Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. November 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 35/05

(BPatG: Beschluss v. 08.11.2005, Az.: 25 W (pat) 35/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung German Disco Awardist am 9. März 2002 ua für die Waren und Dienstleistungen

"Ton- Und Bildtonträger in allen Formaten jedweder Technik, bespielt mit Musik- und Filmproduktionen sowie interaktive Speichermedien (CD, Musikkassetten, Langspielplatten, VHS, Minidisc, CD-ROM, CD-I, DVD und sonstige Speichermedien, soweit in Klasse 9 enthalten; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Aufführung und Veranstaltung musikalischer und lichttechnischer Darbietungen, Musik- und Tanzveranstaltungen, Konzerte, insbesondere deren Abhaltung, Betrieb von Diskotheken, Tanz- und Nachtclubs, Abhalten und Ausrüstung von Unterhaltungsveranstaltungen aller Art, Vergabe von Preisen für Dienstleistungen im Bereich des Unterhaltungswesens, Abhalten von Künstlerauftritten, Abhalten und Organisieren von Events, Veranstaltung von Klassifikationswettbewerben von Unterhaltungsbetrieben aller Art, Herausgabe von Druckschriften und sonstigen Medien aller Art, insbesondere digitaler Medien, Veröffentlichung von Ton und Bildaufnahmen, Filmproduktionen, sowie Produktion von Radio- und TV-Unterhaltungssendungen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 2003 und vom 3. September 2003, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG teilweise, nämlich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, ließ die Markenstelle dahinstehen.

Die angemeldete Marke bezeichne einen Diskopreis (-wettbewerb) in Deutschland. Der Bestandteil "Award" sei als englisches Wort für "Preis" einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt. Diese könnten bezüglich der versagten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 in der angemeldeten Bezeichnung eine unmittelbar beschreibende Angabe erkennen, nämlich das Thema, mit dem sich die Waren und Dienstleistungen befassten, bzw ein Hinweis auf eine Veranstaltung, während der ein deutscher Diskopreis verliehen werde. Der beschreibende Charakter einer angemeldeten Marke bemesse sich nach der Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise. Ob ein Wort einen weiteren Bedeutungsgehalt habe oder andere Übersetzungsmöglichkeiten existierten, sei nicht relevant.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Sachantrag gestellt hat.

Das Merkmal der Unterscheidungskraft sei restriktiv auszulegen. Die Übersetzung der angemeldeten Marke sei nicht glatt beschreibend. Vergleiche man die diversen Bedeutungen, die "German Disco Award" haben könne, nämlich "deutscher Diskopreis", "deutsche Diskoauszeichnung" und "deutscher Disko Wettbewerb", ließe sich die Annahme eines glatt beschreibenden Zeichens nicht stützen. Der angesprochene Verkehr gelange nicht ohne weiteres zu einem bestimmten Sinngehalt und nicht zuletzt hebe die Benutzung der englischen Wörter die angemeldete Wortmarke von der Bezeichnung "deutscher Diskopreis" ab. Durch die Vieldeutigkeit, die im Verkehr einer weiteren Konkretisierung bedürfe, sei eine Unterscheidungskraft gegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung "German Disco Award" für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen steht ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

Die hier zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen können breite Verkehrskreise ansprechen. Diese allgemeinen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke lediglich als Sachabgabe dahingehend verstehen, dass es um einen deutschen Diskopreis geht, wobei offen bleibt, ob damit der Preis oder die Auszeichnung als solche oder der Wettbewerb um diesen Preis bezeichnet wird, und auf welche Kriterien bei der Verleihung/Vergabe/Zuerkennung geachtet wird. Die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte steht einem Verständnis als bloße Sachangabe jedoch nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice). Ein Preis kann zB für verschiedene Sparten vergeben werden, für dessen Zuerkennung die Kriterien sich ändern können, ohne dass dem Verkehr die Einzelheiten bekannt sein müssen, um in der Bezeichnung eine Sachangabe zu sehen.

