Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Juli 2014
Aktenzeichen: 57 C 15659/13

(AG Düsseldorf: Urteil v. 24.07.2014, Az.: 57 C 15659/13)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2014durch die Richterin am Amtsgericht G

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.) 800.- EUR Wertersatz und

2.) 859,60 EUR Kostenersatz nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 53 %, die Beklagte 47 %zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.- EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern.

Sie stellte durch vom G entwickelte softwarebasierte Ermittlungen der q GmbH fest, dass am 28.6.10 um 13:13 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse "..." zugewiesen war, mit einer auf dem "bitTorrent"-Protokoll basierenden Filesharing-Software das Musikalbum "XXX" der Künstlerin "H" mit den auf dieser CD enthaltenen 8 Titeln anderen Teilnehmern des Filesharing Systems zum Herunterladen angeboten wurde. Dieses öffentliche Zugänglichmachen der Musikwerke erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin, der als Tonträgerherstellerin die ausschließlichen Verwertungsrechte daran zustehen.

Im Rahmen der von der Klägerin durch die Deutsche Telekom als Provider erteilten Auskunft wurde die Beklagte als Nutzerin bekannt.

Eine identische Auskunft erhielt die Klägerin, nachdem sie ermittelt hatte, dass zumindest am 29.6.2010 um 13:29 Uhr dasselbe Musikalbum mit 14 weiteren Titeln unter der IP-Adresse "..." und am 1.7.2010 um 17:13 Uhr sowie am 2.7. um 13:46 Uhr unter näher angebenen abweichenden IP-Adressen öffentlich zum Herunterladen verfügbar gemacht worden war.

Auf das Abmahnschreiben der Klägervertreter vom 29.11.2010 (Bl. 29 ff d.GA), in dem die genannten und weitere Verletzungen aufgeführt sind, übersandte die Beklagte eine von ihr am 16.12.10 unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung (Bl. 36 d. GA)

Die Klägerin verlangt im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz. Dabei beruft sie sich darauf, dass die Beklagte bei Einholung einer Lizenz für das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Musiktitel deutlich mehr als die geforderten 2.500.-€ hätte entrichten müssen. Während sie zunächst auf die 8 Titel des am 28.6.10 durch die Beklagte veröffentlichten Albums abgestellt hat, erweiterte sie ihren Anspruch mit am 23.1.14 eingegangenen Schriftsatz um die am 28.6.10 ihrem Vortrag zufolge ebenfalls heruntergeladenen weiteren 14 Titel des Doppelalbums, die sie im genannten Schriftsatz im einzelnen aufführt (Bl. 91 d. GA).

Die Klägerin macht ferner Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 30.000.-€ in Höhe von 1.005,40 € (Berechnung wie Bl. 18 d. GA) geltend unter Berufung darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Album um ein besonders erfolgreiches gehandelt habe, das den Grammy Award erhalten habe, 4 Wochen auf Platz 1 der Longplay Charts gestanden und 137 Wochen dort notiert gewesen sei, und entsprechend für sie wirtschaftlich bedeutsame Titel beinhaltete. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

1. angemessenen Wertersatz von mindestens 2.500.- €

2. Kostenersatz von 1.005,40 €

nebst jeweils Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht bezüglich der weiteren Verletzungen die Einrede der Verjährung geltend und trägt im Übrigen vor:

Ihr Internetanschluss werde hauptsächlich von ihrem am 1.9.96 geborenen Sohn T und ihrem Lebenspartner X je mit ihren eigenen Computern genutzt, zu deren Musikkonsum besonders aktuelle Popmusik gehöre, während sie selbst klassische Musik höre.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zu einem Teil begründet.

Der Klägerin steht gem. § 97 Abs. 2 S.1 UrhG ein Schadensersatz von 800.-€ sowie 859,80 € Kostenersatz für die Abmahnkosten gem. § 97 Abs. 1 UrhG zu.

1.

Die Klägerin ist berechtigt, für die 8 Titel des Albums "XXX" je 100,00 € pro Titel Schadensersatz= 800.-€ von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu beanspruchen.

Dafür, dass es bei der Ermittlung des Anschlusses des Beklagten zu Fehlern gekommen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, wie der Anschluss der Beklagten ermittelt worden ist. Außerdem ist der Anschluss der Beklagten bei insgesamt 5 Verletzungshandlungen mit jeweils unterschiedlichen IP-Adressen ermittelt worden, so dass eine -widerlegbare- Vermutung dahingehend besteht, dass diese tatsächlich von dem ermittelten Anschluss erfolgten. Zu etwaigen Fehlern bei der Ermittlung hat die Beklagte nichts vorgebracht. Vielmehr hat sie außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, was einem Anerkenntnis des Urheberschaft der Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Musikalbums ebenso gleichkommt wie einem Anerkenntnis der Verletzung ausgehend vom Beklagtenanschluss.

Ausgehend davon, dass die Klägerin den Anschluss der Beklagten als denjenigen zutreffend ermittelt hat, von dem die streitgegenständliche Verletzung ausging, spricht weiter eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist (OLG Köln MMR 2012,549). Diese tatsächliche Vermutung kann der Anschlussinhaber dadurch widerlegen, dass die Beklagtenseite konkret vorträgt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht (so BGH in MMR 2010,565 "Sommer unseres Lebens", Rdn. 12 und wiederholend in BGH I ZR 74,12 "Morpheus", Rdnr. 32-35). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren bestreiten und Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers seines Internetanschlusses ergibt.

