Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 93/00

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az.: 32 W (pat) 93/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2000 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 1999 wirkungslos ist. Dies betrifft die Eintragung der angemeldeten Marke, welche aufgrund des Widerspruchs aus den IR-Marken 515 763 und 515 764 versagt wurde.

Die Anmelderin hat fristgemäß Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist nun festzustellen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist. Dies geschieht aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.

Zudem gibt es keinen Grund, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az: 32 W (pat) 93/00


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 1999 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus den IR-Marken 515 763 und 515 764 die Eintragung versagt worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 30. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus den IR-Marken 515 763 und 515 764 die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Ju






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2000
Az: 32 W (pat) 93/00


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