Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 5. November 2007
Aktenzeichen: 5 W 22/07

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 05.11.2007, Az.: 5 W 22/07)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.7.2007 wird der am 6.7.2007 verkündete Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von den Beschwerdegegnern vor dem Landgericht Darmstadt erhobenen und sodann unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 111/06 vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig gewordenen Klagen (vormals Landgericht Darmstadt Az. 14 O 25/06 u.a.) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin vom 13. und 14. Dezember 2005 zu TOP 2, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der A Aktiengesellschaft auf die B (mittlerweile firmierend als C) mit Sitz in € beschlossen hat, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 125.000,-- Euro .

Gründe

A.

Die Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13./14.12.2005 beschloss zu TOP 2 mehrheitlich die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 Euro je Stückaktie (nachfolgend: Übertragungsbeschluss).

Die Antragsgegner haben jeweils Anfechtungsklage unter anderem gegen diesen Übertragungsbeschluss erhoben.

Nach Verweisung durch das Landgericht Darmstadt aufgrund der Konzentrationsverordnung vom 6.4.2006 waren die Anfechtungsklagen bei dem Landgericht Frankfurt am Main im Verfahren 3-5 O 111/06 anhängig.

Die Antragstellerin hatte bei dem Landgericht Frankfurt (3/5 O 91/06) einen Antrag auf Freigabe gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG gestellt, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister trotz der erhobenen Anfechtungsklagen zu erreichen. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 10.10.2006 zurückgewiesen. Es hat die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 28) als nicht offensichtlich unbegründet angesehen, weil deren Vertreter der Zutritt zur Hauptversammlung verweigert worden und dadurch rechtswidrig das Teilnahme-recht der von ihm vertretenen Aktionärin verletzt worden sei. Außerdem war das Landgericht der Meinung, es fehle die offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklagen, weil die Vorzugsaktionäre an der Abstimmung über den angefochtenen Beschluss nicht beteiligt worden sind. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin sei nicht anzunehmen.

Die gegen diesen Beschluss des Landgerichts eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 16.2.2007 zurückgewiesen (5 W 43/06). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 28) wegen einer Verletzung des Teilnahmerechts nicht offen-sichtlich unbegründet sei und das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses gegenüber der massiven Verletzung ihrer Aktionärsrechte zurücktreten müsse, wobei die bloße Möglichkeit eines Bestätigungsbeschlusses dem nicht entgegen stehe. Die Akten dieses Verfahrens sind beigezogen worden.

Einen weiteren Freigabeantrag hat die Antragstellerin gestellt, nachdem durch Beschluss des Landgerichts vom 28.11.2006 die Klage des Klägers zu 38) zum Verfahren 3-5 O 111/06 verbunden worden ist. Mit Beschluss vom 16.1.2007 - 3-5 O 220/06 - hat das Landgericht festgestellt, dass die Klage des Klägers zu 38) der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht. Die Beschwerde des Klägers zu 38) gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 12.3.2007 - 5 W 6/07 - zurückgewiesen. Die Akten dieses Verfahrens sind beigezogen worden.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.3.2007 die Klagen der Antragsgegner zu 1) bis 8), 15) bis 20), 35) und 36) abgewiesen, weil die Klagen der Antragsgegner zu 35) und 36) nicht rechtzeitig erhoben worden seien, die Antragsgegner zu 6), 7), 8), 18) , 19) und 20) nicht anfechtungsbefugt seien und die Klagen der Antragsgegner zu 1) bis 5), 15), 16) und 17) rechtsmissbräuchlich seien. Auf die Klagen der übrigen Antragsgegner hat das Landgericht u.a. den Übertragungsbeschluss für nichtig erklärt, weil der gesetzliche Vertreter der Antragsgegnerin zu 28) zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung zugelassen worden sei (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 AktG).

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner zu 1) bis 8), 15) bis 20), 35) und 36) und die Antragstellerin Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 U 77/07 bei dem Senat anhängig. Die Akten dieses Verfahrens sind beigezogen worden.

Die Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27.2.2007 beschloss zu TOP 5 mehrheitlich die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13./14.12.2005 zu TOP 2 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 Euro je Stückaktie (nachfolgend: Bestätigungsbeschluss).

Ein Großteil der Antragsgegner und weitere Aktionäre haben jeweils Anfechtungsklagen unter anderem gegen diesen Bestätigungsbeschluss erhoben, die bei dem Landgericht Frankfurt am Main im Verfahren 3-5 O 56/07 anhängig sind. Die Akten dieses Verfahrens sind beigezogen worden.

Die Antragstellerin betreibt nunmehr das vorliegende Freigabeverfahren gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG mit dem Ziel, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister trotz der erhobenen Anfechtungsklagen zu erreichen.

Sie hat die Anfechtungsklagen für offensichtlich unbegründet gehalten und ein vorrangiges Vollzugsinteresse an der Eintragung wegen ihr anderenfalls bei Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache entstehender erheblicher Nachteile geltend gemacht.

Die Antragsgegner haben Zurückweisung des Antrags begehrt.

Mit der angefochtenen Entscheidung (Blatt 507-522 der Akte), auf die auch zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht den Freigabeantrag zurückgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, dem erneuten Antrag auf Freigabe stehe die rechtskräftige Zurückweisung des Freigabeantrags im Verfahren 3/5 O 91/06 (Landgericht Frankfurt = 5 W 43/06 Oberlandesgericht Frankfurt am Main) entgegen.

Gegen diese ihr am 16.7.2007 (Blatt 553 der Akte) zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde vom 25.7.2007, eingegangen bei Gericht am 27.7.2007. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.7.2007 (Blatt 597-632 der Akte) Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die von den Beschwerdegegnern vor dem Landgericht Darmstadt erhobenen und sodann unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 111/06 vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig gewordenen Klagen (vormals Landgericht Darmstadt Az. 14 O 25/06 u.a.) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin vom 13. und 14. Dezember 2005 zu TOP 2, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der A Aktiengesellschaft auf die B (mittlerweile firmierend als C) mit Sitz in € beschlossen hat, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegner beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen,

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.

