Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. September 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 2/05

(BPatG: Beschluss v. 05.09.2005, Az.: 5 W (pat) 2/05)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Antragsteller hat am 8. März 1996 beim Deutschen Patentund Markenamt ein Gebrauchsmuster angemeldet, das mit der Nummer ... in das Register eingetragen worden ist. 1999 wurde die erste Verlängerungsgebühr nach § 23 Abs 2 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) alte Fassung für das vierte bis sechste Jahr fällig und der Antragsteller hat diese Gebühr mit eigenen Mitteln bezahlt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 traten das neue Patentkostengesetz (PatKostG) und die damit verbundenen Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes in Kraft. Als im Jahr 2002 die zweite Aufrechterhaltungsgebühr nach § 23 Abs 2 GebrMG neue Fassung (nF) für das siebte und achte Jahr fällig wurde, gewährte die Gebrauchsmusterstelle dem Antragsteller auf dessen Antrag für diese Gebühr Verfahrenskostenhilfe.

Am 31. März 2004 ist die dritte und letzte Aufrechterhaltungsgebühr nach § 23 Abs 2 GebrMG (nF) für das neunte und zehnte Jahr fällig geworden. Mit Schreiben vom 14. September 2004, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am 16. September 2004, hat der Antragsteller auch für diese Gebühr Verfahrenskostenhilfe beantragt und den Antrag damit begründet, dass er unverändert mittellos sei. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 hat die Gebrauchsmusterstelle den Antragsteller dazu aufgefordert, Nachweise darüber vorzulegen, welche Versuche er seit Eintragung des Gebrauchsmusters unternommen habe, um das Gebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Für den Fall, dass der Antragsteller die erbetenen Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Deutschen Patentund Markenamt einreiche, wurde eine Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe in Aussicht gestellt. Die Bedürftigkeit des Antragstellers hat die Gebrauchsmusterstelle nicht in Frage gestellt.

Auf die Verfügung vom 13. Oktober 2004 hat sich der Antragsteller nicht geäußert. Daraufhin hat die Gebrauchsmusterstelle mit Beschluss vom 18. Februar 2005 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe aus den Gründen der Verfügung vom 13. Oktober 2004 zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiter. In der Beschwerdeschrift hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Akte gereicht habe. Unterlagen über Bemühungen um eine wirtschaftliche Verwertung des Gebrauchsmusters aus jüngster Zeit stünden ihm jedoch nicht zur Verfügung, weil er zur Zeit keine Verbindungen zu interessierten Verwertern hätte.

Eine Beschwerdegebühr hat der Antragsteller nicht gezahlt.

II Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstele vom 18. Februar 2005 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist gebührenfrei. Die Gebühren für die Verfahren vor dem Bundespatentgericht bestimmen sich nach dem Patenkostengesetz (PatKostG). Gem § 2 Abs 1 PatKostG werden die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Unter Nr 401 300 dieses Gebührenverzeichnisses wird festgestellt, dass die Beschwerden zum Bundespatentgericht in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentund Markenamts den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe für die dritte Aufrechterhaltungsgebühr für sein Gebrauchsmuster zu Recht zurückgewiesen hat. Denn die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind nicht erfüllt, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung iSv § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) mutwillig erscheint.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Aufrechterhaltungsgebühr in einem Gebrauchsmusterverfahren ist grundsätzlich möglich, denn die Vorschriften des Patentgesetzes (PatG) über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138 PatG) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden (§ 21 Abs 2 GebrMG) und § 130 Abs 1 Satz 2 PatG sieht die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe für die -den Aufrechterhaltungsgebühren des Gebrauchsmusters entsprechenden -patentrechtlichen Jahresgebühren vor.

Gem § 21 Abs 2 GebrMG iVm § 130 Abs 1 PatG ist bei der Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Gebrauchsmustersachen auch § 114 ZPO entsprechend anzuwenden.

Wie die Gebrauchsmusterstelle geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller iSv § 114 ZPO nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu imstande ist, die dritte Aufrechterhaltungsgebühr aus eigenen Mitteln aufzubringen. Als weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt § 114 ZPO jedoch voraus, dass die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Mutwillig iSv § 114 ZPO handelt, wer sein Recht nicht in gleicher Weise verfolgt oder verteidigt wie eine verständige und vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält und sich scheuen würde, die Kosten für einen Antrag aufzuwenden (vgl Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, 2005, § 130 Rdn 53). Bei verständiger Betrachtung der Sachlage und ausgehend von dem Sachvortrag des Antragstellers kommt hier eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters deswegen nicht in Betracht, weil sich davon für den Antragsteller keinerlei wirtschaftliche Vorteile erwarten lassen und deswegen die Aufwendung der dritten Aufrechterhaltungsgebühr von vornherein als verlorene Kosten erscheinen. Dass sich der Antragsteller überhaupt in irgendeiner Weise um die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung bemüht hätte, lässt sich keiner seiner Eingaben, sei es in dem anhängigen Verfahren, sei es in dem Verfahrenskostenhilfeverfahren aus dem Jahre 2002, entnehmen. Das scheint um so eindeutiger zu sein, als die Gebrauchsmusterstelle mit ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2004 den Antragsteller ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, sich zu diesem Punkt zu äußern, und für den Fall, dass der Antragsteller die erbetenen Darlegungen nicht nachholen sollte, die Zurückweisung seines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe in Aussicht gestellt hatte. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich mitgeteilt hat, dass es ihm an Verbindungen zu interessierten Verwertern fehle.

Bei diesen Feststellungen verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller nur über ganz beschränkte Mittel verfügt und deswegen bei seinen Bemühungen um eine wirtschaftliche Verwertung seines Gebrauchsmusters keine großen Handlungsspielräume hatte. Wenn der Antragsteller jedoch im Wege der Verfahrenskostenhilfe öffentliche Mittel für die weitere Aufrechterhaltung seines Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen will, muss er das in seinen Grenzen Mögliche tun, um wenigsten eine Chance für die Wirtschaftlichkeit einer solches Investition zu eröffnen. Dazu gibt es keine Angaben des Antragstellers. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich.

Müllner Schneider Werner Be






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Beschluss v. 05.09.2005
Az: 5 W (pat) 2/05


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