Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 25. Mai 1999
Aktenzeichen: 1 S 1593/97

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 25.05.1999, Az.: 1 S 1593/97)

1. Die Entscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits trifft der Vorsitzende oder der Berichterstatter auch dann, wenn das in dieser Sache ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs im Revisionsverfahren aufgehoben, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und noch keine (erneute) mündliche Verhandlung begonnen wurde.

2. Erklären die Beteiligten die Hauptsache aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches für erledigt, so scheidet die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Sinne des Gerichtskostengesetzes aus. In Betracht kommt die Festsetzung eines Gegenstandsmehrwertes, der für die Bemessung der Erledigungsgebühr maßgeblich ist, sofern der Wert des außergerichtlichen Vergleichs den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens übersteigt. Der Bemessung des Gegenstandsmehrwertes dürfen nur die vom außergerichtlichen Vergleich betroffenen Ansprüche der Prozeßparteien zugrunde gelegt werden; ebenfalls vom außergerichtlichen Vergleich umfaßte Ansprüche Dritter, die am Gerichtsverfahren nicht beteiligt waren, finden in die Wertberechnung keinen Eingang.

Gründe

Nachdem die Beteiligten nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, das erstinstanzliche Urteil der Klarheit halber für unwirksam zu erklären (§ 172 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO), - einer Unwirksamkeitserklärung des Urteils des Senats in dieser Sache vom 24.11.1994 bedarf es nicht, da dieses vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde, ebenso scheidet eine Unwirksamkeitserklärung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.1997 aus, da dort keine Sachentscheidung getroffen wurde - und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Diese Entscheidung obliegt entsprechend § 87a VwGO dem Berichterstatter. Zwar hatte in dieser Sache bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden und es war auch ein Urteil des Senats ergangen, so daß grundsätzlich kein Raum für weitere Vorbereitungen bleibt und keine Kompetenz des Berichterstatters zur Einzelentscheidung gegeben ist (vgl. Ortloff in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 87a RdNr. 10; a.A. Geiger in Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 87a RdNr. 3). Nach Auffassung aller Senatsmitglieder gilt jedoch dann etwas anderes, wenn das Urteil des Senats im Rechtsmittelzug aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde. Durch diese Zurückverweisung wird zwar kein neues Berufungsverfahren eingeleitet, sondern das alte fortgesetzt. Die vom Gericht dann zu treffende Entscheidung bedarf jedoch wiederum der Vorbereitung, so daß auch die Phase nach Zurückverweisung einer Sache bis zum Beginn der (nächsten) mündlichen Verhandlung als vorbereitendes Verfahren im Sinne des § 87a VwGO zu verstehen ist (vgl. für den Fall der Vertagung der mündlichen Verhandlung Geiger a.a.O.; Ortloff a.a.O. RdNr. 11; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 87a RdNr. 2). Da hier die Beteiligten zwar nach Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung aber vor deren Durchführung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, obliegen die Entscheidungen über die Kostenverteilung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und über den Streitwert (§ 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 VwGO) dem Berichterstatter.

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten entsprechend der außergerichtlichen Einigung der Beteiligten zu verteilen. Dort wurde vereinbart, daß das beklagte Land die Kosten des Verfahrens trägt.

Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da dies bereits durch die vorangängigen Streitwertfestsetzungsbeschlüsse in dem vorliegenden Verfahren geschehen ist.

Dem Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, einen Vergleichsmehrwert von 165.800,-- DM festzusetzen, kann nicht entsprochen werden.

Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes im Sinne des Gerichtskostengesetzes (vgl. Nr. 2310 Anl. 1 zum GKG) kommt nur in Betracht, wenn der Wert des Gegenstandes eines gerichtlichen Vergleichs den Streitwert übersteigt, wenn also der Wert des Vergleichsgegenstandes über den Wert des bisher mit der Klage geltend gemachten Anspruchs hinausgeht. Bei einem außergerichtlichen Vergleich scheidet eine entsprechende Vergleichsmehrwertfestsetzung aus.

