Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 4. Dezember 2012
Aktenzeichen: 4 TaBV 14/11

(LAG Hamburg: Beschluss v. 04.12.2012, Az.: 4 TaBV 14/11)

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. September 2011 € 22 BV 5/11 € wird abgeändert:

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, das Betriebsratsmitglied A. D. wegen des Besuchs des Seminars zum Thema €Was bringt uns das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz€ Welche Technik-Trends zeichnen sich ab€€ vom 01.-02. Dezember 2010 in G. von den Schulungskosten in Höhe von EUR 802,50 gegenüber dem Schulungsträger V. freizustellen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Schulungskosten.

Der Antragsteller ist der beim Arbeitgeber, einer ...-Gesellschaft, gewählte Betriebsrat für den Standort Hamburg. Der Beteiligte zu 3) ist seit Mitte 2010 Betriebsratsmitglied des Antragstellers und ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker. Er ist im Jahr 2005 nach Hamburg gekommen; vorher war er bei der L. tätig und auch dort gewähltes Betriebsratsmitglied. Bei der L. hat der Beteiligte zu 3) die üblichen Standardseminare absolviert, d.h. Arbeitsrecht 1) und 2) und Betriebsverfassungsrecht 1) und 2); vor dem Jahr 2005 hat er ferner an einer Schulung über Wirtschaftsausschussangelegenheiten teilgenommen. Der Beteiligte zu 3) ist außerdem der Vorsitzende des örtlichen EDV-Ausschusses sowie des Gesamt- und des Konzern-EDV-Ausschusses beim Arbeitgeber.

Der Beteiligte zu 3) nahm am 19. August 2010 an einer betriebsinternen Datenschutzschulung für die Betriebsräte des Gesamt-EDV-Ausschusses durch den Datenschutzbeauftragten des Arbeitgebers teil. Das Thema Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis wurde ausweislich der vom Datenschutzbeauftragten erstellten Präsentation auf den Seiten 30-33 behandelt; das Thema Videoüberwachung auf der Seite 29; wegen der Einzelheiten der Datenschutzschulung wird auf die als Anlage B 5 überreichte Präsentation, die insgesamt 54 Folien umfasst, Bezug genommen.

Auf seiner Sitzung vom 05. Oktober 2010 beschloss der Betriebsrat den Beteiligten zu 3) vom 01. bis 02. Dezember 2010 auf eine Konferenz für Betriebs- und Personalräte des Veranstalters V. in G. mit dem Thema €Was bringt uns das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz€ Welche Technik-Trends zeichnen sich ab€€ zu entsenden; wegen der weiteren Einzelheiten der Ladung zur vorgenannten Sitzung und der Beschlussfassung des Betriebsrats wird auf die Anlage BB1 Bezug genommen.

Ausweislich des Tagungsprogramms sind auf der Konferenz am 01. Dezember 2010 folgende Themen angeboten worden:

1. Das neue Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes € Referentin: Prof. Dr. Hertha Däubler-Gmelin, Rechtsanwältin, Bundesjustizministerin a.D. - Dauer: 30 Minuten

2. Wären uns damit die Datenskandale der Vergangenheit erspart geblieben€ - Referent: Prof. Dr. Peter Wedde, Direktor der europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main € Dauer: 30 Minuten

3. Sichtweisen: Hält das Gesetz, was es verspricht€ - Podiumsdiskussion mit Dr. Thomas Petri, Martina Perreng, Roland Wolf, Prof. Dr. Hertha Däubler-Gmelin, Prof. Dr. Peter Wedde - Dauer: 75 Minuten

4. Was die Technik an Kontrolle möglich macht € Referenten: Gerrit Wiegand, Jens Mösinger, mains IT-Service GmbH - Dauer: 75 Minuten

5. Hilft das Beschäftigtendatenschutzgesetz im Hinblick auf technische Kontrollmöglichkeiten€ - Referent: Prof. Dr. Peter Wedde - Dauer: 45 Minuten

6. Grenzenloses Arbeiten - Digital, vernetzt, jederzeit mobil und flexibel - Referent: Dr. Andreas Boes - Dauer: 30 Minuten

7. Sichtweisen: Dialog der Teilnehmer/-innen im World Café - Dauer 30 Minuten

8. Abschlussrunde: Fragen aus dem World Café an die Referenten - Dauer 60 Minuten

Das Tagungsprogramm bot am 2. Dezember 2010 folgende Themen an:

1. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bei neuen Technologien - Referent: Prof. Franz Josef Düwell, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht - Dauer: 45 Minuten

2. Drei parallele Workshops: technische Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten - Thema A: Die elektronische Personalakte; Thema B: Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Thema C: Wenn alle twittern und bloggen ... Neue Kommunikationsformen auch für Betriebs- und Personalräte€ - Dauer: 120 Minuten

3. Drei parallele Workshops: Technische Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten - Wiederholung der Workshops A, B und C € Dauer: 120 Minuten

4. Betrieblicher Datenschutz: Auf was kommt es für die Interessenvertretungen zukünftig an€ - Referent: Thomas Koczelnik, Konzernbetriebsratsvorsitzender Deutsche Post AG € Dauer: 30 Minuten

5. Quo Vadis Datenschutz€ Fazit der Konferenz - Referent: Olaf Lutz, Chefredakteur von €Computer und Arbeit€ - Dauer: 30 Minuten

Wegen der weiteren Einzelheiten des Konferenzprogrammes wird auf die Anlage A 1 Bezug genommen.

