte zu 4) Herrn F. mit der Bitte um Berücksichtigung darauf hin, dass man bei Herrn E. eine Ergänzung formuliert hätte, nach der dieser bei entsprechender Auftragslage die Leitung der Zweigniederlassung West übernehmen sollte. Herr F. sandte daraufhin dieses Schreiben an Frau X. zu 1) mit der Bitte um rasche Bearbeitung. Unter dem Datum 5.4.2005 fertigte der Beklagte zu 4) handschriftliche Notizen zum damaligen Angestellten der Klägerin, Herrn N.. Neben den Daten hinsichtlich Kündigungsfrist, Verweildauer bei der Klägerin und Position wurden die aktuellen Projekte notiert, mit denen Herr N. zu diesem Zeitpunkt betraut war. Darüber hinaus notierte der Beklagte zu 4):

"Soll lt. GF LoZN-Leitung FFM übernehmen - Einstellungszusage".

Am 7.4.2005 übersandte die Sekretärin bei der Beklagten zu 1), Frau U. an die Sekretärin des Beklagten zu 4), Frau D., eine Liste mit den Telefonnummern von Mobiltelefonen, die zuvor oder in der Folge an zur Beklagten zu 1) wechselnde Mitarbeiter übergeben wurden. Am 9.4.2005 fand am Köln/Bonner Flughafen ein Treffen zwischen Herrn F. und den Mitarbeitern der Klägerin statt, die zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt hatten.

Mit Schreiben vom 11.4.2005 übersandte der Beklagte zu 4) Frau X. von der Beklagten zu 1) die Einstellungsunterlagen der Mitarbeiter D., M., N., U. E., C., U., G., N., T. sowie die Bewerbungsunterlagen der Mitarbeiter M., X., Q., B. I. und T.. Mit Schreiben vom 12.4.2005 übersandte der Beklagte zu 4) Frau X. die Bewerbungsunterlagen der Herren F., B. und E.

Am 11.4.2005 übersandte Frau U. ein internes Telefonverzeichnis der Beklagten zu 1) und kündigte die Überlassung von vier Exemplaren eines "schwarzen Telefonbuchs" unter anderem für die Beklagten zu 3) und 4) an, welches Kontaktdaten der Führungsebene der Beklagten zu 1) enthielt. Mit Schreiben vom 14.4.2005 übersandte der Beklagte zu 4) Frau X. die Bewerbungsunterlagen der Herren T. und X. sowie die Einstellungszusage aus März für Frau I.. Er bat um Ausfertigung der Verträge "wie besprochen". Mit Schreiben vom 15.4.2005 übersandte der Beklagte zu 4) Frau X. die Bewerbungsunterlagen der Herren K. und B. sowie die Einstellungszusagen der Herren C., O. und S. Am 18.4.2005 übersandte der Beklagte zu 4) Frau X. die Einstellungszusage von Herrn X.

Am 21.4.2005 wurde durch Änderung der Firma einer bereits bestehenden GmbH die C. GmbH mit einem Gesellschaftszweck im Bereich des Verkehrswegebaus im Handelsregister eingetragen. Am 26.4.2005 wurde der Beklagte zu 3) durch die Klägerin von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

Nach dem geprüften Lagebericht der Klägerin für das Jahr 2005 (Bl. 1054 ff. d. A.) beschäftigte die Klägerin zum Stichtag 31.12.2005 1.101 Mitarbeiter und zum 31.12.2004 1.329 Mitarbeiter. Bis zum 31.3.2005 kündigten folgende 25 Mitarbeiter der Klägerin ihr mit dieser bestehendes Arbeitsverhältnis:

Der Beklagte zu 3), der Beklagte zu 4), Herr I. Herr B. Herr B., Herr C. Herr E. Herr K., Herr N., Herr B. Herr H., Herr I., Frau I., Frau P. Frau T., Herr E., Herr F., Herr F. Herr I., Frau I., Herr I., Herr N., Herr Q., Herr S. Herr T..

Bis zum 31.5.2005 kündigten noch folgende 32 weiteren Mitarbeiter der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis bei dieser:

Herr L., Herr N., Herr X., Frau H., Herr S., Herr B., Frau S. Herr S., Herr T., Herr U., Herr X., Herr N., Frau F., Herr G., Herr M., Herr N. Herr N., Herr T., Herr I., Frau S., Herr T., Herr C., Herr C. Herr H. Herr L., Herr O., Herr S., Herr X., Herr U., Herr C., Herr C., Herr T.

Alle diese Mitarbeiter bis auf die Herren I., L., N. und C. deren jeweilige Folgearbeitgeber streitig sind, wechselten direkt zur Beklagten zu 1) bzw. ihrer Verkehrswegebautochter.

Zu anderen Arbeitgebern wechselten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Vorgängen mindestens noch folgende 47 Mitarbeiter:

Herr T., Frau I. Herr I., Herr L., Herr T., Herr I. Herr S., Herr N., Herr A., Herr S., Herr E. Herr H., Herr L., Herr T., Herr F., Herr S., Herr U., Herr S., Herr U. Herr H., Herr G., Herr T., Herr I., Herr T., Herr M., Herr E. Herr H. Herr X., Herr I., Frau H. Herr M., Herr T., Herr Q. Herr E., Frau D., Frau C., Frau X., Frau X., Frau H., Frau B., Frau T., Herr L. T., Herr N. T., Herr C., Herr T., Herr Q. Herr C.

Im Lagebericht der Klägerin zum Geschäftsjahr 2005 heißt es, dass die Fluktuation in den Direktionen der Klägerin durch qualifizierte Mitarbeiter aus der Muttergesellschaft oder externe Fachkräfte kompensiert werden konnte.

Am 3.5.2005 reichte die Beklagte zu 1) ein vollständig kalkuliertes Angebot im Ausschreibungsverfahren zur Bundesautobahn B. ein. Weder die Beklagte zu 1) noch die gleichfalls teilnehmende Klägerin erhielten den Zuschlag für diesen Auftrag. Die Klägerin unterbreitete das zweitbeste, die Beklagte zu 1) das viertbeste Angebot. Herr N. hatte bereits am 26.4.2005 mit Vorarbeiten zur Angebotserstellung unter Benutzung eines vom Beklagten zu 3) privat angeschafften Laptops, der Software B. und einer Baugeräteliste der Klägerin begonnen.

Im Büro von Herrn E. bei der Beklagten zu 1) wurden bei einer von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Durchsuchung Kalkulationen der Klägerin zur Berechnung der Kosten von Beton- und Asphaltmischanlagen sowie ein Projektmanagementhandbuch und auf seinem PC weitere Kalkulationsunterlagen der Klägerin gefunden. Im Büro von Herrn F. bei der Beklagten zu 1) befanden sich Projektsteuerungsunterlagen mit übermaltem Logo der Klägerin, bei Herrn K. Beschaffungsanträge der Klägerin. Im Büro von Herrn L. befanden sich weitere Kalkulationsunterlagen, Leistungsverzeichnisse und Angebotsunterlagen der Klägerin. Außerdem fanden sich dort eine Tischvorlage zur Aufsichtsratssitzung der Klägerin vom 30.11.2007 mit Vorschlägen zur Investitionsplanung 2005, Prognosen für den Aufsichtsrat, die Entwicklung der Außenstände und der Liquidität, Auftragszugang und -bestand sowie wesentliche Auftragsneuzugänge neben weiteren Unterlagen. Weitere Unterlagen der Klägerin wurden in der Privatwohnung von Herrn L. gefunden. Im Büro von Herrn B. wurden Unterlagen mit Bezug zur Klägerin aufgefunden.

Am 29.6.2005 wurden die Beklagten zu 3) und 4) sowie Herr L. als Geschäftsführer der C. GmbH im Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe unter Mithilfe der Beklagten zu 2) bis 4) in wettbewerbswidriger Schädigungsabsicht ihre Mitarbeiter abgeworben. Die Beklagten zu 3) und zu 4) hätten Mitarbeiter der Klägerin zu einem Wechsel zur Beklagten zu 1) gedrängt. Vor der Kündigungswelle ab Mitte März 2005 habe es keine über das normale Maß hinausgehende Zahl von Kündigungen seitens ihrer Mitarbeiter gegeben.

Der Beklagte zu 2) habe dem Beklagten zu 4) am 7. oder 8.3.2005 mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) die gesamte Mannschaft der Klägerin bis hin zum Polier und das gesamte Berichtswesen übernehmen wolle. Dies habe der Beklagte zu 4) an Herrn S. weitergegeben. Ebenso habe der Beklagte zu 4) Herrn S. bereits ein Organigramm der zukünftigen Verkehrswegebausparte der Beklagten zu 1) übergeben. Wenige Tage nach dem 8.3.2005 habe es ein Treffen im Düsseldorfer N.-Hotel gegeben, in welchem mit einem Teil der ersten Führungsebene der Klägerin [u.a. mit dem Beklagten zu 4)] Initiativen für die Abwanderung der gesamten ersten Ebene ausgearbeitet wurden.

Die zwischen den Beklagten gewechselten Einstellungszusagen hätten jeweils schon Angaben zur Position, dem Gehalt sowie der betrieblichen Altersvorsorge bei der Beklagten zu 1) enthalten. Die Beklagte zu 1) habe ihren Mitarbeitern mit dem Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen und der Zusicherung von monatlichen Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 350,00 € weit über dem üblichen liegende Arbeitsbedingungen angeboten. Bei dem Treffen vom 17.3.2005 in Leipzig sei über die bereits geplante Übernahme des Personals der Niederlassung Düsseldorf hinaus auch die massive Übernahme von Mitarbeitern der Niederlassung Dresden gesprochen worden. Herr B. habe die Aufgabe erhalten, mit den Mitarbeitern der Niederlassung Dresden zu sprechen, um sie für einen Wechsel zu gewinnen. Herr T. habe Herrn N. ansprechen sollen, damit dieser die Mitarbeiter der Zweigniederlassung Erfurt für einen Wechsel zur Beklagten zu 1) gewinnen könne. Herr M. habe die Kündigungsfristen für sämtliche Mitarbeiter notieren sollen. Dabei sei ebenfalls die Struktur der neuen Verkehrswegesparte der Beklagten zu 1) erörtert und die Absicht bekräftigt worden, die Niederlassungsleitungen dieser neuen Gesellschaft, soweit möglich, mit den bisherigen Niederlassungsleitern der Klägerin zu besetzen. Herr M. sei bezüglich seiner eigenen Wechselabsicht gefragt worden, woraufhin dieser geantwortet habe, dass er ohne verbindliche Zusage der Beklagten zu 1) keinesfalls sein jetziges Anstellungsverhältnis kündigen wolle.

Am Treffen in der Dortmunder Niederlassung vom 18.3.2005 hätten auch die Mitarbeiter Frau T., Frau P. und Herr N. teilgenommen, sowie Herr B.. Der rentennahe Mitarbeiter Herr M. sei trotz Anwesenheit nicht dazu gebeten worden. Es habe sich nicht um ein spontanes Treffen, sondern um ein Treffen von Mitarbeitern gehandelt, die zuvor der Beklagte zu 2) ausgewählt habe. Bei dem Treffen sei beschlossen worden, dass - auch zur Unterstützung des Angebotes der Beklagten zu 1) zum Erwerb der Klägerin vom 19.3.2005 - zunächst in einer ersten Kündigungswelle neben den Beklagten zu 3) und 4) noch die Mitarbeiter E. B. K., B., N. und T. kündigen sollten. Erst nach Eingang erster Aufträge für die neue Verkehrswegebausparte der Beklagten zu 1) hätten je nach Bedarf weitere Mitarbeiter kündigen und von der Beklagten zu 1) übernommen werden sollen. Soweit die gemäß "Business Plan" projektierten Umsätze erreicht würden, habe eine weitere Welle von Kündigungen und Übernahmen von Mitarbeitern der Klägerin erfolgen sollen. Vor dem Start der Abwerbeaktion habe bei keinem der klägerischen Mitarbeiter eine konkrete Bereitschaft bestanden, zur neuen Verkehrswegebausparte der Beklagten zu 1) wechseln. Bis Ende 2006 hätten die Beklagten zu 3) und 4) versucht, Frau D. zu einem Wechsel zur Beklagten zu 1) zu bewegen.

Die Klägerin behauptet weiterhin, die Beklagte zu 1) habe durch die Beklagten zu 3) und 4) schlechte Stimmung bei der Klägerin verbreiten lassen. Eine von Herrn P. seitens der T. am 24.3.2005 abgegebene Bestandszusage sei nicht an die Mitarbeiter der Niederlassungen Düsseldorf und Dortmund weiter gegeben worden. Der Beklagte zu 4) habe Frau X. aus der Buchhaltung der Klägerin auf ihre Wechselbereitschaft hin angesprochen und ihr bedeutet, dass bei der Klägerin in Düsseldorf nichts mehr laufen werde und "alles platt gemacht werde".

Die Klägerin behauptet, die Beklagten zu 2), 3) und 4) hätten entweder selbst Unternehmensgeheimnisse der Klägerin für die neue Verkehrswegebausparte der Beklagten zu 1) genutzt oder wechselnde Mitarbeiter zur Mitnahme von Unternehmensgeheimnissen der Klägerin und Nutzung derselben für die Beklagte zu 1) angewiesen. Ferner seien in erheblichem Umfang Unterlagen der Klägerin gelöscht worden. Unmittelbar nach dem Treffen vom 14.3.2005 habe eine große Lösch- und Kopieraktion von Betriebsgeheimnissen der Klägerin durch die später zur Beklagten zu 1) gewechselten Mitarbeiter begonnen. So habe Herr K. am 16.3.2006 mit dem Löschen und Kopieren von arbeitsbezogenen Dateien begonnen. Gleiches sei durch Herrn B. am 17.3.2005, Herrn B. am 20.3.2005, Herrn N. am 21.3.2005 und Frau T. am 24.3.2005 geschehen. Herr B. habe zudem eine CD mit 1.979 Dateien, die insbesondere Unterlagen zu den Bauprojekten der Klägerin an der A 43 sowie der A 2 enthielten, auf CD gebrannt. Im April 2005 habe die IT-Administratorin, Frau I., umfangreiche Unterlagen der Klägerin aus den Jahren 1998 bis 2003 kopiert. In der Dortmunder Niederlassung der Klägerin seien etwa 100 Dateien, die wichtige Kalkulationsergebnisse enthielten und als Grundlage für die Abgabe von Angeboten dienten, gelöscht worden -was Herr M. am 22.4.2005 festgestellt habe. Frau I. habe im Auftrage der Beklagten zu 3) und 4) am 20.3.2005 eine E-Mail an die Herren C., E. F., S., B., C. N. und N. geschickt, die als Anhang ein spezielles Löschprogramm (Secure Eraser) enthalten habe, mit welchem die Daten gelöscht worden seien. Herr B. habe Herrn M. gegenüber ausdrücklich die Absicht bekundet, bestimmte Dateien zu löschen, um den Beklagten zu 3) zu schützen. Herr S. habe lediglich erklärt, wie private, nicht firmenbezogene Daten gelöscht werden könnten. Herrn B. habe er lediglich angewiesen, nicht mehr realisierte, fehlerhafte oder unvollendete Kalkulationen zu löschen.

