Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 15. Mai 2013
Aktenzeichen: 1 AktG 1/13

(OLG Rostock: Beschluss v. 15.05.2013, Az.: 1 AktG 1/13)

Tenor

Die Freigabeanträge der Antragstellerin vom 14.02.2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag auf Feststellung gemäß § 246a AktG (nachfolgend Freigabeantrag) die Freigabe der Eintragung zweier Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10.12.2012 über Kapitalmaßnahmen in das Handelsregister. Gegenstand der Beschlüsse war eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien kombiniert mit einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien.

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich mit der Serienherstellung von Segelyachten befasst. Sie wurde 1990 gegründet und hat ihren Sitz in G.. Seit März 2007 ist das Unternehmen börsennotiert. Seit Herbst 2011 ist die M. AG mittelbar Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil am Grundkapital der Antragstellerin von aktuell 73,68 %.

Die Antragsgegner sind Aktionäre der Antragstellerin.

Am 02.11.2012 lud die Antragstellerin zur Hauptversammlung am 10.12.2012 in G. ein. Die Einladung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf den vollständigen Text der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung aus dem Bundesanzeiger wird Bezug genommen (Bd. II, Bl. 76ff. oder Bd. V, Bl. 345f. GA).

Unter TOP 5 enthielt die Einladung die folgende Bekanntmachung:

"5. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklagen nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien und über die entsprechende Änderung der Satzung.

Das Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. 7 Mio. €, eingeteilt in 7 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien, soll im Verhältnis 4 : 3 durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt werden, und der hierdurch freiwerdende Betrag soll in die Kapitalrücklagen eingestellt werden. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils 4 Aktien zu 3 Aktien zusammengelegt werden. Die Herabsetzung soll nach den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222ff. AktG) mit einem Herabsetzungsbetrag von € 1.750.000,00 erfolgen. Die Herabsetzung kann hier nur durch die Zusammenlegung der Aktien erfolgen. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weniger als 1 € betragen. Durch eine Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung mindestens 1 € beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um € 1.750.000,00 mit einer Zusammenlegung im Verhältnis 4 : 3 verbunden werden mit dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital € 5.250.000,00 beträgt und dieses in 5.250.000,00 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil an Grundkapital von € 1 je Aktie eingeteilt ist. Die Satzung ist entsprechend anzupassen.

Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 4 : 3 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von dieser beauftragten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung der betreffenden Aktionäre bestmöglich verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor wie folgt zu beschließen:

a) Das Grundkapital i.H.v. € 7 Mio. eingeteilt in 7 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222ff. AktG) um € 1.750.000,00 auf € 5.250.000,00 herabgesetzt unter Zusammenlegung von je 4 auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 3 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die Kapitalherabsetzung dient in voller Höhe von 1.750.000,00 dem Zweck der Einstellung in die Kapitalrücklagen.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung zu entscheiden.

c) § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden der unter lit. a) und b) vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst:

1. Das Grundkapital beträgt € 5.250.000,00 (in Worten: € fünf Millionen zweihundertfünfzigtausend). Es ist eingeteilt in Stück 5.250.000,00 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag."

Unter TOP 6 war das folgende ausgeführt:

"6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a) Das gemäß der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 auf € 5.250.000,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis € 4.725.000,00 auf bis zu € 9.975.000,00 durch Ausgabe von bis zu 4.725.000,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1 € je Stückaktie erhöht.

b) Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von 1 € je Aktie ausgegeben. Sie sind vom 01. Juli 2012 an gewinnberechtigt.

c) Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen zugelassen mit der Verpflichtung, die neuen Aktien den bisherigen Aktionären im Verhältnis 10 : 9 zum Ausgabebetrag von 1 € je Aktie gegen Bareinlagen zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht), d.h. für 10 alte Aktien werden den Aktionären 9 neue Aktien angeboten, und den Erlös aus der Platzierung der Aktien an die Gesellschaft abzuführen. Die Bezugsfrist beträgt 2 Wochen.

d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten neuen Aktien ihrerseits zum beschlossenen Ausgabebetrag zeichnen und beziehen können. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Art der Aktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

e) Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre Durchführung nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen worden ist.

f) Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

g) Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung und die entsprechende Änderung der Satzung mit der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen wird."

Die Hauptversammlung der Antragstellerin fand am 10.12.2012 in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 12.23 Uhr in G. statt. Auf das notarielle Protokoll der Hauptversammlung (Urkundenrolle F 116/2012 der Notariatsverwalterin Dr. K. Bd. II, Bl. 62ff. GA) wird Bezug genommen.

Im Zuge der Generaldebatte meldete sich der Aktionär M.G. zu Wort und vertrat die Auffassung, dass ein radikalerer Kapitalschnitt von 1 : 100 notwendig sei. Aus diesem Grunde stellte der Aktionär G. zum Protokoll folgende Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6:

"1. Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 5:

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklagen nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien und über die entsprechende Änderung der Satzung.

Ich beantrage, wie folgt zu beschließen:

a) Das Grundkapital in Höhe von € 7.000.000 eingeteilt in 7.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222ff. AktG) um € 6.930.000,00 auf € 70.000,00 herabgesetzt unter Zusammenlegung von je 100 auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie. Die Kapitalherabsetzung dient in voller Höhe von 6.930.000,00 dem Zweck der Einstellung in die Kapitalrücklagen.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung zu entscheiden.

c) § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden der unter lit. a) und b) vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst:

1. Das Grundkapital beträgt € 70.000,00 (in Worten: € siebzigtausend). Es ist eingeteilt in Stück 70.000,00 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag.

2. Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 6:

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinzahlung unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts.

Ich beantrage wie folgt zu beschließen:

a) Das gemäß der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 auf € 70.000,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu € 4.761.000,00 auf bis zu € 4.831.000,00 durch Ausgabe von bis zu 4.761.000,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1 € je Stückaktie erhöht.

b) Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von 1 € je Aktie ausgegeben. Sie sind vom 01. Juli 2012 an gewinnberechtigt. Die endgültige Anzahl der neu auszugebenen Stückaktien sowie der nominale Kapitalerhöhungsbetrag aus dieser Kapitalerhöhung sind auf denjenigen Höchstbetrag beschränkt, der sich aus der Division des angestrebten Bruttoemissionserlöses i.H.v. 4.999.999,00 € durch den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berechtigung der aktuellen Marktsituation und eines angemessenen Risikoabschlages bestmöglich, jedoch nicht unter € 1,05 je Stückaktie festzusetzenden Bezugspreises ergibt; § 182 Abs. 1 Satz 5 AktG ist zu beachten. Das Ergebnis ist auf einen vollen Eurobetrag bzw. eine volle Aktienzahl abzurunden. Der Bezug ist den Aktionären in einem Bezugsverhältnis (alte zu neuen Aktien) anzubieten, welches dem Verhältnis der am Tag vor Beginn der Bezugsfrist ausgegebenen Anzahl von Aktien zu der Anzahl der im Rahmen der Kapitalerhöhung neu auszugebenen Aktien entspricht. Das Bezugsverhältnis ist auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Eine etwaiger Spitzenbetrag ist vom Bezugsrecht ausgeschlossen.

Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) zum geringsten Ausgabebetrag gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zu einem noch festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und einen etwaigen Mehrerlös an die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht). Der Spitzenbetrag sowie etwaige nicht bezogene neue Stückaktien können nach Weisung des Vorstandes der Gesellschaft verwertet werden. Eine etwaige Verwertung hat bestmöglich, mindestens jedoch zum Bezugspreis zu erfolgen. Bei fehlender Festübernahme durch das oder die Kreditinstitute kann die bestmögliche Verwertung auch unterhalb des Bezugspreises erfolgen.

c) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzulegen. Hierzu gehört auch die Festsetzung des Bezugspreises. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Art der Aktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

d) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht mindestens ein Bruttoemissionserlös von 4.500.000,00 € gezeichnet wird. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird des weiteren unwirksam, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen worden ist. Sofern die Durchführung der Kapitalerhöhung aufgrund von Klagen gegen die Wirksamkeit dieses Beschlusses oder des Beschlusses zu TOP 5 oder aufgrund anderer gegen die Durchführung dieser Kapitalerhöhung gerichteter rechtlicher Maßnahmen nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 eingetragen ist, verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf des 10. September 2013.

e) Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

f) Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung und die entsprechende Änderung der Satzung mit der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen wird."