Führt jedoch eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten zu einer Erledigung des Rechtsstreits, so kann die Festsetzung eines Gegenstandsmehrwertes in Betracht kommen. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:

Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 9 Abs. 1 BRAGO). Dies setzt allerdings voraus, daß die gerichtliche und die anwaltliche Tätigkeit übereinstimmt (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 9 RdNr. 3). Wirkt ein Rechtsanwalt durch Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs an der Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens mit, so erhält er eine Erledigungsgebühr (§ 24 BRAGO). Diese Erledigungsgebühr stellt sich folglich als Ersatz für die nicht angefallene Vergleichsgebühr dar, da in der gleichen Sache nicht zugleich eine Erledigungs- und eine Vergleichsgebühr entstehen können (vgl. Gerold u.a., a.a.O., § 24 RdNr. 2). Geht dabei der Wert des außergerichtlichen Vergleichs über den Streitwert des Gerichtsverfahrens hinaus, so liegt keine Vollidentität der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit vor. Der festgesetzte Streitwert erfaßt somit wertmäßig nicht den Tätigkeitsumfang des Rechtsanwalts, sondern bleibt dahinter zurück. Für die Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts kann daher die Streitwertfestsetzung nicht maßgeblich sein; für die Berechnung dieser Gebühr bedarf es demnach - eine entsprechende Antragstellung vorausgesetzt - einer gesonderten Wertfestsetzung (§ 10 Abs. 1 BRAGO).

Der vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger gestellte Antrag auf Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist deshalb als Antrag auf Festsetzung eines Gegenstands(mehr)werts auszulegen. Dieser Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Gegenstand des außergerichtlichen Vergleichs, der zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und damit zur Entstehung der Erledigungsgebühr führte, geht über den Streitgegenstand hinaus. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war der für beide Kläger geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes von verdeckten Ermittlern. Der Wert dieses Streites beläuft sich, wie früher bereits im Berufungsverfahren festgesetzt, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung mit § 5 ZPO auf 12.000,-- DM. In dem außergerichtlichen Vergleich (dort Nr. 3) wurde eine Regelung über die Löschung der Daten bei den Klägern erzielt und auf Schadenersatzansprüche (Nr. 5 des Vergleichs) verzichtet. Die Einigung hinsichtlich der Datenlöschung bemißt der Senat mit einem Wert von 8.000,-- DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.), dies jedoch entgegen der Ansicht des Vertreters der Kläger nur hinsichtlich des Klägers, da bezüglich der Klägerin die Bereitschaft zur Datenlöschung durch das Landeskriminalamt seit Beginn des Verfahrens dokumentiert war und sie nur zur Sicherung der Daten für das Gerichtsverfahren unterblieben war. Der Verzicht auf Schadenersatz bemißt sich wertmäßig für den Kläger auf 20.000,-- DM (§ 13 Abs. 2 GKG) und für die Klägerin auf 2.000,-- DM (§ 13 Abs. 2 GKG), da für die Kläger dieser Betrag geltend gemacht worden war. Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Kläger für die von ihm begehrte Wertfestsetzung auf die Verfahren zahlreicher anderer Personen verweist, für die der außergerichtliche Vergleich ebenfalls zu einer Beendigung von Verwaltungs- oder anderen Gerichtsverfahren führt, hat dies bei der im vorliegenden Rechtsstreit vorzunehmenden Wertfestsetzung außer Betracht zu bleiben. Maßgeblich sind auch bei der Festsetzung eines Gegenstandsmehrwertes für einen außergerichtlichen Vergleich nur derjenigen Ansprüche, die zwischen den Prozeßbeteiligten geregelt worden sind.

Der Gegenstandsmehrwert für die anwaltliche Erledigungsgebühr beträgt somit über den bereits festgesetzten Streitwert im Berufungsverfahren von 12.000,-- DM hinaus weitere 30.000,-- DM, so daß sich seine Erledigungsgebühr aus 42.000,-- DM errechnet.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 25.05.1999
Az: 1 S 1593/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2524cfa5fdae/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_25-Mai-1999_Az_1-S-1593-97




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share