Herr N. habe auf der Grundlage eines Verzeichnisses der Klägerin für die Beklagte zu 1) ein komplettes Preis- und Leistungsverzeichnis erstellt, welches 4.000 bis 5.000 Produkte und Leistungen mit entsprechenden Preisen enthalte und für dessen Herstellung normalerweise 1,5 bis 2 Mannjahre benötigt würden. Solche Daten seien zwar frei käuflich, jedoch würden diese käuflichen Stammdatensätze nur alle zehn Jahre aktualisiert. Die von Herrn N. genutzte Version des Kalkulationsprogrammes B. 9.2 sei mit Stammdaten der Klägerin aufgefüllt gewesen, die Kalkulation sei ohne die Nutzung der Daten der Klägerin weitaus komplizierter gewesen. Das später von der Beklagten zu 1) im Ausschreibungsverfahren zur B. unterbreitete Angebot stimme hinsichtlich der benutzten Artikel zu 76 % mit dem Angebot der Klägerin überein. Auch bei den Projekten C. und P. habe es eine Übereinstimmung von 71,19% bzw. 73,05% gegeben.

Die Klägerin behauptet, dass die Bearbeitung des Angebotes der Beklagten zu 1) vom 3.5.2005 (Ausschreibung B.) nur mit den Unterlagen der Klägerin möglich gewesen sei.

Die Zweigniederlassungen Dortmund, Magdeburg und Erfurt seien im Bereich der Angestellten soweit "ausgeräumt" worden, dass eine Weiterführung der Zweigniederlassung Dortmund nicht mehr möglich gewesen sei und sie - was unstreitig ist - zwischenzeitlich geschlossen worden ist. Die Zweigniederlassung Erfurt sei heute nur noch mit zwei bis drei Mitarbeitern besetzt. Die Zweigniederlassung Magdeburg habe nur mit technischer und kaufmännischer Unterstützung der Niederlassung Berlin zur Abwicklung der laufenden Baustellen vorübergehend erhalten werden können und habe aufgrund fehlenden Führungspersonals zwischenzeitlich ebenfalls geschlossen werden müssen, was zur betriebsbedingten Kündigung von 70 gewerblichen Mitarbeitern geführt habe. Aufgrund fehlender Überlappungen mit den Geschäftsfeldern der T. AG habe der Wegbruch der abgeworbenen Arbeitskräfte nicht durch Mitarbeiter der T. ausgeglichen werden können. Durch die massiven Abwerbungen und den damit verbundenen Verwerfungen im Gesamtunternehmen der Klägerin sei diese in der Folgezeit nicht mehr in der Lage gewesen, den Markt in gleicher Weise zu bearbeiten, wie dies vor der Abwerbung der Fall gewesen sei. In die von ihr zuvor bearbeiteten Marktgebiete, die sie als Marktführerin bearbeitet habe, seien infolge ihrer Schwächung zwischenzeitlich andere Marktteilnehmer, insbesondere die Beklagte zu 1), eingetreten.

Zur Darlegung des ihr entstandenen Schadens und entgangenen Gewinns behauptet die Beklagte, dass infolge der Abwerbungen die Akquisitionsstärke der betroffenen Niederlassung verloren gegangen sei. Nicht nur sei das Knowhow des abgeworbenen Führungspersonals verloren, sondern es sei auch ein Personalüberhang in den unteren Ebenen entstanden, wodurch hohe Personalkosten das Ergebnis der Klägerin belastet hätten. Durch den Wegbruch der Führungsebene in den besonders betroffenen Niederlassungen Düsseldorf und Dresden sei die regionale Präsenz der Klägerin für die Angebotsbearbeitung und Bauausführung infolge der Abwerbung nicht mehr gegeben gewesen. Auch die übrigen Niederlassungen der Klägerin seien durch den Fortgang ihrer Führungskräfte zur neuen Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten zu 1) erheblich betroffen gewesen, da sie nunmehr Aufgaben der geschlossenen Niederlassungen hätten mit übernehmen müssen und sich daher nicht mehr mit gleicher Kraft um die Akquisition eigener neuer Aufträge hätten kümmern können. Die Auftragseingänge aller Niederlassungen seien um über 37 % von 211.358.000,00 € auf 132.974.000,00 € eingebrochen (vgl. Übersicht Bl. 768 d.A = S. 75 d. SS d. Kl. v. 21.11.2007). Infolge dessen sei das Betriebsergebnis der Klägerin massiv eingebrochen. Hinsichtlich der Betriebsergebnisse der einzelnen Niederlassungen der Klägerin bzw. des Gesamtbetriebsergebnisses in den Jahren von 2001 bis 2006 wird auf die Aufstellung auf Bl. 774 der Akte (S. 81 d. SS d. Kl. v. 21.11.2007) verwiesen. Die auf den Angaben der Beklagten zu 3) und 4) beruhende Ergebnisplanung der Klägerin für die Düsseldorfer Niederlassung in 2005 habe ein positives Betriebsergebnis iHv. 120.000,00 € prognostiziert. Bereinigt um die Nachträge habe sich tatsächlich ein Ergebnis von -10.341.000,00 € realisiert. Die operativen Verluste der Düsseldorfer Niederlassung infolge der Abwerbungen seien teilweise auf die Niederlassungen Berlin und Dresden verlagert worden, so dass der Verlust in Düsseldorf tatsächlich noch wesentlich höher gelegen habe. Für das Jahr 2005 habe sich für die deutschen Niederlassungen der Klägerin insgesamt ein Verlust in Höhe von 69.253.000,00 € ergeben. Der operative Verlust der fünf von den Abwerbungen betroffenen Niederlassungen habe in 2005 24.834.000,00 € betragen. Diese Schäden seien kausal durch die Abwerbung bzw. die (Anstiftung zur) Untreue verursacht worden. Die genannten Ergebniseinbrüche wirkten in 2006 fort und seien noch in 2007 zu spüren gewesen. In 2006 habe das Auftragsvolumen der Düsseldorfer Niederlassung in Höhe von 8.468.000,00 € ca. 14 % des Auftragsvolumens vor der Abwerbung betragen. Das Gesamtbetriebsergebnis der Klägerin habe in 2006 bei -22.764.000,00 €, der operative Verlust bei 16.364.000,00 € gelegen. Im Jahr 2005 seien Drohverlustrückstellungen in Höhe von 1.903.000,00 € notwendig gewesen. Diese seien nicht nur komplett verbraucht worden, sondern es habe sich eine Unterdeckung in Höhe von 1.351.000,00 € ergeben. Damit habe der den Beklagten zurechenbare Verlust in 2006 17.715.00,00 € betragen. Dagegen habe die Klägerin in den letzten drei bis vier Jahren vor dem rechtswidrigen Eingriff durchschnittliche Betriebsergebnisse in Höhe von 1.570.000,00 € bzw. 1.350.000,00 € erzielt. Für die Ermittlung des entgangenen Gewinns sei indes lediglich von dem - unter Mitwirkung der Beklagten zu 3) und 4) aufgestellten Zielbetriebsergebnis (Gesamt) iHv. 963.000 € auszugehen.

Für die Rechtsverfolgung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien in den Jahren 2005 und 2006 Kosten in Höhe von 275.139,77 € angefallen. Durch notwendige Freistellungen von Mitarbeitern sei ein Schaden in Höhe von 350.000,00 € entstanden. Zur kurzfristigen Neugewinnung von Personal seien 167.114,95 € für einen Personalvermittler aufgewandt worden, eine kurzfristige Personalgewinnung durch bloße Stellenausschreibungen sei nicht möglich gewesen. Der von den Beklagten für die Jahre 2005 und 2006 zu ersetzende Gesamtschaden betrage 46.378.000,00 €.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten sie in unlauterer Weise behindert, zugleich geschädigt und auch weitere massive Schädigungen geplant hätten. Daher sei den Beklagten zu untersagen gewesen, weitere Abwerbeaktionen durchzuführen bzw. die abgeworbenen Mitarbeiter zu beschäftigen. Darüber hinaus hätten sich die Beklagten durch die Mitarbeiterabwerbungen gemäß § 9 iVm. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG schadensersatzpflichtig gemacht. Hinsichtlich der Löschung, Mitnahme und Nutzung von Daten bestehe eine Schadensersatzpflicht aus § 9 iVm. §§ 3, 4 Nr. 10, 11 UWG bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 266, 26 StGB. Die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten die Beklagten zu 3) und zu 4) im Sinne des § 26 StGB zu deren rechtswidrigen Haupttaten bestimmt. Schließlich ergebe sich ein Schadensersatzanspruch auch wegen Geheimnisverrats gemäß §§ 17, 18 UWG in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, § 3,4 Nr. 10 und 11 in Verbindung mit § 9 UWG.

Die Klägerin hat am 12.9.2005 den Erlass eines Mahnbescheides über 27.350.000,00 Euro gegen die Beklagten beim Amtsgericht Coburg beantragt. Gegen die gegen sie gerichteten Mahnbescheide vom 21.9.2005, zugestellt jeweils am 29.9.2005, haben die Beklagten zu 2), 3) und 4) jeweils am 4.10.2005, die Beklagte zu 1) am 5.10.2005 Widerspruch eingelegt. Das Verfahren ist sodann auf Antrag der Klägerin insgesamt zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht München I abgegeben worden. Am 14.9.2005 hat die Klägerin beim Landgericht München I weitere Klage erhoben und beantragt,

1. es der Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu untersagen,

bis zum 30.06.2008 mit den bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeitern

D. I., M. I. U. I., E., S., S. S.., E. C. U. E. N.., B. I., N. N., N. N., U. T., I. F. I. P. L. I., B. I. L. B., I. N., X. T., C. T., X. L., K. S., V., T. S. N. S., X. U., T., U. S. O. G., B. X., Q. X., K.-Q. F., S. T., N. T., H. Q/. N. und S. X.

Verträge über eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit abzuschließen

und/oder

diese Mitarbeiter zu beschäftigen

und/oder

mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zum Zwecke der Abwerbung oder zum Zwecke eines Vertragsschlusses über ein Beschäftigungsverhältnis Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte Kontakt aufnehmen zu lassen, insbesondere durch persönliche Ansprache, Telefonanrufe, schriftliche Bitte oder Aufforderung zur Rückmeldung oder mündliche bzw. schriftliche Unterbreitung eines Beschäftigungsangebots;

2. es den Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen,

bis zum 30.06.2006 mit anderen als den in Ziff. 1 genannten Mitarbeitern der Klägerin zum Zwecke der Abwerbung oder zum Zwecke eines Vertragsschlusses über ein Beschäftigungsverhältnis Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen, insbesondere durch persönliche Ansprache, Telefonanrufe, schriftliche Bitte oder Aufforderung zur Rückmeldung oder mündliche bzw. schriftliche Unterbreitung eines Beschäftigungsangebots;

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die der Klägerin aus der im Zeitraum ab März 2005 durchgeführten Abwerbeaktion entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen, sofern diese über die bereits durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 09.09.2005 beim Amtsgericht Coburg geltend gemachten Schäden hinausgehen.

Beide Verfahren (33 O 7506/06 und 33 O 18202/05) hat das Landgericht München I sodann mit Beschlüssen vom 28.8.2006 bzw. 30.12.2005 an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Die im Verfahren 33 O 18202/05 hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zu 2) hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 7.3.2006 zurückgewiesen. Nachdem beide Verfahren seitens des Arbeitsgerichts Düsseldorf wiederum an das Arbeitsgericht München verwiesen worden waren und sich auch das Arbeitsgericht München für örtlich unzuständig erklärt hatte, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch Beschlüsse vom 2.3.2007 jeweils das Arbeitsgericht Düsseldorf für örtlich zuständig bestimmt. Mit Beschluss vom 12.4.2007 sind die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch die dritte Kammer verbunden worden.

Die unter anderem wegen Vorwürfen gegen die Beklagten angelegte Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ist beigezogen worden.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 46.378.000,00 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.700.000,00 Euro seit dem 1.1.2006 sowie aus 18.678.000,00 Euro seit dem 1.1.2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die der Klägerin aus der im Zeitraum von März 2005 bis Mai 2005 durchgeführten Abwerbeaktion sowie der in diesem Zeitraum veranlassten bzw. durchgeführten Löschung, Mitnahme und Nutzung von Daten der Klägerin entstandenen und noch entstehenden weiteren Schäden zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die streitgegenständlichen Personalabgänge ihre Ursache in der sich bereits seit dem Jahre 2004 abzeichnenden schweren wirtschaftlichen Krise des X.s gehabt hätten, welche massive Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin gehabt habe. Dies habe bei den betroffenen Mitarbeitern bereits im Februar 2005 und jedenfalls deutlich vor dem Kontakt zur Beklagten zu 1) zu ihrem festen Entschluss geführt, das Unternehmen der Klägerin zu verlassen. Ein aktives Ansprechen der Mitarbeiter der Klägerin auf einen Arbeitgeberwechsel sowie das Wecken eines entsprechenden Entschlusses seien nicht nötig gewesen. Sämtliche zur Beklagten zu 1) gewechselten Mitarbeiter seien ohnehin entschlossen gewesen, dass klägerische Unternehmen zu verlassen. Herr B. habe den Beklagten zu 4) darauf angesprochen, ob man sich einmal mit Herrn K. über einen Wechsel unterhalten könne. Ebenso habe Frau D. den Beklagten zu 4) angesprochen, ob sie nicht zur Beklagten zu 1) mitkommen könne. Der Beklagte zu 4) habe Frau D. darauf hingewiesen, dass hierfür eine Bewerbung bei der Beklagten zu 1) erforderlich sei.

Für die Mitarbeiter der Klägerin habe sich die Lage bei der Klägerin Anfang 2005 subjektiv als katastrophal bzw. als echte Existenzbedrohung dargestellt. Die Stimmung unter den Mitarbeitern der Klägerin sei im Frühjahr 2005 von beruflicher Unsicherheit und Existenzangst geprägt gewesen. Der Betrieb der laufenden Baustellen sei weitgehend zum Erliegen gekommen, die kaufmännischen Angestellten seien nur noch mit Krisenmanagement befasst gewesen. Gute Nachrichten seien nicht mehr allzu ernst genommen worden. Die Befürchtungen der klägerischen Mitarbeiter, dass mit Übergang des klägerischen Unternehmens auf die T.-Gruppe wegen erheblicher personeller Überlappungen eine Gefährdung ihrer Arbeitsplätze eintreten würde, sei objektiv gerechtfertigt gewesen, auch wenn der Schwerpunkt beider Unternehmen - nämlich im Bereich Betondeckenbau einerseits und im Bereich Asphaltdeckenbau andererseits - unterschiedlich gewesen sei. Die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern hätten massiv rückläufige Investitionen. Insgesamt sei der Markt rückläufig. Das Betriebsergebnis sei schon deshalb rückläufig gewesen, weil die per Ende 2005 bewerteten Nachtragsforderungen der Niederlassung Düsseldorf ab 2005 nicht mehr berücksichtigt wurden.