Im weiteren Verlauf erfolgte die Beschlussfassung über die einzelnen Tagesordnungspunkte wie zuvor angekündigt. Die streitgegenständlichen TOP 5 und TOP 6 wurden in der von dem Aktionär G. vorgeschlagenen Weise beschlossen. Sie erzielten jeweils eine Zustimmungsquote von 85,70 %, weshalb der Vorsitzende feststellte, dass diese mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wurden.

Gegen diese Beschlüsse der Hauptversammlung haben die Antragsgegner Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Rostock erhoben (Verfahren 5 HK O 8/13 AktG, 5 HK O 9/13 AktG, 5 HK O 10/13 AktG, 5 HK O 11/13 AktG sowie 5 HK O 18/13 AktG). Mit Beschluss vom 14.02.2013 hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rostock die Verbindung der vorgenannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 5 HK O 8/13 AktG beschlossen (Verbindungsbeschluss Bd. V, Bl. 376 GA).

Mit dem vorliegenden Freigabeantrag strebt die Antragstellerin die zeitnahe Umsetzung der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse an. Zur Begründung trägt sie vor, ohne eine Durchführung der von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalmaßnahmen innerhalb der für das Freigabeverfahren geltenden 3-Monatsfrist des § 246a Abs. 3 Satz 6 AktG werde die Antragstellerin zeitnah, jedenfalls aber noch im Jahre 2013, zahlungsunfähig werden und Insolvenz anmelden müssen.

Zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und zur sachlichen Begründung der von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalmaßnahmen trägt die Antragstellerin vor, die Kapitalerhöhung sei zur Aufrechterhaltung der Liquidität auch bei Fortführung aller Bankkredite erforderlich. Die Liquiditätslage sei sehr angespannt, Zahlungsunfähigkeit drohe im Juli 2013.

Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf eidesstattliche Versicherungen ihres Finanzvorstandes G. vom 14.02.2013 (Bd. I, Bl. 143 GA) und 06.05.2013 (Anlage zum Protokoll vom 15.05.2013), den Lagebericht zum Geschäftsjahr 2011, 2012 (Bd. I, Bl. 149 GA) und einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Bd. I, Bl. 151 GA).

Weiterhin behauptet sie, Lieferanten würden schon jetzt lange Zahlungsziele zugemutet und teilweise noch nicht einmal eingehalten. Es bestünden Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung i.H.v. 8,0 Mio. € (Glaubhaftmachung Bd. I, Bl. 155 GA), sowie Mahnungen von diversen Zulieferern (Bd. I, Bl. 157 GA).

Zudem müssten im Jahre 2013 3,6 Mio. € an Finanzierungen zurückgeführt werden.

Darüber hinaus drohe die Kündigung kurzfristiger Kredite, so insbesondere der Kreditlinien bei der C.-Bank (zur Glaubhaftmachgung Bd. II, Bl. 1ff. und Bl. 18 GA) und der H.-Bank (zur Glaubhaftmachung Bd. II, Bl. 6ff. und 14ff. GA), deren Kreditlinien bereits zu 90 % ausgereizt seien. Ebenso angespannt sei die Kreditlinie bei der I.-Bank (Bd. II, Bl. 16 und 19 GA).

Hinzu komme, dass die Wettbewerbssituation der Antragstellerin durch die angespannte Liquiditätslage sehr beeinträchtigt sei. Zudem werde diese auch noch verschärft durch bereits eingetretene Lieferverzögerungen. Ohne die Kapitalherabsetzung sei die Gesellschaft massiv insolvenzgefährdet.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der Freigabeantrag sei nach § 246a Abs. 1 AktG zulässig und nach Abs. 2 der Vorschrift auch begründet.

Zunächst bestreitet sie vorsorglich, dass die Antragsgegner das erforderliche Quorum nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG erreichten. Des weiteren meint sie, die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 4) (V. AG) sei bereits nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG unzulässig, da die Antragsgegnerin zu 4) keinen Widerspruch zu Tagesordnungspunkt 5 erklärt habe, wie sich aus dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung ergebe. Die Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 5) und 6) seien verfristet, da sie zunächst vor dem unzuständigen Gericht erhoben worden seien und ein Verweisungsantrag erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist gestellt worden sei.

Darüber hinaus seien die Anfechtungsklagen sämtlicher Antragsgegner offensichtlich unbegründet. Ein Verstoß gegen aktienrechtliche Bekanntmachungspflichten nach § 124 Abs. 1 und 4 AktG sei nicht gegeben. Es könnten auch auf der Hauptversammlung Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht bekannt gemacht worden seien, sofern sie Tagesordnungsgegenstände beträfen. Eine vorherige Bekanntmachung der Anträge des Aktionärs G. zu den TOP 5 und TOP 6 sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Ein Fehlverhalten des Versammlungsleiters sei nicht festzustellen, insbesondere sei keine Verlesung der Anträge notwendig gewesen. Auch ein Verstoß gegen eine ungeschriebene Pflicht zur Erläuterung von Gegenanträgen sei nicht zu beklagen. Die Vorschlagspflicht des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG sei eingehalten worden. Informationsrechte der Aktionäre aus § 131 AktG seien nicht beeinträchtigt. Bezugsrechte seien nicht ausgeschlossen worden. Unter Bezugnahme auf die sogenannte "Sachsenmilchentscheidung" des BGH vertritt die Antragstellerin zudem hier die Auffassung, eine sachliche Rechtfertigung nach § 222 AktG sei nicht erforderlich gewesen. Auch sei kein treuwidriges Abstimmungsverhalten der Hauptversammlungsmehrheit zu beanstanden. Die erforderliche Beschlussmehrheit sei gegeben gewesen.

Außerdem sei der Freigabeantrag gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG begründet. Die danach gebotene Interessenabwägung falle eindeutig zu Gunsten der Antragstellerin aus. Diese sei aufgrund der geschilderten Liquiditätslage auch auf die zeitnahe Umsetzung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen zur Abwendung der ansonsten drohenden Insolvenz angewiesen. Ein vermeintlicher Rechtsverstoß, der allenfalls in der Verletzung von Bekanntmachungsvorschriften liegen könne, sei nicht schwerwiegend.

Die Antragstellerin beantragt,

1.

es wird festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner (LG Rostock, Az.: 5 HK O 8/13 AktG, 5 HK O 9/13 AktG, 5 HK O 10/13 AktG, 5 HK O 11/13 AktG, 5 HK O 18/13 AktG) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.12.2012 zu TOP 5 über eine Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht und dass etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen,

2.

es wird festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner (LG Rostock, Az.: 5 HK O 8/13 AktG, 5 HK O 9/13 AktG, 5 HK O 10/13 AktG, 5 HK O 11/13 AktG, 5 HK O 18/13 AktG) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.12.2012 zu TOP 6 über eine Kapitalerhöhung und die entsprechende Satzungsänderung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht und dass etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Antragsgegner zu 1) - 6) beantragen übereinstimmend,

die Freigabeanträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegner gehen davon aus, dass der Finanzinvestor, die Münchener Aureliusgruppe, welche die Mehrheit der Aktien hält, die Übernahme der größtmöglichen Kapitalmehrheit unter Ausbooten einer größtmöglichen Zahl von Minderheitsaktionären anstrebt.

Die Antragsgegner vertreten die Auffassung, aus rechtlichen Gründen sei der Freigabeantrag unbegründet. Die Anfechtungsklagen der Antragsgegner seien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG. Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen seien vielmehr begründet wegen Verletzung der §§ 121 Abs. 3 Satz 2 und 124 AktG. Die Antragsgegner beanstanden, dass die tatsächlich zur Abstimmung gestellten Beschlüsse zu TOP 5 und TOP 6 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden seien, demgegenüber über die ordnungsgemäß angekündigten Anträge nicht abgestimmt worden sei. Die Kapitalerhöhung sei ihrem Wesen nach eine Satzungsänderung und müsse somit gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG im Wortlaut bekannt gemacht werden. Wegen der eklatanten Abweichung zwischen den angekündigten und den zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschlägen seien diese auch nicht als Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG bekanntmachungsfrei gewesen. Die Versammlungsleitung sei pflichtwidrig erfolgt, insbesondere sei die Abstimmungsreihenfolge unzulässig bestimmt worden. Die Anträge des Aktionärs Gäbler hätten nicht vorgezogen werden dürfen. Zudem sei ein treuwidriges Abstimmungsverhalten des Hauptaktionärs A. AG gegeben. Die Kapitalherabsetzung im Verhältnis 100 : 1 werde mit einer Kapitalerhöhung verknüpft ohne den Minderheitsaktionären die volle Beteiligung an der Kapitalerhöhung zwecks Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsrechte zu gewährleisten. Den Kleinaktionären solle dadurch entgegen § 245 Nr. 1 AktG jeglicher Schutz abgesprochen werden.