B.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs 6 Satz 5 AktG), form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO) und auch sonst zulässig.

Das Beschwerdegericht kann hier wegen Eilbedürftigkeit selbst in der Sache entscheiden. Der vorherigen Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung des Landgerichts, wie sie § 572 Abs. 1 ZPO für die Fälle der sofortigen Beschwerde vorsieht, bedarf es nicht (OLG Frankfurt, ZIP 2006, 370; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Auflage, RN 3 m.w.N.). Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist weder für das Beschwerdeverfahren noch für die Beschwerdeentscheidung selbst eine Verfahrensvoraussetzung, zumal die Beschwerde € wie es hier der Fall ist € unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

I.

Der Freigabeantrag ist zulässig.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem vorliegenden Freigabeantrag der Antragstellerin nicht der Einwand der materiellen Rechtskraft der Entscheidung im ersten Freigabeverfahren entgegen. Streitgegenstand des ersten Freigabeverfahrens war die Frage, ob die Anfechtungsklagen der Antragsgegner gegen den Übertragungsbeschluss, die Gegenstand des Berufungsverfahrens 5 U 77/07 vor dem erkennenden Senat sind, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister entgegenstehen. Auch das erneute Freigabeverfahren zielt zwar auf die Feststellung, dass diese Anfechtungsklagen kein Eintragungshindernis darstellen, denn das Freigabeverfahren bezieht sich immer auf den Ausgangsbeschluss, da lediglich dieser und nicht der Bestätigungsbeschluss im Handelsregister eingetragen wird. Der dem erneuten Freigabeantrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt hat sich jedoch dadurch verändert, dass die Hauptversammlung vom 27.2.2007 den Übertragungsbeschluss bestätigt hat.

Es wird deshalb mit Recht die Ansicht vertreten, dass aufgrund der durch den Bestätigungsbeschluss veränderten Sachlage ein neues Freigabeverfahren eingeleitet werden kann (vgl. Riegger/Scheckenhoff, ZIP 1997, 2105, 2110; Rieckers BB 2005, 1348, 1351; Ihring/Erwin BB 2005, 1973, 1978; Fassbender AG 2006, 872, 881; Bork in Lutter, UmwG § 16 Rz 28). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Unerheblich ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des ersten Freigabeverfahrens bereits zu der Hauptversammlung vom 27.2.2007, die den Bestätigungsbeschluss gefasst hat, eingeladen worden war. Allein die bloße Möglichkeit, dass der Bestätigungsbeschluss gefasst wird, stand € wie der Senat ausgeführt hatte - der Abweisung des ersten Freigabeantrags nämlich nicht entgegen. Eine Prognose über eine etwaige Erfolglosigkeit einer zu erwartenden Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses konnte im Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Freigabeantrag ebenso wenig erfolgen wie eine Abwägung etwaiger Mängel des Bestätigungsbeschlusses gegenüber dem Eintragungsinteresse der Antragstellerin.

II.

Die Voraussetzungen des § 319 Abs. 6 S. 2 AktG für einen Freigabebeschluss liegen vor.

Voraussetzung für die Überwindung der Registersperre ist danach, dass die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offen-sichtlich unbegründet ist oder dass das alsbaldige Wirksamwerden der Übertragung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint.

Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sich mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main - 12. ZS. -, AG 2006, 249, zitiert nach Juris Rz 42 m.w.N.). Die Prognose der offensichtlichen Unbegründetheit kann sich auch daraus ergeben, dass die Mängel, die einem Beschluss anhaften durch einen Bestätigungsbeschluss beseitigt worden sind. Gemäß § 244 Satz 1 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Ist der Bestätigungsbeschluss wie hier angefochten, ist eine inzidente Prüfung durchzuführen (ebenso OG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2006 € 11 W 126/05 € nicht veröffentlicht, Anlage Bf II1, Bl. 633-665 d.A.). Für den Erfolg des Freigabeantrags kommt es insoweit darauf an, ob sich auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit dieser Anfechtung vorhersagen lässt (vgl. Rieckers BB 2005, 1348, 1351).

Die Klagen der Antragsgegner gegen den Übertragungsbeschluss sind offensichtlich unbegründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies für die vom Landgericht abgewiesenen Klagen schon deshalb gilt, weil die Klagen der Antragsgegner zu 35) und 36) nicht rechtzeitig erhoben wurden, die Antragsgegner zu 6), 7), 8), 18) , 19) und 20) nicht anfechtungsbefugt sind und die die Klagen der Antragsgegner zu 1) bis 5), 15), 16) und 17) rechtsmissbräuchlich sind.

Der Übertragungsbeschluss ist weder nichtig, noch leidet er an inhaltlichen Mängeln, die sich im Bestätigungsbeschluss fortsetzen und deshalb möglicherweise durch den seinerseits angefochtenen Bestätigungsbeschluss nicht geheilt werden könnten. Formale Mängel, die sich aus dem Ablauf der Hauptversammlung ergeben könnten, werden durch den Bestätigungsbeschluss geheilt, der seinerseits weder nichtig noch aus Gründen, die nicht bereits erfolglos gegen den Übertragungsbeschluss vorgebracht worden sind, erfolgreich anfechtbar ist.

1.

Der Übertragungsbeschluss ist auf seine Rechtmäßigkeit zunächst unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit (§ 241 AktG) zu überprüfen, denn nichtige Beschlüsse können nicht geheilt werden.

Nichtigkeitsgründe liegen hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses nicht vor.

Der Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13./14.12.2005 zu TOP 2 ist weder seinem Inhalt nach sittenwidrig, noch mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar, noch verletzt sein Inhalt Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, denn er hat in § 327a AktG eine gesetzliche Grundlage.