Die Beklagten behaupten weiterhin, dass - soweit das Formular "Einstellungszusage" nach dem 14.3.2005 benutzt wurde - dieses von den Mitarbeitern der Klägerin als Bewerbungsbogen zweckentfremdet worden sei. Nachdem die Beklagten zu 3) und 4) von diesen mit dem Wunsch konfrontiert worden seien, ihnen zur Beklagten zu 1) zu folgen, hätten sie die entsprechenden Mitarbeiter stets darauf hingewiesen, dass sie hierüber nicht zu entscheiden hätten, sondern eine entsprechende Bewerbung bei der Beklagten zu 1) erforderlich sei. Die Formulare seien jeweils mit der bei der Klägerin eingenommenen Position und einem Entgelt innerhalb der üblichen Spanne ausgefüllt worden. Herr M. habe am Treffen vom 17.3.2005 aus Sicht des Beklagten zu 3) überraschend teilgenommen. Bereits vor dem Treffen habe Herr B. sein Ausscheiden aus dem Unternehmen entschieden und auch Herr T. habe sich mit entsprechenden Überlegungen getragen. Zweck des Treffens sei es gewesen, sicher zu stellen, dass diese personellen Veränderungen keine negativen Auswirkungen auf den laufenden Betrieb der Klägerin, insbesondere auf die gemeinsamen Splittingbaustellen der Niederlassungen Dresden und Düsseldorf auf der Autobahn A 38 haben würden. Gegenstand der Besprechung hätten ursprünglich allein technische Fragen sein sollen. Bei der Erörterungen der technischen Fragen habe Herr M. plötzlich von sich aus die Frage nach dem weiteren Schicksal seiner eigenen Person aufgeworfen. Aus eigenem Antrieb habe er Erwägungen darüber angestellt, welche Mitarbeiter der von ihm geleiteten Dresdener Niederlassung möglicherweise für einen Wechsel zur Beklagten zu 1) in Betracht kämen. Er habe diese Mitarbeiter namentlich benannt und den Beklagten zu 3) gebeten, deren Namen zu notieren. Herr M. habe sodann angeboten, die Kündigungsfristen für diese Mitarbeiter zu ermitteln.

Am 18.3.2005 hätten sich der Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 4) in Hinblick auf den bevorstehenden Skiurlaub des Beklagten zu 3) entschlossen, die zu diesem Zeitpunkt gerade anwesenden Mitarbeiter der Dortmunder Zweigniederlassung spontan zusammen zu rufen und sie - soweit noch nicht im persönlichen Gespräch geschehen - über ihr bevorstehendes Ausscheiden aus dem klägerischen Unternehmen zu informieren sowie sie zu bitten, diese Information an die übrigen Mitarbeiter weiter zu leiten. Diese Nachricht habe unter den betroffenen Mitarbeitern große Unruhe und Aufregung ausgelöst sowie den Wunsch geweckt, den Beklagten zu 3) und 4) zur Beklagten zu 1) zu folgen. Die Mitarbeiter hätten in der Folgezeit die Beklagten zu 3) und 4), insbesondere den Beklagten zu 4), geradezu bedrängt, zur Beklagten zu 1) "mitgenommen" zu werden. Eines "Ansprechens" oder gar "Abwerbens" dieser Mitarbeiter durch die Beklagten habe es nicht bedurft. Die entstandene Situation sei von extremer Bewegung, aber auch von großer Aufregung und Hektik geprägt gewesen. Es habe sich eine gewisse Eigendynamik entwickelt. Aus persönlicher Verbundenheit hätten die Beklagten zu 3) und 4) Kopien des Blankoformulars der Einstellungszusage an ihre Mitarbeiter überlassen.

Der Beklagte zu 4) behauptet, dass er nie Kopien der auf die wechselnden Mitarbeiter der Klägerin ausgestellten Arbeitsverträge von der Beklagten zu 1) bekommen habe. Soweit in den die Einstellungszusagen bzw. Bewerbungsunterlagen übermittelnden E-Mails auf getroffene Absprachen Bezug genommen bzw. um die Übersendung von Vertragskopien an seine Privatadresse gebeten worden sei, habe es sich hierbei um bloße für seine Personalarbeit typische Redewendungen gehandelt. Frau D. habe den Beklagten zu 4) von sich aus auf einen Wechsel zur Beklagten zu 1) angesprochen habe und auf entsprechenden Hinweis des Beklagten zu 4) eine Bewerbung bei der Beklagten zu 1) eingereicht.

Die Beklagten behaupten, dass nach Eingang der Kurzbewerbungen bei der Beklagten zu 1) zunächst die fachliche Qualifikation des betreffenden Bewerbers verifiziert und - bei positivem Ergebnis - entweder ein von der Beklagten zu 1) unter- bzw. gegengezeichnetes Exemplar der Einstellungszusage oder sogleich ein Vertragsangebot übermittelt worden sei. Lediglich in Ausnahmefällen sei dem betreffenden Mitarbeiter auch ohne vorherige Einreichung einer solchen schriftlichen Kurzbewerbung bereits ein von der Beklagten zu 1) unterzeichnetes - und zugleich mit den persönlichen Daten des betreffenden Mitarbeiters ausgefülltes - Formular übermittelt worden. Dann sei der Übermittlung jedoch stets zumindest eine mündliche Anfrage sowie eine Abklärung und Verifizierung der fachlichen Qualifikation und der Möglichkeit eines sinnvollen Einsatzes im Unternehmen der Beklagten zu 1) vorausgegangen.

Die Beklagten behaupten weiter, Herr S. habe am 27.4.2005 angeordnet, nicht mehr benötigte Dateien zu löschen. Die Löschungen seien in Abstimmung mit Herrn M. und Herrn S. geschehen.

Bei den Projektsteuerungsunterlagen handele es sich um ein käufliches Kalkulationsprogramm auf Excel-Basis, welches die Klägerin auch Wettbewerbern im Zusammenhang mit der Bildung von Arbeitsgemeinschaften zugänglich gemacht habe wie auch der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Sanierung der Zentraldeponie St. Augustin ab 2002. Die Beklagten behaupten, das Projekt zur B. sei nicht auf dem Server in Dortmund gewesen, sondern in der Niederlassung Dresden. Vom lokalen Server in Dortmund seien Zugriffe auf den Server in Dresden technisch nicht möglich gewesen.

Die Beklagten behaupten, eine Zusammenführung der Niederlassungen der Klägerin in Berlin und Magdeburg sei ohnehin geplant gewesen. Ein Fortschreiben der bisherigen Umsatzzahlen der Klägerin sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil mit der Übernahme durch die T. eine Aufteilung des Marktes zwischen der Klägerin und den bei der T. bestehenden Verkehrswegebaueinheiten erforderlich geworden sei. Die Änderungen in der Niederlassungsstruktur der Klägerin seien nicht auf den Personalverlust zurückzuführen, da bereits der Lagebericht der Klägerin für das Jahr 2005 - was unstreitig ist - die Schließung unrentabler Niederlassungen vorsehe. Entsprechend dem Lagebericht seien insbesondere folgende Ursachen für die Ergebnisentwicklung 2005 verantwortlich gewesen: Neueintritt eines [neben der Beklagten zu 1)] weiteren leistungsfähigen Unternehmens in den Straßen bzw. in den Betonstraßenbaumarkt, Abschwächung des Konjunkturaufschwungs, indirekte Auswirkungen der Insolvenz der X. AG, erwerbsbedingte Anpassung der Nachtragsbewertung an die strengeren konzerneinheitlichen Bewertungsgrundsätze der T.-Gruppe, unverändert schrumpfender inländischer Baumarkt, gestiegene Preise auf den Rohstoffmärkten, Tilgung der im Vorfeld der Insolvenz der X. AG deutlich angestiegenen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Erhöhung von Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, wachsende Verunsicherung und zurückhaltende Ausschreibungspolitik der öffentlichen Hand für Großprojekte, steigende Zahl von Einsprüchen gegen beabsichtigte Vergaben, fehlende Vergleichbarkeit der Rückstellungen aufgrund konzerneinheitlicher Bilanzierungsmethoden, außerplanmäßiger Abschreibung der Beteiligung an der I. in Höhe von ca. 3 Mio. € auf einen Erinnerungswert in Höhe von 1 € sowie konservative Kalkulationsansätze.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Kausalität der Mitarbeiterabwerbungen bereits deswegen fraglich sei, weil beispielsweise in den Niederlassungen Frankfurt und München die Abwerbung von lediglich fünf bzw. sechs Mitarbeitern zu Ergebnisrückgängen in Höhe von ca. 11.000.000,00 Euro bzw. 16.000.000,00 Euro geführt haben soll. Dagegen hätten die mit elf Personen durch die behaupteten Abwerbungen besonders stark betroffenen Niederlassung Dresden/Erfurt lediglich ein Ergebnisrückgang von 3.000.000,00 Euro hinnehmen müssen. Die Niederlassung Hamburg habe trotz der Mitarbeiterabwanderung stets positive Betriebsergebnisse erzielt. Dass von der Klägerin ausgewiesene negative Betriebsergebnis in Höhe von 10,5 Millionen Euro beruhe ausschließlich darauf, dass die Niederlassung mit der Niederlassung Berlin/Brandenburg zusammengefasst worden sei.

Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Ergebnisrückgänge fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität. Dies ergebe sich bereits daraus, dass angesichts der massiven wirtschaftlichen Krise der Klägerin eine Fortschreibung der Vorjahresergebnisse nicht zu erwarten gewesen sei. Teilweise erklärten sich positive Betriebsergebnisse in den Vorjahren nur durch einzelne Großprojekte, die so nicht laufend am Markt vorzufinden seien. Auch die Veräußerung an einen bisherigen Mitbewerber und die nachfolgende Eingliederung in dessen Konzern stellten einschneidende Ereignisse dar, die zu gravierenden Strukturänderungen führten und damit ganz erheblichen - und zunächst negativen Einfluss - auf die wirtschaftliche Leistungskraft und die Ergebnissituation der Klägerin gehabt hätten. Im Fall der Klägerin sei noch hinzu gekommen, dass innerhalb der T.-Gruppe eine konzerninterne Konkurrenzsituation geschaffen worden sei, die sich nicht nur in den entsprechenden personellen Überkapazitäten geäußert habe, sondern zwangsläufig auch einen internen Abstimmungs- und Abgrenzungsbedarf bei der Auftragsannahme und Bearbeitung erzeugt habe, was eine bislang nicht vorhandene Restriktion der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin bedeutet habe. Der niedrigere Auftragseingang in der Düsseldorfer Niederlassung basiere unter anderem darauf, dass die vormals zu Düsseldorf gehörende Zweigniederlassung Magdeburg zum 1.1.2005 an die Niederlassung Berlin übergegangen sei. Auf das Betriebsergebnis der Niederlassung Berlin habe die behauptete Abwerbeaktion keine Auswirkungen haben können, da kein Mitarbeiter dieser Niederlassung zur Beklagten zu 1) gewechselt sei. Die haftungsausfüllende Kausalität sei auch deswegen fraglich, weil die Betriebsergebnisse der Klägerin in der Mehrzahl bereits seit dem Jahre 2003 teilweise aber auch bereits seit dem Jahre 2002 eine deutlich rückläufige Tendenz aufgewiesen hätten. Der baugewerbliche Umsatz auf dem heimischen Baumarkt habe sich in 2005 erneut um 6,7 % verringert. In der Zeit von Januar 2004 bis Mai 2005 habe sich auch die Liquidität der Klägerin immer weiter verschlechtert. In 49 Fällen seien Forderungen von mindestens 1 Million Euro am geplanten Erledigungstermin nur in Quoten zwischen 10 % und 50 % erfüllt worden.

Die Beklagten sind weiterhin der Auffassung, dass eine hypothetische Fortschreibung bisheriger Betriebsergebnisse im Falle der Klägerin auch mit Blick auf § 252 Satz 2 BGB nicht gerechtfertigt sei, da gerade nicht von einem gewöhnlichen Lauf der Dinge, sondern vielmehr von den besonderen Umständen der Lage der Klägerin im Jahre 2005 auszugehen gewesen wäre. Die Klägerin treffe zudem ein Mitverschulden an der Abwanderung ihrer Mitarbeiter. Sie habe es versäumt, dem durch Abschluss langfristiger Arbeitsverträge, der Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sowie der Gewährung attraktiver Beschäftigungsbedingungen vorzubeugen und zudem den Personalabschluss durch das Verhalten der eigenen Konzern- bzw. Geschäftsführung noch begünstigt bzw. aktiv betrieben.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass eine substantiierte Stellungnahme zu dem Vorwurf, Frau I. habe "zahlreiche Betriebsgeheimnisse" kopiert, nicht möglich sei.

Im Übrigen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Terminsprotokolle und der gerichtlichen Beschlüsse Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer schon dem Grunde nach nicht gegeben. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1), 3) und 4) scheidet jedenfalls deshalb aus, weil weder ein bezifferbarer Mindestschaden der Klägerin noch die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden ersichtlich ist.

I.

Eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2) für die mit dem Leistungsantrag geltend gemachten oder für zukünftige aus dem streitgegenständlichen Verhalten resultierende Schäden ist bereits mangels eines zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens des Beklagten nicht gegeben.

1) Allerdings folgte aus dem Beratervertrag mit der Klägerin während seiner Laufzeit die Pflicht des Beklagten zu 2), auf die schutzwürdigen Interessen der Klägerin Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelte. Da die auf Dauer angelegte Beratung durch den Beklagten zu 2) nicht auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg - etwa ein bestimmtes Projekt - beschränkt sein sollte, dürfte es sich auch nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen freien Dienstvertrag gehandelt haben. In diesem besteht - ähnlich wie im Arbeitsverhältnis - eine besondere Treuepflicht des Dienstverpflichteten gegenüber dem Dienstherrn (vgl. nur Erman/Edenfeld, 12. Aufl., § 611 BGB Rz. 483). Ganz allgemein ist jede Vertragspartei bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - einschließlich des Vermögens - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03). Während des bestehenden Vertragsverhältnisses durfte der Beklagte zu 2 ) daher nicht unter Ausnutzung seiner vertraglichen Beraterstellung und der in diesem Zusammenhang erworbenen Kenntnisse Mitarbeiter der Klägerin zu einem Wechsel zu einem Wettbewerber verleiten. Andererseits war es ihm unbenommen, parallel einen weiteren Beratervertrag mit einem Konkurrenten zu begründen, solange er nur die beiderseitigen Interessen wahrte und insbesondere Unternehmensgeheimnisse eines Dienstherrn nicht dem jeweiligen Wettbewerber zuteil werden ließ. Entsprechende Nebenpflichten wären auch bei Vorliegen eines Werkvertrages anzunehmen.

2) Gegen seine diesbezüglichen vertraglichen Pflichten hat der Beklagte zu 2) nach Auffassung der Kammer nicht verstoßen.

a) Allerdings konnte die rückwirkende Aufhebung des Vertrages mit der Klägerin am 7.3.2005 nicht ohne weiteres eine Heilung bereits begangener Pflichtverletzungen herbeiführen. Auch kann in der einvernehmlichen rückwirkenden Vertragsaufhebung allein kein Verzicht der Klägerin auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) wegen vorangegangener - ihr unbekannter - Vertragspflichtverletzungen gesehen werden.