In der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011 haben im Gesamt-EDV-Ausschuss insbesondere folgende Themen angestanden:

- Mobiles Inkasso und WAB Files- ePlan und €Multimedia Contact Center Solidus e Care 6.0€- EFM Online Mitarbeiterbefragung € Tool und Plattform- ePlan Testsystem- eMail Accounts für alle Mitarbeiter- PERSEUS

Folgende weitere Themen sind Ende 2010 bis Mitte April 2011 im Konzern-EDV-Ausschuss behandelt und bearbeitet worden:

- Oktober 2010: Betriebsvereinbarung eMail, Betriebsvereinbarung WEB Analyse Tool URCHIN- November 2010: Betriebsvereinbarung ComBase € Instant Messeging (Unified Communication & Collaboration € Echtzeitkommunikation)- Dezember 2010: Projekt IBO 0 Einführung neuer Bordverkaufscomputer mit Onlineschnittstelle, Mediabase = Konzernweite Bilddatenbank mit Zugriff über das Intranet und Internet- Februar 2011: eTeaming = web 2.0 Tool im Konzern- März 2011: ComBase = Neue Leistungsmerkmale der zentralen Telefonanlage, eJob = Online Bewerbungssystem für interne und externe Mitarbeiter- Durchgängig ab 2009: DocFilePersonal (Optik, PAGODE) = elektronische Personalakte

Per E-Mail vom 05. Oktober 2010 (Anlage BB 3) und E-Mail vom 05. November 2010 (vgl. Anlage B 1 = Anlage BB 4) bat der Betriebsrat den Arbeitgeber, den Beteiligten zu 3) für die vorgenannte Schulung freizustellen. Unter Bezugnahme auf die bereits geführten Telefongespräche verweigerte der Arbeitgeber per E-Mail vom 11. November 2010 die Freistellung des Beteiligten zu 3) für diese Veranstaltung und lehnte eine entsprechende Kostenübernahme ab (Anlage B 2).

Der Beteiligte zu 3) nahm an der vorgenannten Konferenz für Betriebs- und Personalräte teil. Er hat am zweiten Konferenztag an dem Workshop €Die elektronische Personalakte€ und am Workshop €Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz€ teilgenommen.

Im Rahmen dieser Konferenz haben die Teilnehmer über den elektronischen Entgeltnachweis diskutiert und beschlossen, einen offenen Brief an die Bundesregierung und die Deutsche Rentenversicherung/Zentrale Speicherstelle zu richten. Dieser offene Brief wurde anschließend im Internet veröffentlicht. In der Internetveröffentlichung heißt es u.a. wie folgt (Anlage B 6):

€Die 91 Teilnehmenden (Betriebs-/Personalratsmitglieder) an der Konferenz €Quo vadis€ - Was bringt das Beschäftigtendatenschutzgesetz€€ am 01./02.12.10 in G., fordern die Bundesregierung auf, das €ELENA-Verfahrensgesetz€ zurück zu nehmen. Es ist für uns nicht hinnehmbar, dass sensible Arbeitnehmerdaten sämtlicher Beschäftigten zentral auf Vorrat gespeichert werden. ...

Betriebs- und Personalräte sollen in ihrer Arbeit an diesem Thema juristisch und politisch von ver.di unterstützt werden.€

Der Veranstalter V. stellte dem Beteiligten zu 3) mit Datum vom 09. November 2010 die Seminargebühren in Höhe von € 750,00 zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt € 802,50, in Rechnung (Anlage zur Antragsschrift).

Nach der erneuten Verweigerung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber mit Schreiben vom 08. Dezember 2010 (vgl. Anlage zur Antragsschrift) beschloss der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 29. März 2011 den Freistellungsanspruch gerichtlich weiterzuverfolgen.

Mit seiner Antragsschrift vom 13. April 2011 hat der Betriebsrat das vorliegende Verfahren eingeleitet und die Freistellung von den Schulungskosten begehrt; der Beteiligte zu 3) hat sich dem Antrag des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 angeschlossen. Sie haben vorgetragen, die Bearbeitung der Thematik der besuchten Veranstaltung gehöre zum konkreten Aufgabenbereich des Beteiligten zu 3) und dessen Durchführung sei nicht möglich, ohne hierfür spezielle € vor allem aktuelle € Kenntnisse zu dieser Thematik zu besitzen. Ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des neuen Datenschutzgesetzes seien durch die Informationsveranstaltung vom 19. August 2010 nicht vermittelt worden, insbesondere sei der Entwurf des neuen Datenschutzgesetzes zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht verabschiedet worden. Während die streitige Konferenz in G. das neue Bundesdatenschutzgesetz und die sich ergebenden Konsequenzen für die betriebsrätliche Arbeit zum Schwerpunkt gehabt habe, sei die Unterrichtung durch den Datenschutzbeauftragten am 19. August 2010 eine allgemeine Einführung in den Datenschutz für alle Ausschussmitglieder gewesen. Schulungen zu neuen für die Betriebsräte wichtigen arbeitsrechtlichen Gesetzen, insbesondere soweit hierdurch Mitbestimmungsrechte und Überwachungsaufgaben ausgelöst würden, seien gem. § 37 Abs. 6 BetrVG als erforderlich anzusehen. Das neue Datenschutzgesetz berühre die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in vielen Punkten, so z. B. hinsichtlich der Nutzung von Ortungssystemen oder der Nutzung von Telekommunikationsdiensten.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) haben beantragt,