Die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG sind auch nicht verfassungswidrig. Sie verletzen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Dies gilt gleichermaßen, als der Ausschluss vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Anfechtungsprozesses auf Grund eines Freigabeverfahrens nach § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG vollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.05.2007 € 1 BvR 390/04 € zitiert nach Juris Rz 17 ff.).

Es besteht auch kein Nichtigkeitsgrund gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 AktG, denn die Hauptversammlung wurde nicht unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3 AktG einberufen. Die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, wurden zutreffend angegeben. Nach der im Zeitpunkt der Einberufung maßgeblichen Satzungsbestimmung des § 21 konnte die Hinterlegung auch bei einer anderen in der Einberufung angegebenen Stelle erfolgen, so dass der Hinweis in den Teilnahmebedingungen, "dass die Hinterlegung auch dann als bei einer der genannten Stellen als bewirkt gilt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden", nicht zu beanstanden ist.

Die Formulierung in der Einberufung "Im Fall der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank wird gebeten, die von diesen ausgestellte Hinterlegungsbescheinigung spätestens bis zum 7.12.2005 bei der Gesellschaft einzureichen" ist keine zusätzliche Teilnahmebedingung, sondern lediglich eine organisatorische Bitte der Gesellschaft.

Auch die angegebene Hinterlegungsfrist ist bei einer zweitägigen Hauptversammlung nicht zu beanstanden, selbst wenn der Beschluss erst am zweiten Tag der Hauptversammlung gefasst wird. Es ist anerkannt, dass bei (vorsorglich) auf zwei Tagen einberufenen Hauptversammlungen bei der Berechnung der Hinterlegungsfrist nach § 123 a.F. AktG auf den ersten Tag der Hauptversammlung abzustellen ist.

Die Hauptversammlung ist auch ordnungsgemäß nach § 130 AktG beurkundet worden. Selbst wenn der Notar gemäß § 3 BeurkG von der Beurkundung ausgeschlossen wäre, begründete dies nicht die Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse (vgl. etwa Hüffer, AktG, § 130 Rz 10).

2.

Der Übertragungsbeschluss leidet auch nicht an inhaltlichen Mängeln, die sich im Bestätigungsbeschluss, der seinerseits angefochten ist, fortsetzen könnten.

a) Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass der Beschluss das Wort "angemessen" nicht enthält, denn dies verlangt § 327c Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht.

b) Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann auch nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass gemäß § 327c Abs. 1 Nr. 1 AktG nur der Ort angegeben wurde, an dem sich der Sitz der Hauptaktionärin befindet, denn die Angabe der Adresse ist nach dieser Vorschrift nur bei natürlichen Personen erforderlich.

c) Die Anfechtungsklagen können nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Vorzugsaktionäre weder beim Übertragungsbeschluss noch beim Bestätigungsbeschluss mitgestimmt haben, bzw. kein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre analog § 141 AktG gefasst wurde.

Dies sieht das Gesetz nicht vor und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Das Mitgliedschaftsinteresse eines Aktionärs darf vom Gesetzgeber in der Regel umso niedriger bewerten werden, je geringer sein Anteil an der Gesellschaft ausfällt; Minderheitsaktionäre können in der Regel keinen relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik ausüben, für sie stellt die Aktie deshalb typischerweise eher eine Kapitalanlage als eine unternehmerische Beteiligung dar, so dass es ausreicht, den finanziellen Ausgleich für die vermögensrechtlichen Interessen in den Vordergrund zu stellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.05.2007 € 1 BvR 390/04 € zitiert nach Juris Rz 22) Dies gilt gerade auch für Vorzugsaktionäre, die ein Stimmrecht und damit eine Einflussnahmemöglichkeit nur in besonders geregelten Fällen haben. Ihren Interessen wird durch das Spruchverfahren, welches auch ein Vorzugsaktionär betreiben kann, ausreichend Genüge getan.

d) Die Antragsgegner können auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass das Verfahren gemäß §§ 327 a ff AktG im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich betrieben werde, da es nur der Verhinderung von Ersatzansprüchen dienen solle.

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bedarf trotz nachhaltigen Eingriffs in ihre Mitgliedschaftsrechte keiner sachlichen Rechtfertigung nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Köln ZIP 2004, 760, nach Juris Rz 28). Die Ausgestaltung des Verfahrens zeigt, dass das Gesetz selbst die erforderliche Abwägung zugunsten des Hauptaktionärs vorgenommen hat, der Beschluss also gleichsam seine Rechtfertigung in sich trägt (OLG Köln wie vor m.w.N.). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Minderheitenausschluss das einzige Ziel des Verfahrens ist oder ein treuwidriges Verhalten des Hauptaktionärs vorliegt.

e) Es ist auch weder Voraussetzung für die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses, dass zunächst rechtskräftig über die Wirksamkeit der Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entschieden werden müsste noch ist bei Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein Übertragungsbeschluss unstatthaft.

Es stünde der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nicht einmal entgegen, wenn auf der gleichen Hauptversammlung sowohl einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Hauptaktionärin als auch einem Übertragungsbeschluss zugestimmt worden wäre. Beide Beschlüsse widersprechen sich nicht. Da die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär keine Weisungsrechte des Hauptaktionärs gegenüber der Gesellschaft begründet, kann es durchaus sinnvoll sein, neben einem Übertragungsbeschluss auch einen Beherrschungsvertrag abzuschließen und so eine Konzernlage herbei zu führen. Beide Maßnahmen widersprechen sich nicht. Durch die Fassung beider Beschlüsse auf der gleichen Hauptversammlung würden auch die Rechte der Minderheitsaktionäre nicht beeinträchtigt. Bis zum Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses können die außenstehenden Minderheitsaktionäre nach § 304 AktG ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend machen. Ferner haben sie die Möglichkeit, der Antragstellerin nach § 305 AktG ihre Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung anzudienen. Mit der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses erlangen sie einen Anspruch auf Zahlung der Barabfindung nach § 327b AktG. Da die Anteile an der Antragstellerin auf die Hauptaktionärin übergehen, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine außenstehenden Aktionäre mehr. Würde der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zuerst ins Handelsregister eingetragen, steht den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären die Barabfindung nach § 327b AktG zu und die beschlossene Abfindung und Ausgleichszahlung der außenstehenden Aktionäre nach §§ 304, 305 AktG ginge ins Leere, weil es keine außenstehenden Aktionäre gibt, die Ansprüche erwerben könnten. Ein Widerspruch zwischen beiden Maßnahmen besteht daher nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Der Konzern 2005, 747 nach Juris Rz 73,74)

f) Auch soweit Antragsgegner geltend machen, es habe keine ordnungsgemäße Prüfung durch den sachverständigen Prüfer stattgefunden, sind die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet.