Die aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Treuepflichten bestanden für die Dauer der rechtlichen Bindung fort, auch wenn aktuell und seit Monaten keine Leistungen zwischen den Parteien mehr ausgetauscht wurden bzw. worden waren. Dass im Dauerschuldverhältnis zeitweise kein Leistungsaustausch auf Ebene der Hauptleistungspflichten erfolgt, führt nicht zu einem Ruhen der aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Nebenpflichten.

b) Bei der Bewertung der den Beklagten zu 2) treffenden Pflichten ist alleine auf seine Stellung als Berater der Klägerin abzustellen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) vormals in Führungspositionen und im Aufsichtsrat bei der Klägerin bzw. auch für ihre Konzernmutter tätig war, folgen keine über die durch den Beratervertrag begründeten Nebenpflichten hinausgehenden Verpflichtungen des Beklagten zu 2). Das in diesem Zusammenhang erworbene Wissen des Beklagten einschließlich seiner Kenntnisse über das Unternehmen der Klägerin durfte er - insoweit es sich nicht um Unternehmensgeheimnisse handelte - für seine weitere berufliche Tätigkeit durchaus verwenden. Es würde eine unverhältnismäßige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungs- und unter Umständen auch der Berufswahlfreiheit bedeuten, wenn einem Dienstverpflichteten die Verwertung des bei einem vorherigen Dienstherrn erlangten Wissens für die Zukunft - und sei es auch nur zugunsten von Wettbewerbern - versagt würde. Denn dann wäre die während der ggf. langjährigen Dauer der Beschäftigung erworbene Berufserfahrung für ihn nutzlos und er insofern einem Berufsanfänger gleichgestellt oder zumindest die Eingehung eines Vertragsverhältnisses mit Wettbewerbern des vorigen Dienstherrn und damit der Markt der vornehmlich ein Betracht kommenden zukünftigen Vertragspartner erheblich beschränkt. Dies ist durch entgegenstehende Interessen des ehemaligen Dienstherrn nur gerechtfertigt, soweit es sich um Unternehmensgeheimnisse handelt, also um nur einem begrenztem Personenkreis bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem erkennbaren Willen geheim bleiben sollen (vgl. Def. bei BVerfG v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 u. 1 BvR 2111/03 unter C I. 2b) aa).

c) Das dem Beklagten zu 2) vorgeworfene Verhalten verletzt indessen nicht den Pflichtenkreis eines freien Dienstleisters in Hinblick auf den Wettbewerbsschutz des Dienstherrn.

aa) Der Beklagte zu 2) ist am 2. bzw. 4.3.2005 zunächst während des bestehenden Beratungsverhältnisses mit der Klägerin einen weiteren Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 1) im Bereich der unternehmerischen Betätigung der Klägerin eingegangen bzw. hat entsprechende Vorgespräche geführt. Auch wenn dies die Stellung der Klägerin im Wettbewerb verschlechterte, ist hierin - mangels einer Vereinbarung zu einem besonderen Wettbewerbsschutz - keine Vertragspflichtverletzung zu sehen. Denn anders als für Handelsvertreter und allgemein für Arbeitnehmer (vgl. insoweit etwa: BAG v. 16.8.1990 - 2 AZR 113/90) besteht für freie Dienstverpflichtete kein Verbot, im Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen (vgl. § 60 HGB) bzw. Leistungen im Marktbereich des Dienstherrn auch für Dritte zu erbringen. Der Dienstleister lebt typischerweise gerade davon, gleichartige Leistungen in einem bestimmten Marktbereich verschiedenen Personen - auch Wettbewerbern - anzubieten. B. als von Handlungsgehilfen oder von Arbeitnehmern kann daher von freien bzw. selbständig tätigen Dienstverpflichteten nicht erwartet werden, dass sie ihre Berufstätigkeit entsprechend einschränken.

bb) Der Beklagte zu 2) hat auch nicht dadurch gegen seine vertraglichen Treuepflichten gegenüber der Klägerin verstoßen, dass er die Information über die Wechselwilligkeit der Beklagten zu 3) und 4) sowie der Mitarbeiter M. I. und T. an die Beklagte zu 1) weitergab. Denn hierbei handelte es sich nicht erkennbar um eine Information, die er im Zusammenhang mit seiner beratenden Tätigkeit erlangt hatte. Letztere ruhte vielmehr schon seit Ende 2004. Den Hinweis auf die Wechselwilligkeit hat er zudem nicht von einem Vertreter der Klägerin, sondern von Herrn L., einem Mitarbeiter der Konzernmutter erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine Information handelte, die der Beklagte im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für die Klägerin erhalten hatte. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass diese die persönliche Berufsplanung der Genannten berührende Auskunft aufgrund der gemeinsamen Vergangenheit und der daraus resultierenden persönlichen Verbundenheit der Beteiligten weiter gegeben wurde. Jedenfalls kann in der Weitergabe der Information über die Wechselwilligkeit an einen potentiellen zukünftigen Arbeitgeber allein kein Pflichtverstoß des Beklagten gesehen werden, da hier die durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen der abwanderungswilligen Arbeitnehmer an freier Wahl eines Arbeitgebers gegenüber den ebenfalls grundgesetzlich geschützten unternehmerischen Interessen der Klägerin (Art. 12, 14 GG) überwiegen. Diese ist dem freien Wettbewerb um Arbeitskräfte ausgesetzt und muss in diesem Rahmen einen Informationsfluss - auch unter den eigenen Mitarbeitern - über alternative Beschäftigungsmöglichkeiten grundsätzlich dulden.

cc) Ebenso wenig kann eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) darin gesehen werden, dass er - nachdem er sich die Wechselwilligkeit der genannten Mitarbeiter der Klägerin persönlich hatte bestätigen lassen - am 4.3.2005 und in der Folgezeit mit Herrn F. ein Konzept für das neue Geschäftsfeld "Verkehrswegebau" der Beklagten zu 1) konkretisierte. Soweit dabei bestimmte Mitarbeiter der Klägerin in ein vorläufiges Organigramm (Bl. 2050 d. EA) eingetragen wurden und der Beklagte zu 2) als Kontaktperson dienen sollte, ist bereits unklar, ob dies noch in der Zeit bis zur Auflösung des Beratervertrages mit der Klägerin am 7.3.2005 geschah. Auch in diesem Fall wäre aus Sicht der Kammer aber noch keine Verletzung der aus dem Beratervertrag resultierenden Nebenpflichten gegeben. Denn weder ist erkennbar, in welchem Ausmaß der Beklagte tatsächlich während des bestehenden Vertragsverhältnisses die Kommunikation zwischen den Mitarbeitern und der Beklagten zu 1) beförderte. Noch kann in dem Weitergeben gegenseitigen Vertragsinteresses bzw. den Organisationsüberlegungen überhaupt schon eine Treuepflichtverletzung zu Lasten der Klägerin gesehen werden - ein solches Verhalten allein unterfällt noch dem sozialadäquaten Bereich der Weitergabe von Informationen zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Dritten innerhalb eines beruflichen Umfeldes.

Schließlich können auch in den - nicht erkennbar über Planspiele hinausgehenden - Überlegungen der Beklagten zu 1) hinsichtlich der zukünftigen Besetzung von Positionen in ihrer neuen Verkehrswegebausparte - auch wenn dies unter Mithilfe des Beklagten zu 2) geschehen sein sollte - keine Vertragspflichtverletzungen seinerseits erkannt werden. Denn im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit für die Beklagte zu 1) durfte er - wenn man entsprechendes unterstellt - vorhandenes Wissen über die Qualifikation möglicherweise wechselnder Mitarbeiter der Klägerin durchaus einsetzen, zumal nicht erkennbar ist, dass er dieses Wissen aufgrund seiner Beratertätigkeit erlangt hatte.

dd) Für die Zeit nach dem 7.3.2005 scheiden zum Schadensersatz verpflichtende Vertragspflichtverletzungen des Beklagten zu 2) wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses von vornherein aus.

3) Dem Beklagten zu 2) sind im Zusammenhang mit den von der Klägerin behaupteten Abwerbeaktionen bzw. der Löschung und Nutzung ihrer Daten keine eigenen unerlaubten Handlungen vorzuwerfen.

a) Eine Haftung des Beklagten zu 2) aufgrund einer eigenen wettbewerbswidrigen gezielten Behinderung der Klägerin ist nicht gegeben. Nach §§ 3, 4 Nr. 10, § 9 S. 1 UWG haftet auf Schadensersatz, wer einen Mitbewerber im Wettbewerb gezielt behindert. Verletzer in diesem Sinne kann auch jemand sein, der lediglich den Wettbewerb eines fremden Unternehmers fördert, der im Wettbewerb zu dem geschädigten Unternehmen steht (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26.Aufl., § 9 UWG Rz. 1.3). Alleine die zeitgleich zu dem mit der Klägerin bestehenden Beratungsverhältnis (im BOT-Bereich) aufgenommene Tätigkeit für die Beklagte zu 1) begründet keine unlautere Wettbewerbshandlung des Beklagten zugunsten der Beklagten zu 1).

Eine gezielte Behinderung im Sinne des UWG kann allerdings vorliegen, wenn zur Verfolgung eines verwerflichen Zwecks oder unter Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden Mitarbeiter eines Wettbewerbers abgeworben werden (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rz. 10.104 ff.). Für die Annahme eines Abwerbens in diesem Sinne muss mindestens ein Verhalten vorliegen, welches den abgeworbenen Mitarbeiter (mit) zu dem konkreten Arbeitgeberwechsel veranlasst hat. Auch insoweit sind indes keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben, um von einer täterschaftlich begangenen, unlauteren Mitarbeiterabwerbung des Beklagten zu 2) auszugehen. Denn durch das bloße Herstellen des Kontaktes zwischen der Beklagten zu 1) und den fünf wechselwilligen Mitarbeitern der Klägerin sind diese nicht in diesem Sinne zum Wechsel veranlasst worden. Auch hierin kann keine wettbewerbswidrige Schädigungshandlung des Beklagten gesehen werden.

b) Auch eine Haftung des Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 2 iVm. §§ 17,18 UWG bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB ist nicht gegeben. Es nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse noch während des bestehenden Dienstverhältnisses in wettbewerbswidriger Absicht an Dritte weitergeben hätte (vgl. § 17 Abs. 1 UWG). Es liegen aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Verletzung nachvertraglicher Geheimhaltungspflichten vor, durch die der Beklagte zu 2) eine der Klägerin gegenüber etwaig bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätte. Hinsichtlich der mitgenommenen Unterlagen ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um Unternehmensgeheimnisse gehandelt hat, die der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) zur Kenntnis gegeben wurden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Daten von der Beklagten zu 1) konkret genutzt wurden. Dem Sachvortrag der Beklagten, dass die Unterlagen lediglich zur privaten Nutzung durch den Beklagten zu 2) in das Büro verbracht wurden, ist die Klägerin nicht entgegen getreten.

c) Anzeichen für eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) oder eine - gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ohnehin subsidiären (vgl. BT-Drs. 15/1487, S. 22; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 2004, § 8 UWG Rz. 49) - Haftung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben.

d) Auch eine Zurechnung fremden Handelns gemäß § 830 BGB als Mittäter oder Gehilfe mit der Folge einer Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2) ist nicht gerechtfertigt. Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt weder die Annahme einer Mittäterschaft, noch die Qualifizierung des Beklagten zu 2) als Gehilfen der Beklagten zu 1) bzw. zu 3) und 4) bei den diesen vorgeworfenen Verletzungshandlungen oder als Anstifter hierzu.

aa) Ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe im Sinne der genannten Bestimmungen an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96). Maßgebend für die Zurechnung ist, dass er sich an der schadenstiftenden Handlung mit dem Willen beteiligt hat, sie als eigene Tat gemeinschaftlich mit anderen zu verwirklichen (Mittäter) oder sie als die Tat anderer durch seine Anstiftung oder Beihilfe zu fördern oder zu unterstützen (BGH v. 29.10.1974 - VI ZR 182/73). Eine deliktrechtliche Haftung wegen Anstiftung setzt voraus, dass der Anstifter den Täter zu der unerlaubten Handlung bestimmt (§ 26 StGB; vgl. BGH v. 15.6.1987 - II ZR 301/86). Die Teilnahme verlangt neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist (BGH v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96). Da Mittäter und Gehilfen gemäß § 830 Abs. 2 BGB deliktsrechtlich gleich zu behandeln sind, kommt es auf diese rechtliche Unterscheidung der Beteiligungsform nicht an. Beihilfe kann gegebenenfalls auch psychisch geleistet werden und setzt keine physische Mitwirkung bei der Tat voraus. Jedenfalls aber muss für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96).

bb) Selbst wenn man unerlaubte Handlungen der Beklagten zu 1), 3) und 4) bei den ab Mitte März 2005 erfolgten Kündigungen der Mitarbeiter der Klägerin und ihrem Wechsel zur Beklagten zu 1) und im Zusammenhang mit der Datenlöschung und Nutzung bis Ende Mai 2005 unterstellt, liegen keine ausreichenden Hinweise auf ein entsprechendes Wissen und Wollen des Beklagten zu 2) vor. Alleine der Umstand, dass er in der Folge des 2.3.2005 einen Beratervertrag mit der Beklagten zu 1) einging, reicht hierfür nicht aus. Die in diesem Rahmen unternommene Kontaktvermittlung und Konzeptplanung alleine indizieren genauso wenig, dass der Beklagte zu 2) von einer - unterstellten - rechtswidrigen Abwerbeaktion Kenntnis hatte oder insoweit auch nur bedingten Vorsatz besaß. Dies wäre indes Voraussetzung für eine Haftung als Mittäter oder Gehilfe.

Hinsichtlich des Komplexes Löschung, Mitnahme und Nutzung von Daten fehlt es ebenso an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Täter- oder Gehilfenhaftung des Beklagten zu 2). Zwar haben sich bei den Durchsuchungen der Büros der Beklagten zu 1) in Essen durch die Staatsanwaltschaft Unterlagen - insbesondere von Aufsichtsratssitzungen der Klägerin - gefunden, zu denen von den gewechselten Mitarbeitern nur der Beklagte zu 2) Zugang hatte. Doch auch wenn der Beklagte diese für die Arbeit des Aufsichtsrats der Klägerin bestimmten Unterlagen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1) mit in deren Büroräume verbracht hat, kann daraus nicht gefolgert werden, dass er von den unter dem Vorwurf der Abwerbeaktion zusammengefassten Handlungen der übrigen Beklagten bzw. der Löschung, Mitnahme und Nutzung sonstiger Daten durch andere gewechselte Mitarbeiter Kenntnis und diese mit in seinen Willen aufgenommen hatte.

II.

Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) im Zusammenhang mit den Abwerbegeschehnissen im Zeitraum März bis Mai 2005 gemeinschaftlich unlautere Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Klägerin und unternommen haben. Die Beklagten zu 3) und 4) dürften hierdurch zudem ihre der Klägerin gegenüber bestehende Treuepflicht und möglicherweise auch eine besondere Schadensabwendungspflicht gegenüber der Klägerin (vgl. BGH v. 17.12.1953 - 4 StR 483/53) verletzt haben.