den Arbeitgeber zu verpflichten, das Betriebsratsmitglied A. D. wegen des Besuchs des Seminars zum Thema €Was bringt uns das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz€ Welche Technik-Trends zeichnen sich ab€€ vom 01. bis 02. Dezember 2010 in G. von den Schulungskosten in Höhe von € 802,50 gegenüber dem Schulungsträger V. freizustellen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat erwidert, es handele sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung bereits nicht um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, da sie nicht auf die Vermittlung von Wissen, sondern vorrangig auf einen Meinungsaustausch ausgerichtet sei. Ferner fehle es an der Erforderlichkeit der Teilnahme, da der Beteiligte zu 3) nur wenige Monate zuvor eine Veranstaltung mit der gleichen Thematik besucht habe, der Beschäftigtendatenschutz nicht der Mitbestimmung unterliege und aufgrund der Anwesenheit eines Vertreters seines Datenschutzbeauftragten in allen Sitzungen des Gesamt- und des Konzern-EDV-Ausschusses stets der erforderliche Sachverstand in den Gremien vorhanden sei. Der € gem. § 4 f Abs. 3 S. 2 BDSG weisungsfreie und damit unabhängige € Datenschutzbeauftragte stehe dem Betriebsrat nicht nur in den Gremien, sondern auch sonst für Hilfestellungen zur Verfügung. Schließlich handele es sich bei dem €neuen Beschäftigtendatenschutzgesetz€ auch lediglich um einen Entwurf, der das Gesetzgebungsverfahren noch nicht durchlaufen habe und bei dem noch völlig offen sei, ob und ggfs. wann mit welchem Inhalt das Gesetz am Ende verabschiedet werden wird.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat nach Durchführung einer mündlichen Anhörung die Anträge des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3) durch Beschluss vom 12. September 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hat es ausgeführt, der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) haben keinen Anspruch auf Freistellung des Beteiligten zu 3) von den Schulungskosten gem. §§ 40 Abs. 1 i.V.m. 37 Abs. 6 BetrVG gegen den Arbeitgeber. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Tagung um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung handele, da sie jedenfalls für die Arbeit des Betriebsrats nicht erforderlich sei. Bei der Tagung von V. vom 01. bis 02. Dezember 2010 handele es sich um eine Tagung zum Entwurf des neuen Beschäftigtendatenschutzgesetzes. Wie der Beteiligte zu 3) im Anhörungstermin bestätigt habe, handele es sich um einen stark umstrittenen Entwurf und es sei noch völlig offen, mit welchem Inhalt ein entsprechendes Gesetz verabschiedet werde. Zwar sei es für einen Betriebsrat sicherlich sehr spannend, an der Diskussion zu dem vorgelegten Gesetzentwurf mitzuwirken und die verschiedenen Argumente kennenzulernen und möglicherweise könne die eine oder andere Information auch in der täglichen Arbeit des Betriebsrates nützlich sein. Nützlichkeit sei aber nicht gleichzusetzen mit Erforderlichkeit. Die Erforderlichkeit einer Teilnahme an der € derzeit noch politischen € Diskussion für die tägliche und aktuelle Betriebsratstätigkeit liege nicht vor. Ein bloßer Gesetzentwurf schaffe weder Rechte noch Pflichten des Betriebsrats; er habe noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis. So habe auch der Beteiligte zu 3) auf Nachfrage bestätigt, dass die streitgegenständliche Schulung eine weitere Schulung nach der endgültigen Verabschiedung des Entwurfs als Gesetz voraussichtlich nicht entbehrlich machen würde, da der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens derzeit noch offen sei. Für die Betriebsratstätigkeit maßgeblich seien die derzeit aktuellen Gesetze. Die Information des Betriebsrats zu bloßen Gesetzentwürfen, die noch keinerlei Rechtswirkungen zu Gunsten oder zu Lasten der Betriebsratstätigkeit entfalten, sei für die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich. Erst nach Verabschiedung des Gesetzes seien Auswirkungen auf die Arbeit des Betriebsrats denkbar; erst dann könne über die Erforderlichkeit einer entsprechenden Schulung sinnvoll nachgedacht werden, denn erst wenn die konkrete Fassung des Gesetzes stehe, könne sein Inhalt daraufhin überprüft werden, inwieweit sich das Gesetz auf die Betriebsratstätigkeit tatsächlich auswirke und insoweit Mitwirkungsrechte und/oder €pflichten schaffe. Wegen der weiteren Begründung wird auf den erstinstanzlichen Beschluss (Bl. 193 ff d.A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) haben gegen den ihnen am 24. September 2011 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 30. September 2011 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. November 2011, der am selben Tag eingegangen ist, begründet.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) tragen vor, das Arbeitsgericht habe zum einen die konkreten Aufgaben des Beteiligten zu 3) als Vorsitzenden des Gesamt - EDV-Ausschuss, die aktuelle betriebliche Situation beim Betriebsrat sowie die konkreten Inhalte der Veranstaltung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beteiligte zu 3) als Vorsitzender des Gesamt-EDV-Ausschusses bei der Beteiligten zu 2 habe die Sitzungen des Ausschusses zu organisieren, die Tagesordnung zu erstellen, die Sitzung zu leiten, Betriebsvereinbarungen vorzubereiten und den Ausschuss gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sei Grundlagenwissen in den Bereichen Arbeitnehmerüberwachung, Datenschutz und Datensicherheit (technische Grundlagen der eingesetzten Systeme) notwendig und an die jeweils gesetzlichen und technischen Entwicklungen anzupassen um die Anforderungen aus der GBV €EDV Rahmenbetriebsvereinbarung der D. L. AG€ auszufüllen. Im Zeitraum Oktober 2010 bis Februar 2011 habe sich der Beteiligte zu 3) aufgrund der zu dieser Zeit anstehenden Aufgaben mit dem Arbeitnehmerdatenschutz in den Ausprägungen Überwachung, Datenschutz und technische Grundlagen auseinandersetzen