Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Januar 2011
Aktenzeichen: 27 W (pat) 229/09

(BPatG: Beschluss v. 25.01.2011, Az.: 27 W (pat) 229/09)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Kasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts vom 12. September 2008 und 6. Juli 2009 werden aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit den im Tenor genannten Beschlüssen die Anmeldung der für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 beanspruchten Wortmarke RAUMENERGETIK wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der Bezeichnung "RAUMENERGETIK" handle es sich um einen nachweislich verwendeten Fachbegriff. Raumenergetik sei die Gestaltungslehre der wirkenden atmosphärischen Qualitäten und Kräfte im Raum. Sie stehe für ein ganzheitlich orientiertes Konzept, welches Jahrtausende altes, traditionelles Bauwissen aus Ost und West -bekannt unter den Begriffen Feng Shui und Geomantie -mit moderner Wahrnehmungsund Raumpsychologie verbinde. Ihr sei die Idee eigen, dass die sichtbare Welt nur ein Teil der Wirklichkeit sei, die Mensch und Raum beeinflusse. Die Raumenergetik beinhalte ein breites Spektrum von Maßnahmen der konkreten Optimierung und Gestaltung und setze neue kreative Impulse für individuelle Raumideen.

Es komme nicht darauf an, ob der Anmelder den Begriff "RAUMENERGETIK" gefunden habe, da die Prüfung der Unterscheidungskraft unabhängig von der Person des Anmelders erfolge.

Die Bezeichnung "RAUMENERGETIK" beschreibe mit dem vorgenannten Begriffsinhalt die beanspruchten Produkte und Leistungsangebote hinsichtlich ihrer Art, ihrer Bestimmung bzw. ihres thematischen Gegenstands. Dies betreffe nicht nur spezielle Dienste in Klasse 42, sondern gelte gleichermaßen für die technischen Geräte der Klasse 9 sowie für die Bildungs-, Beratungs-, Organisationsund Veranstaltungsdienste der Klasse 41. Sämtliche Angebote könnten sich mit der Gestaltungslehre der wirkenden atmosphärischen Qualitäten und Kräfte im Raum befassen. Den Beschlüssen beigefügt sind diverse Internetauszüge zur Verwendung der angemeldeten Bezeichnung.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die Bezeichnung u. a. deshalb für schutzfähig, weil er den Begriff erfunden habe und die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege aus der Zeit nach dem Anmeldedatum stammten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder auf Hinweis des Senats das Warenund Dienstleistungsverzeichnis auf

"sportliche Aktivitäten sowie die Organisation von sportlichen Veranstaltungen"

beschränkt.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.

Insoweit stehen einer Eintragung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch das einer Merkmalsbezeichnung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen (EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 -Standbeutel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 -FUSSBALL WM 2006). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Publikum, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches (solche) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 -FUSSBALL WM 2006).

Für die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen ist "RAUMENERGETIK" keine im Vordergrund des Verständnisses stehende Sachangabe. In Bezug auf sportliche Aktivitäten sowie die Organisation von sportlichen Veranstaltungen bleibt der Bedeutungsinhalt der Bezeichnung "RAUMENERGETIK" vage und unscharf.

Belege für eine beschreibende Verwendung dieses Begriffs in Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen hat die Markenstelle nicht ermittelt. Die den Beschlüssen beigefügten Internetbelege befassen sich nur mit nicht mehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Für ein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sieht der Senat mangels eines inhaltsbeschreibenden Gehalts der Marke für die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Dr. Albrecht Kruppa Wernerbr/Me






BPatG:
Beschluss v. 25.01.2011
Az: 27 W (pat) 229/09


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