1) Sowohl aus dem Wettbewerbsrecht als auch aus dem Arbeitsvertrag folgen in Bezug auf das Abwerben von Mitarbeitern (schadensersatz-) relevante Verhaltenspflichten.

a) Das Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten ist nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig (vgl. nur BGH v. 11.1.2007 - I ZR 96/04), sondern nur dann, wenn damit wettbewerbswidrige Zwecke verfolgt oder dabei unlautere Methoden oder Mittel angewendet werden oder die Gesamtschau der Umstände dem Geschehen das Gepräge der Wettbewerbswidrigkeit verleiht (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 4 Nr. 10 UWG Rz. 19). Ein wettbewerbswidriger Zweck einer Mitarbeiterabwerbung ist gegeben, wenn es darum geht, den Mitbewerber zu behindern, zu schädigen oder zu schwächen (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 4 Nr. 10 UWG Rz. 20 f.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rz. 10.105). Unlauterer Mittel bedient sich der Mitbewerber jedenfalls, wenn er die Entscheidungsfreiheit der umworbenen Mitarbeiter ernsthaft beeinträchtigt, etwa durch Überrumpelung oder übertriebenes Anlocken (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 4 Nr. 10 UWG Rz. 26). Auch das Ausnutzen von wechselwilligen Mitarbeitern eines Konkurrenten zum aktiven Abwerben weiterer dort beschäftigter Kollegen kann wettbewerbswidrig sein, wenn es über die bloße Information über anderweitige Arbeitsmöglichkeiten hinaus geht (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 4 Nr. 10 UWG Rz. 27). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich und ausreichend, dass der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, dass solche Umstände vorliegen können diese, jedoch bewusst in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen (OLG Hamm v. 9.5.2003 - 35 U 59/02; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 9 UWG Rz. 1.17).

b) In ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die den Arbeitnehmer treffende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers als sogenannte Treuepflicht konkretisiert worden (vgl. etwa BAG v. 17.10.1969 - 3 AZR 442/68; HWK/Thüsing, 2. Aufl., § 611 BGB Rz. 347 mwN). Hiernach hat der Arbeitnehmer sich für die Interessen des Arbeitgebers und das Gedeihen des Betriebes einzusetzen und alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber oder dem Betrieb abträglich ist (BAG v. 17.10.1969 - 3 AZR 442/68). Anerkannter Ausfluss der Treuepflicht ist es, dass der Arbeitnehmer sich zudem während des rechtlichen Bestehens seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jeder Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers zu enthalten hat, auch wenn sein Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen hierzu enthält (allg. Rechtsgedanke des § 60 HGB - vgl. nur BAG v. 16.8.1990 - 2 AZR 113/90 mwN). Allerdings sind - insbesondere organisatorische - Vorbereitungshandlungen für eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstehende Beschäftigung bei einem konkurrierenden Arbeitgeber zulässig, soweit dem besondere Vereinbarungen der Parteien oder überwiegende Geschäftsinteressen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen (vgl. BAG v. 30.5.1978 - 2 AZR 598/76; MüKo/Henssler, 4. Aufl., § 626 BGB Rz. 172; KR/Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB Rz. 561). Grundsätzlich kann auch der Versuch, einen Arbeitskollegen zugunsten eines Konkurrenten des Arbeitgebers abzuwerben, gegen die Treuepflicht verstoßen (vgl. BAG v. 11.11.1980 - 6 AZR 292/78). Im Einzelnen ist umstritten, ob hierbei bereits das nachhaltige Einwirken eines Arbeitnehmers auf seine Arbeitskollegen zum Arbeitgeberwechsel ausreicht oder besondere Umstände erforderlich sind, die die konkrete Abwerbung als verwerflich erscheinen lassen. Solche werden etwa dann angenommen, wenn der abgeworbene Mitarbeiter veranlasst wird, unter Vertragsbruch bei seinem bisherigen Arbeitgeber auszuscheiden oder die Abwerbung in planmäßiger Schädigungsabsicht oder im Auftrag und gegen Vergütung durch das Konkurrenzunternehmen erfolgt. Keine Treuepflichtverletzung stellen hingegen Gespräche unter Arbeitskollegen über einen beabsichtigten Stellenwechsel dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Vorzüge des neuen Arbeitgebers besonders hervorgehoben werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 7.2.1992 - 6 Sa 528/91; LAG Hamburg v. 21.12.1999 - 2 Sa 62/99; LAG Baden-Württemberg v. 21.2.2002 - 6 Sa 83/01; Horstmeier, ZAP (Nr. 6 v. 12.3.2008) Fach 16, 345 (349); Busch/Dendorfer, BB 2002, 301 (304); KR/Fischermeier, § 626 BGB Rz. 406 mwN).

2) Die Bewertung der Gesamtumstände, welche im Zeitraum von März bis Mai 2005 zur Kündigung von über fünfzig Mitarbeitern der Klägerin und ihrem Wechsel zur Beklagten zu 1) geführt haben, spricht aus Sicht der Kammer für wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu 1), 3) und 4) bzw. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagten zu 3) und 4). Im Einzelnen:

a) Ob die Beklagten zu 3) und 4) ihre Arbeitskollegen aktiv zur Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin und Aufnahme einer Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) gedrängt haben, ist zwischen den Parteien streitig. Ausschlaggebend wäre insoweit, ob die Beklagten über die bloße Mitteilung, selbst zur Beklagten zu 1) zu wechseln, und die Information, dass dort aufgrund des Aufbaus einer eigenen Verkehrswegebausparte Anstellungsmöglichkeiten bestünden, hinaus auf einen Wechsel der Mitarbeiter zur Beklagten zu 1) hingewirkt haben. Nach den Schilderungen der Beklagten zu 3) und 4) ist es nicht so gewesen, dass sie Mitarbeiter in irgendeiner Weise bedrängt hätten, mit zur Beklagten zu 1) zu wechseln. Der entgegenstehende Sachvortrag der Klägerin ist insoweit mangels Darlegung der konkreten Gesprächssituationen unsubstantiiert.

b) Ebenso verhält es sich mit dem - letztlich auf Vermutung gestützten - Sachvortrag der Klägerin, die Ansprache der Mitarbeiter durch die Beklagten zu 3) und 4) sei auf Initiative der Beklagten zu 1) erfolgt. Zwar haben die Beklagten zu 3) und 4) unstreitig einige ihrer Mitarbeiter über ihr Ausscheiden und den Wechsel zur Beklagten zu 1) informiert. Nach seiner Aussage im Termin vom 9.6.2008 teilte der Beklagte zu 3) dies etwa als Ergebnis des Treffens vom 14.3.2005 unmittelbar seiner Sekretärin, Frau T., am 15.3.2005 mit. Ebenso wurden die beim Treffen vom 18.3.2005 in der Dortmunder Niederlassung anwesenden Mitarbeiter darüber informiert. Es ist aber nicht erkennbar, dass es hierzu eine Weisung der Beklagten zu 1) oder einen entsprechenden gemeinsamen Plan der Beklagten gegeben hätte. Eine solche wird auch nicht durch ausreichende Indizien gestützt.

c) Besondere, die Unlauter- bzw. Treuewidrigkeit des Verhaltens der Beklagten begründende Umstände können auch nicht in einem durch übertrieben vorteilhafte Arbeitsbedingungen bedingten Anlocken der Mitarbeiter der Klägerin gesehen werden. Aus der Gegenüberstellung der bei der Klägerin und danach bei der Beklagten zu 1) bezogenen Gehälter der gewechselten Mitarbeiter (vgl. Tabelle Bl. 2715 d. EA) ergibt sich aus Sicht der Kammer keine eindeutig außerhalb des Üblichen liegende Gehaltsteigerung im Einzelnen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Mitarbeiter zu einem Vertragsbruch durch vorzeitige Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses angehalten wurden (vgl. die Aufstellungen der Klägerin zu den jew. Austrittszeitpunkten Bl. 722 d.A.; Anlage K 14 und K 20).

d) Ist einerseits von einer direkten Einflussnahme im Sinne eines Überredens, eines Drohens oder übertriebener Versprechungen seitens der Beklagten nicht auszugehen, so dürfte andererseits aus Sicht der Kammer die Schwelle zum arbeitsvertrags- wie wettbewerbswidrigen Verhalten dadurch überschritten sein, dass die Beklagten zu 3) und 4) den Mitarbeitern der Klägerin in der von ihnen selbst geschilderten Situation der besonderen Unsicherheit über ihre zukünftigen Perspektiven bei der Klägerin die Möglichkeit eröffnet haben, durch eine rasche Bewerbung eine ebenso rasche Einstellungszusage bei der Beklagten zu 1) zu erhalten. Dies gilt zumindest für die in der Düsseldorfer Niederlassung der Klägerin Beschäftigten sowie für diejenigen Mitarbeiter, hinsichtlich derer es über das Sekretariat der Beklagten zu 3) und 4) zu Kontakten mit der Beklagten zu 1) kam.

Durch die Beklagten wurde eine Bewerbungsprocedere eröffnet, welches in Minuten und ggf. unter Mithilfe (zumindest im Fall M., nach Aussagen der Beklagten im Termin vom 9.6.2008 möglicherweise auch noch in anderen Fällen) der Beklagten bezüglich der Eintragungen zu der angestrebten Position und dem erwarteten Entgelt eingeleitet, über die Sekretariate der Beklagten übermittelt und durch eine Rückmeldung der Beklagten zu 1) auf selbem Wege binnen weniger Tage bzw. Stunden auch abgeschlossen werden konnte. Damit haben die Beklagten für die Mitarbeiter die Türe aus dem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin und hin zum Konkurrenten so weit aufgestoßen, dass dies in der Gesamtschau als unlautere Form der Mitarbeiterabwerbung bzw. Unterstützung des Wechsels zur Konkurrentin zu werten sein dürfte. Dieses Verhalten ist durch die Interessen der wechselwilligen Arbeitnehmer sowie der Beklagten zu 1) nicht zu rechtfertigen und verletzte die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Klägerin. Denn die von den Beklagten beschriebene "Eigendynamik" der Situation - deren Ursache sicherlich auch in der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Klägerin zu suchen sein dürfte - hat ihre "Sogwirkung" erst durch diese für die Arbeitskollegen der Beklagten unvermittelt eröffnete Möglichkeit zu einer raschen und erfolgversprechenden Lösung ihrer Zukunftsängste entwickelt. Da die für die Bewerbung "zweckentfremdeten" Formulare von den designierten Geschäftsführern der neuen Verkehrswegebausparte der Beklagten zu 1) in Umlauf gebracht wurden - ob vom Beklagten zu 3) oder zu 4) wird aus Sicht der Mitarbeiter nicht entscheidend gewesen sein - und von deren Sekretariaten unmittelbar an die Beklagte zu 1) gefaxt wurden, um sodann zum Teil binnen weniger Tage von dieser auch positiv beschieden zu werden, konnte bei den hiervon informierten Mitarbeitern der Eindruck entstehen, dass die Notwendigkeit schnellen Handelns gegeben oder im Wettlauf um mögliche sichere Arbeitsplätze zumindest geboten war. Dies konnte den Beklagten nicht verborgen bleiben. In dieser besonderen Situation, welche eine für die Klägerin ersichtlich massiv nachteilige Entwicklung zeitigen würde, hätten die Beklagten die Eigendynamik der Abwanderung nicht durch die Eröffnung einer besonders raschen und effektiven Bewerbungsmöglichkeit verstärken dürfen, sondern vielmehr ihre Arbeitskollegen trotz der (nur) zum Teil gegebenen persönlichen Verbundenheit auf das Erfordernis einer Bewerbung bei der Beklagten zu 1) "auf normalem Wege" und über die dafür ganz allgemein eröffneten Kanäle verweisen müssen.

e) Für die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten zu 3) und 4) spricht zudem, dass sie mit der Vermittlung der Bewerbungen - teilweise unter Einflussnahme auf die Vertragsbedingungen (Prämienvereinbarung B. Ergänzungsvereinbarung E.) - bereits Geschäfte ihres zukünftigen Arbeitgebers und eines direkten Wettbewerbers der Klägerin betrieben. Dass noch zur Zeit ihrer Tätigkeit bei der Klägerin eine Vergabebekanntmachung des Landes Sachsen-Anhalt an die Beklagte zu 1) gefaxt wurde, legt anschaulich nahe, dass die Beklagten bereits um den wirtschaftlichen Erfolg der neuen Verkehrswegebausparte der Beklagten zu 1) bemüht waren. So scheint es auch die Beklagte zu 1) aufgefasst zu haben (zukünftige Geschäftsführung arbeitet "mit Volldampf" an der Sache). Auch hat der Beklagte zu 3) Herrn N. bereits bevor beide bei der Klägerin ausschieden einen Laptop zur Bearbeitung eines Angebotes (B.) für die Klägerin zur Verfügung gestellt. In diesen Verhaltensweisen kann keine zulässige, rein organisatorische Vorbereitungshandlung für ihr zukünftiges Beschäftigungsverhältnis gesehen werden, denn der Wettbewerb um Personal ist bereits Teil der werbenden Tätigkeit eines Unternehmens.

f) Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) dürfte von einem wettbewerbswidrigen Verhalten auszugehen sein. Zwar ist unklar, über welche Vorgänge in den Niederlassungen der Klägerin die Beklagte zu 1) und in welchem Umfang informiert war bzw. inwieweit hierzu von ihr die Initiative ausging. Doch können der Beklagten zu 1) - welche zu diesem Zeitpunkt mit der Klägerin zumindest im Wettbewerb um Arbeitskräfte stand - die die Unlauterkeit der Situation begründenden Umstände kaum verborgen geblieben sein. Denn immerhin haben Vertreter der Beklagten zu 1) - insoweit ist eine Zurechnung des Handelns von Herrn F. und Frau X. gemäß §§ 31, 89, 831 BGB anzunehmen - die Kurzbewerbungen der Mitarbeiter der Klägerin entgegen genommen und binnen kürzester Zeit bearbeitet. Dabei wurden zum Teil zunächst einseitige Einstellungszusagen seitens der Beklagten erteilt, zum Teil als Vertragsangebote der Mitarbeiter zugesandte Einstellungszusagen durch Gegenzeichnung angenommen. Es handelt sich hierbei nach Auffassung der Kammer um ein untypisches Einstellungsverhalten, da ihr auch auf wiederholte Nachfrage nicht deutlich gemacht werden konnte, wie eine auch nur einigermaßen aussagekräftige Überprüfung der Qualifikation der Bewerber erfolgte. In der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2008 wurde seitens der Beklagten zu 1) lediglich eingewandt, man habe damit gerechnet, dass die Beklagten zu 3) und 4) "schon Signal gegeben hätten", wenn ein Mitarbeiter für eine Einstellung nicht in Betracht gekommen wäre. Ein ausdrücklicher Austausch hierüber sei aber nicht erfolgt. Abgesehen von der beschränkten Glaubhaftigkeit dieser Darstellung spricht dies und auch die Kurzfristigkeit der Einstellungen dafür, dass die Beklagte zu 1) sich voll und ganz auf die Einschätzung ihrer designierten Geschäftsführer verlassen hat, was die Frage der Qualifikation der sich bewerbenden Mitarbeiter der Klägerin anging. Wenn die Entscheidung der Beklagten dagegen dahin ging, diese Mitarbeiter ohne Rücksicht auf ihre Qualifikation einzustellen, wäre dies als so untypisch zu werten, dass dann von einer Schädigungsabsicht seitens der Beklagten zu 1) auszugehen sein dürfte. Zudem ist bemerkenswert, dass die Einstellungszusagen von beiden Seiten offenbar erteilt wurden, bevor jeweils eine Einigung über die Gesamtheit der Arbeits-/Vertragsbedingungen ausgehandelt war. Denn die ausgefertigten Verträge wurden - wie zum Teil auch Bewerbungsunterlagen - erst nach Austausch der Einstellungszusagen übermittelt. Ob die Einstellungen sodann unmittelbar bei der Beklagten zu 1) erfolgten oder bei der neuen Verkehrswegebausparte, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Personalrekrutierung für die neue Gesellschaft durch Mitarbeiter der Beklagten zu1) letzterer zurechenbar.

Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) bei der Bescheidung der Bewerbungen nach eigenem Bekunden auf die Beklagten zu 3) und 4) vertraute, spricht dafür, dass sich die Beklagte zu 1) dieser als Mittäter oder Gehilfen bediente, um ihr Ziel eines möglichst raschen Aufbaus der eigenen Verkehrswegebausparte zu erreichen. Hierfür spricht im Übrigen auch der Wortlaut der Anschreiben, mit denen seitens des Sekretariats des Beklagten zu 4) die Kurzbewerbungen der Mitarbeiter der Klägerin an die Beklagte zu 1) weitergeleitet wurden. Der Beklagte zu 4) hat im Termin vom 9.6.2008 die Verwendung von Formulierungen wie "vereinbarungsgemäß" und "wie besprochen" (vgl. Anlage K 11) damit erklärt, dass es sich hierbei um von ihm vorgegebene und standardmäßig verwandte Redewendungen handele, die entgegen dem Wortsinn aber nicht bedeuteten, dass tatsächlich eine Absprache bzw. Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) über die Übermittlung und Bearbeitung der Bewerbungen getroffen worden sei. Auch die Bitte um Übersendung der ausgefertigten Arbeitsverträge in Kopie an seine Privatanschrift sei einer ohne tatsächliche Bedeutung gewohnheitsmäßig verwandten Redewendung geschuldet. Tatsächlich habe er solche Kopien auch nie erhalten. Die Kammer hat Zweifel an der Plausibilität dieser Aussage, da eine solche Redundanz und Ungenauigkeit in den knapp gehaltenen Anschreiben nach allgemeiner Lebenserfahrung ungewöhnlich ist. Auch der Umstand, dass der Beklagte zukünftig als Geschäftsführer den Aufbau einer Gesellschaft für die Beklagte zu 1) mit gestalten sollte (vgl. auch die Notiz: "Soll lt. GF LoZN-Leitung FFM übernehmen - Einstellungszusage"), legt nahe, dass tatsächlich Absprachen der Beklagten über die zu diesem Zeitpunkt - angesichts der alsbald angestrebten Marktpräsenz - vordringliche Aufgabe der Personalgewinnung bestanden.