müssen. In allen aufgezeigten Verhandlungsthemen sei der Arbeitnehmerdatenschutz ein zentraler Punkt gewesen, der in entsprechenden Vereinbarungen abzusichern gewesen sei. Wesentlicher - und zeitlich überwiegender - Inhalt der Konferenz sei der bestehende gesetzliche Rahmen sowie die aktuelle Rechtsprechung zum Datenschutz in Bezug auf den vom Bundestag am 25. August 2010 verabschiedeten Entwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes. Alle Vorträge der Konferenz hätten genau diesen Focus gehabt. Der Abgleich des Themenplans der Veranstaltung mit den aktuellen Themen des Gesamt-EDV-Ausschuss sowie dem Kenntnisstand des Beteiligten zu 3) als Vorsitzenden dieses Ausschuss ergebe zweifellos eine Erforderlichkeit der Veranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Dem Betriebsrat stehe bei der Bewertung der Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen ein Beurteilungsspielraum zu, der in keinster Weise fehlerhaft ausgefüllt worden sei. Die Thematik der Veranstaltung sei eindeutig dem Bereich der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zuzurechnen und sei aufgrund der aktuellen betrieblichen Themen, die der Ausschuss zu bearbeiten habe, für die betriebsrätliche Arbeit dringend erforderlich gewesen. Bei der Veranstaltung in G. habe es sich um eine Veranstaltung gehandelt, die didaktisch auf einen bestimmten, eng abgegrenzten Personenkreis abgestellt gewesen sei und bei dem noch eine individuelle Beziehung zwischen dem Lehrpersonal und Teilnehmern bestanden habe. Zudem sei das Ziel der Schulungs- und Bildungsveranstaltung gewesen, bei den Teilnehmern einen bestimmten Wissenstand herbeizuführen. Tatsächlich hätten 72 Personen an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung teilgenommen. Insbesondere in den Workshops seien die Gruppen- und Teilnehmerzahlen deutlich geringer gewesen, da die Workshops parallel stattgefunden und drei Themengebiete umfasst hätten. Den Teilnehmern seien neben dem Entwurf des neuen Beschäftigtendatenschutzgesetzes insbesondere die neuen technischen Medien und Möglichkeiten sowie das grenzenlose Arbeiten dargestellt und erläutert worden. Dabei sei ein Bezug zu den Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte in der täglichen Praxis hergestellt worden. In den Workshops sei dann dieses Wissen vertieft und auf die betriebliche Praxis umgelegt worden. Schwerpunkt der Veranstaltung sei damit zweifelsfrei die Vermittlung von Wissen über neue technische Möglichkeiten und damit einhergehende Auswirkungen auf den Datenschutz sowie die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte gewesen. Auch das Thema €Elektronische Personalakte€ - das ausdrücklich Gegenstand der Schulungsveranstaltung am 01. und 02.12.2010 gewesen sei - sei im Konzern verhandelt und daher von dem Beteiligten zu 3) auch maßgeblich an entscheidender Stelle im Konzern-EDV-Ausschuss bearbeitet worden.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. September 2011 € 22 BV 5/11 € abzuändern und den Arbeitgeber zu verpflichten, das Betriebsratsmitglied A. D. wegen des Besuchs des Seminars zum Thema €Was bringt uns das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz€ Welche Technik-Trends zeichnen sich ab€€ vom 01. bis 02. Dezember 2010 in G. von den Schulungskosten in Höhe von € 802,50 gegenüber dem Schulungsträger V. freizustellen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. Die Beschwerde sei unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Freistellung des Beteiligten zu 3) von den Kosten der Konferenz seien nicht erfüllt. Er hat die Kosten für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG nur zu tragen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich seien. Bei der Datenschutzkonferenz habe es sich nicht um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG gehandelt. Unabhängig von ihrer Einordnung sei die Veranstaltung nicht erforderlich gewesen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG seien didaktisch auf einen bestimmten, eng abgegrenzten Personenkreis ausgerichtet, bei dem noch eine individuelle Beziehung zwischen dem Lehrpersonal und den Teilnehmern möglich sei; sie werden planmäßig mit dem Ziel durchgeführt, den Teilnehmern einen bestimmten Wissensstand zu vermitteln, der einen Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats habe. Kongresse und Konferenzen mit einem individuell nicht mehr ansprechbaren Teilnehmerkreis seien keine Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG. Wegen des fehlenden Bezugs zur Betriebsratsarbeit seien auch Veranstaltungen, die überwiegend gewerkschaftspolitische oder politische Fragen behandeln, keine Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Nach diesen Maßstäben habe es sich bei der Datenschutzkonferenz nicht um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung gehandelt. Die Datenschutzkonferenz habe ausweislich der Anlage B 6 einen individuell nicht mehr ansprechbaren Teilnehmerkreis von 91 Personen gehabt. Die Veranstaltung sei nach ihrem Programm auch nicht auf Vermittlung eines bestimmten Wissensstandes bei den Teilnehmern gerichtet gewesen. Es habe sich vielmehr um eine Konferenz gehandelt, bei der es um einen politischen Erfahrungs- und Meinungsaustausch gegangen sei. So lauteten die Programmpunkte beispielsweise €Sichtweisen: Hält das Gesetz bzw. der Entwurf, was es bzw. er verspricht€ € Podiumsdiskussion€ und €Sichtweisen: Dialog der Teilnehmer/innen im World Café€. Dass die Konferenz vorwiegend einen (gewerkschafts-) politischen Charakter getragen habe, gehe auch aus Anlage B 6 hervor, wonach die Teilnehmer im Rahmen der Konferenz €den Unsinn des elektronischen Entgeltnachweises ausgiebig diskutiert€ und €einen offenen Brief an die Bundesregierung beschlossen€ haben. Selbst wenn es sich bei der Datenschutzkonferenz um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. d. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gehandelt hätte, sei die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an dieser Konferenz nicht erforderlich gewesen. Die Vermittlung von Kenntnissen sei erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig seien, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen könne. Dazu müsse ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergebe. Einen solchen betriebsbezogenen Anlass hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, welche datenschutzrechtlichen Kenntnisse dem Beteiligten zu 3) nach der Datenschutz-Schulung vom 19. August 2010 noch fehlten und welche erforderlichen und noch fehlenden Kenntnisse ihm nach dem Programm der Datenschutzkonferenz in G. vermittelt werden sollten. Bei der Datenschutzkonferenz sei es auch nicht um Grundkenntnisse, sondern um die Gesetzesentwürfe zum Beschäftigtendatenschutz gegangen. Nach der Rechtsprechung des BAG seien Schulungen über Gesetzentwürfe jedoch nicht erforderlich, wenn die Gesetzgebungsvorhaben sich - wie vorliegend - in einem Stadium befinden, in dem wesentliche Änderungen nicht auszuschließen seien. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat habe keine Aussage darüber getroffen werden können, ob es für die Betriebsratsarbeit jemals auf den Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz ankommen würde. Dass die aktuell geltende Rechtslage Gegenstand der Veranstaltung gewesen sein soll, gehe aus dem Programm nicht hervor. Es werde bestritten, dass die Vorträge der Konferenz den bestehenden gesetzlichen Rahmen und die aktuelle Rechtsprechung zum Datenschutz zum Focus hatten. Da die Erforderlichkeit jedoch aufgrund einer ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu beurteilen sei, komme es maßgeblich auf das Verständnis eines vernünftigen Dritten in Bezug auf das Veranstaltungsprogramm an. Aus dem Titel und dem Programm der Konferenz gehe hervor, dass Gegenstand der Konferenz überwiegend der Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz sein sollte. Das Programm des ersten Veranstaltungstages habe mit Ausnahme eines halbstündigen Vortrags zum Thema €Grenzenloses Arbeiten - digital, vernetzt, jederzeit mobil und flexibel€ vollständig im Zeichen des Gesetzentwurfs zum Beschäftigtendatenschutz gestanden. Am zweiten Konferenztag hätten sich die Vorträge €Betrieblicher Datenschutz: Auf was kommt es für die Interessenvertretungen künftig an€€ und €Quo vadis Datenschutz€€ schwerpunktmäßig auf den Gesetzesentwurf zum Beschäftigtendatenschutz bezogen. Der Vortrag €Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bei neuen Technologien€ und die Workshops am zweiten Konferenztag seien für den Beteiligten zu 3) nicht erforderlich gewesen, da er die entsprechenden Informationen ausweislich der als Anlage B 5 eingereichten Schulungsunterlagen bereits im Rahmen der Datenschutzschulung vom 19. August 2010 erhalten habe. Es werde im Übrigen lediglich pauschal und unsubstantiiert vorgetragen, dass eine Auffrischung und Vertiefung von Spezialkenntnissen beabsichtigt gewesen sei. Tatsächlich habe der Beteiligte zu 3) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jedoch keiner Auffrischung oder Vertiefung seiner umfassenden Spezialkenntnisse bedurft. Soweit die Beiträge der Datenschutzkonferenz über den Entwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes hinausgegangen seinen, stellten die Konferenzbeiträge für den Beteiligten zu 3) lediglich eine Wiederholung dar. Wie der Beteiligte zu 3) im Anhörungstermin auf Nachfrage des Gerichts erklärt habe, sei er Wirtschaftsinformatiker. Die Wirtschaftsinformatik sei die Wissenschaft von Entwurf, Entwicklung und Anwendung computergestützter Informations- und Kommunikationssysteme in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung. Im Rahmen seiner zweijährigen Tätigkeit in der Abteilung Konzern IT-Personal habe der Beteiligte zu 3) zudem eine Vielzahl von EDV-Projekten begleitet und auf Seiten des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat verhandelt, wie z. B. SAMS - Auftragsmanagementsystem im HR Shared Service Center einschließlich Wissensdatenbank, Architekturmanagement HR IT, Workflow Reisekostenabrechnung sowie Zeugnistool. Der Beteiligte zu 3) verfüge daher bereits aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und seiner Berufserfahrung über detailliertes und tiefgehendes Spezialwissen zu EDV-spezifischen Themen und über die sich daraus ergebenden Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Insbesondere habe der Beteiligte zu 3) bereits vor der Konferenz in G. über vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit verfügt. Selbst wenn auf der Konferenz auch erforderliche Themen vermittelt worden wären, hätten die erforderlichen Themen jedoch nicht überwogen. Die inhaltlichen Beiträge der Konferenz umfassten insgesamt 13 Stunden (780 Minuten) ohne die inhaltlich neutrale Begrüßung (15 Minuten). Soweit die Beteiligten zu 1) und 3) im Schriftsatz vom 16. April 2012 dargelegt hätten, dass nach ihrer Auffassung die folgenden Beiträge €Was die Technik an Kontrolle möglich macht - 75 Minuten€, €Grenzenloses Arbeiten - digital, vernetzt, jederzeit mobil und flexibel - 30 Minuten€, €Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bei neuen Technologien - 45 Minuten€, €Die elektronische Personalakte € 120 Minuten€ und €Videoüberwachung am Arbeitsplatz / Wenn alle twittern und bloggen - 120 Minuten€ für die Betriebsratstätigkeit des Beteiligten zu 3) erforderlich gewesen seien, umfassten diese Beiträge nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Programm der Konferenz 390 Minuten und damit genau die Hälfte der Konferenz. Dies sei nicht ausreichend, um die Erforderlichkeit der Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der Veranstaltung zu begründen. Es seien jedoch weder die vorgenannten noch die weiteren Konferenzbeiträge für den Beteiligten zu 3) erforderlich gewesen.