Zudem seien die Anfechtungsklagen deshalb begründet, da die Kapitalherabsetzung der nach § 222 AktG erforderlichen sachlichen Rechtfertigung ermangele. Insbesondere sei die Koppelung der Kapitalerhöhung an die Kapitalherabsetzung nicht notwendig gewesen.

Die Antragsgegner meinen zudem, eine Freigabe komme auch nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht in Betracht. Die vorgenannten Rechtsverstöße seien von besonderer Schwere im Sinne dieser Vorschrift, so dass es einer Interessenabwägung nicht bedürfe. Die Antragstellerin habe zudem ein vorrangiges Eintragungsinteresse nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegner bezweifeln in diesem Zusammenhang den Vortrag der Antragstellerin zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens . Sie weisen darauf hin, dass nach Außen durchweg ein positives Bild der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens dargestellt werde. So ergebe sich z.B. aus dem Halbjahresfinanzbericht ein deutlich anderes Bild als von der Antragstellerin gezeichnet (Bd. V, Bl. 321 GA). Dies gelte auch für die Zwischenmitteilung nach § 37 Wertpapierhaushaltsgesetz vom 17.11.2012. Die Liquiditätsengpässe seien konstruiert. 1,7 Mio. € freie Liquidität seien saisonal bedingt und branchenüblich. Die Darstellung der Liquidität im Lagebericht und durch den Abschlussprüfer sei unzutreffend. Wenn die Darstellung der Antragstellerin zur Liquiditätslage stimmen würde, wäre sie nach § 15 WpHG verpflichtet gewesen, den Kapitalmarkt zu informieren. Die eidesstattliche Versicherung des Finanzvorstandes sei als "wohlwollende Parteiäußerung eines gutbezahlten Organmitglieds" (Antragsgegner zu 2) und 3), Bd. III, Bl. 51 bzw. 76 GA) zu werten. Es sei unzutreffend, dass die Verfügbarkeit kurzfristiger Kredite gefährdet sei. Kreditgebern sei die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin bekannt. Die Banken hätten auch nicht gekündigt. Eine erschwerte Verhandlungsposition der Antragstellerin sei deshalb nicht gegeben. Auch Lieferverzögerungen würden bestritten. Zudem sei in der Hauptversammlung das Bild eines gesunden Unternehmens gezeichnet worden. Wenn dem nicht so sei und der Vortrag der Antragstellerin zur Liquiditätslage und Insolvenzgefährdung zutreffend sei, seien die Beschlüsse der Hauptversammlung durch grobe Täuschung herbeigeführt, da die Aktionäre weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung selbst über angebliche Liquiditätsprobleme der Gesellschaft informiert worden seien.

Schließlich sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Antragstellerin von der am 02.02.2011 beschlossenen und am 28.11.2012 in das Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung (HRB 7035 des Amtsgerichts Stralsund) um 3.200.000,00 €, die erst in Höhe von 600.000,00 € ausgeschöpft sei, bis jetzt keinen Gebrauch gemacht habe.

II.

Die Freigabeanträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock ergibt sich aus § 246a Abs. 1 Satz 3 AktG. Der Sitz der Antragstellerin befindet sich im Sprengel des Oberlandesgerichts Rostock.

Der Freigabeantrag ist auch statthaft. Die gefassten Beschlüsse zu TOP 5 und TOP 6 betreffen Maßnahmen der Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalbeschaffung, § 246a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AktG. Die Anfechtungsklagen in der Hauptsache sind vor dem Landgericht Rostock anhängig, Az.: 5 HK O 18/13 AktG, zu dem alle Klagen der hiesigen Antragsgegner verbunden worden sind (Verbindungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 14.02.2013, Bd. V, Bl. 376 GA).

Die Freigabeanträge sind jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Eine Freigabe kann nicht beschlossen werden, da die vor dem Landgericht Rostock erhobenen Anfechtungsklagen nicht unzulässig sind, § 246a Abs. 2 Nr. 1 1. Alt AktG (1.), die dortigen Kläger das erforderliche Quorum nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG nachgewiesen haben bzw. der im Einzelfall fehlende Nachweis sich nicht auswirkt (2.), die Anfechtungsklagen nicht offensichtlich unbegründet sind, § 246a Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. AktG (3.) und mangels ausreichender Glaubhaftmachung der zugrundeliegenden Tatsachen kein vorrangiges Eintragungsinteresse der Antragstellerin gegeben ist, § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG (4.).

1.

Die Zulässigkeit der Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 3) steht außer Frage.

Die Antragstellerin bezweifelt allerdings die Zulässigkeit der Anfechtungsklagen der Antragsgegnerin zu 4) und der Antragsgegner zu 5) und 6).

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 4) sei jedenfalls teilweise unzulässig, da sie ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung (Bd. II, Bl. 66R GA, Seite 9 des notariellen Protokolls) ausschließlich zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8, nicht jedoch zu Tagesordnungspunkt 5 Widerspruch erhoben habe. Letzteres sei jedoch für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderlich. Die Antragsgegnerin zu 4) hält dem entgegen (Bd. V, Bl. 466 GA), die kritische Nachfrage des Aktionärs V. reiche als Widerspruch aus. Jedenfalls die Anfechtungsbefugnis zu TOP 6 könne dem Aktionär V. nach § 245 Nr. 1 AktG nicht abgesprochen weren.

Weiterhin meint die Antragstellerin, die Klagen der Antragsgegner zu 5. und 6. seien wegen Überschreitung der Frist von einem Monat nach Beschlussfassung gemäß § 246 Abs. 1 AktG verfristet, da die Klagen zunächst vor dem unzuständigen Landgericht Stralsund erhoben worden seien und ein Verweisungsantrag erst nach Fristablauf gestellt worden sei. Die Antragsgegner zu 5. und 6. entgegnen, eine Klagerhebung vor dem unzuständigen Gericht schade nicht, wenn die Verweisung an das zuständige Gericht erfolge. Die Klagefrist sei bis zum 10.01.2013 gelaufen. Am 09.01.2013 hätten die Antragsgegner zu 5. und 6. zunächst Klage vor dem unzuständigen Landgericht Stralsund erhoben, dies allerdings nach einer Fehlinformation durch das Justizministerium M-V hinsichtlich der Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Konzentrationsverordnung M-V. Am 15.01.2013 sei dann ein Verweisungsantrag gestellt worden.

Diese Fragen bedürfen hier keiner Entscheidung. Erheben mehrere Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss eine Beschlussmängelklage, so sind diese notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 1. Alt. ZPO (Bürgers/Körber/Göz, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 26). Es handelt sich bei den Anfechtungsklagen um Gestaltungsklagen, die eine einheitliche Sachentscheidung im Sinne des § 62 ZPO notwendig machen. Aus prozessualen Gründen entsteht hier eine notwendige Streitgenossenschaft, da zwar auch einer der Antragsgegner hätte allein klagen können, das ergehende Gestaltungsurteil aber zugunsten der mehreren Personen wirkt, die tatsächlich gemeinsam geklagt haben bzw. hier durch den Verbindungbeschluss des Landgerichts Rostock zu Streitgenossen wurden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 62 Rn. 4, 19; BGHZ 122, S. 240).

Im Hinblick auf die Publizität der begehrten Handelsregistereintragung (§ 15 HGB) ist es undenkbar, die Freigabe gegenüber einem Kläger auszusprechen und gegenüber einem anderen abzulehnen. Bei insgesamt sechs Klägern im Hauptsacheverfahren, von denen bei vieren die Zulässigkeit der Anfechtungklagen außer Zweifel steht, kann die möglicherweise in Rede stehende - teilweise - Unzulässigkeit einzelner Klagen nicht zu dem Ergebnis führen, dass allein deswegen die Freigabe nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. AktG zu beschließen wäre.