In der Gesamtschau dürfte ein entsprechendes kollusives Wirken der Beklagten zu 1), 3) und 4) als wettbewerbswidrig anzusehen und damit auch ein nach § 9 UWG zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten zu 1) anzunehmen sein. Die Beklagte zu 1) hat zu Lasten der Klägerin einen höchst effektiven Weg gewählt hat, um möglichst rasch den zum Aufbau der eigenen Verkehrswegebausparte notwendigen - qualifizierten - Personalstamm anzuwerben (vgl. zur "putschartigen" Übernahme - Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 4 Nr. 10 UWG Rz. 21). Zwar hätte die Beklagte sich auch auf dem üblichen Wege - etwa per Inserat oder auch durch telefonische Direktansprache am Arbeitsplatz im zulässigen Rahmen (vgl. BGH v. 4.3.2004 - I ZR 221/01; v. 9.2.2006 - I ZR 73/02) - an die Mitarbeiter der Klägerin wenden können. Unabhängig davon, wie objektiv berechtigt etwaige Befürchtungen der Mitarbeiter der Klägerin um ihre Arbeitsplätze waren, ist davon auszugehen, dass angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lage der Klägerin eine gewisse Abwanderungsbereitschaft bestand und damit auch auf diesem Wege Mitarbeiter hätten abgeworben werden können. Aus Sicht der Kammer war es jedoch unlauter, sich in einer solchen Situation der zukünftigen Geschäftsführer der eigenen Verkehrswegebau-Tochter zu bedienen, die - noch in den Diensten der Klägerin - direkten Zugang zu den abzuwerbenden Mitarbeitern hatten und alleine durch die Bereitstellung eines schnell eingespielten Bewerbungsprocederes den Erfolg der Abwerbung ganz erheblich fördern konnten. Denn nachdem die Beklagten zu 3) und 4) den Mitarbeitern eröffnet hatten, dass sie selbst zur Beklagten zu 1) wechseln würden und eine entsprechende Option damit zumindest im Raum stand, war es für die abwanderungswilligen Mitarbeiter der Klägerin auch nach den Darstellungen der Beklagten zu 3) und 4) ein Leichtes, einen Kontakt und sogar eine Einstellungszusage seitens der Beklagten zu 1) zu erlangen. Die damit von den Beklagten zu 3) und 4) eröffnete Wechseloption entwickelte - aus Sicht der Kammer nicht überraschend - die von den Beklagten beschriebene Eigendynamik bzw. Sogwirkung. Diese kam wiederum unmittelbar der Beklagten zu 1) zugute, die in außergewöhnlich kurzer Zeit die Einstellung qualifizierten Personals zur baldigen Aufnahme des operativen Geschäfts im neuen Verkehrswegebaufeld erreichte. Diese unter Ausnutzung einer besonderen Situation auf Kosten der Klägerin verfolgte Mitarbeiterabwerbung stellt aus Sicht der Kammer eine unlautere und wettbewerbswidrige Form der Interessenwahrnehmung dar, unabhängig davon, ob damit gleichzeitig die Position der Beklagten zu 1) bei ihren Kaufbemühungen gestärkt werden sollte - wofür die frühzeitige Kommunizierung der Wechselabsichten der Mitarbeiter der Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter spricht.

g) Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Datenlöschungen (ebenso: Fehlen von Sicherungsbändern und beiseite Schaffen ganzer Aktenordner, Bl. 65 u. 91 der Akte 11 Ca 6268/06) ist ganz überwiegend bereits unklar, welche Daten der Klägerin hiervon jeweils betroffen waren. Diese gilt auch, insoweit die Klägerin diese Daten allgemein charakterisiert hat (Sonderkalkulationen Baustelleneinrichtung und Räumung für alle abgegebenen Angebote; Kalkulation der Baustellengemeinkosten, ...; Sonderkalkulationen Betondeckenbau; Protokolle der Kalkulationsbesprechungen - vgl. Bl. 19 d.A. 3 (8) Ca 336/06 - SS d. Klägerin v. 14.9.2005). Insoweit die Klägerin hinsichtlich der von Herrn B. am 17.3.2005 vorgenommenen Löschungen von 1.979 Dateien vorträgt, dass diese insbesondere Unterlagen zu Bauprojekten der Klägerin an der A 43 und der A 2 enthielten, bedarf auch dieser Vortrag angesichts des Einwandes der Beklagten, es habe eine entsprechende Weisung durch Herrn M. gegeben, der Präzisierung. Hinsichtlich der von der Klägerin konkreter benannten Dateien [Angebotsfunktionsbauvertrag BAB A 31, Angebot BAB A 59 Nr. 03123, ... - vgl. SS d. Klägerin v. 14.9.2005, Bl. 19 d.A. 3 (8) Ca 336/06] bedarf es dagegen der Substantiierung von Beklagtenseite, inwiefern diesbezüglich eine Löschungsanweisung erteilt worden ist.

Insoweit Herr N. bei der Kalkulation des Angebotes für die B. Daten der Klägerin verwandte, ist unklar, ob dies auf Weisung von Vertretern der Beklagten zu 1) geschah und - soweit ab dem 1.5.2005 eine Haftung nach § 831 BGB in Betracht kommt - ob es sich hierbei tatsächlich um solche Daten handelte, die der Beklagten zu 1) nicht ohnehin auf dem Markt zugänglich waren bzw. von der Klägerin im Vorfeld zugänglich gemacht worden waren. Der Sachvortrag zum Inhalt der einzelnen Datensammlungen ist insoweit substantiierungsbedürftig. Gleiches gilt für die bei der Durchsuchung der Büroräume der Beklagten zu 1) bzw. den Privaträumen verschiedener ehemaliger Mitarbeiter aufgefundenen Projektsteuerungsunterlagen, Leistungsverzeichnisse und Kalkulationsunterlagen der Klägerin. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die behauptete Übereinstimmung der von der Beklagten zu 1) zur Kalkulation des Projektes B. Chemnitz genutzten Artikel zu 76 % bzw. bei anderen Projekten zu 71,19% und 73,05% (jeweils B 281) mit der Kalkulation der Klägerin, signifikant ist. Es ist unklar, ob angesichts der möglichen Artikelauswahl eine größere Abweichung - auch bei Kalkulation durch einen ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin - ohne Zuhilfenahme der Kalkulationsunterlagen der Klägerin zu erwarten gewesen wäre. Jedenfalls solche während eines Vorarbeitsverhältnisses erlangte Informationen, die ein ausgeschiedener Mitarbeiter im Gedächtnis behält, darf er auch zugunsten eines Konkurrenten seines vormaligen Arbeitgebers vollumfänglich verwenden (vgl. BGH v. 27.4.2006 - I ZR 126/03).

III.

Ein der Klägerin aus den behaupteten Verletzungshandlungen der Beklagten entstandener (Mindest-) Schaden war für die Kammer nicht bezifferbar, was einer Stattgabe der Klage hinsichtlich des Leistungsantrags gegenüber allen Beklagten - auch dem Beklagten zu 2) - entgegenstand.

1) Insbesondere war der Kammer nicht erkennbar, wie hoch der von der Klägerin geltend gemachte entgangene Gewinn anzusetzen ist.

a) Eine genaue Bestimmung der Höhe des nach § 252 S. 1 BGB grundsätzlich ersatzfähigen, infolge einer Verletzungshandlung entgangenen Gewinns ist in der Regel nicht möglich. Das Gesetz sieht daher in der Fiktion des § 252 S. 2 BGB verbunden mit der Möglichkeit der gerichtlichen Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO eine Erleichterung des Schadensnachweises vor. Nach § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, wie hoch ein zwischen den Parteien streitiger Schaden zu beziffern ist. Dies enthebt den Verletzten der Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn im Einzelnen genau zu belegen. Es bleibt ihm indes nicht erspart, eine tatsächliche Grundlage für einen Schadensschätzung zu unterbreiten. Hierzu ist eine Darlegung von Tatsachen erforderlich, die wenigstens im Groben eine Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht (BGH v. 22.4.1993 - I ZR 52/91 mwN). Dabei bietet § 252 S. 2 BGB dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er durch die unerlaubte Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (vgl. BGH v. 30.5.2001 - VIII ZR 70/00).

Inwieweit eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO möglich ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Mit der Einräumung der Befugnis, die Höhe des Schadens zu schätzen, nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Abschätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; die Schätzung soll allerdings möglichst nahe an diese heranführen. Um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, hat der Richter den Schaden zu schätzen, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage abgeben; das Gericht muss allerdings von einer Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH v. 16.3.1959 - III ZR 20/58; v. 16.11.1989 - I ZR 15/88). Gerade angesichts der typischen Beweisnot der Kläger in Wettbewerbsstreitigkeiten ist im Wege der Schätzung zumindest einen Mindestschaden zu ermitteln, sofern nicht ausnahmsweise auch für dessen Schätzung jeglicher Anhaltspunkt fehlt (BGH v. 17.6.1992 - I ZR 107/90).

b) Welchen Gewinn die Klägerin für die Zeit nach dem streitgegenständlichen Geschehen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, ist nicht dargetan. B. als etwa im dem vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.5.2001 entschiedenen Fall (Az.: VIII ZR 70/00, ZIP 2001, 1461) einer unberechtigten fristlosen Kündigung von Handelsvertretern und der Schadensberechnung auf der Basis der von diesen zuvor erzielten Umsätze ist vorliegend kein den angeblich rechtswidrig abgeworbenen Mitarbeiter zuzuordnender Umsatz bzw. Gewinn gegeben. Denn das Betriebsergebnis einzelner Niederlassungen der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer nicht alleine auf das Wirken der dort beschäftigten Mitarbeiter in den hier relevanten Positionen zurückzuführen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass sich hierauf maßgeblich auch andere Faktoren wie etwa die allgemeine Konjunkturentwicklung, die tatsächliche Ausschreibungsdichte in den betroffenen Regionen, die Verbindung mit der Konzernmutter, die Lohnkosten- und Materialpreisentwicklung, Qualität und Intensität der Arbeit der Beschäftigten, etc. auswirken. Damit stellt der Weggang einzelner Mitarbeiter - auch in dem Fall, dass (wie in der Düsseldorfer Niederlassung) beide Geschäftsführer gehen - nur einen von möglicherweise vielen Faktoren dar, die in ihrem Zusammenwirken zu einem bestimmten Betriebsergebnis führen. Die Unterstellung einer bestimmten Ergebnisentwicklung (die zudem in den unterschiedlichen Niederlassungen der Klägerin auch vor 2005 sprunghaft verlief) ist damit in dem hier interessierenden Geschäftsbereich keine geeignete Methode, um eine Schätzung des durch eine rechtswidrige Mitarbeiterabwerbung entgangenen Gewinns vorzunehmen. Zudem dürfte dieser auch nicht aus der Differenz zu den von der Klägerin behaupteten operativen Verlusten hergeleitet werden, da diese konkret entstanden und damit nicht in die abstrakte Schadensberechnung nach § 252 BGB (sondern nach § 249 BGB) mit einzubeziehen sind.

Der Kammer ist die im Termin erörterte Frage der doppelten Berücksichtigung des operativen Schadens 2006 einerseits und entsprechender Drohverlustrückstellungen in 2005 andererseits unklar geblieben, ohne dass es indes auf diesen Punkt für die Entscheidung ankam.

Schließlich ist nach Auffassung der Kammer vorliegend auch weniger von einem "gewöhnlichem Verlauf der Dinge" als von den "besonderen Umständen" der Insolvenz der Konzernmutter, des Verkaufs der Klägerin an die T.-Gruppe und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen des operativen Geschäfts der Klägerin auszugehen. Hierbei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass im Jahr 2005 neben den angeblich durch rechtswidrige Handlungen der Beklagten abgeworbenen Mitarbeitern noch eine erhebliche Anzahl weiterer Arbeitnehmer das Unternehmen der Klägerin verlassen haben. Vor dem Hintergrund dieser Krisensituation war eine unveränderte Fortentwicklung des Gesamtergebnisses der Klägerin - hierauf haben auch die Beklagten übereinstimmend hingewiesen - kaum zu erwarten. Es handelt sich bei diesen Umständen nicht um in die Darlegungslast der Beklagten fallende Ersatzursachen für die negative Ergebnisentwicklung bei der Klägerin.

Zwar sind die von der Klägerin behaupteten Verluste beträchtlich. Doch bietet ihr Vortrag keine Anknüpfungstatsachen, welche der Kammer eine auch nur näherungsweise Bezifferung des entgangenen (Mindest-) Gewinns oder eines konkreten Mindestschadens ermöglichte. Die Klägerin hat verschiedene Kausalverläufe angeführt, die zu dem Ergebniseinbruch beigetragen haben sollen. Dieser sei etwa auf einen Verlust an Akquisitionsstärke und Knowhow, auf (überflüssige) Personal- und sonstige laufende Kosten aufgrund eines Personalüberhangs, auf fehlende regionale Präsenz für die Angebotsbearbeitung und Bauausführung und auf die Belastung anderer Niederlassungen durch abwanderungsbedingte Mehrarbeit zurückzuführen. Allerdings war die Klägerin - ausweislich des Lageberichts 2005 in der Lage - den Personalverlust vollständig auszugleichen. Insgesamt erscheint die Entstehung eines Schadens - auch in Form des entgangenen Gewinns - möglich. Doch ist der Kammer eine auch nur der Größenordnung nach einschätzbare Bezifferung der Schäden, die möglicherweise auf diesen einzelnen Kausalverläufen beruhen, nicht möglich.

Dies gilt auch für die von der Klägerin näher dargelegte Entwicklung des Auftragsvolumens. Denn diese stellt - in gleicher Weise wie die Ergebnisentwicklung, ein multifaktorielles Geschehen dar. Die Klägerin trägt zudem selbst zur Unklarheit der Kausalverläufe bei, indem sie etwa feststellt, dass die Auswirkungen der Auftragseingänge massiv erst in 2006 einsetzten (Bl. 1625 d.A. - S. 82 d. SS d. Kl. v. 20.5.2008). Auswirkungen auf den Gewinn in 2005 können dann entsprechend nur gering ausgefallen sein. Der Kammer ist der Schluss vom Weggang einer bestimmten Mitarbeitergruppe und den damit einhergehenden Verlust an Akquisitionsstärke auf die Reduzierung des Auftragsvolumens zudem ein nicht nachzuvollziehender, zu großer Schritt im Kausalverlauf. Die Beklagten haben die mangelnde Substantiierung der haftungsausfüllenden Kausalität gerügt. Hier wäre es der Klägerin möglich gewesen, einen näheren Bezug zwischen der Tätigkeit konkreter Mitarbeiter und dem daraus zu erwartenden Auftragsvolumen herzustellen. Gleiches gilt für die behaupteten Personalredundanzen. Auch die Frage, ob das Fehlen bestimmter Mitarbeiter etwa im Bereich der Bauleitung oder der Kalkulation dazu geführt hat, dass konkrete Bauvorhaben nicht oder nur mit weniger Gewinn durchgeführt wurden oder bestimmte Submissionsangebote nicht abgegeben werden konnten, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Ihr ist deshalb nicht erkennbar, ob der von der Klägerin behauptete operative Verlust hierauf zurückführbar ist.