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3) vom 22. November 2011 sowie die Schriftsätze vom 16. April 2012 und vom 27. Juli 2012 und die Beschwerdeerwiderung des Arbeitgebers vom 16. März 2012 und den Schriftsatz vom 01. Juni 2012 sowie den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Sitzungsniederschriften, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3) ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig, weil sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

In der Sache selbst hat die Beschwerde auch Erfolg. Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m § 37 Abs. 6 BetrVG verpflichtet, das Betriebsratsmitglied A. D. wegen des Besuchs des Seminars zum Thema €Was bringt uns das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz€ Welche Technik-Trends zeichnen sich ab€€ vom 01. bis 02. Dezember 2010 in G. von den Schulungskosten in Höhe von € 802,50 gegenüber dem Schulungsträger V. freizustellen.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO wie folgt kurz zusammengefasst:

1. Die vom Betriebsrat gestellten Anträge, denen sich der Beteiligte zu 3) angeschlossen hat, sind zulässig. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Sie streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung bzw. Erstattung von Kosten, die durch die Schulung eines Betriebsratsmitglieds entstanden sind (vgl. BAG Beschluss vom 15. Januar 1992 € 7 ABR 23/90 € AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluss vom 28. Juni 1995 € 7 ABR 55/94 € AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972). Hier hat der Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit des Entsendungsbeschlusses des Betriebsrats vom 05. Oktober 2010 mit der Begründung in Frage gestellt, die Schulung sei nicht erforderlich. Dadurch ist der Betriebsrat unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, so dass daraus seine Antragsbefugnis folgt. Nicht das an der Schulung teilnehmende Betriebsratsmitglied ist gegenüber dem Veranstalter vertragliche Verpflichtungen eingegangen, sondern der Antragsteller als Gremium. Neben dem antragstellenden Betriebsrat und dem Arbeitgeber war auch das an der streitigen Schulungsveranstaltung teilnehmende Betriebsratsmitglied, der Beteiligte zu 3), am vorliegenden Verfahren zu beteiligen (vgl. LArbG Hamm Beschluss vom 16. Mai 2012 € 10 TaBV 11/12 € juris).

2. Die mit Schriftsatz vom 22. November 2011 avisierten Anträge sind auch begründet. Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m § 37 Abs. 6 BetrVG verpflichtet, das Betriebsratsmitglied A. D. wegen des Besuchs des Seminars zum Thema €Was bringt uns das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz€ Welche Technik-Trends zeichnen sich ab€€ vom 01. bis 02. Dezember 2010 in G. von den Schulungskosten in Höhe von € 802,50 gegenüber dem Schulungsträger V. freizustellen.

a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber diejenigen Kosten zu tragen, die für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind (BAG Beschluss vom 19. April 1989 - 7 ABR 87/87, EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 35). Kosten, die durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sind dann vom Arbeitgeber zu tragen, wenn das durch die Schulung vermittelte Wissen als für die Betriebsratsarbeit erforderlich anzusehen ist (BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - juris). Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Für die Frage, ob die konkreten Aufgaben des einzelnen Betriebsratsmitgliedes seine Schulung erforderlich machen, ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder absehbar in naher Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitgliedes gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG Beschluss vom 07. Juni 1989 - 7 ABR 26/88 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 98 und Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 40 Rz. 145 f). Soweit es sich dabei nicht um die Vermittlung von sogenannten €Grundkenntnissen€ handelt, muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 € juris und BAG Urteil vom 07. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - EzA § 37 BetrVG 2001 Nr. 7).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt (vgl. nur Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 40 Rz. 174). Beruft er sich auf diesen Beurteilungsspielraum, muss er im Einzelnen vortragen, dass und wie er diesen Beurteilungsspielraum ausgeschöpft hat. Hierzu gehört die Prüfung anhand der Ausschreibungen, ob eine früher besuchte Schulung nicht dieselben oder ähnliche Kenntnisse vermittelt hat (vgl. LArbG Nürnberg Beschluss vom 01. September 2009 - 6 TaBV 18/09 - juris). Die Frage der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, vielmehr muss er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft einerseits und des Betriebs andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates (BAG Beschluss vom 10. November 1993 - 7 ABR 68/92 - juris). Der Betriebsrat darf den Arbeitgeber mit denjenigen Kosten belasten, die er der Sache nach für verhältnismäßig und damit dem Arbeitgeber für zumutbar halten kann. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind. Er hat auch darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (vgl. BAG Beschluss vom 28. Juni 1995 € 7 ABR 55/94 € AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972). Demgegenüber ist der Betriebsrat nicht gehalten, an Hand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auch auszuwählen. Seine Auswahlentscheidung kann er bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen. Bei der Wahl zwischen einer qualitativ höherwertigen Schulungsveranstaltung mit erhöhten Kosten und einer weniger guten mit geringeren Kosten ist im Interesse einer sachgerechten Schulung im Zweifel der qualitativ höherwertigen Schulung der Vorzug zu geben, vorausgesetzt, dass sich deren Kosten nicht in einem unangemessenen Rahmen bewegen (vgl. nur Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 40 Rz. 74, m.w.N.).

b) Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze vorliegend an, war die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der Konferenz für Betriebs- und Personalräte zum Thema €Quo Vadis - Was bringt uns das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz€ Welche Technik-Trends zeichnen sich ab€€ vom 01. bis 02. Dezember 2010 in G. als erforderlich anzusehen.

aa) Die Konferenz für Betriebs- und Personalräte zum Thema €Quo Vadis - Was bringt uns das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz€ Welche Technik-Trends zeichnen sich ab€€ vom 01. bis 02. Dezember 2010 in G. ist entgegen der Auffassung des Arbeitgebers noch als Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen. Zutreffend hat der Arbeitgeber allerdings in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG didaktisch auf einen bestimmten, eng abgegrenzten Kreis abgestellt sein müssen, bei dem noch eine individuelle Beziehung zwischen Lehrpersonen und Teilnehmenden möglich ist. Sie werden planmäßig mit dem Ziel durchgeführt, bei den Teilnehmern einen bestimmten Wissensstand herbeizuführen (vgl. LArbG Berlin Beschluss vom 11. Dezember 1989 € 9 TaBV 2/89 € DB 1990, 696; HSWGNR, BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rz. 134; GK- Weber, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rz. 146). Deshalb sind Kongresse mit einem individuell nicht mehr ansprechbaren Teilnehmerkreis keine Schulungs- und Bildungsveranstaltung, zumal dann, wenn sie sich an Personen mit unterschiedlichem Bildungsstand wenden. Ebenso wenig können Zusammenkünfte von Personen als Schulungs- oder Bildungsveranstaltung angesehen werden, die sich auf einen Erfahrungsaustausch der Teilnehmer beschränken; hier fehlt es sowohl an der didaktischen Ausgestaltung wie auch an dem Ziel der Vermittlung eines bestimmten Wissens (vgl. HSWGNR, BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rz. 135).

Unstreitig haben an der vorgenannten Konferenz in G. mindestens 72 Teilnehmer teilgenommen; dies haben der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) im Schriftsatz vom 16. April 2012 ausdrücklich auf der Seite 9 (vorletzter Absatz) vorgetragen und diesem Sachvortrag ist der Arbeitgeber in seinem Schriftsatz vom 01. Juni 2012 nicht mehr entgegengetreten, so dass dieser Sachvortrag als unstreitig zu bewerten war. Nach den Erfahrungen des Arbeitslebens nehmen an Schulungsveranstaltungen von Bildungsträgern für Betriebsräte im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG regelmäßig zwischen 15 und 30 Personen teil, so dass der vorgenannte Personenkreis von mindestens 72 Teilnehmern erheblich davon abweicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade am zweiten Konferenztag drei Workshops angeboten worden sind und sich die Teilnehmer auf diese drei Workshops verteilt haben, ist davon auszugehen, dass noch eine individuelle Beziehung zwischen Lehrpersonen und Teilnehmenden möglich gewesen ist. Mithin handelte es sich um eine Veranstaltung, die didaktisch auf einen bestimmten, abgegrenzten Personenkreis abgestellt und bei dem noch eine individuelle Beziehung zwischen Lehrpersonal und Teilnehmer bestanden hat. Ausweislich des Konferenzprogramms sind neben dem Entwurf des neuen Beschäftigtendatenschutzgesetzes die neuen technischen Medien und Möglichkeiten dargestellt und erläutert worden. Ferner sollte ausweislich des Tagungsprogramms insoweit ein Bezug zu den Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte hergestellt und in den Workshops dieses Wissen vertieft und auf die betriebliche Praxis umgelegt werden. Nach diesem Konferenzprogramm hat sich die Veranstaltung demgemäß nicht nur auf einen Erfahrungsaustausch der Teilnehmer beschränkt, sondern sie diente dazu, bei den Teilnehmern einen bestimmten Wissensstand herbeizuführen. Gegenstand der Konferenz waren neben dem Entwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz vor allem aktuelle datenschutzrechtliche Probleme, neue Technologien und die damit einhergehenden Auswirkungen auf Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten.

bb) Unstreitig handelte es sich bei der Konferenz, an dem der Beteiligte zu 3) teilgenommen hat, nicht um eine Schulungsveranstaltung zur Vermittlung von Grundlagen für die Betriebsratstätigkeit, sondern um eine Spezialschulung, in der neben dem Entwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz vor allem aktuelle datenschutzrechtliche Probleme, neue Technologien und die damit einhergehenden Auswirkungen auf Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vermittelt werden sollten. Zutreffend weist der Arbeitgeber deshalb darauf hin, dass ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass vorgelegen haben muss, den Beteiligten zu 3) zu der Schulungsveranstaltung vom 01. bis zum 02. Dezember 2010 zu entsenden und insoweit entscheidend auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat am 05. Oktober 2010 abzustellen war (vgl. nur BAG Beschluss vom 19. Juli 1995 € 7 ABR 49/94 € AP Nr. 110 zu § 37 BetrVG 1972).