Dieser sekundären Darlegungslast genügt das Beklagtenvorbringen nicht: die Beklagte legt keinen alternativen Sachverhalt dar, wonach eine konkrete dritte Person als Täter der Verletzung in Betracht kommt. Allein die Tatsache, dass in ihrem Haushalt der damals 13 1/2 jährige Sohn T der Beklagten und ihr Lebenspartner X lebten und diese den Internetzugang der Beklagten mit eigenen Computern nutzten, reicht ebensowenig wie der dem streitgegenständlichen Musikalbum entsprechende Musikgeschmack (aktuelle Popmusik) dieser beiden User aus, um davon auszugehen, dass einer der beiden Hausgenossen als Alleintäter in Betracht kommt. Es wäre ein Vortrag erforderlich gewesen, dass eine konkret benannte Person nicht nur generell, sondern insbesondere zum Verletzungszeitpunkt Zugriff zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hat, dass diese Person auf Grund ihres gewöhnlichen Nutzungsverhaltens als Verletzer allein in Betracht kommt oder im Rahmen der durchgeführten Nachforschungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung vom Anschlussinhaber verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 8.1.14 "BearShare" , I 1 ZR 169/12), die Verletzungshandlung zugegeben hat oder seine Täterschaft zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Obwohl die Beklagte durch Beschluss vom 17.3.14 darauf hingewiesen worden ist, dass ihr Vorbringen den Erfordernissen an die sekundäre Darlegungslast nicht genüge, hat sie ihren Vortrag nicht entsprechend ergänzt. Damit hat sie die Vermutung, dass sie als Anschlussinhaberin die Verletzerin ist, nicht erschüttert. Daher ist von der Haftung der Beklagten für die Verletzung durch das Herunterladen des Musikalbums auszugehen.

Die Klägerin kann als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 100,00 € für jedes der 8 Musikstücke des Musikalbums verlangen.

Das Gericht schätzt insofern anhand des Vorbringens der Klägerin gemäß § 287 ZPO den entstandenen Schaden. Daher kann die Klägerin als Wertersatz 800,00 € beanspruchen.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch mit am 23.1.2014 eingegangenem Schriftsatz um weitere 14 Titel desselben Doppelalbums erweitert hat, die ihrem Vortrag zufolge am 28.6.10 und an nachfolgenden 3 Terminen vom Anschluss der Beklagten heruntergeladen worden sind, ist dieser Anspruch verjährt. Maßgeblich ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die Ende 2013 ablief. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG,852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt "Bochumer Weihnachtsmarkt" behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht , einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Zutreffend hat das AG Bielefeld in seiner Entscheidung vom 4.3.14 (Aktenzeichen 42 C 368/13) festgehalten, dass es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen handelt, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

2.

Weiter stehen der Klägerin die Abmahnkosten § 97 a Abs. 1 ZPO zu.

Die Abmahnkosten bemessen sich nach dem 10-fachen Wert des Lizenzschadens. Das Gericht folgt insofern der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 - I- 22 W 58/12,) des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11), des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 04.02.2013 - 3 W 81/13) sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 22.08.2013 - 6 W 31/13, jeweils zitiert nach Juris). Dabei orientiert sich der Gegenstandswert bei Abmahnungen an dem Unterlassungsanspruch und damit an dem Interesse der klägerischen Partei, künftige Verletzungen seines Urheberrechts zu verhindern. Grundlage für die Schätzung nach § 3 ZPO sind zum einen der Wert des Schutzrechts, zum anderen der genannte Angriffsfaktor. Zu letzterem zählen der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen sowie Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzten, sowie die beim Verletzer vorliegende Verschuldensform sowie dessen Verhalten nach der Abmahnung. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, dass sich der Gedanke einer wirksamen Abschreckung streitwerterhöhend auswirken kann, (so Fromm/ Nordemann § 97 Rdn. 223,) kann dies zwar abstrakt für Teilnehmer an Tauschbörsen bejaht werden, nicht aber im konkreten Fall. Dass die Beklagte nach der Abmahnung weitere vergleichbare Verletzungshandlungen vorgenommen hat, ist nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Daher erscheint es sachgerecht, den Lizenzsatz mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, was den Gegenstandswert der Abmahnung ausmacht. Hier ist allerdings zugrunde zu legen, dass die Abmahnung, für die Kosten von einem Gegenstandswert von 30.000.-€ ausgehend verlangt werden, sich auf die tatsächlich heruntergeladenen 22 Titel bezieht, wobei dahinstehen kann, ob bereits am 28.6.10 alle 22 Titel von der Beklagten heruntergeladen worden sind, oder erst bei der am Folgetag festgestellten Verletzung. In der Abmahnung sind beide Verletzungszeiten und darüber hinausgehende verzeichnet. Durch das Nachschieben der weiteren Titel fand bzgl. der Abmahnung keine Erweiterung des Anspruchs statt, so dass insofern die Einrede der Verjährung nicht greift.

Zutreffend erfolgte für das Abmahnschreiben der Ansatz einer 1,3 fachen Gebühr gem. VV 2300 RVG nebst Auslagenpauschale, was bei einem Abmahnstreitwert von 22.000.- € einem Betrag von 859,80 € entspricht.

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.

Streitwert: 3.505,40 EUR.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 24.07.2014
Az: 57 C 15659/13


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