Auf die Notwendigkeit einer Schadenssubstantiierung ist von den Beklagten schriftsätzlich und durch das Gericht bereits im Gütetermin hingewiesen worden. Ein entsprechender Hinweis ist auch in dem danach erteilten Hinweisbeschluss vom 11.7.2007 enthalten. Zum entgangenen Gewinn hat die Klägerin seither keine wesentlichen neuen Anknüpfungstatsachen vorgetragen - die Betriebsergebnisse der Jahre 2001 - 2005 sowie der "operative Schaden" für das Jahr 2005 waren bereits zum Zeitpunkt des Gütetermins vorgetragen. Im Kammertermin vom 9.6.2008 wurde ebenfalls erörtert, dass es dem Gericht an tauglichen Anknüpfungstatsachen für eine Schadensermittlung - auch im Wege der Schadensschätzung - fehle. Die sinngemäße Äußerung der Klägervertreter, dass eine weitere Konkretisierung tatsächlich auch nicht möglich sei, machte aus Sicht der Kammer weitere Hinweise zur Schadenssubstantiierung entbehrlich.

2) Weiterhin hat die Klägerin ihren Mindestschaden konkret durch den Verlust des Wertes der abgeworbenen Mitarbeiter zu beziffern versucht. Sie hat sich hierfür auf ein umfängliches Privatgutachten berufen. Dieses bietet aus Sicht der Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung.

Das Gutachten unternimmt den Versuch einer "indikativen Humankapitalbewertung auf Ertragswertbasis" (Ziff. 317- 385), auf welche die Klägerin die Bezifferung ihres Schadens in Höhe von 11.379.000,00 € stützt. Dabei ist aus Sicht der Kammer sowohl die zugrunde gelegte Tatsachenbasis als auch die Ableitungsmethode für die beabsichtigte Wertermittlung ungeeignet.

a) In Hinblick auf die Tatsachenbasis ist zunächst anzumerken, dass das Gutachten von 59 abgeworbenen Mitarbeitern ausgeht (vgl. Ziff. 322, 328), während auch von der Klägerin nur die Abwerbung von 57 Mitarbeitern (einschließlich der Beklagten zu 3) und 4) sowie Herrn L.) behauptet wird. Da Herr L. nicht Arbeitnehmer der Klägerin war, ist er bei der Schadensberechnung auf Basis des verlorenen Humankapitals unberücksichtigt zu lassen. Das gleiche gilt für die Beklagten selbst, da sie nicht Tatobjekt der zum Schadensersatz verpflichtenden (eigenen) Abwerbung waren. Von den verbleibenden 54 Mitarbeitern haben die Beklagten den Wechsel weiterer vier Mitarbeiter zur Beklagten zu 1) bestritten. Bei der gutachterlichen Bestimmung der durch die Beklagten abgeworbenen Mitarbeiter der bewertungsrelevanten Gruppe (52 Mitarbeiter - Ziff. 335) bleibt offen, wieviele der unstreitig nicht zur Beklagten zu 1) gewechselten Mitarbeiter darin enthalten sind. Jedenfalls die Beklagten zu 3) und 4) sowie Herr L., der nicht Arbeitnehmer der Klägerin war, sind fälschlicherweise für die Berechnung der behaupteten Abwerbung durch die Beklagten zu 3) und 4) mit einbezogen worden. Damit kann - selbst wenn man die von der Klägerin behauptete Zahl von 57 gewechselten Mitarbeitern unterstellt - die richtigerweise zugrunde zu legende Zahl sich bis auf 47 reduzieren (52 abzgl. Beklagte 3), Bk 4) und Herrn L. sowie der beiden vom Gutachter zuviel [59 statt 57] angesetzten Mitarbeiter). Dies würde eine Verfälschung um gut 9 % bedeuten. Die Verfälschung der gutachterlichen Berechnung ist damit nicht mehr vernachlässigbar. Eine einfache lineare Reduzierung der weiteren gutachterlich ermittelten Kennzahlen erscheint bedenklich, weil unklar ist, ob sich die falsche Prämisse (59 statt 57 Mitarbeiter zumindest abzgl H L.) nicht auch bei der Festlegung der bewertungsrelevanten Vergleichsgruppe von 218 Mitarbeitern (vgl. Ziff. 334) durchschlägt. Unzutreffend ist auch die Prämisse, dass die festgestellten Mitarbeiterabwerbungen alle im Jahre 2005 abgeschlossen wurden - zum Teil schieden die betroffenen Mitarbeiter erst im Jahre 2006 aus (vgl. K 36).

Bedenklich erscheint auch, dass das Gutachten von der - aus Sicht der Kammer bereits im Rahmen der Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB erkennbar unzutreffenden - Prämisse einer planmäßigen Fortentwicklung des Geschäfts (vgl. Ziff. 325, 343, 349) bzw. des Humankapitalwertes (Ziff. 347) der Klägerin über das Jahr 2004 hinaus ausgeht. Hierbei bleibt die durch die Insolvenz der Konzernmutter bedingte besondere Situation der Klägerin ab dem Jahre 2005 unberücksichtigt. Ebenso ist angesichts der massiven Abwanderung von Mitarbeitern der Klägerin im Jahre 2005 (228 laut Lagebericht) der Ausgangspunkt des Gutachtens verfehlt, dass das zum 31.12.2004 bestehende Geschäft mit einer vergleichbaren Personalstruktur, d.h. mit einer vergleichbar leistungsfähigen Belegschaft und mit vergleichbaren Personalkosten fortzuführen gewesen wäre (Ziff. 387).

Schließlich erscheint der Kammer fraglich, ob die Annahme eines einheitlichen Ertragswertes (HC-ROI) über alle Mitarbeitergruppen (vgl. Ziff. 323, 342) nicht zu einer übermäßigen Verfälschung der Bewertung führt - immerhin reicht die relevante Gruppe vom Niederlassungsleiter bis zum Kalkulator / Bauleiter (vgl. Ziff. 335) - insofern hätte eine auf die Positionen der konkret abgeworbenen Mitarbeiter abstellende bzw. auf der Zahl der auf den jeweiligen Positionen abgeworbenen Mitarbeiter basierte Berechnung aus Sicht der Kammer nahe gelegen.

b) In methodischer Hinsicht sind die Aussagen des Gutachtens vor allem deswegen für eine Schadensschätzung unbrauchbar, weil bei der Berechnung der durch die Abwerbung erlittenen Ertragswerteinbuße "Humankapital", also des nach 2004 eingetretenen Verlustes in der Mitarbeiterprofitabilität (HC-ROI Übergewinn vgl. Ziff. 347), nicht berücksichtigt worden ist, dass der bei der Ermittlung des operativen (Humankapital-) Ertrages zugrunde gelegte Ergebniseinbruch ab 2005 (vgl. Ziff. 352) wesentlich auch auf den Verlust der nicht zur Beklagten zu 1) abgewanderten übrigen Mitarbeiter zurückzuführen sein dürfte. Laut dem Lagebericht der Klägerin für das Jahr 2005 beschäftigte sie zum Stichtag 31.12.2005 228 Mitarbeiter weniger als im Vorjahr. Nach den konkreten Angaben der Beklagten sind zumindest 47 Mitarbeiter zum Teil aus der bewertungsrelevanten Gruppe in 2005 zu anderen Arbeitgebern gewechselt (vgl. Bl. 892 d.A.). Zwar berücksichtigt das Gutachten, dass die 52 abgewanderten Mitarbeiter nur einen Anteil von 23,9% des Gesamtertragswertes aller 218 Mitarbeiter der bewertungsrelevanten Gruppe und damit auch der insoweit ab 2004 aufgetretenen Wertminderung ausmachen. Doch unterstellt das Gutachten damit zugleich, dass allein der aufgrund der zu untersuchenden Abwerbung von 52 Mitarbeitern (fehlende) Wertschöpfungsbeitrag dieser Mitarbeiter zu dem Ergebniseinbruch und damit der Humankapitalwertminderung geführt hat (Rückgang des HC-ROI-Übergewinns - vgl. Ziff. 347). Dagegen kann der den Beklagten zurechenbare Verlust lediglich darin bestehen, dass ein Teil der Ertragswertminderung HC-ROI durch den Abgang der zu ihr gewechselten 52 Mitarbeiter bedingt ist. Geht man etwa davon aus, dass nicht 52, sondern 99 Mitarbeiter der bewertungsrelevanten Gruppe in 2005 das Unternehmen der Klägerin verlassen haben, wäre den Beklagten lediglich eine HC-ROI-Übergewinndifferenz von 0,59 x 52/99 = 0,31 (vgl. Ziff. 347) zuzurechnen, welche dann noch ins Verhältnis zur Gesamtbewertungsgruppe zu setzen wäre (23,9 %).

Zudem ist der konkrete Humankapitalwert sodann auf der Basis des für die Jahre 2005 ff. zu erwartenden operativen Ertrages berechnet (vgl. Ziff. 349 ff.). Dabei schlagen die ab 2008 zu erwartenden Erträge mit einem Anteil von fast 80% (8.210 TEUR von 10.523 TEUR) zu Buche (vgl. Ziff. 385). Damit sind aber in die Schadensberechnung in ganz erheblichem Maße erst zukünftig zu erwartende Mindererträge einbezogen. Diese dürften bei der Feststellung des bis zum Tage der mündlichen Verhandlung entstandenen Schadens nicht berücksichtigt werden, sondern könnten allenfalls vom Feststellungsantrag umfasst sein.

Die Erörterung dieser Bedenken im Kammertermin brachte keine Klärung. Nach Auffassung der Kammer war nicht mehr damit zu rechnen, dass dem Gutachten ein zu berücksichtigender Erkenntniswert für die vorzunehmende Schadensschätzung zukommen könnte.

3) Auch die vom Gutachter im Bandbreitenverfahren zugrunde gelegten Ober- und Untergrenzen ermöglichen keine Schadensschätzung.

Der als Obergrenze der indikativen Wertbandbreite ermittelte Unterschiedsbetrag der Unternehmenswerte der Klägerin im Jahre 2004 und im Jahre 2005 scheidet als Anknüpfungstatsache erkennbar aus. Auch das Gutachten geht davon aus (Ziff. 7), dass die Differenz der Unternehmenswerte unterschiedliche Ursachen haben kann.

Als Untergrenze der Wertbandbreite legt das Gutachten einen kostenbasierten Wiederbeschaffungswert zugrunde (vgl. Ziff. 10 f., 386 ff.). Abgesehen davon, dass die Herleitung des konkret ermittelten Geldwertes (iHv. 2.852.000,00 € - vgl. Ziff. 413) nicht offen gelegt wird, bestehen durchgreifende Bedenken an der Richtigkeit der gutachterlichen Aussagen:

Analog zur Bestimmung des Humankapitalwertes auf Ertragswertbasis ist zunächst festzustellen, dass die herangezogene Tatsachengrundlage - 59 abgeworbene Mitarbeiter - unzutreffend ist.

Die gutachterlichen Aussagen zum Wiederbeschaffungswert sind nach Auffassung der Kammer aber auch in methodischer Hinsicht nicht nachvollziehbar und damit das Ergebnis als Schätzgrundlage ungeeignet. Bei den Kosten für die geringere Effizienz neu eingesetzter Mitarbeiter (Block A) stellt das Gutachten alleine auf Angaben der Klägerin über die zu erwartenden Einarbeitungszeiten ab (Ziff. 395), auf deren Basis sodann Effizienzgrade für die ersten vier Beschäftigungsjahre ermittelt werden. Hier fehlt es an einem nachvollziehbaren gutachterlichen Untersuchungsergebnis, da die maßgebliche Angabe eine bloße Einschätzung von Klägerseite ist und mit einer angenommenen - die Grundlage der Annahme bleibt offen - Effizienzentwicklung kombiniert wird. Entsprechendes gilt für die Effizienzgrade der mit Einarbeitungsaufgaben betrauten Mitarbeiter (Block B - Ziff. 398). Zwar entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass neue Mitarbeiter ihre volle Effizienz erst nach einer gewissen Einarbeitungszeit erweisen und die Effizienz einarbeitender Mitarbeiter gemindert ist. Wie hoch der Effizienzminderwert anzusiedeln ist, dürfte indes kaum pauschal ermittelt werden können. Die gutachterliche Berechnung der Effizienzminderung bietet jedenfalls nach Auffassung der Kammer keine nachvollziehbaren und hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung. Die allgemein von der Klägerin zur Personalfortbildung pro Kopf aufgewandten Kosten des Jahres 2004 (Block C, Ziff. 409 f.) erscheinen der Kammer ebenfalls ungeeignet für die Bestimmung des konkreten Wertes einer Arbeitskraft. Da diese Position nur als Rechnungsposten der Wiederbeschaffungskosten aufgeführt ist, kann sie jedenfalls für sich genommen bei der Schadensschätzung nicht weiter helfen.

4) Als weiteren Schadensposten hat die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 275.139,77 € angegeben. Diese beruhen auf Beratungsleistungen, welche von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis 31.12.2006 erbracht wurden (vgl. K 43).

Der Berücksichtigung dieser Position steht § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. Hieraus folgt nicht nur ein Ausschluss des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aus § 91 ZPO. Die Vorschrift erfasst auch materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche wie Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Verzugsschaden (vgl. nur BAG vom 27.10.2005 - 8 AZR 546/03 mwN). Dies gilt auch nach der Reform des Kostenrechts zum 1.7.2004 (vgl. mit zutreffender Begründung: LAG Niedersachsen v. 15.5.2007 - 13 Sa 108/07). Hierauf ist bereits im Gütetermin hingewiesen worden.

5) Auch in Hinblick auf die geltend gemachten Personalvermittlungskosten lässt sich der auf die den Beklagten vorgeworfenen rechtswidrigen Abwerbungen zurückzuführende Schaden nicht beziffern. Die Klägerin hat insofern in der Anlage K 26 lediglich Honorarnoten beigefügt, die nicht erkennen lassen, welche - dem Verhalten der Beklagten zuzurechnende - Vakanzen durch die Leistungen der Rechnungsstellerin beseitigt werden sollten. Insoweit hierin zumindest einzelne zu besetzende Positionen genannt werden fehlt der Bezug zu den konkret durch einen Wechsel zur Beklagten zu 1) frei gewordenen Stellen. Diese Konkretisierung der bestrittenen Behauptungen der Klägerin wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil unklar ist, welche der durch Abwanderung zur Beklagten zu 1) freigemachten Stellen die Klägerin in der Folge (unter Zuhilfenahme der Personalvermittlung) überhaupt nachbesetzt hat. Es ist davon auszugehen, dass auch Stellen von Mitarbeitern nachbesetzt worden sind, die zu anderen Konkurrenten wechselten. Ebenfalls ist der Zeitpunkt der jeweiligen Stellenbesetzung unklar. Dieser ist jedoch zu berücksichtigen, da eine Stellennachbesetzung je nach ihrem Zeitpunkt kostspieliger oder weniger aufwändig sein kann. Der Zeitpunkt des Ausscheidens der zur Beklagten zu 1) gewechselten Mitarbeiter der Klägerin unterscheidet sich aber im Einzelfall ganz erheblich. Im Übrigen ist es nicht Sache der Kammer, durch Abgleich der verschiedenen zur Akte gereichten Listen einen Bezug zwischen den Honorarnoten der Personalvermittlungsagentur und den Positionen der abgeworbenen Mitarbeiter herzustellen.