2.

Eine Freigabe kann auch nicht wegen fehlenden Nachweises des erforderlichen Quorums durch die Antragsgegner nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG erfolgen.

Die Antragsgegner haben das erforderliche Quorum wie folgt nachgewiesen:

Antragsgegner zu 3) V. P.:

Die Zustellung der Antragsschrift erfolgte am 22.02.2013 Bd. II, Bl. 147 GA.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2013 (Bd. II, Bl. 165 GA) wies er einen Aktienbestand von 2253 Aktien nach, bestätigt durch die Bethmann Bank am 25.02.2013 (Bd. II, Bl. 167 GA). Damit ist die Wochenfrist gewahrt.

Antragsgegnerin zu 4) V. AG:

Zustellung der Antragsschrift am 21.02.2013 Bd. II, Bl. 146 GA.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 (Bd. II, Bl. 155 GA) teilte die Antragsgegnerin zu 4) mit, sie halte 162.576 Aktien. Glaubhaft gemacht wird dies durch Bankbestätigung des Bankhauses Hallbaum (Bd. II, Bl. 158, 177 GA). Auch hier ist die Wochenfrist eingehalten.

Antragsgegner zu 5) und 6) Eheleute S.:

Zustellung der Antragsschrift am 22.02.2013 Bd. II, Bl. 149 GA.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2013 (Bd. II, Bl. 173 GA) teilten die Antragsgegner zu 5) und 6) mit, dass sie als Eheleute 1400 Aktien gemeinschaftlich hielten. Bestätigt wurde dies durch die H. am 22.02.2013 (Bd. II, Bl. 175 GA) ebenfalls innerhalb der Wochenfrist .

Der Erfüllung des notwendigen Quorums steht nicht entgegen, dass die Antragsgegner zu 5) und 6) rechnerisch nicht jeder 1.000 Aktien besitzen. Die Antragsgegner zu 5) und 6) sind Eheleute und damit Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 69 AktG.

Die Frage, wie das Bagatellquorum im Freigabeverfahren auf Rechtsgemeinschaften anzuwenden ist, in denen mehrere Mitberechtigte die Aktien nicht in einem rechtsfähigen Rechtsträger, sondern in einer nicht rechtsfähigen Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft gebündelt haben, wurde bislang durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, die Rechtsgemeinschaft als einen Kläger zu behandeln und deshalb die gemeinschaftliche Erreichung des Quorums ausreichen zu lassen (für das Quorum nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 UmwG Widmann/Mayer/Fraunhöfer, UmwG, Aufl., § 16 Rn.156.7). Für diese Auffassung spricht, dass die Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft der Aktiengesellschaft gemäß § 69 AktG notwendig als einheitliche Gruppe gegenüberstehen und, vertreten durch einen gemeinschaftlichen Vertreter, nach Abs. 1 der Vorschrift nur eine gemeinsame Klage erheben können.

Nicht nachgewiesen wurde das erforderliche Quorum hingegen durch die Antragsgegner zu 1) und 2).

Damit haben vier von sechs Antragsgegnern das erforderliche Quorum erfüllt. Wenn das Quorum nur von einzelnen Anfechtungsklägern rechtzeitig nachgewiesen wird, sind nur ihre Anfechtungsgründe im Freigabeverfahren zu berücksichtigen. Das Vorbringen anderer Kläger ist bei der gerichtlichen Beurteilung nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 und 3 unerheblich (Münchener Kommentar/Hüffer, a.a.O., § 246a Rn. 24; Bürgers/Körber/Göz, a. a. O., § 246a Rn. 4).

Danach wirkt sich der fehlende Nachweis durch die Antragsgegnerin zu 1) nicht aus, da diese im Verfahren lediglich ihre anwaltliche Vertretung angezeigt, in der Sache jedoch nichts vorgetragen hat. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu 2) deckt sich inhaltlich mit dem Sachvortrag der übrigen Antragsgegner, insbesondere mit dem des Antragsgegners zu 3), so dass ihr nicht ausreichender Aktienbesitz ebenfalls unschädlich ist.

3.

Der Freigabetatbestand des § 246a Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. AktG ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 6) sind nicht offensichtlich unbegründet.

Wann eine Klage offensichtlich unbegründet ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach herrschender Meinung kommt es nicht auf leichte Erkennbarkeit bei mehr oder minder kursorischer Prüfung an, sondern auf die Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, die eine andere Beurteilung unvertretbar erscheinen lässt (Münchener Kommentar/Höfer, § 246a Rn. 20 m. w. N.). Nach der Gegenmeinung soll jedoch im summarischen Verfahren nur eine kursorische Prüfung statthaft und die Klage dann offensichtlich unbegründet sein, wenn sich ihre Abweisungsreife schon nach solcher kursorischen Prüfung zeigt. Eine nur kursorische Prüfung verfehlt jedoch den gesetzlichen Prüfungsauftrag des Gerichts und zwar auch im summarischen Verfahren. Die rechtliche Prüfung ist also voll durchzuführen und keineswegs beim Auftreten von Schwierigkeiten oder streitiger Beurteilung zu Lasten des Antragstellers abzubrechen. Nur wenn auch nach Durchdringung des Streitstoffs Erfolg und Abweisung der Hauptsacheklage als vertretbar erscheinen, ist sie nicht schon aus Rechtsgründen offensichtlich unbegründet (Münchener Kommentar/Hüffer, a. a. O., § 246a Rn. 20 m. w. N.; Bürgers/Körber/Göz, a. a. O. § 246a Rn. 4).

Die vorliegenden Anfechtungsklagen sind nicht offensichtlich unbegründet, weil die Antragstellerin jedenfalls gegen Bekanntmachungspflichten nach § 124 AktG verstoßen hat (a.); ob weitere Rechtsverstöße vorliegen, kann deshalb dahinstehen (b.).

a.

Die angefochtenen Beschlüsse sind anfechtbar, da sie Satzungsänderungen beinhalten und deshalb vorher im Wortlaut hätten bekannt gemacht werden müssen, § 124 Abs. 2 AktG.

§ 124 AktG regelt die Bekanntmachungspflichten zu den Gegenständen, die in der Hauptversammlung erörtert und beschlossen werden sollen.

Angekündigt hatte die Antragstellerin in der mit der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung veröffentlichen Tagesordnung im Bundesanzeiger (Bd. V, Bl. 345f. GA) unter TOP 5 eine Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage im Verhältnis 4 : 3 durch Zusammenlegung von Aktien, sowie unter TOP 6 eine Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechtes um bis zu 4.725.000,00 € auf bis zu 1.975.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 4.725.000,00 neuen Stückaktien.

Tatsächlich beschlossen wurde durch die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 eine Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 100 : 1. Zweitens hat die Hauptversammlung unter TOP 6 einen Beschluss gefasst, der eine Erhöhung des gemäß der Beschlussfassung unter TOP 5 herabgesetzten Stammkapitals von 70.000,00 € gegen Bareinlagen um bis zu 4.761.000,00 € auf bis zu 4.831.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 4.761.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien vorsieht.

Die tatsächlich verabschiedeten Beschlüsse weichen inhaltlich von den bekannt gemachten Beschlussvorschlägen ab, wobei die Abweichung zu TOP 5 besonders augenfällig ist. Die tatsächlich zur Abstimmung gekommenen Beschlussvorlagen zu TOP 5 und TOP 6 sind erst im Laufe der Hauptversammlung durch den Aktionär G. eingebracht worden und deshalb weder mit der Einladung noch in anderer Form vor der Hauptversammlung bekannt gemacht worden.

Beschlüsse, die ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung des dazugehörigen Tagungsordnungspunktes und/oder eines fehlerfreien Beschlussvorschlags gefasst werden, sind grundsätzlich anfechtbar (Münchener Kommentar/Kubis, § 124 Rn. 46, 48; Bürgers/Körber/Dreger, a. a. O., § 124 Rn. 28).

Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 124 AktG vorliegt, ist im Spannungsfeld des § 124 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 AktG zu entscheiden. § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG schreibt vor, dass für den Fall, dass die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung beschließen soll, die vorgeschlagene Satzungsänderung im Wortlaut bekannt zu machen ist. Abs. 4 Satz 1 schreibt vor, dass über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse gefasst werden dürfen. Der 2. Satz des Abs. 4 bestimmt allerdings, dass die Beschlussfassung über Anträge, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, keiner Bekanntmachung bedarf.