Die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses ist insoweit, als es um die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung geht, nur nach formalen Gesichtspunkten zu überprüfen (OLG Karlsruhe, AG 2007, 92 nach Juris Rz 21). Erforderlich ist, dass der Prüfungsbericht durch den vom Gericht bestellten Prüfer erstattet ist, dass er gemäß §§ 327 c Abs. 3, 4, 327 d AktG vor der Hauptversammlung bekannt gemacht wurde, in der Hauptversammlung ausliegt und dass er sich über das Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung verhält.

Diesen Anforderungen genügt der Bericht der D GmbH (Anlage B 16 im Verfahren 5 U 77/07).

Etwaige inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes können den Übertragungsbeschluss nicht unwirksam oder anfechtbar machen. Dies folgt aus der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers. Das Amt des Prüfers ist persönlich und sachlich unabhängig und weisungsfrei zum Schutz der Minderheitsaktionäre auszuüben. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder Hauptaktionär für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs (OLG Karlsruhe, AG 2007, 92 nach Juris Rz 21).

h) Soweit Antragsgegner geltend machen, der Prüfer sei durch den Hauptaktionär ausgewählt werden, sind die Anfechtungsklagen ebenfalls offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (3/5 O 111/06) enthalten die tatbestandliche Feststellung, dass der Vorsitzende der erkennenden Kammer sich im Bestellungsverfahren 3-05 O 126/05 keine Vorschläge der Hauptaktionäre habe machen lassen, sondern nur bei einer Voranfrage, ob solche Vorschläge gemacht werden können, gebeten habe, mitzuteilen, welche Wirtschaftsprüfer wegen Vorbefassungen nicht in Frage kommen. Aus dem Inhalt der Akte 3-05 O 126/05 ergebe sich, dass von der Hauptaktionärin im Bestellungsverfahren auch keinerlei Vorschlag erfolgt sei, sondern nur eine Liste von Prüfern mitgeteilt worden, die für die Beklagte, die Hauptaktionärin oder den B-Konzern schon tätig gewesen seien. Aus diesen in der Antragschrift genannten Gesellschaften sei dann der Prüfer durch das Gericht auch nicht gewählt worden. Vielmehr habe der Vorsitzende der Kammer, ohne dass die Hauptaktionärin davon Kenntnis gehabt habe, die D GmbH zur sachverständigen Prüferin für die Angemessenheit der Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bestellt.

An diese Feststellungen ist der Senat gemäß §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren gebunden Sie sind daher auch dem Freigabeverfahren zu Grunde zu legen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Einwendungen gegen die Person des Prüfers nicht ohnehin nur im Bestellungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.

i) Auch soweit Antragsgegner geltend machen, es sei eine unzulässige Parallelprüfung vorgenommen worden, sind die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet.

Die durch Beschluss des Landgerichts vom 20.9.2005 zur Prüferin bestellte D GmbH hat ausweislich des Prüfungsberichts vom 21.9.2005 bis 26.10.2005 die Prüfung vorgenommen. Die am 26.9.2005 von der Hauptaktionärin beauftragte E AG hat laut Prüfungsbericht vom 24.10.2005 die Prüfung von September bis Oktober vorgenommen. Eine derartige Parallelprüfung ist grundsätzlich unbedenklich. Es ist gemäß § 320 Abs. 2 Satz 2 HGB zulässig, wenn der Prüfer Prüfungshandlungen bereits vor Abschluss der Arbeiten am Prüfungsgegenstand vornimmt. Ausgeschlossen ist er nur dann, wenn er über seine Prüfungstätigkeit hinaus an der Aufstellung des Berichts des Hauptaktionärs mitwirkt (§ 319 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 HGB). Eine etwaige Einwirkung des gerichtlich bestellten Prüfers im Rahmen der Prüfungstätigkeit auf den Hauptaktionär und den in seinem Auftrag tätigen Prüfer ist unschädlich, denn die Übernahme der Ansichten und Einschätzungen des gerichtlich bestellten Prüfers ist gerade Zweck der Prüfung. Die Parallelprüfung spricht daher nicht gegen eine unabhängige (Über-)Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, AG 2006, 202 bei Juris Rz 43).

j) Soweit Antragsgegner geltend machen, der Übertragungsbericht sei unvollständig, sind die Anfechtungsklagen offensichtlich nicht begründet.

Gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG hat der Hauptaktionär der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Diesen Anforderungen des Gesetzes genügt der Übertragungsbericht (Anlage B16 im Verfahren 5 U 77/077). Die Voraussetzungen für die Übertragung sind auf Seite 25 ff. des Übertragungsberichts im Einzelnen dargelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung ist auf Seite 33 des Übertragungsberichts durch Bezugnahme auf das als Anlage 4 dem Übertragungsbericht beigefügte Gutachten der E AG erläutert und begründet worden. Soweit Antragsgegner rügen, diese Informationen seien teilweise unzureichend, sind sie mit diesen Einwendungen auf das Spruchverfahren zu verweisen, denn nach § 243 Abs. 4 S. 2 AktG kann eine Anfechtungsklage auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Übermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht (ebenso OLG Hamm, NZG 2005, 897 zitiert nach Juris Rz 21).

k) Soweit Antragsgegner ihre Anfechtung darauf stützen, die Höhe der von der Hauptaktionärin festgesetzten - und durch die Ausschlussprüferin überprüften - Abfindung sei unangemessen, können sie damit nicht gehört werden. Mit diesem Einwand sind sie gemäß § 327 f Abs. 1 AktG i.V.m. § 2 Spruchverfahrensgesetz auf das Spruchverfahren zu verweisen. Den Streit, wie im Einzelnen die angemessene Barabfindung zu berechnen ist, hat der Gesetzgeber dem Anfechtungsverfahren bewusst entzogen. Er ist damit auch nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens gemäß § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Der Konzern 2005, 747 nach Juris Rz 62).

l) Auch die gegen die Gewährleistungserklärung vorgetragenen Einwendungen, die Gewährleistungserklärung sei unzureichend, weil sie etwaige Erhöhungen in einem Spruchverfahren nicht erfasse, auf einen Höchstbetrag beschränkt sei, Einwendungen der Bank nach § 334 BGB möglich seien, sie nicht selbstschuldnerisch sei und auch nicht erkennbar sei, ob sie wirksam abgegeben worden sei, können den Erfolg der Anfechtungsklagen nicht begründen.

Dass die Durchsetzung des Anspruchs auf eine angemessene Abfindung durch die Bankgarantie (§ 327 b Abs. 3 AktG) lediglich in der Höhe gesichert ist, wie sie der Hauptaktionär gemäß § 327 b Abs. 1 Satz 1 festgelegt hat und deswegen die Gefahr besteht, dass im Nachhinein im Spruchverfahren gemäß § 327 f Satz 2 AktG eine höhere Abfindung für angemessen erachtet wird und der Minderheitsaktionär insoweit dem Risiko der zwischenzeitlichen Insolvenz des Hauptaktionärs ausgesetzt ist, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.05.2007 € 1 BvR 390/04 € zitiert nach Juris Rz 25). Auch die Verzinsungsregel in § 327 b Abs. 2 AktG entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.05.2007 € 1 BvR 390/04 € zitiert nach Juris Rz 26).

Die als Anlage 3 dem Übertragungsbericht beigefügte Gewährleistungserklärung (Anlage B 16 im Verfahren 5 U 77/07) ist auch nicht auf einen Gesamthöchstbetrag beschränkt, denn die Bank übernimmt die Gewährleistung für die Verpflichtungen des Hauptaktionärs zur Zahlung der Barabfindung einschließlich etwaiger Zinsen gegenüber jedem einzelnen Minderheitsaktionär.

Die Gewährleistungserklärung ermöglicht der Bank auch keine Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis zur Hauptaktionärin gegenüber den Minderheitsaktionären und zwingt diese auch nicht zur Erhebung einer Vorausklage, denn sie ist ausdrücklich als Garantieerklärung, die einen unmittelbaren Zahlungsanspruch eines jeden Minderheitsaktionärs begründet, bezeichnet.

Es ist schließlich auch ohne weiteres erkennbar, dass sie wirksam abgegeben worden ist, denn sie ist von zwei Prokuristen mit dem Zusatz ppa. unterzeichnet worden, deren Vertretungsbefugnis unschwer im Handelsregister nachprüfbar war.

m) Auch soweit Antragsgegner geltend machen, der Ausschluss der Minderheitsaktionäre führe zu einem unstatthaften Sondervorteil, da der Anspruch auf Ausgleich aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für 2005/2006 entzogen werde, sind die Anfechtungsklagen offensichtlich nicht begründet.

Mit der Beschlussfassung ist die Einräumung von Sondervorteilen zwangsläufig verbunden und deshalb schließt § 327 f AktG die Anfechtung mit dieser Begründung (§ 243 Abs. 2 AktG) ausdrücklich aus. Rügen in dieser Richtung sind daher ohne Bedeutung (ebenso etwa OLG Karlsruhe AG 2007, 92 zitiert nach Juris Rz 17).

n) Soweit Antragsgegner geltend machen, es sei entgegen den Bestimmungen des WpHG das Erreichen der 95 % Schwelle durch den Hauptaktionär nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, sind die Anfechtungsklagen € unabhängig davon, ob insoweit die Anfechtungsgründe innerhalb der Anfechtungsfrist hätten vorgetragen werden müssen € offensichtlich nicht begründet. Die Verpflichtung zu ad-hoc-Mitteilungen trifft gemäß § 15 WpHG ausschließlich den Emittenten, also die Beklagte nicht jedoch die Hauptaktionärin.

o) Ohne Erfolg macht ein Teil die Antragsgegner geltend, der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil für die von der Hauptaktionärin gehaltenen Aktien wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflichten nach §§ 21 ff. WpHG gemäß § 28 WpHG ein Stimmverbot bestanden habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den Antragsgegnern zu 2 bis 5 in deren Repliken vorgetragenen Anfechtungsgründe innerhalb der Anfechtungsfrist hätten vorgetragen werden müssen, denn ein Verstoß gegen Meldepflichten liegt nicht vor.

Gemäß § 28 WpHG verliert der Meldepflichtige die aus der Aktie resultierenden Mit-verwaltungs- und Vermögensrechte dann, wenn die Meldepflicht gemäß §§ 21, 22 WpHG nicht erfüllt wird.

Soweit Antragsgegner einen Verstoß gegen Meldepflichten durch die Vorlage von Ausdrucken der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet veröffentlichten Meldelage begründen wollen, hat dies schon deshalb keinen Erfolg, weil diese Internetveröffentlichungen keinen Rückschluss auf die Meldungen erlauben, worauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht selbst hinweist.

Die Antragstellerin hat im Einzelnen dargelegt und durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die Meldepflichten erfüllt worden sind.