(1) Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) haben sowohl in der Beschwerdebegründung vom 22. November 2011 als auch im Schriftsatz vom 16. April 2012 darauf hingewiesen, dass sich der Beteiligte zu 3) aufgrund seiner Tätigkeit im Gesamt-EDV-Ausschuss und Konzern-EDV-Ausschuss in der Zeit ab Oktober 2010 mit diversen aktuellen IT- Themen, darunter die elektronische Personalakte, befassen musste. Soweit der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass der Beteiligte zu 3) aufgrund seiner Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker über ausreichende Kenntnisse verfügte, war darauf Bedacht zu nehmen, dass gerade im Bereich der IT die technische Entwicklung in den letzten Jahren eine derart schnelle Entwicklung genommen hat, so dass eine Ausbildung, die der Beteiligte zu 3) €Ende der 70ger Jahre des letzten Jahrhunderts gemacht€ (so die Erklärung des Beteiligten zu 3) in der mündlichen Anhörung vom 04. Dezember 2012) hat, mit Sicherheit nicht ausreicht, um aktuelle IT-Entwicklungen nachvollziehen zu können und zwar selbst dann, wenn der Beteiligte zu 3) sich weiter hat schulen lassen. Auch der Einwand des Arbeitgebers, dass der Beteiligte zu 3) am 19. August 2010 an einer Datenschutzschulung des Datenschutzbeauftragten teilgenommen hat, überzeugt ebenfalls nicht, denn ausweislich der vom Arbeitgeber selbst vorgelegten Präsentation (Anlage B 5) hat sich diese Schulung lediglich auf Grundzüge der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis erschöpft (Seite 30 bis 33) bzw. hinsichtlich des €Spezialfalls Videoüberwachung am Arbeitsplatz€ ist lediglich der Hinweis erfolgt, dass €grundsätzlich hier ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht€.

(2) Im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats am 05. Oktober 2010, die dieser auf der Grundlage des Konferenzprogramms (Anlage A 1) vorgenommen hat, durfte der Betriebsrat die Frage nach der Erforderlichkeit der Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der Konferenz nach dem Standpunkt eines vernünftigen Dritten, der die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft einerseits und des Betriebs andererseits, gegeneinander abzuwägen hat, im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bejahen.

Da auf der Konferenz mehr als die Hälfte der Konferenzzeit aktuelle datenschutzrechtliche Probleme, neue Technologien und die damit einhergehenden Auswirkungen auf Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten gemäß § 87 Abs. Nr. 6 BetrVG behandelt worden sind, durfte der Betriebsrat die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der Konferenz vor dem Hintergrund der im Gesamt-EDV-Ausschuss in der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011 anstehenden Themen und der von Ende 2010 bis Mitte April 2011 im Konzern-EDV-Ausschusses behandelten und bearbeiteten Themen als erforderlich ansehen. Ausweislich des Konferenzprogramms sollte am ersten Konferenztag mittels einer audiovisuellen Präsentation (75 Minuten) von den Referenten Wiegand und Mösinger dargestellt werden, was die (IT) Technik an Kontrolle möglich macht; ferner sollte am ersten Konferenztag von dem Referenten Dr. Boes dargestellt werden, wie sich die neuen Techniken und sozialen Netzwerke auf das Verhalten der Beschäftigten auswirkt und welche Folgen für die Arbeit der Betriebs- und Personalräte in Rede stehen (90 Minuten). Am zweiten Konferenztag ist ein Vortrag durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht, Herr Prof. Düwell, über die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bei neuen Technologien ausgelobt worden (45 Minuten). Im Anschluss daran sind in einem zeitlichen Umfang von 120 Minuten am Vormittag und 120 Minuten am Nachmittag drei parallele Workshops mit den Themen €Die elektronische Personalakte€, €Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz€ und €Wenn alle twittern und bloggen ... Neue Kommunikationsformen auch für Betriebs- und Personalräte€€ für die Teilnehmer angeboten worden. Die inhaltliche Gesamtkonferenzzeit hat, worauf der Arbeitgeber in seinem Schriftsatz vom 01. Juni 2012 (Seite 5, 2. Satz) zutreffend hingewiesen hat, insgesamt 780 Minuten betragen. Addiert man die vorgenannten Konferenzthemen, so ergibt sich ein zeitliches Volumen von 450 Minuten, so dass in mehr als 57 % der Gesamtkonferenzzeit Themen behandelt worden sind, die aktuelle datenschutzrechtliche Probleme, neue Technologien und die damit einhergehenden Auswirkungen auf Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten gemäß § 87 Abs. Nr. 6 BetrVG betreffen sollten. Wenn der Betriebsrat vor dem Hintergrund der im Gesamt-EDV-Ausschuss und im Konzern-EDV-Ausschusses Ende 2010/Anfang 2011 anstehenden IT-Themen seinen Vorsitzenden des örtlichen EDV-Ausschusses sowie des Gesamt- und des Konzern-EDV-Ausschusses, am 05. Oktober 2010 beschließt, den Beteiligten zu 3) zu der streitgegenständlichen Tagung zu entsenden, so bewegt sich diese Entscheidung des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.

III.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Es bestand kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Beschwerdekammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu.






LAG Hamburg:
Beschluss v. 04.12.2012
Az: 4 TaBV 14/11


Link zum Urteil:
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