Kapitalerhöhungen sind ihrem Wesen nach stets zugleich Satzungsänderungen mit der Folge, dass § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG die Bekanntmachung des vorgeschlagenen Wortlauts der hieraus resultierenden Satzungsänderung verlangt (Münchener Kommentar/Kubis, a. a. O., § 121 Rn. 54; Hopt/Wiedemann/Werner, AktG, Großkommentar, 4. Aufl., § 124 Rn. 37). Damit hätten die zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlagen den Aktionären vor der Hauptversammlung im Wortlaut bekannt gemacht werden müssen, was unstreitig nicht erfolgt ist; es sei denn, man versteht die abweichenden Anträge des Aktionärs G. als Anträge, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt wurden, mit der Folge, dass sie nach § 124 Abs. 4 AktG bekanntmachungsfrei gewesen sind.

Schutzzweck der Regelungen in §§ 121 und 124 AktG ist die rechtzeitige Information der Aktionäre über die Beschlussgegenstände. Den Aktionären sollen all die notwendigen Informationen zukommen, die es ihnen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie an der Hauptversammlung persönlich oder durch einen Stellvertreter teilnehmen und ob sie sich im Hinblick auf einzelne Tagesordnungspunkte weitere Informationen beschaffen müssen, um ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben (Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 124 Rn. 1, Bürgers/Körber/Reger, a. a. O., § 124 Rn. 1; Münchener Kommentar/Kubis, a. a. O., § 124 Rn. 1). Abs. 4 Satz 1 bezweckt nämlich auch und gerade den Schutz der nicht erschienenen Aktionäre, deren Fernbleiben häufig durch eine (scheinbar) unattraktive Tagesordnung bedingt ist (Münchener Kommentar/Kubis, a. a. O., § 124 Rn. 48).

Maßgebliche Abgrenzungskriterien, wann trotz einer mit der Entscheidung verbundenen Satzungsänderung von einem bekanntmachungsfreien Antrag "zu einem Gegenstand der Tagesordnung" auszugehen ist, sind zum einen der Inhalt und die sprachliche Gestaltung des Tagesordnungspunktes (aa.) und zum anderen die unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Aktionäre (bb.).

aa.

Ein Ansatzpunkt zur Beantwortung der Frage, wann ein Antrag zu einem Tagesordnungspunkt gestellt und damit bekanntmachungsfrei ist, ist die Formulierung der Tagesordnungspunkte.

Die Formulierung der einzelnen Tagesordnungspunkte steckt den äußersten Rahmen des zulässigen Beschlussinhalts ab. Fraglich ist, inwieweit Satzungsänderungen bereits bei der Formulierung des entsprechenden Tagesordnungspunktes konkretisiert werden müssen, um eine zulässige Beschlussfassung hierüber zu ermöglichen.

Je konkreter der Tagesordnungspunkt formuliert ist, desto enger ist das Spektrum derjenigen Anträge, die zu ihm gestellt werden können. Dieses Problem tritt insbesondere bei den hier zur Debatte stehenden Satzungsänderungen auf. Ist die vorgeschlagene Änderung ein bloßer Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung, so wäre jeder abweichende Antrag innerhalb der bekannt gemachten Änderungsmaterie nach Abs. 4 Satz 2 2. Alternative bekanntmachungsfrei zulässig. Erhebt die Verwaltung ihren Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt, so kann ein Antrag bekanntmachungsfrei nur zu dieser Änderung gestellt werden (Münchener Kommentar/Kubis, a. a. O., § 124 Rn. 58).

Deshalb bildet richtigerweise nicht der bekannt gemachte Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungänderung, sondern die Formulierung des entsprechenden Tagesordnungspunktes die gegenständliche Grenze der Beschlussfassung.

Da Kapitalerhöhungen ihrem Wesen nach stets zugleich Satzungsänderungen sind, ist es erforderlich, dass bereits die Formulierung des Tagesordnungspunktes die Essentialia der beabsichtigten Kapitalmaßnahmen erkennen lässt (Hopt/Wiedemann/Werner, a.a.O., § 124 Rn. 37; Münchener Kommentar/Kubis, a.a.O., § 121 Rn. 54).

(1)

Zu den Essentialia der beabsichtigten Kapitalmaßnahme gehört im Falle einer Kapitalerhöhung jedenfalls der Umfang der Kapitalveränderung. Dies ist erforderlich, da eine Kapitalmaßnahme grundsätzlich mit einem gravierenden Eingriff in die Vermögensrechte des Aktionärs verbunden ist (Münchener Kommentar/Kubis, a. a. O., § 121 Rn. 54; Hopt/Wiedemann/Werner, Großkommentar, a. a. O., § 124 Rn. 38). Zu den notwendigen Bestandteilen des Kapitalerhöhungsabschlusses gehören der Betrag, um den das Kapital erhöht werden soll, und die Zahl sowie die Stückelung ggfls. auch die Gattung der neuen Aktien.

Diese Angaben sind in dem abgestimmten Beschlussvorschlag enthalten.

(2)

Allerdings stellt sich die Frage, wie weit bei Kapitalmaßnahmen die bekannt gemachten Erhöhungs- oder Herabsetzungsziffern oder im Fall der Kapitalerhöhung der Ausgabekurs über- oder unterschritten werden dürfen. Das Gesetz enthält hierzu keine Vorgaben.

Nach Hopt/Wiedemann/Werner (a. a. O., § 124 Rn. 95) ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, allgemeine Regeln lassen sich nicht aufstellen.

Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung von 1915 entschieden, dass die Ankündigung einer Kapitalerhöhung von 1 Mio. DM nicht den Antrag auf eine Kapitalerhöhung um 5 Mio. DM decke, weil die letztere wirtschaftlich nicht ungefähr die gleichen Wirkungen wie die angekündigte Kapitalerhöhung habe. In dem Fall ging das Gericht davon aus, dass der in der Hauptversammlung verabschiedete Beschluss inhaltlich so weit von der angekündigten Beschlussvorlage entfernt war, dass an der Unzulässigkeit der Beschlussfassung kein Zweifel bestehen konnte (RGZ 87, Seite 155).

Die Tagesordnungspunkte 5 und 6 sind durch die Bekanntmachung spezifisch konkretisiert worden, insbesondere durch die direkt unter der Überschrift zu findenden Erläuterungstexte.

In dem TOP 5 vorangestellten Erläuterungstext wird ausgeführt, dass eine Kapitalherabsetzung ausschließlich und allein im Verhältnis 4 : 3 erfolgen soll. Tatsächlich beschlossen wurde dann eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 100 : 1.

Die Tagesordnungspunkte 5 und 6 sind in der Bekanntmachung so spezifisch konkretisiert worden, dass die Aktionäre der Antragstellerin mit Abweichungen, wie auf der Hauptversammlung beschlossen, nicht rechnen konnten und mussten. Beachtet man zudem die Schutzfunktion der Bekanntmachungsvorschriften, gerade auch die Aktionäre vor Überraschungen zu schützen, die im Hinblick auf die bekannt gemachte Tagesordnung entschieden haben, nicht an der Hauptversammlung teilzunehmen, sind bei der Diskrepanz zwischen den angekündigten und den tatsächlich beschlossenen Kapitalmaßnahmen die Grenzen der zulässigen Abweichung überschritten worden, so dass eine Überrumpelung der Aktionäre gegeben ist. Eine Bekanntmachungsfreiheit nach § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG ist deshalb schon nach der sprachlichen Gestaltung der Beschlussvorlagen nicht gegeben.

bb.

Ein weiteres maßgebendes Abgrenzungskriterium ist, inwieweit die wirtschaftlichen Folgen der tatsächlich beschlossenen Satzungänderung von der bekannt gemachten abweichen. Auch dieser Ansatz findet sich in der bereits zitierten Reichsgerichtsentscheidung, die durch ihr Alter nicht an Richtigkeit eingebüßt hat.