Die B (jetzt C ) hat ausweislich der in Kopie vorgelegten Veröffentlichung in der Börsenzeitung vom 17.4.2004, Seite 21 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.9.2006 - B 95 im Verfahren 5 U 77/07), die Überschreitung der Schwellen von 5 %, 10%, 25 %, 50 % und 75 % am 6.4.2004 und einen Stimmrechtsanteil in Höhe von 98,308 % bei Zurechnung eines Stimmrechtsanteils von 22,687 % mitgeteilt.

Soweit die Hauptaktionärin, die C, ausweislich der in Kopie vorgelegten Veröffentlichung in der Börsenzeitung vom 26.5.2006, Seite 21 (Anlage B 13 im Anlagenkonvolut Ast II 4 € Anlagenordner V), die Mitteilungen klarstellend dahingehend berichtigt hat, dass zusätzlich zu dem veröffentlichten Stimmrechtsanteil am 6.4.2004 ein Stimmrechtsanteil von 1,28 % zuzurechnen ist, ergibt sich auch daraus kein Verlust der aus der Aktie resultierenden Mitverwaltungs- und Vermögensrechte. Die erforderliche Mitteilung ist nämlich nicht unterlassen worden, sondern war lediglich in geringem Umfang inhaltlich unrichtig. Ein solch geringfügiger Fehler ist unerheblich, wenn der Informationszweck erreicht wird (ebenso Hüffer, AktG, 7. Aufl., Anh § 22 § 28 WpHG Rz 3; Schwark/Schwark, 3. Aufl., § 28 WpHG Rz 3; OLG Frankfurt am Main Urteil vom 22.3.2007, 12 U 77/06 - nicht veröffentlicht). Der Informationszweck wurde hier bereits durch die ursprüngliche Mitteilung erreicht, denn die Hauptaktionärin verfügte unabhängig von der Korrekturmitteilung stets über einen Stimmrechtsanteil von über 75 %, so dass die Berichtigung um 1,28 % weder zum Über- noch zum Unterschreiten eines Schwellenwertes führte.

Die F GmbH hat ausweislich der in Kopie vorgelegten Veröffentlichung in der Börsenzeitung vom 12.9.2003 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.9.2006 - B 96 im Verfahren 5 U 77/07) die Unterschreitung der Schwellen von 50 %, 25 %, 10% am 2.9.2003 und einen Stimmrechtsanteil in Höhe von 8,353 % mitgeteilt und ausweislich der in Kopie vorgelegten Veröffentlichung in der Börsenzeitung vom 7.7.2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.9.2006 - B 97 im Verfahren 5 U 77/07) die Überschreitung der Schwellen von 10% am 28.6.2004 und einen Stimmrechtsanteil in Höhe von 13,489 % mitgeteilt. Zu einer Überschreitung des Schwellenwertes von 25 % oder zu einer Unterschreitung des Schwellenwertes von 10 % ist es anschließend nicht mehr gekommen.

3.

Soweit die Antragsgegner Anfechtungsgründe hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses auf angebliche Mängel stützen, die sich aus dem Ablauf der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 ergeben sollen, können sie wegen des Bestätigungsbeschlusses vom 22.2.2007 nicht mehr dazu führen, dass der Übertragungsbeschluss für nichtig erklärt wird.

Dies gilt für die Vorwürfe, die Zugangskontrolle sei schikanös gewesen, es seien anderweitige Film- und Bildaufnahmen gestattet worden, die Übertragung der Hauptversammlung in Nebenräume sei nicht vollständig gewährleistet gewesen, der Versammlungsleiter sei ungeeignet gewesen, es habe in der Hauptversammlung eine Verletzung des Informationsrechts gegeben, da Fragen von Aktionären nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden seien, insbesondere zu Kaufpreisen die die Hauptaktionärin für den Erwerb von Aktien der Beklagten gezahlt habe und zu dem Kauf bzw. Verkauf eigener Aktien der Beklagten, es sei zu unzulässigen Rede- bzw. Fragezeitbeschränkungen gekommen, der Aktionärin X sei zu Unrecht das Mikrofon abgestellt worden, die Schließung der Rednerliste sei willkürlich gewesen, es sei willkürlich gewesen, dass der Aktionärsvertreter Y am 2. Tag nicht mehr habe nochmals sprechen und fragen dürfen, der Notar habe die Hauptversammlung nicht protokollieren dürfen, da dieser befangen gewesen sei, und der Aktionärsvertreter Z sei zu Un-recht nicht zur Versammlung zugelassen worden.

Die Anfechtungsklagen gegen den Bestätigungsbeschluss sind offensichtlich unbegründet.

a) Soweit Antragsgegner die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses auf Gründe stützen, auf die bereits die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses wegen angeblicher inhaltlicher Mängel gestützt wurde, sind die Anfechtungsklagen aus den vorstehend unter B. II. 1., 2. genannten Gründen offensichtlich unbegründet.

b) Ein Einladungsmangel liegt entgegen der Ansicht eines Teils der Antragsgegner nicht vor. Für die Einladung ist § 21 der Satzung in der Fassung des in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Dezember und 14. Dezember 2005 unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlusses über die Änderung der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts maßgebend, denn diese Satzungsänderung ist durch Eintragung in das Handelsregister gemäß § 181 Abs. 3 AktG wirksam geworden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat zwar durch Urteil vom 30.3.2007 diesen Beschluss für nichtig erklärt. Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtkräftig, weil u.a. die Antragstellerin Berufung (5 U 77/07) eingelegt hat, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Jedenfalls im Zeitpunkt der Einladung war damit der geänderte § 21 der Satzung wirksame Grundlage für die Einladung. Würde die Nichtigerklärung rechtskräftig, dann wäre der satzungsändernde Beschluss zwar mit Wirkung ex tunc nichtig. Dies vermag jedoch an der Ordnungsmäßigkeit der vor Rechtskraft erfolgten Einladung in Anlehnung an die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nachträglich nichts mehr zu ändern. So wird sogar bei Beherrschungsverträgen, die ihre Basis mit der erfolgreichen Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses verloren haben, eine Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahmen bejaht, die erst mit der Unangreifbarkeit des Anfechtungsurteils endet (Hüffer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2001, § 248 Rz 22).