6) Die Klägerin behauptet, ihr seien aufgrund notwendiger Freistellungen Kosten in Höhe von 350.000,00 € entstanden. Da der Kammer nicht offenbar ist, welche Mitarbeiter aufgrund welcher Umstände freigestellt wurden und welche Kosten hieraus resultierten, ist auch insoweit eine Schadensbezifferung oder -schätzung nicht möglich.

7) Schließlich fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Klägerin durch die behauptete Löschung, Mitnahme und Nutzung ihrer Daten durch die Beklagten bzw. durch abgeworbene Mitarbeiter ein Schaden entstanden ist. Zum Teil kann die Beklagte nicht konkretisieren, welche Daten ab Mitte März hauptsächlich in der Dortmunder Niederlassung von wechselnden Mitarbeitern gelöscht worden sind. Soweit deren Inhalt weiter konkretisiert ist (Unterlagen A 43, A 2, wichtige Kalkulationsergebnisse, Sonderkalkulationen, Angebotsfunktionsbauvertrag BAB A 31, etc), kann die Kammer nicht erkennen, ob diese Daten der Klägerin unwiederbringlich abhanden gekommen sind und welcher Geldwert ihnen beizumessen ist.

Soweit die Klägerin auf die Mitnahme und Nutzung ihrer Daten abstellt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr hieraus entstanden sein soll. Denn inwieweit sich eine Verwendung ihrer Daten bei der Beklagten zu 1) konkret zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat, kann von der Kammer anhand des Sachvortrags der Klägerin nicht beurteilt werden. Jedenfalls durch die behauptete Nutzung von Unternehmensgeheimnissen bei der Erstellung des Submissionsangebotes der Beklagten zu 1) für den Auftrag an der BAB 72 Anfang Mai 2005 ist der Klägerin nicht erkennbar ein Schaden entstanden. Denn die Beklagte zu 1) ist bei der Bewertung der Angebote noch hinter der Klägerin geblieben. Hinsichtlich der bei der Beklagten zu 1) aufgefundenen, für den Aufsichtsrat der Klägerin bestimmten Unterlagen ist nicht dargetan, ob diese einer weiteren Nutzung durch die Klägerin entzogen waren oder ob und in welchem Umfang für ihre Wiederherstellung Kosten entstanden sind. Ob sie dagegen - wie auch die Nutzung von Angebotsunterlagen bzw. dem Projektsteuerungshandbuch der Klägerin - der Beklagten zu 1) einen Vorteil bei ihrer Wettbewerbstätigkeit bzw. der der neuen Verkehrswegebautochter gebracht haben, entzieht sich einerseits mangels Substantiierung der Feststellung durch die Kammer, war indes andererseits auch deshalb nicht aufzuklären, weil die Klägerin die Herausgabe des Verletzergewinns mit der Klage ausdrücklich nicht verfolgt, sondern sich insoweit ausdrücklich eine gesonderte Klageerhebung vorbehalten hat (vgl. Bl. 1672 d.A., S. 129 d. SS d. Kl. v. 20.5.2008).

IV.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist die Klage unzulässig, da es schon an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlt. Bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH v. 6.5.1993 - I ZR 144/92; v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03).

Es ist nicht ersichtlich, welche über den bereits geltend gemachten entgangenen Gewinn und die Humankapitaleinbuße hinausgehenden Schäden der Klägerin aus den behaupteten Abwerbemaßnahmen erwachsen sollen. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich der Arbeitgeberwechsel der von der behaupteten Abwerbung betroffenen Arbeitnehmer eine unbestimmte Zeit lang auswirken und zu Schäden bei der Klägerin führen wird. Konkrete Anhaltspunkte, welche eine weitere Schadensfortentwicklung nahe legen, sind nicht dargetan.

Das gilt in gleicher Weise für etwaig aus der Löschung, Mitnahme und Nutzung von Daten der Klägerin entstehende Schäden. Nach eigenen Angaben der Klägerin ist sie nicht in der Lage, konkret hierauf zurückzuführende Schäden zu beziffern, sondern zieht diese behaupteten Verletzungshandlungen zur Unterstützung des Anspruchs auf entgangenen Gewinn heran. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin aufgrund der Löschung oder Nutzung der Daten durch die Beklagte zu 1) ein weiterer Schaden entstehen könnte. Denn ein geldwerter Gebrauchsvorteil der Daten kann nicht einfach unterstellt werden. Ebenso ist nicht erkennbar, welche Daten die Klägerin überhaupt wiederherzustellen gedenkt und inwieweit dadurch Kosten entstehen werden.

Weitere Rechtsverfolgungskosten würden ebenfalls der gesetzlichen Regelung des § 12a ArbGG unterfallen und daher von einer Erstattungspflicht ausgeschlossen sein.

V.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung war zu unterscheiden nach der Kostentragungspflicht in Bezug auf die noch zur Entscheidung anstehenden Anträge einerseits und die erledigten Anträge andererseits.

1) Die Klägerin hat in Hinblick auf die zu entscheidenden Anträge nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten zu tragen, da sie mit der Klage unterlegen ist. Das Gericht ist für die Berechnung des hierfür anzusetzenden Kostenanteils davon ausgegangen, dass für den Feststellungsantrag die Bewertung mit einem Zehntel des behaupteten bereits bezifferbaren Schadens (Leistungsantrag) angemessen ist (Streitwert der zur Entscheidung gestellten Anträge insgesamt mithin: 51.015.800 €).

2) Hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge ist das Gericht von einem Streitwert in Höhe von jeweils 20% des Leistungsantrages (mithin jew. 9.275.600 €) ausgegangen. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass der Wert der Unterlassungsanträge teilweise im bereits zeitgleich geltend gemachten Schadensersatz enthalten ist, da sich der Unterlassungsanspruch mit fruchtlosem Verstreichen in einen Schadensersatzanspruch wandelt (Streitwert der erledigten Anträge: 18.551.200 €).

Über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge war gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Parteien sind jeweils hälftig an den Kosten der sie betreffenden Anträge beteiligt worden.

a) Gegenüber der Beklagten zu 1) hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der zum einen darauf gerichtet ist, der Beklagten zu untersagen, mit bestimmten namentlich genannten Mitarbeitern der Klägerin Arbeitsverträge zu schließen und/oder sie zu beschäftigen und zum anderen jede Kontaktaufnahme mit weiteren Mitarbeitern zum Zwecke eines entsprechenden Vertragsschlusses zu unterlassen.

aa) Nach § 8 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs (§ 3 UWG) verstößt. Der Anspruch setzt eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr voraus (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG Rz. 1.9 ff.). Die materielle Reichweite des Unterlassungsanspruchs ergibt sich unmittelbar aus dem Umfang der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Erfasst werden bei letzterer nicht nur identische Verletzungshandlungen, sondern auch solche, die im Kern gleich sind mit den die Wiederholungsgefahr begründenden Handlungen. Zeitlich besteht der Unterlassungsanspruch, solange die Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 8 UWG Rz. 42, 44).

Aus Sicht der Kammer war aufgrund der besonderen Konstellation, dass die Beklagte führende Mitarbeiter der Klägerin als Geschäftsführer für ein aufzubauendes Konkurrenzunternehmen einstellte, diese Mitarbeiter ihre Wechselabsicht unter ihren Kollegen kund taten und diesen die Möglichkeit eröffneten, unter Mitwirkung der Beklagten zu 1) in einem unkomplizierten Verfahren rasch einen Wechsel zu dem Konkurrenzunternehmen mit ihren Vorgesetzten / Kollegen zu vollziehen [vgl. unter II. 2d)], die Gefahr gegeben, dass die Beklagte zu 1) in unlauterer Weise Mitarbeiter der Klägerin abwarb. Daraus folgt indes kein genereller Anspruch der Klägerin darauf, dass die Beklagte zu 1) die namentlich benannten Mitarbeiter - die Beklagten zu 3) und 4) wären hiervon ohnehin auszuschließen gewesen - nicht einstellte und auch keinen Kontakt zu weiteren Mitarbeitern aufnahm. Denn eine wettbewerbsrechtlich erlaubte Kontaktaufnahme - etwa durch eine kurze telefonische Ansprache am Arbeitsplatz und auch eine daraufhin erfolgte Einstellung wäre in rechtlicher Hinsicht nicht angreifbar und damit der Beklagten erlaubt gewesen. Eine Kontaktaufnahme wäre dagegen unzulässig gewesen, soweit sie über das von der Rechtsprechung gebilligte Maß hinaus (vgl. BGH v. 4.3.2004 - I ZR 221/01; v. 9.2.2006 - I ZR 73/02) oder unter Ausnutzung der besonderen Verbindungen der Beklagten zu 3) und 4) erfolgt wäre. Insoweit wäre auch ein Vertragsschluss zu untersagen gewesen. Der Antrag hätte daher insoweit allenfalls teilweise Erfolg versprochen.

bb) Neben dem Unterlassungsanspruch kann sich aus § 8 UWG infolge von wettbewerbswidrigem Verhalten ein Beseitigungsanspruch ergeben. Hierauf gestützt kann bei wettbewerbswidrigen Abwerbemaßnahmen von Arbeitnehmern der Ausspruch eines Beschäftigungsverbots gerechtfertigt sein (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 8 UWG Rz. 146 ff.). Der Anspruch auf Verhängung eines Beschäftigungsverbots scheidet aber dann aus, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich so geändert haben, dass das Ziel des Verbotes, also die Naturalherstellung im Sinne des § 249 BGB, nicht mehr erreicht werden kann (OLG Jena v. 13.11.1996 - 2 U 902/96).

Aufgrund des beschriebenen wettbewerbswidrigen Geschehens waren im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits Vertragsverhältnisse zumindest mit einem Teil der genannten Mitarbeiter zustande gekommen. Um der Beklagten zu 1) den dadurch erlangten Wettbewerbsvorteil zu nehmen, war ein Beschäftigungsverbot grundsätzlich gerechtfertigt. Ob dies indes auch in dem beantragten zeitlichen Umfang bis zum 30.6.2006 auszusprechen gewesen wäre, ist angesichts des Streits der Parteien über die wirtschaftlichen Folgen der Abwerbung für die Klägerin zweifelhaft.

cc) Die Frage, in welchem Umfang der Unterlassungsantrag gegen die Beklagte zu 1) Erfolg versprochen hätte, war nach dem für die Kammer erkennbaren Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung offen und hätte nur durch weitere - gegebenenfalls aufwändige Sachverhaltsaufklärung - ermittelt werden können. Vor diesem Hintergrund erschien der Kammer eine hälftige Teilung der insoweit entstandenen Kosten zwischen den beteiligten Parteien angemessen.

b) Von den Beklagten zu 2), 3) und 4) hat die Klägerin klageweise verlangt, zeitlich begrenzt mit anderen als den im Antrag gegen die Beklagte zu 1) genannten Mitarbeitern zum Zwecke der Abwerbung oder zum Zwecke eines Vertragsschlusses über ein Beschäftigungsverhältnis Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen.

aa) Wie bereits erörtert haben die Beklagten zu 3) und 4) ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht im Zusammenhang mit dem Abwerbegeschehen in März - Mai 2005 verletzt und sich hierbei zudem wettbewerbswidrig verhalten. Zwar bestanden im Zeitpunkt der Klageerhebung keine Arbeitsverhältnisse mehr mit der Klägerin, so dass eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ausschied. Doch berührt dies nicht den wettbewerbsrechtlichen Anspruch, denn auch noch einige Monate nach ihrem Ausscheiden bei der Klägerin bestand die Gefahr gleichgelagerter Pflichtverstöße. Der Antrag ist indes insofern zu weit gefasst, als er jeglichen Kontakt mit den Arbeitnehmern der Klägerin untersagt. Damit erfasst er auch wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Kontaktaufnahmen - etwa ein bloß kurzes Telefonat - welches nach Ausscheiden der Beklagten bei der Klägerin jedenfalls keine Ausnutzung der bestehenden besonderen Situation mehr bedeutet hätte. Fraglich ist zudem, wie lange die von den Beklagten gemeinschaftlich zur Abwerbung von Mitarbeitern der Klägerin ausgenutzte besondere Situation fortbestand und ein entsprechendes Kontaktverbot damit gerechtfertigt war.

Auch insoweit wäre zur Aufklärung der Frage, in welchem Umfang der Unterlassungsantrag gegen die Beklagten zu 3) und 4) Erfolg versprochen hätte, eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig gewesen. Der Kammer erschien eine hälftige Teilung der insoweit entstandenen Kosten zwischen den beteiligten Parteien angemessen (je ½ von einem Drittel des Gesamtstreitwertes des Unterlassungsantrags iHv. 9.275.600 €).

bb) Gleiches gilt schließlich auch für den Beklagten zu 2). Zwar ist diesem kein Vertrags- oder Wettbewerbsverstoß vorzuwerfen. Doch sieht die Kammer angesichts seiner - für sich genommen noch nicht tatbestandlichen - Beteiligung bei der Initiative des Abwerbegeschehens ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, um von der (Erstbegehungs-) Gefahr unlauterer Wettbewerbshandlungen - insbesondere in Form der wettbewerbswidrigen Kontaktaufnahme zur Abwerbung von Mitarbeitern der Klägerin - auszugehen. Immerhin hat der Beklagte den Kontakt der Beklagten zu 3) und 4) sowie der Herren I. M. und T. mit der Klägerin hergestellt und ist auch in der Folge im Rahmen der Kommunikation der abwanderungswilligen Mitarbeiter mit der Beklagten zu 1) zum Zwecke der Bewerbung helfend (Fax v. 17.3.2005) aufgetreten. Dies spricht für ein schuldhaftes Verhalten. Ebenso wie bei den Beklagten zu 3) und 4) ist indes ohne weitere Sachverhaltsaufklärung unklar, in welchem sachlichen und zeitlichen Umfang der Unterlassungsantrag gerechtfertigt war. Die Kammer hält daher auch in diesem Verhältnis eine Kostenteilung zwischen dem Beklagten zu 2) und der Klägerin für angemessen (je ½ von einem Drittel des Gesamtstreitwertes des Unterlassungsantrags iHv. 9.275.600 €).

VI.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und bemisst sich nach der Summe der Streitwerte der zur Entscheidung gestellten (51.015.800 €) und der erledigten Anträge (18.551.200 €).

VII.

Die Zulässigkeit der für die unterliegende Partei grundsätzlich eröffneten Berufung richtet sich nach § 64 Abs. 2b) ArbGG. Die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 2a) ArbGG war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen. Hinsichtlich der auch auf § 98 ZPO beruhenden Kostenentscheidung ist zudem für alle Parteien entsprechend §§ 99 II, 91a II ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der jeweilige Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt (vgl. Roloff, NZA 2007, 900 [912]).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Gegen den Kostenausspruch kann von allen Parteien

sofortige Beschwerde

eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.

Die sofortige Beschwerde muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von zwei Wochen

e n t w e d e r beim Arbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

o d e r beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf erklärt werden und auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

E.

(Richter)






ArbG Düsseldorf:
Urteil v. 09.06.2008
Az: 3 (8) Ca 336/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/260db18c1dd1/ArbG-Duesseldorf_Urteil_vom_9-Juni-2008_Az_3-8-Ca-336-06




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