(1)

Durch die beschlossene Kapitalherabsetzung im Verhältnis 100:1 würde der Unternehmenswert statt auf bisher 7.000.000 Stückaktien auf nur noch 70.000 Stückaktien verteilt. Dadurch würde sich bei unterstelltem gleichbleibenden Unternehmenswert ein Marktpreis von etwa 244 € pro Aktie ergeben, wenn man den Kurs von 2,44 € pro Aktie Mitte Mai 2013 zugrunde legt, wie er sich aus der Übersicht zu den Aktienkursen der Antragstellerin (Bd. V Bl. 378 GA) ergibt. Jede einzelne Aktie bekommt dadurch mehr "Gewicht" und zwar deutlich mehr, als es bei der angekündigten Herabsetzung im Verhältnis 4:3 der Fall gewesen wäre.

(2)

Auch entstehen bei der getroffenen Maßnahme im Vergleich zur angekündigten in stärkerem Maße Teilrechte, sogenannte "Spitzen": Bei Herabsetzung des Kapitals durch Zusammenlegung von Aktien reicht jeder Aktionär seine Aktien ein und erhält für eine bestimmte Anzahl entsprechend weniger zurück. Richtig ist in diesem Zusammenhang zwar das Argument der Antragstellerin, dass die quotale Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft sich dadurch nicht verändert. Dennoch wirkt sich die Zusammenlegung der Aktien um so stärker aus, je weniger Aktien der einzelne Aktionär besitzt. Wenn ein Aktionär 1.000.099 Aktien besitzt, ist sein Aktienbesitz bei einer Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 100:1 lediglich zu 0,0098 % durch die Entstehung von Teilrechten betroffen, bei einem Aktienbesitz von 199 Aktien sind es 49,75 %. Zudem kann es vorkommen, dass Kleinaktionäre nicht genug Aktien besitzen, um einen Umtausch von Alt- in Neuaktien vorzunehmen. Betroffene Aktionäre können dann ihre Teilrechte gegen Zuzahlung ergänzen oder die Aktiengesellschaft legt die Aktien mehrerer Aktionäre zusammen und verkauft die neuen Aktien für Rechnung der Beteiligten. Für Kleinaktionäre bedeutet dies, dass sie in die Entscheidung gedrängt werden, entweder als Aktionär auszuscheiden oder zusätzliche Mittel aufzuwenden. Damit wird die Beteiligungsstruktur insbesondere von Kleinaktionären durch die Entstehung von Spitzen berührt und zwar natürlich in unterschiedlichem Maße, wenn aus 4 Aktien 3 gemacht werden bzw. wenn aus 100 Aktien eine einzige gemacht wird.

(3)

Hinzu kommt, dass der Erwerb von Teilrechten in dem Beschluss zu TOP 5 nicht geregelt worden ist, sondern unter b) des Beschlusses allein dem Vorstand überlassen wurde. Das ist zwar grundsätzlich rechtlich zulässig. Angesichts der Tatsache, dass der Vorstand zu der konkreten Ausgestaltung der Bezugs- bzw. Teilbezugsrechte jedoch keinerlei Angaben bzw. Beschlussvorschläge unterbreitet hat und auf die kritische Nachfrage eines Aktionärs zu diesem Thema in der Generaldebatte lediglich äußerte, die Aktionäre sollten insoweit Vertrauen haben, sind die Aktionäre praktisch dem Willen des Vorstandes preisgegeben. Durch die erfolgte Beschlussfassung wird ihnen ohne Kontrollmöglichkeit die Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Teilbezugsrechte entzogen. Dadurch wird in die Stellung der Aktionäre sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht massiv eingegriffen.

(4)

Im Falle der Kapitalerhöhung ist zudem auch die Wechselwirkung zwischen Kapitalerhöhungsbetrag und Ausgabekurs zu beachten: Je höher der Ausgabekurs ist, desto wirtschaftlich bedeutungsvoller ist eine Abänderung des nominellen Kapitalerhöhungsbetrages, und je höher der nominelle Kapitalerhöhungsbetrag ist, desto wirtschaftlich bedeutungsvoller ist eine Veränderung des Ausgabekurses (Hopt/Wiedemann/Werner, a. a. O., § 124 Rn. 95). Die Kapitalherabsetzung weicht von dem in der Hauptversammlung gestellten Antrag im besonderen Maße, nämlich um das 75-fache, ab.

(5)

Durch die beschlossenen Kapitalmaßnahmen wird die Gesellschaft auf ein völlig anderes wirtschaftliches bilanzielles Fundament gestellt. Mit solchen Abweichungen konnten und mussten die Aktionäre nicht rechnen.

Aus der in der Antragsschrift genannten Bezugnahme auf Werner (Werner in Festschrift für Hans-Joachim Fleck, 1988, Seite 401, 417), der ausgeführt hat, dass eine Erhöhung jedenfalls im Rahmen einer 20%-Grenze noch im Bereich des Zulässigen sei, ergibt sich nichts abweichendes. Vor allem konzediert auch Werner, dass die Grenzen des Zulässigen nicht allgemeingültig festzulegen sind und der jeweilige Einzelfall entscheidend ist. Bezogen auf den tatsächlich durchgeführten Kapitalschnitt von 100 : 1 an Stelle des angekündigten Kapitalschnitts von 4 : 3 ist jedoch eine 20%-Grenze ohnehin bei weitem überschritten. Das Verhältnis des Umfangs der Kapitalerhöhung zu dem zuvor herabgesetzten Grundkapital unterscheidet sich demnach maßgeblich: Lag dies gemäß der Bekanntmachung im Verhältnis von 4.725.000,00 € zu 5.250.000,00 €, liegt dies bei den tatsächlich beschlossenen Vorschlägen eklatant höher, nämlich im Verhältnis von 4.761.000,00 € zu 70.000,00 €.

Nicht nur sprachlich, auch wirtschaftlich sind die Abweichungen zwischen angekündigter und tatsächlich beschlossener Kapitalmaßnahme so gravierend, dass weder die nicht erschienenen noch die erschienenen Aktionäre damit rechnen mussten. Auch unter diesem Aspekt ist bei den zur Abstimmung gestellten Gegenanträgen Gäbler nicht mehr von "zu" einem Tagesordnungspunkt gestellten und damit bekanntmachungsfreien Anträgen auszugehen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind unter Verletzung der Verpflichtung der Antragstellerin aus § 124 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 AktG zustandegekommen und damit anfechtbar.

b.

Der festgestellte Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten des § 124 AktG wirft weitere Fragen auf, insbesondere diejenige nach weiteren Versäumnissen der Versammlungsleitung, was die Bestimmung der Abstimmungsreihenfolge, das Erfordernis einer Erläuterung oder jedenfalls einer nochmaligen Verlesung der lediglich mündlich zu Protokoll erklärten Gegenanträge des Aktionärs G. betrifft. Auch steht im Hinblick auf die dargestellten wirtschaftlichen Auswirkungen der beschlossenen Maßnahmen für Kleinaktionäre die aus § 243 Abs. 1 AktG folgende Treuepflicht des Mehrheitsaktionärs A., der aktuell 73,74 % der Aktien hält und auch die Abstimmungsmehrheit in der Hauptversammlung erst möglich gemacht hat, zumindest auf dem Prüfstand. Einer abschließenden Entscheidung zu diesen Problemkreisen bedarf es im vorliegenden Freigabeverfahren jedoch nicht, da schon der Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschriften dazu führt, dass die von den Antragsgegnern im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklagen jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG sind.

4.

Eine Freigabe der Eintragung der angefochtenen Beschlüsse kann schließlich auch nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht erfolgen, da die Antragstellerin ein überwiegendes Eintragungsinteresse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, wozu sie nach § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet ist.

Die Freigabe ist zu beschließen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre die Nachteile für die Antragsgegner überwiegen. Deshalb ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die nur dann nicht zu einer Freigabe führt, wenn eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vorliegt, den die Antragsgegner darlegen müssen. Ob letzteres vorliegend gegeben ist, kann dahinstehen, da es schon an der Glaubhaftmachung der ein überwiegendes Eintragungsinteresse rechtfertigenden Tatsachen fehlt.

Prüfungsmaßstab sind allein die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft gegen die der klagenden Aktionäre (BT-Drucksache 16/13098). Dazu gehört zum einen der Verzögerungsnachteil, der sich aus der infolge der Anfechtungsklagen zwangsläufig späteren Eintragung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen in das Handelsregister ergibt (a.), und zum anderen das wirtschaftliche Interesse an der Umsetzung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen (b.).

a.