c) Die unterbliebene Abwahl des Versammlungsleiters als solche vermag die Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses nicht zu begründen. Soweit eine Befangenheit des Versammlungsleiters angesprochen wird, gilt für den Versammlungsleiter einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nicht die von den Prozessordnungen für Richter und Sachverständige geforderte strenge Unparteilichkeit, denn er trifft keine Sachentscheidungen; dass der von der Satzung als Versammlungsleiter bestimmte Vorsitzende des Aufsichtsrats vom Mehrheitsaktionär ausgesucht wird, ist Folge des Mehrheitsprinzips (OLG Frankfurt am Main - 12. ZS. - AG 2006, 249 zitiert nach Juris Rz 74). Den Erfolg einer Anfechtungsklage vermag nur ein anfechtungsrelevanter Fehler des Versammlungsleiters bei der Leitung der Hauptversammlung zu begründen. Hieran fehlt es.

§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach ein Aktionär nur in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft und nur soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist, verlangen darf, stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar (BVerfG, NJW 2000, 349 zitiert nach Juris Rz 18 ff.).

Eine Hauptversammlung muss in einer angemessenen und zumutbaren Zeit abgewickelt werden und in der Regel spätestens um Mitternacht des Einberufungstages beendet sein, weshalb sie ihre Aufgabe als Entscheidungsforum nur erfüllen, wenn der Versammlungsleiter dafür Sorge trägt, dass die zur Verfügung stehende Zeit im Interesse des grundrechtlichen Schutzes der mitgliedschaftlichen Aktionärsrechte, insbesondere des Fragerechts, möglichst gerecht verteilt und nicht durch Beiträge oder Fragen einzelner Aktionäre verbraucht wird (vgl. BVerfG, NJW 2000, 349 zitiert nach Juris Rz 26 m.w.N.). Ordnungsmaßnahmen, zu denen auch allgemeine Redezeitbeschränkungen und unter Umständen sogar Wortentzug und Saalverweisung gehören, sind deshalb, wenn sie im Dienst einer ordnungsgemäßen Versammlungsdurchführung stehen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 349 zitiert nach Juris Rz 29).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind keine Rechtsverstöße erkennbar. Die Redezeitbegrenzung zu Beginn der Hauptversammlung auf 20 Minuten war verhältnismäßig, was sich schon daraus ergibt, das die Hauptversammlung erst um 22.45 Uhr endete. Der Versammlungsleiter war verpflichtet, für die Erledigung aller ausstehenden Tagesordnungspunkte zu sorgen und dabei mögliche weitere Verzögerungen einzukalkulieren. Ebenfalls verhältnismäßig im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der knappen verbleibenden Zeit und damit notwendig war die Redezeitbegrenzung gegen 14.45 Uhr auf 10 Minuten und um 17.15.Uhr auf 5 Minuten. Dasselbe gilt für die Schließung der Rednerliste um 17.15 Uhr. Sie war 35 Minuten zuvor angekündigt worden, so dass jeder anwesende Aktionär ausreichend Zeit hatte, sich zu überlegen, ob er noch einen Redebeitrag leisten und sich vorsorglich auf die Rednerliste setzen lassen wollte. Die Anordnung des Schlusses der Debatte um 21.03 Uhr war rechtmäßig, denn sie war erforderlich, um die Hauptversammlung in angemessener Zeit zu beenden.

d) Die Antragsgegner können die Anfechtungsklagen gegen den Bestätigungsbeschluss auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Auskunftsrechts nach § 131 AktG wegen Nichtbeantwortung von Fragen stützen.

Soweit Antragsgegner eine Verletzung des Auskunftsrechts nur pauschal rügen, etwa mit der Behauptung, kritische Fragen seien nicht beantwortet worden, ohne zu konkretisieren, um welche Fragen es sich genau handelte, ist eine Verletzung ihres Auskunftsrechts schon nicht schlüssig dargelegt (OLG Düsseldorf AG 2005, 654 zitiert nach Juris Rz 55).

Hinsichtlich aller auf bewertungsrelevante Umstände bezogenen Fragen können nach § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG die Anfechtungsklagen nicht auf in der Hauptversammlung unrichtig, unvollständig oder unzureichend erteilte Informationen über die Höhe der Barabfindung und der sie bestimmenden Faktoren gestützt werden. Der Gesetzgeber hat insoweit die prozessuale Behandlung der Folgen etwaiger Verletzungen in das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren verwiesen. Dies gilt auch für die Frage nach den Integrationsmaßnahmen vor Eingliederung, für die auf die Seiten 19/20 des Übertragungsberichts bezogene Frage nach der Durchführung des Drittvergleichs und für die Frage nach dem Verkauf des US-Geschäfts.

Soweit im Übrigen die Nichtbeantwortung konkreter Fragen gerügt wird, ist zur Überzeugung des Senats hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fragen beantwortet wurden. Die Frage nach dem Sinn des Bestätigungsbeschlusses wurde ausweislich der Rede des Vorstandssprechers (Anlage B 18 im Verfahren 3/5 O 56/07 € LG Frankfurt am Main) beantwortet.

Die Frage nach dem Stimmrecht der Vorzugaktionäre wurde dahin beantwortet, dass die Auffassung des Landgerichts für falsch gehalten werde (Anlage B 19 im Verfahren 3/5 O 56/07 € LG Frankfurt am Main), was sich auch aus dem Vortrag der Anfechtungklägerin G GmbH & Co. KG (Bl. 329 d.A. 3/5 O 56/07 € LG Frankfurt am Main) ergibt.