Bei den Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Aufführung und Veranstaltung musikalischer und lichttechnischer Darbietungen, Musik- und Tanzveranstaltungen, Konzerte, insbesondere deren Abhaltung, Abhalten und Ausrüstung von Unterhaltungsveranstaltungen aller Art, Vergabe von Preisen für Dienstleistungen im Bereich des Unterhaltungswesens, Abhalten von Künstlerauftritten, Abhalten und Organisieren von Events, Veranstaltung von Klassifikationswettbewerben von Unterhaltungsbetrieben aller Art, Produktion von Radio- und TV-Unterhaltungssendungen" kann es sich um Produkte handeln, bei denen ein deutscher Diskopreis vergeben wird, so dass die angemeldete Marke den thematischen Bereich dieser Dienstleistungen bezeichnen kann. Die Dienstleistungen "Betrieb von Diskotheken, Tanz- und Nachtclubs" können mit einem deutschen Diskopreis ausgezeichnet worden sein, so dass der Verkehr die angemeldete Angabe lediglich als Qualitätshinweis auffasst. Bei den Dienstleistungen "Herausgabe von Druckschriften und sonstigen Medien aller Art, insbesondere digitaler Medien, Veröffentlichung von Ton und Bildaufnahmen, Filmproduktionen" kann die angemeldete Bezeichnung den Inhalt angeben, auf den sich die Dienstleistungen beziehen. So können etwa über die Vergabe des Preises Aufzeichnungen gemacht und diese in Druckschriften und sonstigen Medien verbreitet werden. Entsprechend stellt die angemeldete Marke auch für die Waren "Ton- und Bildtonträger in allen Formaten jedweder Technik, bespielt mit Musik- und Filmproduktionen sowie interaktive Speichermedien (CD, Musikkassetten, Langspielplatten, VHS, Minidisc, CD-ROM, CD-I, DVD und sonstige Speichermedien, soweit in Klasse 9 enthalten" eine Angabe über Inhalt und Thema der Waren dar.

Die Angabe "German Disco Award" ist damit im Hinblick auf die genannten Dienstleistungen ein Hinweis auf Unterhaltungsveranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, in deren Mittelpunkt die Preisverleihung für die beste deutsche Disco steht, bzw. als Hinweis auf Dienstleistungen, die damit im organisatorischen Zusammenhang stehen oder deren Gegenstand die Vermarktung einschlägiger Veranstaltungen ist. Hinsichtlich der Waren kann das angemeldete Zeichen deren Thematik oder Zweck anzeigen, etwa als Informationsquelle zur Dokumentation dieser Veranstaltung.

In all diesen Fällen wird der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine Sachangabe im Zusammenhang mit den genannten angemeldeten Waren und Dienstleistungen sehen, auch wenn ihm die näheren Kriterien für die Verleihung des Preises nicht bekannt sind.

Die Verwendung der englischen Wörter "German Disco Award" führt ebenfalls nicht davon weg, dass die angemeldete Marke für die hier relevanten Waren und Dienstleistungen als Sachangabe aufgefasst wird, da diese Wörter auch dem deutschen Publikum bekannt sind. Hinzu kommt, dass im Unterhaltungsbereich die Verwendung der englischen Sprache oder englischer Ausdrücke sehr beliebt ist, was auch für den Begriff "Award" gilt. Weiten Verkehrskreisen sind zB durch die Übertragung und Berichterstattung über die Oscarverleihung die "Academy Awards" bekannt, die jedes Jahr in verschiedenen Kategorien für Filme vergeben werden.

Da der angemeldeten Bezeichnung für diese Waren und Dienstleistungen bereits jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit ihrer Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen steht, wofür allerdings einiges spricht.

Soweit der Anmelder vor der Markenstelle auf Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil "AWARD" hinwies, hat bereits der Erinnerungsprüfer zutreffend ausgeführt, dass - abgesehen von bestehenden Unterschieden in den genannten Marken bzw Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen - der Anmelder selbst aus identischen Voreintragungen keine Rechte auf Eintragung der angemeldeten Marke herleiten könnte (vgl insoweit auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 262).

Die Beschwerde gegen die Teilzurückweisung der Anmeldung war deshalb zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 08.11.2005
Az: 25 W (pat) 35/05


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