Zu einem möglichen Verzögerungsnachteil trägt die Antragstellerin schon nichts vor. Mehrere Antragsgegner (AG zu 3) Bd. III Bl. 44, 52 GA; AG zu 5) und 6) Bd. IV. Bl. 292 GA) weisen zu Recht darauf hin, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine neue Hauptversammlung einzuberufen, zu dieser die neuen Anträge ordnungsgemäß bekannt zu machen und darüber zu entscheiden. Kosten, die mit einer neuen Hauptversammlung verbunden sind, können grundsätzlich einen Verzögerungsnachteil darstellen, allerdings verhält sich die Antragstellerin hierzu nicht.

b.

Die Antragstellerin behauptet zur Begründung ihres Eintragungsinteresses, ohne eine zeitnahe Umsetzung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen sei sie in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sei voraussichtlich noch Mitte des Jahres 2013 zahlungsunfähig und müsse Insolvenz anmelden.

Zur Glaubhaftmachung ihrer wirtschaftlichen Lage und der drohenden Insolvenz legt die Antragstellerin diverse Unterlagen über ihre Kommunikation mit und gegenüber Banken und Gläubigern sowie einen Lagebericht zum Geschäftsjahr 2011/2012 (Bd. I, Bl. 149 GA) und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum 30.06.2012 (Bd. I,Bl.151 GA) vor. Im wesentlichen stützt sie sich aber auf zwei eidesstattliche Versicherungen ihres Finanzvorstandes G. vom 14.02.2013 Bd. L, Bl. 143 GA) und 06.05.2013 (Anlage zum Protokoll vom 15.05.2013)..

aa.

Aus dem vorgelegten Schriftverkehr mit den Banken ergibt sich nicht, dass eine Insolvenz droht bzw. eine Kündigung der Kredite ins Haus steht. So sagt die C.-Bank zum Beispiel im Dezember 2009 einen weiteren Kredit zu (Bd. II Bl.1 GA), was zum einen ein positives Signal setzt und zum anderen für eine stabile Geschäftsverbindung spricht. Im Oktober 2012 (Bd.II Bl.18 GA) verlangt sie Sicherheiten für eine Stundung. Auch das dürfte ein "normales" Geschäftsgebaren sein und noch nicht für eine dramatische Situation sprechen. Auch aus der Kommunikation mit der Hypovereinsbank ergibt sich die Einräumung einer Rahmenkreditlinie nebst Zusatzvereinbarung und die Nachfrage nach Sicherheiten (Bd. II Bl. 6, 14, 23 GA). Gleiches gilt für den Schriftwechsel mit der I.-Bank, aus der sich auch die Nachfrage nach Sicherheiten in Form einer Verpflichtungserklärung des Hauptaktionärs ergibt. (Bd. II Bl. 16, 19, 21 GA). Jedenfalls lässt keine der vorgelegten Bankenunterlagen den Schluss zu, dass eine kurzfristige Kündigung der Kreditlinien beabsichtigt ist oder droht, wie die Antragstellerin behauptet. Dass die Fortgewährung der Kredite durch eine zugesagte Kapitalbeschaffung in Höhe von 5 Mio. € bedingt gewesen sei, wie sie weiter vorträgt, lässt sich den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen.

In der Bankenpräsentation (Bd. II Bl. 26 GA) stellt die Antragstellerin ein überwiegend positives Bild ihrer Geschäftstätigkeit dar, was natürlich dem Anliegen einer derartigen Präsentation, für sich zu werben, entspricht, aber ihren eigenen Vortrag zur drohenden Insolvenz eher konterkariert.

bb.

Die Mahnungen und Lieferverzögerungen, die sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel mit einigen Gläubigern ergeben (Bd. II, Bl. 60, Bd. I Bl. 157ff. GA), mögen zwar ein Indiz für Zahlungsschwierigkeiten sein, stellen allerdings bei der Vielzahl von Geschäftsbeziehungen allenfalls einen geringfügigen und quantitativ zu vernachlässigenden Teilaspekt der Geschäftsaktivitäten dar. Außerdem besteht wegen der Saisonalität der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin grundsätzlich über das Jahr verteilt ein unterschiedlicher Liquiditätsbedarf, der in den Wintermonaten, in denen die Schiffe produziert werden, deutlich höher ist als in den Sommermonaten, in denen sie verkauft werden. Dies betont die Antragstellerin selbst immer wieder, so zum Beispiel in ihrem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2011/2012 (Ausschnitt Bd. I Bl. 149 GA). Darin wird im übrigen mitgeteilt, dass die Banken wahrscheinlich keine Kündigungsrechte geltend machen werden. Auch dies steht dem Vortrag der Antragstellerin, dass mit der Kündigung der Kreditlinien zu rechnen sei, entgegen.

cc.

Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 26.10.2012 (Bd. I, Bl.151 GA) dokumentiert, dass die Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB zu keinen Einwendungen geführt habe. Anschließend wird zum Thema "Finanzrisiken" mitgeteilt, dass das Finanzierungskonzept der Antragstellerin die Durchführung einer Kapitalerhöhung mit einem Volumen von mindestens 5,0 Mio. € vorsehe. Bei dem Bericht des Abschlussprüfers handelt es sich - wie die Antragstellerin zutreffend betont - um ein objektives Dokument mit entsprechend hoher Aussagekraft. Anders als die Antragstellerin meint, folgt daraus aber nicht, dass die Antragstellerin ohne eine Kapitalerhöhung um mindestens 5,0 Mio. € insolvenzgefährdet sei. Zum einen wird ausdrücklich klargestellt, dass die Ausführungen in diesem Zusammenhang das positive Prüfungsergebnis nicht schmälern. Zum anderen wird dies lediglich als Absichtserklärung des Vorstandes in Abstimmung mit dem Mehrheitsaktionär referiert und nicht als Handlungsempfehlung oder gar als notwendige Maßnahme für das wirtschaftliche Überleben der Antragstellerin dargestellt.

dd.

Wesentliches und prozessual probates Mittel zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin sind damit die eidesstattlichen Versicherungen des Finanzvorstandes Göbel. Dieser bestätigt darin den Vortrag zur wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin und zur Notwendigkeit der Umsetzung der getroffenen Kapitalmaßnahmen. Er teilt mit, die Liquiditätssituation sei sehr angespannt. Im Juli 2013 drohe die Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit.

Diese Einschätzung des Finanzvorstandes G. ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, den Senat von der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Umsetzung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen zur Abwendung einer Insolvenz mit der für eine Glaubhaftmachung hinreichenden Sicherheit zu überzeugen:

Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und ihrer eigenen Darstellung der wirtschaftlichen Situation nach außen (1).

Die behauptete dramatische wirtschaftliche Situation wurde den Aktionären zuvor in keiner Weise kommuniziert und war auch nicht Gegenstand der Hauptversammlung (2).

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin von der bereits am 02.02.2011 beschlossenen und am 28.11.2012 in das Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung (HRB 7035 des Amtsgerichts Stralsund) um 3.200.000,00 €, die erst in Höhe von 600.000,00 € ausgeschöpft sind, bis jetzt keinen Gebrauch gemacht hat (3).

Die Antragstellerin trägt vor, die geplanten Kapitalmaßnahmen seien langfristig mit Banken und Investoren abgestimmt gewesen, lässt aber andererseits in der Hauptversammlung ohne Vorankündigung über wesentlich abweichende Anträge abstimmen (4).

(1)

Auffallend ist eine Diskrepanz zwischen der dramatischen Schilderung der wirtschaftlichen Lage durch die Antragstellerin in diesem Verfahren und ihrer eigenen Selbstdarstellung nach außen.

Die von den Antragsgegnern in diesem Zusammenhang vorgelegten Presseartikel (z.B. OZ, Bd. V, Bl. 306 und 308 GA oder eigene Presseerklärung der Antragstellerin, Bd. V Bl. 314 GA), die das Bild eines gesunden Unternehmens zeichnen, mögen dabei noch von untergeordnetem Beweiswert sein, da sie nicht von der Antragstellerin verfasst sind bzw. jedes Unternehmen bestrebt sein muss, ein positives Bild von sich in der Öffentlichkeit zu zeichnen, um die negativen Folgen eines Imageverlustes zu vermeiden.