Auch die Frage nach den Konsequenzen aus der Entscheidung des Senats im ersten Freigabeverfahren wurde beantwortet (Anlage B 18 im Verfahren 3/5 O 56/07 € LG Frankfurt am Main).

Ebenfalls beantwortet wurden die Fragen zu den WpHG-Meldungen (Anlagen B 21 und 22 im Verfahren 3/5 O 56/07 € LG Frankfurt am Main).

Die Frage nach den Rechtsgrundlagen der Integration wurde hinreichend beantwortet (Anlage B 33 im Verfahren 3/5 O 56/07 € LG Frankfurt am Main), soweit die Vorlage von Unterlagen (Lizenzvertrag, Gutachten) begehrt wurde, bestand schon wegen des Prinzips der Mündlichkeit keine Vorlageverpflichtung.

Auch die Frage nach der Entscheidungsgrundlage von Vorstand und Aufsichtsrat wurde ausreichend beantwortet (Anlage B 34 im Verfahren 3/5 O 56/07 € LG Frankfurt am Main)

e) Der Bestätigungsbeschluss ist auch nicht in Folge der Ablehnung des Sonderprüfungsantrags rechtsfehlerhaft. Die Durchführung einer Sonderprüfung könnte sich zwar möglicherweise auf die Höhe der Barabfindung auswirken. Einwendungen gegen die Höhe der Barabfindung sind jedoch dem Freigabeverfahren entzogen.

f) Die Anfechtungsklagen können auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass keine Aktualisierung von Informationen und Unterlagen vorgenommen wurde und kein Bericht zu den Bestätigungsbeschlüssen erfolgt ist. Weil es sich bei einem Bestätigungsbeschluss um keine Neuvornahme des ursprünglich gefassten Beschlusses handelt, sondern lediglich um die Annahme des Erstbeschlusses als gültige Regelung unter Beseitigung von Mängeln, die dem Erstbeschluss anhafteten bzw. anhaften könnten, so dass im Zeitpunkt der Bestätigung auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluss nicht mehr erfüllt sein müssen (vgl. BGH Urteil vom 15.12.2003, NJW 2004, 1165 zitiert nach Juris Rz 8 ff.). Die Antragstellerin bzw. deren Hauptaktionär war daher nicht verpflichtet, die Übertragung von Aktien gegen Barabfindung neu in die Hauptversammlung einzubringen, die Barabfindung neu festzulegen oder einen neuerlichen Prüfungsbericht vorzulegen.

g) Soweit die Anfechtung darauf gestützt wird, dass nach der Konzernlage am 13./14.12.2005 die B GmbH als Enkelgesellschaft der Antragstellerin zugleich persönlich haftende Gesellschafterin der Hauptaktionärin C gewesen sein soll und damit die Übertragung über ihre Enkelgesellschaft von der Antragstellerin selbst betrieben werde, ist ein derartiger Sachverhalt nicht hinreichend dargetan.

Die Antragsgegner zu 28) bis 34) stützen ihre Behauptung (Bl. 635 d.A. 3/5 O 56/07 € LG Frankfurt am Main) auf den Inhalt des Berichts gemäß § 293a AktG zu TOP 10 der Hauptversammlung vom 27.2.2007, der die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag zwischen der Antragstellerin und der BB GmbH vom 10.11./23.11.2006 zum Gegenstand hat. Aus dem Bericht ergibt sich zwar unstreitig, dass die Antragstellerin alle Geschäftsanteile der BB GmbH hält, die wiederum 90 % der Anteile der B GmbH hält. Dem Bericht kann jedoch nicht entnommen werden, dass dies bereits im Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 der Fall war. Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, dass die Antragstellerin erst seit dem 20.6.2006 alle Geschäftsanteile der BB GmbH hält, die 90 % der Anteile der B GmbH hält und zu diesem Zeitpunkt laut Handelsregistereintrag vom 8.6.2006 (HRA 2867 € AG Königstein € Anlage B 15 im Verfahren 3/5 O 56/07) die B GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Hauptaktionärin ausgeschieden war. Diesem Tatsachenvortrag sind die Antragsgegner zu 28) bis 34) innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist zur Replik nicht mehr entgegengetreten (Bl. 1426 d.A. 3/5 O 56/07 € LG Frankfurt am Main). Soweit die Antragsgegnerin zu 11) vorträgt (Bl. 1304 d.A. 3/5 O 56/07 € LG Frankfurt am Main), die Antragstellerin habe in der Klageerwiderung bestätigt, dass die BB GmbH und die B GmbH Tochtergesellschaften der Antragstellerin sind, betrifft diese Bestätigung erst die Zeit ab 20.6.2006. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Hauptaktionärin zugleich Enkelgesellschaft der Antragstellerin ist oder war.

h) Soweit Antragsgegner die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses darauf stützen, dass die Hauptaktionärin die Quote von 95 % nur erreicht habe, weil die Antragstellerin einen Bestand an eigenen Aktien habe, sind die Anfechtungsklagen offen-sichtlich unbegründet, denn die eigenen Aktien der Antragstellerin sind gemäß §§ 327 a Abs. 2, 16 Abs. 2 AktG für die Ermittlung der erforderlichen Mehrheitsbeteiligung von 95 % an der Antragstellerin mit Recht nicht berücksichtigt worden (ebenso OLG Karlsruhe AG 2007, 92 zitiert nach Juris Rz 14).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 3 ZPO, 247 AktG unter Berücksichtigung des zu bewertenden Interesses der Antragstellerin an der Überwindung der Registersperre.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sie in Freigabeverfahren ausgeschlossen, also bereits nicht statthaft ist (vgl. zu § 16 Abs. 3 UmwG: BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 € II ZB 5/06, BGHZ 168, 48, Juris-Rz. 15).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 05.11.2007
Az: 5 W 22/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/25b082303ce7/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_5-November-2007_Az_5-W-22-07




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