In stärkerem Maße konterkariert wird der Vortrag der Antragstellerin jedoch durch eigene Verlautbarungen wie die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung 2012/2013 gemäß § 37x WpHG (Bd. V Bl. 302 GA). Darin heißt es unter anderem, dass "im Geschäftsjahr 2012/2013 mit stabilen Umsatzerlösen zu rechnen" sei und eine "deutliche Verbesserung der Ergebnisentwicklung zu erwarten" sei. Hanseyachts "agiere mit Erfolg am Markt".

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin im Falle einer akut drohenden Insolvenz gemäß § 15 WpHG verpflichtet gewesen wäre, den Kapitalmarkt an dieser Stelle darüber zu informieren.

Auch der Konzern-Zwischenlagebericht für den Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2012 (Bd. V. Bl. 323 GA) zeichnet ein positives Bild der wirtschaftlichen Lage. Anhaltspunkte dafür, all diese positiven Äußerungen hätten unter der Prämisse einer durchgeführten Kaptitalerhöhung um mindestens 5,0 Mio. € gestanden, wie die Antragstellerin behauptet, liegen nicht vor.

(2)

Schwerer wiegt allerdings noch der Umstand, dass die angeblich so desolate wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht Gegenstand der Hauptversammlung gewesen ist und die Antragstellerin ihre Aktionäre auch zu keinem anderen Zeitpunkt darüber informiert hat.

Die Antragsgegner zu 5) und 6) (Bd. III. Bl. 48 GA) und zu 2) (Bd. III Bl. 73 GA) gehen sogar so weit, zu behaupten, dass unter der Voraussetzung, dass die Angaben der Antragstellerin zur Liquiditätslage stimmen, die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse durch Täuschung der Aktionäre zustandegekommen seien.

Selbst wenn man dem nicht folgt, ist festzuhalten, dass eine drohende Insolvenz jedenfalls nicht Thema in der Hauptversammlung war.

Die im Protokoll erwähnten Unterlagen, die den Aktionären vor bzw. in der Hauptversammlung zur Verfügung standen, sind die, die auch von den Parteien im vorliegenden Verfahren erörtert werden, insbesondere der Konzernlagebericht, aus denen sich Hinweise auf eine desolate Liquiditätslage nicht entnehmen lassen.

Dem Protokoll der Hauptversammlung ist lediglich zu entnehmen, dass der Aufsichtsrat und der Vorstand zur Geschäftslage berichtet haben. Die Aussagen hierzu sind zwar im einzelnen nicht protokolliert. Aufschluss über den Inhalt der Vorträge gibt jedoch der Hauptversammlungsbericht des GSC Research (Bd.V, Bl. 486 GA).

Bei GSC Research ("German Small Caps") handelt es sich um ein Unternehmen, das es sich zur Aufgabe gestellt hat, eine unabhängige Informationsplattform über das Geschehen am Aktienmarkt für Investoren und Privatanleger zu bieten. Insofern dürfte dessen Bericht eine gewisse Objektivität zu kommen.

In dem GSC-Bericht über die Hauptversammlung der Antragstellerin am 10.12.2012 sind die Ausführungen der Vorstandsmitglieder Dr. G. und G. kurz referiert. Zwar haben beide danach auch kritische Anmerkungen zur wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin gemacht. Der Grundtenor des Berichts ist jedoch positiv. So wird Dr. G. dahingehend zitiert, dass Hanseyachts sich im schwierigen Fahrwasser behauptet habe. Herr G. habe erklärt, die Bilanz sei gesund und die darlehensgebenden Banken hätten erklärt, auf Kündigungen der Kreditlinien zu verzichten.

Dies steht im krassen Widerspruch zu den Ausführungen der Antragstellerin zur drohenden Insolvenz Mitte 2013. Gemessen an dem Schutzzweck aller gesetzlich geregelten Bekanntmachungspflichten der Gesellschaft sowie der Auskunfts- und Informationsrechte der Aktionäre, diese in die Lage zu versetzen, ihr Stimmrecht sinnvoll auszuüben und fundierte Entscheidungen zu treffen, wäre ein Versäumnis des Vorstandes, die Hauptversammlung über eine akut drohende Insolvenz zu informieren, durch nichts zu erklären oder gar zu rechtfertigen.

(3)

Darüber hinaus konterkariert die Antragstellerin ihren Vortrag zur drohenden Insolvenz durch die Tatsache, dass sie von der auf der Hauptversammlung am 02.02.2011 beschlossenen und am 28.11.2012 in das Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung um 3.200.000,00 €, die erst in Höhe von 600.000,00 € ausgeschöpft ist, bis jetzt keinen Gebrauch gemacht hat. Eine plausible Erklärung dafür, angesichts einer akut drohenden Zahlungsunfähigkeit von der Realisierung eines bereits genehmigten Kapitals in Höhe von 2.600.000,00 € Abstand zu nehmen, liefert sie nicht. Die Behauptung, die Börsenkurse seien volatil und spiegelten nicht den wahren Aktienwert wider und außerdem sei es für Investoren nicht attraktiv, dem aktuellen Kurs entsprechend 2,44 € für eine Aktie zu bezahlen, erklärt dieses widersprüchliche Verhalten der Antragstellerin nicht hinreichend. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dieses Problem bei der Ausnutzung des schon genehmigten Kapitals in Höhe von 2.600.000,00 € stärker bzw. in anderem Maße ins Gewicht fällt als bei der am 10.12.2012 neu beschlossenen Kapitalerhöhung. Noch weniger erklärt dies, warum ein Kapitalschnitt im Verhältnis von 100 : 1 insoweit zu einer Verbesserung der Situation führen soll verglichen mit dem beabsichtigten Kapitalschnitt im Verhältnis 4 : 3. Selbst wenn ein Kapitalzuwachs von 5 Mio. € benötigt wird und ein Betrag von 2,6 Mio. € nicht ausreichend sein sollte, so erklärt dies nicht, warum ein dramatischer Liquiditätsengpass, der zur unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit führen soll, durch einen Zuwachs von 2,6 Mio. € nicht jedenfalls deutlich abgefedert werden könnte.

(4)

Schließlich verhält die Antragstellerin sich widersprüchlich, wenn sie einerseits immer wieder betont, die geplanten Kapitalmaßnahmen seien mit Banken, Investoren und dem Großaktionär Aurelius abgestimmt gewesen, andererseits aber in der Hauptversammlung "spontan" Beschlussvorlagen zur Abstimmung zulässt, die hiervon in eklatanter Weise abweichen und die insoweit gefassten Beschlüsse nunmehr als existenziell unverzichtbar darstellt. Eine vorherige Abstimmung mit Banken und Investoren kann sich nur auf die geplanten und ordnungsgemäß angekündigten Kapitalmaßnahmen bezogen haben, nicht jedoch auf die angeblich erstmals in der Hauptversammlung durch den Aktionär G. aufgebrachten Beschlussvorlagen. Die Behauptung, Banken und Investoren hätten lediglich eine Zielvorgabe über die Beschaffung von 5 Mio. € gemacht, den Weg zur Erreichung dieses Ziels aber allein in die Hände der Antragstellerin gelegt, ist nicht glaubhaft. Wer Geld geben soll, verlangt Sicherheiten. Dies wird nicht zuletzt durch die Kommunikation mit Banken, welche die Antragstellerin selbst zur Akte gereicht hat, deutlich. Dass Investoren sich damit zufrieden geben, eine Kapitalbeschaffung von 5 Mio. € zu verlangen, sich aber in keiner Weise dafür interessiert haben sollen, wie die Antragstellerin diese tatsächlich zu realisieren beabsichtigt, ist nicht plausibel.

Die Antragstellerin hat die Tatsachen, die ihr überwiegendes Eintragungsinteresse rechtfertigen, im Ergebnis nicht hinreichend zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, so dass es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien nicht mehr ankommt. Auch die Frage, ob eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vorliegt, kann deshalb dahinstehen. Eine Freigabeentscheidung nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG kommt nicht in Betracht.

III.

1.

Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar, § 246a Abs. 3 Satz 4 AktG. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, an die allenfalls gedacht werden könnte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), bedarf es deshalb nicht (Hüffer, AktG, a. a. O., § 246a Rn. 26; Bürgers/Körber/Göz,a. a. O., § 246a Rn. 3).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 246a Abs. 1 Satz 2 AktG.






OLG Rostock:
Beschluss v. 15.05.2013
Az: 1 AktG 1/13


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